{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-06_4_StR_67_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-06","aktenzeichen":"4 StR 67/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"£& ;\n\n2147 003\n\n4StR 67/62\n\nun we\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Apotheker Georg Konrad K |] aus EB; geboren\n\nn GE 19:2: in vu\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. az»\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 7. November 1961 wird\nverworfen. |\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Nötigung zur Unzucht in\nTateinheit mit Körperverletzung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe\nwurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts\nrügt, kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt für\nerwiesen erachtet:\n\nAm 6. Kai 1959 erklärte der Angeklagte der seit\nAnfang April bei ihm als Apothekenhelferin beschäftigten siebzehnjährigen Vte Ss@B: sie sei wegen mangelhafter\nArbeitsleistung fristlos entlassen. Vte betrachtete die\nKündigung als unberechtigt und flehte den Angeklagten an,\nsie weiter zu beschäftigen. Eine andere Apothekenhelferin unterstützte ihre Bitten. Der Angeklagte ließ sich\naber nicht erweichen. Er erklärte sich lediglich bereit,\ndic Angelegenheit nach Dienstschluß mit Ute zu besprechen.\n\nBei dieser Rücksprache gab er Ute zu verstehen, er\nwerde die Kündigung rückgängig machen, wenn sie ein\nLiebesverhältnis mit ihm einginge. Das lehnte sie entschieden ab, versuchte aber, ihre \\eiterbeschäftigung\ndurch weiteres Bitten zu erreichen, Der Angeklagte\nsuchte nun mit Gewalt zu seinem Ziel zu kommen. Er\nwollte Ute küssen und umarmen, wogegen sie sich wehrte.\n\nBr\nPal\n\n- 3 -\n\nTrotzdem setzte er, da er inzwischen in erhebliche geschlecht- '\nliche Erregung geraten war, seine Annäherungsversuche gegen\nden Widerstand des Mädchens fort. Dabei; gelang es ihm, obwohl\nUte ihn mit den Nägeln im Gesicht kratzte, sie über der\nKleidung an die Brüste zu fassen und unter ihren Rock zu S\ngreifen; er versuchte diesen hochzustreifen, was infolge\nihres Sträubens mißlang. Um ihren Widerstand zu brechen, biß }\ner sie in die Schläfe. Auf ihren Hinweis, daß er sich strafbar mache, sagte er, ihm könne nichts passieren, weil er ein\n\"Alibi\" habe. Dabei zeigte er ihr zwei Kinokarten mit dem\nBemerken, mit deren Hilfe könne er jederzeit beweisen, daß\ner im Kino gewesen sei. Schließlich ließ er von Üte ab, weil\ner einsehen mußte, daß er bei ihr nicht zum Ziele kommen\nwerde. Er verließ darauf gegen 22 Uhr mit ihr zusammen\n\ndie Apotheke, wobei es \"vor der Apotheke noch zu einem\nkleinen Gezerre kam\", weil Ute sich nicht von dem Angeklapten begleiten lassen wollte, Dieser hielt sie am\n\nMantel fest und zwang sie, mit ihm bis zum Hauptbahnhof\n\nzu gehen. Als sie .von dort aus ihren Bruder anrufen\n\nwollte, hinderte er sie daran.\n\nCELL IIREIETIEN ENTER\n\nUte berichtete ihrem Vater am nächsten Tage über\nden Vorfall. Der Vater stellte den Angeklagten daraufhin zur\nRede. Dieser stritt zuerst alles ab und behauptete, Ute\nhabe die Apotheke mit den anderen Angestellten pünktlich\nverlassen, er selbst sei im Kino gewesen. Als der Vater\nUtes ihn auf die Schrammen in seinem Gesicht hinwies, gab\ner schließlich seine Annäherungsversuche zu. Er erklärte\nsich auch bereit, Ute bis Ende Juni weiter Gehalt. zu\nzahlen, während der Vater versprach, keine Anzeige\nzu erstatten.\n\nII. Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision greifen\nnicht durch.\n\n1. § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt worden. Zu\nUnrecht meint die Verteidigung, das Landgericht müsse im\nUrteil \"eine genaue Darstellung dessen geben, was sich\nin der Hauptverhandlung ereignet habe, um dem Revisionsgericht eine wirkliche Nachprüfung zu ermöglichen!!! Es\nmüsse sich auch mit den Zeugenaussagen eingehend auseinandersetzen und sie \"notfalls wörtlich unter Darlegung |\nihres zeitlichen Ablaufs in der Hauptverhandlung wiedergeben\", |\n\nDer Tatrichter ist gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO\nnur verpflichtet, die für erwiesen erachteten