{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-06_4_StR_516_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-06","aktenzeichen":"4 StR 516/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB $.3154 Abs. 1 Nr. 4\n\nDer Vorwurf der Rücksichtslosigkeit entfällt, wenn der Täter\nin einem Zustand hochgradiger, das Bewußtsein einengender Erregung gehandelt hat und deshalb - bei voller Zurechnungsfähigkeit - nicht die gebotene verantwortungsbewußte Verkehrsgesinnung aufbringen und sich demgemäß verhalten konnte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2153 0717\n\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB $.3154 Abs. 1 Nr. 4\n\nDer Vorwurf der Rücksichtslosigkeit entfällt, wenn der Täter\nin einem Zustand hochgradiger, das Bewußtsein einengender Erregung gehandelt hat und deshalb - bei voller Zurechnungsfähigkeit - nicht die gebotene verantwortungsbewußte Verkehrsgesinnung aufbringen und sich demgemäß verhalten konnte.\n\nBGH, Urt. v. 6. Juli 1962 - 4 StR 516/61 - SchwG Deggendorf\n\n4 StR 516/61\n\nee re\n\nIm Namen des Volkes\nIn der 3Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Siegfried NM EEE =u: COEEEEEED:\ngeboren om GEM 1921 in NEREMEEEEEBFC=\n\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertr der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteilter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Deggendorf vom 20. Oktober 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Passau\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist - unter Freisprechung von dem Anklagevorwurf des Meineids, den er in einem Ermittlungsverfahren wegen Abtreibung gegen den Bürgermeister seines Heimatortcs geleistet haben sollte - wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von\nvier Jahren entzogen.\n\nI.\n\nDas Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nNachdem das Verfahren gegen den Bürgermeister |\nim Dezember 1960 mangels ausreichenden. Tatverdachts eingestellt worden war, wurde gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Meineiäs eingeleitet, in dem am\n22. Februar 1961 Haftbefehl gegen ihn erging. Als an diesem Tage gegen 18 Uhr zwei Polizeibeamte in seiner Wohnung, allerdings ohne den Haftbefehl, erschienen, um ihn\nfestzunehmen, gelang es ihm, während einer der Beamten\nsich auf sein Verlangen telefonisch nach dem Grunde der\nVerhaftung erkundigte, das Haus unbeobachtet zu verlassen und in der Dunkelheit zu entkommen. Er lief zu seiner Garage und fuhr mit seinem Ford-Personenwagen davon,\nweil er unter keinen Umständen in seinem Wohnort Bodenmais festgenommen werden, sondern sich lieber der Staatsanwaltschaft in Deggendorf selbst stellen wollte. Die\nPolizei in Bodenmais leitete sofort die Fahndung nach\nihm ein. Gegen 19 Unr 25 wurae sein Fahrzeug in Ziiesel von einem Polizeibeamten erkannt, der sofort die\n\n- 3 -\n\nVerfolgung mit dem Polizeiwagen aufnahm und das Blaulicht\nsowie das Martinshorn einschaltete, als der Angeklagte das\nStopzeichen an, der Einmündung in die Bundesstraße 11 nicht\nbeachtete, Der Angeklagte bemerkte diese Maßnahmen, fuhr\naber trotzdem weiter. Mit erhöhter Geschwindigkeit raste\ner durch Zwiesel der Stadt Regen zu.\n\nDie inzwischen durch Funk verständigte Landpolizei\nin Regen unterstützte die Verfolgung des Angeklagten sogleich, Die Polizeibeamten SB una KW fuhren ihm\nmit einem Polizei-Volkswagen auf der Bundesstraße 11 zum\nRegener Stausee entgegen. Dort stellten sie das Fahrzeug\nmit eingeschaltetem Blaulicht quer zur Straße auf, wodurch\ndie rechte Fahrbahnseite für die aus Zwiesel kommenden\nFahrzeuge auf ungefähr 2 m verengt wurde, Die Scheinwerfer waren aufgeblendet und strahlten im Winkel von fast\n90 Grad zur Fahrtrichtung des Angeklagten über den Sce.\nPolizeimeister SW stellte sich in die Mitte der etwa 2,40 m breiten Lücke zwischen der vorderen Stoßstange\ndes Volkswagens und dem dort auf dem rechten Randstreifen\nstehenden Straßenbaum so auf, daß er von dem Suchscheinwerfer von hinten angestrahlt wurde. |\n\n|\n\nDer Angeklagte näherte sich dieser Stelle mit 70 -\nloo km/std. Bei dem trockenen und klaren Wetter sah er\ndas Blaulicht auf 21o m und die Querstellung des Polizeiwagens auf mindestens 150 m. Den hinter dem Fahrzeug\n tiegenden Straßenteil konnte er infolge der Sperre und\nder Beleuchtungsverhältnisse nicht überblicken. Gleichwohl fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit auf die\nSperre zu. Es gelang ihm, ohne Schaden anzurichten, mit\nseinem Fahrzeug durch die schmale Lücke zu entkommen.