{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-13_4_StR_106_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-13","aktenzeichen":"4 StR 106/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Y\n4 StR 106/62 _. u45\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirtschaftsrat ill SED aus TE,\n\ngeboren am EEE :925 in AED ?f=1z,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Tr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltergg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 15. Dezember 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. 1. Die Strafkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und ihn zu‘sechs Monaten\nGefängnis verurteilt. Ihren Feststellungen zufolge fuhr\n\ner am 14. Juni 1961 gegen 16 Uhr mit seinem Volkswagen auf\nder Bundesstraße 49 von Schweich nach Trier. Als er sich\nauf der 6,50 m breiten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit\nvon etwa 80 km/h in der Nähe der Ortschaft Kenn der Stelle\nnäherte, wo (aus der Sicht des Angeklagten) von links her\ndie 5,50 m breite sog. Bahnhofstraße, die den Ort Kenn mit\nder Bundesstraße verbindet, diese kreuzt, war der 75 Jahre\nalte Landwirt H@B, auf der Bahnhofstraße aus Kenn kommend,\ngerade im Begriff, die B 49 zu überschreiten. Der trotz\nseines hohen Alters noch rüstige H@B zing, mit ciner Gabel\nin der Hand, normalen Schrittes in die Bundesstraße hinein,\nohne zuvor stehenzubleiben und nach iinks oder rechts zu\nblicken. Von der Straßenmitte an beschleunigte er, offenbar\nweil er jetzt den von rechts nahenden Personenwagen des\nAngeklagten bemerkt hatte, seine Schritte, um noch über die\nStraße zu gelangen. :r wurde jedoch etwa 1 m vor dem jenseitigen Straßenrand vom linken Kotflügel des Personenwagens\nerfaßt und tödlich verletzt. Der Angeklagte hatte kurz vor\ndem Zusammenstoß mit H@&B versucht, an ihm rechts vorbeizufahren. Ein’Ausweichen nach links war ihm durch einen zur\ngleichen Zeit aus der Gegenrichtung nahenden Personenviagen\nverwehrt.\n\n2. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß. der Angeklagte \"spätestens ..., als er aus 70 bzw. 60 m den Fußgänger in die Bundesstraße hineingehen sah\", mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, \"daß der von ihm als älterer\nMann erkannte Fußgänger seine Vorfahrt nicht beachten und\nnoch versuchen könnte, vor ihm die Straße zu übernueren\"..\n\nDer Angeklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß der\nFußgänger das Vorfahrtrecht beachten werde, \"zumal dessen\nVerhalten nicht darauf schließen ließ\". Der Angeklagte habe,\nwie sich auch aus der erst wenige Meter vor der Anstoßstelle festgestellten Bremsspur ergebe, \"zu spät reagiert\nund zu spät gebremst\". \"Hätte er\" — so führt die Strafkammer aus — \"dies rechtzeitig getan, dann hätte er den Anstoß\nmit großer Wahrscheinlichkeit vermeiden oder zumindest dessen Wucht sowbit: herabmindern können, daß bei Hp nicht\ndie tödlichen Verletzungen verursacht worden wären\".\n\nII. Die Revision des Angeklagten, zu deren Begründung er\ndas Verfahren der Strafkammer beanstandet und sachlichrechtliche Einwände erhebt, muß zur Aufhebung des Urteils führen.\nDie verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision können unerörtert bleiben, da das Urteil aus einem sachlichrechtlichen\nGrund aufgehoben werden muß.\n\n1. Da der Angeklagte in dem Augenblick, als er nach\nAuffassung der Strafkammer hätte erkennen können, der die\nBundesstraße betretende Fußgänger werde versuchen, nach vor\nihm die Fahrbahn zu übercueren, \"70 bzw. 60 m!\" von diesem ent-f\nfernt war, hätte die Strafkammer prüfen und ausführen müssen, ob der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h\nnoch imstande gewesen wäre, den Zusammenstoß zu vermeiden,\n\nWenn auch der Angeklagte den Fußgänger, schon bevor\ndieser in die Fahrbahn der B 49 hineinging, gesehen und\nbeobachtet haben sollte, so brauchte cr bis zu diesem Zeitvunkt nicht damit zu rechnen, der Fußgänger werde die Fahrbahn betreten, ohne sich zuvor darüber zu vergewissern, ob\ner dies ohne Gefahr tun könne. Denn daß ein erwachsener und\nnach seiner äußeren Erscheinung als verkehrstüchtig zu ver-\n\nmutender Fußgänger eine Bundesstraße überqueren werde, ohne\nauf den Fahrverkehr zu achten, braucht kein Kraftfahrer zu\nbefürchten, solange nicht beachtliche Umstände im Verhalten\ndes Fußgängers eine solche Unaufmerksamkeit erwarten lassen. Solche Umstände hat die Strafkammer nicht festgestellt.