Tatsachen\nanzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Andere Tatsachen, aus denen der Beweis igefolgert wird, und sonstige Ergebnisse\nder Beweisaufnahme braucht er in das Urteil nicht aufzunehmen und auch den Inhalt der Zeugenaussagen nicht im\neinzol.nen mitzuteilen. Bei Widersprüchen im Beweisergebnis\nkann er sich nach freiem Ermessen für eine der verschiedenen Möglichkeiten, auch für die weniger nahe liegende, entscheiden, sofern er nur alle möglichen Folgerungen vei®\nseinen Überlegungen berücksichtigt. Eine \"wirkliche Nachprüfung\" der Beweiswürdigung vorzunehmen, ist das Revisionsgericht entgegen der Meinung des Verteidigers nicnt\nberußst. Soweit der Tatrichter seine Beweisgründe im Urteil\nselbst mitteilt, hat es lediglich zu prüfen, ob die Schlußfolgerungen des Tatrichters denkgesetzlich möglich sind und\nnicht gegen Erfahrungssätze verstoßen. Ob sie \"zwingend\"\nodervenigstens \"überzeugend\" sind, ist entgegen der Auffassung der Revision im Revisionsrechtszuge nicht zu un-\n\ntersuchen (vgl. u.a. Hartung, Revisibilität der Beweiswürdigung, SJZ 1948, 579 ff).\n\nDas von dem Verteidiger in der Revisionsverhandlung\nangeführte Urteil des Reichsgerichts (RGSt 71, 25) enthält\nkeine abweichenden Grundsätze über den-notwendigen Inhalt\ndes tatrichterlichen Urteils.\n\nDer Senat kann hiernach die von dem Beschwerdeführer\nbehaupteten, sich nicht aus dem Urteil ergebenden Umstände\nbei der Prüfung der Schlüssigkeit der Urteilsdarlegungen\nnicht berücksichtigen.\n\n2. Soweit sich die Revision gegen die Urteilsausführungen zu den Aussagen der Zeugen P@B und zB richtet,\ngreift sie die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an,\nDer Tatrichter hat diese Bekundungen mit Recht besonders\nvorsichtig gewürdigt, weil die Zeugen den Fall (gemeint\nist das \"Gezerre\" vor der Apotheke) im Anschluß an die Begcbenheit mehrfach mit dem Angeklagten besprochen haben.\nDie Strafkammer war entgegen der Meinung der Revision ver-.\nfahrensrechtlich nicht gehindert, diese Aussagen schon deshalb auszuscheiden,weil die Zeugen \"wie es naheliege, mög-\n\nlicherireise ihnen selbst unbewußt durch die Darstellung des\n\nAngeklagten bei diesen Gesprächen beeinflußt worden sein.\n\nkönnten\", Ebenso konnte sie ohne Rechtsverstoß den Beueiswert\nder Aussage des Zeugen eo 3%) auch deshalb geringer einschätzen .\nwcil Lg den Angeklagten auch nach dem Tattasg häufiger -\n\nals Kellner bedient und dafür Trinkgelder von ihm erhalten habe, so daß er sich möglicherweise für verpflichtet\nschalten habe, im Sinne des Angeklagten auszusagei#\"\n\ner.\n\n3. Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet.\nDem Landgericht brauchte sich die Notwendigkeit nicht\naufzudrängen, Ute Sg durch einen Jugendpsychologen\nauf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, Ute hat\nihre Aussage.den Urteilsfeststellungen zufolge sehr bestimmt und sachlich gemacht und ließ keine feindlichen Gefühle gegen den Angeklagten erkennen, Nach ihrer ganzen Persönlichkcit machte sie auf die Strafkammer einen äußerst\nzuverlässigen Eindruck (UA 12). Als Zeichen der sachlichen Einstellung Utes konnte die Strafkammer auch verwerten, daß sie keine Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattete. Das ist entgegen der Auffassung der Revision nicht denkichlerhaft. Auf ein Schuldgefühl der Zeugin brauchte der Tatrichter aus diesem Umstand um so\nweniger zu schließen, als der Angeklagte selbst ihrem\nVater gleich nach der Sat zugegeben hatte, eine Annäherung bei Ute versucht zu haben, und sich gegen das\nVersprechen, keine Anzeige zu erstatten, bereit fand,\ntrotz der fristlosen Entlassung Utes ihr Gehalt noch bis\nEnde Juni 1959, also mehr als sieben Wochen, weiterzuzahlen.\nZudem hat das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld\ndes Angeklagten nicht allein auf die Aussage der verletzten Zeugin gestützt, sondern mit Nachdruck auch auf\ndas glaubhafte Geständnis des Angeklagten vor der Polizei\n(vom 10. Februar 1960), das er in der Hauptverhandlung\nmit einer eindeutig widerlegten Begründung widerrufen hat.