\nSED; der dem Angeklagten mit beiden Armen Zeichen\nzum Anhalten gegeben hatte, war nämlich im letzten\n\n„u.\n\nAugenblick zur Seite gesprungen. Möglicherweise hatte\nihn der Angeklagte, der sehr stark sehbehindert ist,\nüberhaupt nicht gesehen. si und der am Steuer des\nPolizeiwagens sitzende Polizeibeante KEEP sowie\ndas Fahrzeug wurden aufs höchste gefährdet.\n\nOhne Aufenthalt fuhr der Angeklagte mit überhöhter\nGeschwindigkeit weiter durch die Stadt Regen bis zu\neiner Reparaturwerkstätte in Ruhmannsfelden, wo er sein\nFahrzeug zur Beendigung einer Reparatur stehen ließ. Im\nWagen des Werkstätteninhabers kehrte er nach Bodenmais\nzurück. Am nächsten Tage begab er sich nach Deggendorf\n\"und ließ sich dort festnehmen.\n\nII.\n\nDas Urteil muß wegen sachlich-rechtlicher Mängel aufgehoben werden.\n\n1.) Soweit die Revision die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen bestreitet, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, weil die tatrichterlichen Feststellungen, die hier\nweder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung\nenthalten, für das Revisionsgericht bindend sind.\n\n2.) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei an einer durch\ndie Straßensperre geschaffenen unübersichtlichen Stelle,\n‚besonders bei seinem stark verminderten Sehvermögen, in\ngrob verkehrswidriger Weise zu schnell gefahren und habe dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet\n(UA 19, 26).\n\n3.) Anschließend flührt das Urteil - ebenfalls rechtlich unangreifbar - aus, der ängeklagte sei sich darüber\n\n-5-\n\nklar gewesen, daß er das Polizeifahrzeug, dessen Insassen\nund sonstige Personen, die sich etwa hinter diesem aufhiclten, erheblich gefährdete, wenn er seine Geschwindigkeit\nnicht beträchtlich ermäßigte.\n\nRechtliche Bedenken gegen die hieraus schon gefolgerte\nBegründung einer Gemeingefahr werden unter III erörtert\nwerden.\n\n4.) Den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit begründet der\nTatrichter ohne nähere Darlegungen damit, daß der Angeklagte aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen\nseine Fahrweise habe aufkommen lassen (UA 20, 26, 27). Im\nRahmen der Strafzumessungserwägungen hebt er sodann nochmals hervor (UA 27): \"Wer trotz Sehschwäche und Sichtbehinderung bei Nacht mit so hoher Geschwindigkeit fährt,\nwer sich nicht einmal durch das eingeschaltete Blaulicht\neines schräg auf der Straße stehenden Polizeifahrzeugs veranlaßt sieht, sein Tempo herabzumindsrn, sondern unbekünmert geradezu mit Frevelmut ins Ungewisse hineinrast,\nzeigt ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im\nStraßenverkehr, daß er mit einer empfindlichen Strafe belegt werden muß.\" Dem stehen die Darlegungen zu dem nicht\nfür erwiesen erachteten Anklagevorwurf der versuchten Tötung des Polizeimeisters SW eegenüber. Das Schwurgericht meint, deß die Aufmerksamkeit des Angeklagten in\ndiesem Zeitpunkt ganz allgemein nicht so konzentriert war,\nwie man das sonst von einem Kraftfahrer, der mit hoher Geschwindigkeit fährt, erwartet. Die Aufregung des Angeklarten wegen der bevorstehenden Festnahme dränge die Vermutung auf, daß er mit seinen Gedanken zeitweise wo anders\ngewesen sei (UA 23). Fir eine verzweifelte Stimmung (Panik),\nin welcher ihm alles gleich gewesen sei, habe das Gericht\nindes keinen Beweis führen können. Dazu führt das Urteil\naus: \"Der Angeklagte mag zwar aufgeregt gewesen sein. Er\n\nmar\n\n-6-\n\nmag sich verfolgt zefühlt haben, obwohl er das Polizeifahrzeug schon kurz nach Zwiesel weit hinter sich gelassen hatte. Er mag sich auf der Fahrt von Zwiesel nach Regen noch\nnicht zanz über die weiter zu unternehmenden Schritte klar\ngewesen sein (sollte er gleich nach Deggendorf fahren oder\nerst am nächsten Tag?). Das alles.: beweist aber nicht, \"\ndaß er seine Lage als desperat empfand, daß er seine Situation für ausweglos hielt und deswegen auf der rasenden Fahrt\nalles, auch den Tod eines Menschen in Kauf nahm und innerlich\n\npilligte.