\nDer Angeklagte durfte deshalb - legt man die bisherigen\nFeststellungen des Landgerichts zugrunde - bis zu dem\nAugenblick, als der Fußgänger unachtsam in dic Bundesstraße\nhineinging, seine Geschwindigkeit von 80 km/st beibehalten.\nIn diesem Augenblick kamen an sich drei Möglichkeiten in\nBetracht, wie der Angeklagte sich zwecks Vermeidung eines\nZusammenstoßes mit dem Fußgänger verhalten konnte. Die Möglichkeit, an dem Fußgänger links vorbeizufahren, konnte er\nschuldlos infolge des entgegenkommenden Personenwagens nicht\nwahrnehmen. Sein Versuch, deshalb rechts auszuweichen, scheiterte. So bleibt als dritte Möglichkeit die übrig, daß cr\nseine Geschwindigkeit so rasch und wirksam ermäßigt hätte,\ndaß er den Fußgänger nicht mehr erfaßt haben würde. Die Strafkammer hat ihm zur Last gelegt, daß er diese Möglichkeit nicht\nsachgemäß genutzt habe. Denn sie sieht die Fahrlässigkeit\ndes Angeklagten gerade darin, daß er \"zu spät reagierte und\nzu spät\" bremste. 5 begegnet jedoch erheblichen Zweifeln,\nob der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h,\n\nbei der er pro Sekunde etwa ‘2 m zurücklegte, hierzu in der\n' Lage gewesen wäre. Sein Anhalteweg überstieg bei dieser Geschwindigkeit unter Berücksichtigung einer ihm jedenfalls\nzuzubilligenden Reaktions- und Bremsansprechzeit von etwa\n0,8 Sekunden selbst dann die Fintfernung von 60 m bis zum\nFußgänger - von’ dieser geringeren \"ntfernung gegenüber der\nmit 70 m festgestellten oberen Entfernungsgrenze muß zu\nseinen Gunsten ausgegangen werden -, wenn man ihm nicht\n\nauch eine Schrecksekunde zubilligte. Sie muß ihm aber nach\nden bisherigen Feststellungen der Strafkamner über das Verhalten des Fußgängers deshalb zugute gebracht werden, weil\n\ner mit einem so grob verkehrswidrigen Verhalten nicht zu\nrechnen brauchte, also schuldlos dadurch überrascht wurde.\nÜbrigens bejaht die Strafkammer selbst die Frage nach der\nUrsächlichkeit seines vermeintlich falschen Verhaltens für\nden Unfall auf rechtlich bedenkliche Weise lediglich nit\nder Wendung, er hätte bei rechtzeitiger Reaktion und rechtzeitigem Bremsen \"mit großer Wahrscheinlichkeit\" den Unfall\njedenfalls mit diesen Folgen vermeiden können. Schon daraus\nist zu erkennen, daß die Strafkammer nicht das Maß an Gewißheit in der Frage der Ursächlichkeit erlangt hat, wie\n\nes für eine zur Verurteilung ausreichende richterliche\nÜberzeugung notwendig gewesen wäre. Denn auch die Ursächlichkeit des Verhaltens eines Angeklagten für einen ihm\n\nzur Last liegenden Unrechtserfolg muß zur richterlichen\nÜberzeugung feststehen. Hierfür genügt es nicht, daß der\nTatrichter einen solchen Zusammenhang nur für höchst wahrscheinlich hält. Tr muß ihn für sicher halten dürfen und\nhalten (BGHSt 11, 1).\n\n2, Die Strafkammer wird bei Berechnung des Anhaltewegs des Angeklagten von dem Augenblick an, als er auf eine\nEntfernung von 60 m, die sie bisher als unteren Yert festgestellt hat, wahrnahm, daß der Fußgänger verkehrswidrig\nnoch vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn überquerte, feststellen müssen, welche Bremsverzögerung er mit seinem\nKraftwagen erreichen konnte. Sie wird freilich bei Prüfung\nder Frage, wie er den besten Bremserfolg erzielen konnte,\nnicht übersehen dürfen, daß die volle Ausnutzung der Bremskraft eines Wagens zum Blockieren der Räder führt und die\nbestmögliche Bremswirkung gerade vereitelt. Denn sie tritt\nnur ein, wenn die Räder sich noch drehen. Es kann sich,\nsofern es dabei noch auf Grenzwerte ankommen sollte, empfehlen, daß die Strafkammer diese fahrtechnischen Fragen mit\n\nunmmn n\n\nun.\n\nHilfe eines technischen Sachverständigen klärt.\n\n3. Die Strafkammer hat Gelegenheit, in der neuen Verhandlung den verfahrensrechtlichen Inhalt der Revisionsbegründung des Angeklagten zu berücksichtigen.\n\nRotberg Sauer Lang-Hinrichsen\n\nFlitner ., . Bundesrichter Börtzler\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\n-_—\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-13/4-str-106-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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