{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-13_4_StR_185_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-13","aktenzeichen":"4 StR 185/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 046 Y\n\n4 StR 185/62\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Holzarbeiter Erich Alois G EB aus : EB --\nDEE, geboren an EEE 1917 ir SCHE\n\n(Schlesien),\n\nwegen Unzucht uit einer Abhängigen u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 7. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soveit er verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[n}\n-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht nit einer Abhängigen\nin Tateinheit mit Blutschande zu einem Jahr Gefängnis\nverurteilt\". Ihren Feststellungen zufolge verging er\nsich fortgesetzt unsittlich an seiner 20jährigen leiblichen Tochter Renate.\n\nSeine Revision, zu deren Begründung er sachlichrechtliche Mängel des Urteils rügt, muß zu dessen Aufhebung führen.\n\nRechtlich bedenkenfrei zwar ist die Verurteilung\ndes Angeklagten vegen eines fortgesetzten Verbrechens\nnach § 174 Ur. 1 StGB. Insoweit äußert auch die Revision\nkeine Zweifel. Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht aus, die gleichzeitige Verurteilung wegen Blutschande zu rechtfertigen. In dem\nTeil des Urteils, der den für erwiesen erachteten Sachverhalt enthält, erwähnt die Strafkammer, der Angeklagte\nhabe im Laufe der unzüchtigen Berührungen seiner neben\nihm im Bett liegenden Tochter sein Glied in geschlechtlicher Erregung dreimal \"mit ihrer Scheide zusammengebracht\". Daß es zwischen ihnen zum Geschle chtsverkehr\ngekommen sei, habe die Hauptverhandlung nicht ergeben.\nBei der “ürdigung der Einlassung des Angeklagten, der\nzugegeben hatte, \"sich an seiner Tochter vergangen zu\nhaben\", wiederholt die Strafkammer, es habe nicht festgestellt werden können, ob es zwischen ihnen beiden\n\"zum richtigen Geschlechtsverkehr gekommen ist\". Diese\nFeststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte mit\nseinem Glied bei seiner Tochter in deren Geschlechtsteil, wenn auch nur zum Teil, eingedrungen ist. Das\naber ist jedenfalls Voraussetzung für die Annahme eines\n\nZ\n\nnllendeten Beischlafs. Diese Auffassung liegt auch der\nEntscheidung 2 StR 204/60 vom 26. Juli 1961 (BGHSt 16,\n\n175) zugrunde. Dort ist nämlich ausgeführt, es genüge\n\nfür den Beischlaf im Sinne des § 173 StGB jede Vereinigung der Geschlechtsteile, gleichviel in welchem Umfang\n\ndas männliche Glied in das weibliche Geschle chtsorgan\neindringe. Es reiche aus, daß ein, wenn auch nur unvollständiges Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche\nGeschlechtsorgan, wenn auch nur in den \"Scheidenvorhof\",\nseinen Anfang nehme. Dieser Entscheidung ist deutlich‘. :\nzu entnehmen, daß ein bloßes Hinführen des männlichen\nGliedes an den weiblichen Geschlechtsteil, ohne daß es,\nwenn auch nur zum Teil, in dieseneindringt, dem Begriff des\n\nBeischlafs nicht genügt.\n\nDie Ungewißheit in den bisherigen Feststellungen\nder Strafkammer wird auch nicht durch die Bemerkung in\nihrer rechtlichen Würdigung behoben, die 1lgutet, \"wie\nweit er bei der Tat mit seinem Glied in die Scheide seiner\nTochter eingedrungen ist, kann dahingestellt bleiben\".\nNaraus scheint die Auffassung der Strafkammer hervorzuschen, daß der’ Angeklagte jedenfalls in den Geschlechtsteil seiner Tochter mit seinem Glied eingedrungen ünd nur\nungewiß geblieben sei,;,. wie weit dies der Fall war. Der\nSenat trägt jedoch Bedenken, dieser Bemerkung die Trag-\n„seite einer ergänzenden Feststellung zuzumessen. Die\n\nStrafkammer wird vielmehr versuchen müssen, in einer\nneuen Beweisaufnahme die bisherige Ungewißheit zu beheben,\n\nRotberg Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-13/4-str-185-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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