\nNach alledem brauchten sich der Strafkamner keine \"krassen\nZweifel\" - wie die Revision meint - an der Glaubwürdigkeit\nUtes aufzudrängen. Zur Einholung eines psychologischen\nGutachtens brauchte sich der Tatrichter auch nicht durch\n\ndie Bekundungen der Zeugen PP unä IB über den angeblich\n\nvon ihnen beobachteten Vorgang beim Verlassen der Apotheke\nveranlaßt zu sehen, die das Urteil mit rechtlich einwandfreier Begründung als nicht beweiskräftig bezeichnet.\n\nDie von Ute Sggbei ihrer polizeilichen Vernehmung\nbekundete Tatsache, daß ihr der Angeklagte bei Beginn der\nUnterredung \"aus einem Spaltglas Cognak angeboten\" häbe,\n\nden sic auch ausgetrunken habe, nötigte den Tatrichter eben- .\n\nfalls nicht dazu, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob die Zeugin sich damals noch in einem Zustand befand,\nder sie befähigte, klare Beobachtungen zu machen und diese\nin ihrer Erinnerung festzuhalten.\n\nIII. Sachlichrechtliche Mängel des Urteils sind\ngleichfalls nicht ersichtlich,\n\n1. Die Urteilsdarlegungen enthalten keinen unlösbaren Widerspruch, Das Landgericht hat der Zeugin Ute Sp\ngeglaubt, daß sie beim Verlassen der Apotheke unbedingt\nallein nach Hause gehen, der Angeklagte das aber nicht zulassen wollte und sie am Mantel festhielt, und daß es aus\ndiesem Grunde vor der Apotheke zu einem kleinen \"Gezerre\"\nkam und der Angeklagte Ute schließlich zwang, mit ihm bis\n\nzum Hauptbahnhof zu gehen. Damit steht die an anderer Stelle $\n\nmitgeteilte Bekundung Utes, sie habe die Apotheke nach\n\nacr Tat \"freiwillig, ja geradezu fluchtartig verlassen\",\nnicht in Widerspruch. Denn das schließt nicht aus, daß Ute,\nals sie den Apothekenausgang erreicht hatte, sich sträubte\nweiterzugehen und an der Tür festklammerte, weil der Angeklagte ihr seine Begleitung aufdrängen wolbe. Diesen Vorgang legt die Strafkammer mithin rechtsbedenkenfrei so aus,\n\n:\ni\n\nN:\nur\n\ndaß Ute nicht etwa zur Apotheke zurückdrängte, sondern in\nWirklichkeit nur von dem Angeklagten wegstrebte (UA 13).\nMit dieser Auslegung verträgt sich daher auch die Aussage\nder Zeugin PP, dic geschen haben will, wie der Angeklagte:\nUte nit Gevalt aus der Apotheke zog, während Ute sich am\nTürrahmen festklamnerte. Die angeblich vom Zeugen Tg»\ngehörten Worte: \"Nun machen Sie aber endlich, daß Sie nach\nHause kommen\" sind ebenfalls damit zu vereinen.\n\n2. Die Verwertung des polizeilichen Geständnisses\ndes Angeklagten vom 10. Februar 1960 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das angeblich in der Hauptverhandlung niederholte, dann aber ebenfalls widerrufene Geständnis ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen. Die Nichtbeachtung eines vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses verpflichtete den Tatrichter auch keineswegs dazu, dem fast zwei\n‚Jahre früher in dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll niedergelegten Geständnis die Beweiskraft zu versagen. Eu\n\n3. Daß der Angeklagte in anderen Fällen ausweislich\nder Urteilsgründe nicht zu Gewalttätigkeiten gegenüber den |\nihm gefügigen Apothekenhelferinnen übergegangen ist, wie die\nRevision geltend macht, ist für die Würdigung im vorliegenden\nFall, in den das Opfer nicht willfährig war, bedeutungslos.\nDas Landgericht brauchte diesen Umstand also im Rahmen\nder Bevciswürdigung nicht zugunsten des Angeklagten zu\nverwerten,\n\n4. Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision, die Strafkammer\nhabe strafschärfend verwertet, daß der Angeklagte das Abhängigkeitsverhältnis, in dem Ute sn zu ihm als Arbeitgeber stand, rücksichtslos ausgenutzt habe, obwohl er\ndieses Verhältnis doch gerade gekündigt habe. Die Revision verkennt den Sinn dieser Zumessungserwägung. Die\nStrafkammer meint hier offensichtlich nicht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB, sondern\nsic weist nur auf die wirtschaftliche Abhängigkeit der\nVerletzten hin, der es gerade darum ging, ihre Arbeit in\nder Apotheke des Angeklagten nicht zu verlieren. |\n\nim übrigen ist das Vorbringen der Revision offensichtlich unbegründet.\n\nKrumne | Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-06/4-str-67-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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