\" (UA 25) Hiernach hat der Tatrichter keine bestimnte Feststellung getroffen, daß der Angeklagte nicht in einem\n\nsolchen seelischen Ausnahmezustand gehandelt hat. Zurunsten\ndes Angeklagtanbleibt diese Möglichkeit also noch offen,\nebenso die nach den bisherigen Feststellungen nicht auszu-\n'schließende Aufgeregtheit und Abgelenktheit des Angeklagten\ndurch seine unangenehme persönliche Lage, in die er sich\näurch die drohende Festnahme äurch Polizeibeamte seines\nHeimatortes versetzt sah. Wie sich das mit dem Vorwurf der\nRücksichtslosigkeit verträgt, hat der Tatrichter dagegen\nnicht erörtert. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt\nein Kraftfahrer rücksichtslos, wenn er sich bei seiner Verfehlung seiner Verkehrspflichten bewußt ist, aber sich aus\neigenslichtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkonnens\nvegen, über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, daß es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde. Rücksichtslos handelt ferner,\nwer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten\nals Fahrer besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich\ngar nicht aufkommen läßt. und unbekümmert üm die Folgen\nseines Verhaltens drauflosfährt (BGHSt 5, 392). Daraus\nhat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Folgerung\ngezogen, daß Rücksichtslosigkeit auch mit fahrlässiger\n\n- 1 -\n\n- bewußter oder unbewußter - Verkehrsgefährdung, auch bei\nbloß fahrlässiger Herbeiführung einer Gemeingefahr, verbunden sein kann (BGHSt 5, 392, 396; VRS 7, 98, 99; 13,\n28, 29; 14, 304, 305; 15, 346, 3,8, 349; 16, 132, 13l,\n354, 356; 17, 43, 46). In den beiden zuletzt angeführten\nntscheidungen hat er die Anwendbarkeit des Begriffs der\nRücksichtslosigkeit bei bloß unbewußt fahrlässigem Verhalten nochmals ausdrücklich bestätigt. Er hat auch wiederholt deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es sich um einen\nbesonders schweren Verstoß gegen die im § 1 StVO geforderte Verkehrsgesinnung, eine geradezu unverständliche Nachlässigkeit (VRS 7, 98) handeln müsse, während eine nur\n\n. augenblickliche Unaufmerksamkeit :(BGHSt 5, 392, 396; VRS 7,\n:, 98, 99; 16, 35%, 356, 357), eine auf menschlichem Ver-\n\nsagen beruhende irrige Beurteilung der Verkehrslage (VRS 135\n\n-., 28; BGHSt 5, .297, 301), ein Fehlverhalten aus Bestürzung und Schrecken im Augenblick der Gefahr (VRS 1h,\n30%, 305) einen solchen Vorwurf nicht verdienen,\n\nDiese Auslegung stimmt mit der Amtlichen Begründung\ndes Entwurfs der Bundesregierung insofern überein, als\ndort zu § 315 a Abs. 1 Nr. 2- der rücksichtsloses Fahren\nschlechthin als Straßenverkehrsgefährdung unter Strafe\nstelien wollte - hervorgehoben ist, \"wer sich über die\nPflicht zur Rücksichtnahme (§ 1 StVO) gröblich hinwegsetze und dadurch vorsätzlich eine Gemeingefahr herbeiführe, müsse als rücksichtsloser Fahrer unter die schwere Strafdrohung des § 315a fallen\" (abgedruckt bei Arndt/\nGuelde, Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs, S. 112).\nZu § 316 führt die Amtliche Begründung (a.2.0. 8.: 131)\naus, bei rücksichtslosem Fahren sei auch die fahrlässige Begehung von Bedeutung. Als solche bezeichnet sie den\nFall, in dem der Täter zwar vorsätzlich handelt, ihm aber\nbezüglich der Gemeingefährdung nur Fahrlässigkeit zur\n\nu NE\n\nwere\n\nrm\n\n-8-\n\nLast fällt. Die Fälle, in denen auch die Störungshandlung fahrlässig begangen worden ist, sieht sie allgemein als Untergruppe der Fahrlässigkeitstaten des § 316 an, woraus zu entnehmen ist, daß der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit für sie\nebenfalls in Betracht kommt. Von der in der Amtlichen Begründung niedergelegten Auffassung ging der Gesetzgeber ersichtlich auch bei der Ersetzung der im § 315a Abs. 1 Nr. 2 des\nEntwurfs vorgesehenen Generalklausel durch die nunmehr unter\nNr. &- der Gesetzesvorschrift aufgeführten Einzeltatbestände\naus. Denn der Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen Nr. 5,\nder diese Änderung erläutert, enthält keinen Anhaltspunkt für\neine abweichende Auslegung des Merkmals der Rücksichtslosigkeit (Arndt/Guelde a.a.0. 8. 113)s\n\nDie vom Senat aufgestellte Begriffsbestimmung hat sich\nim Schrifttum und in der übrigen nöchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüber anfänglich vertretenen abweichenden Ansichten durchgesetzt (vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. § 315a StGB, Anm. 6a, aa, Rdz. 33, 34; Anm. 6a,\ncc, Räz. 37 und die dort angeführten Entscheidungen und\nSchriften).\n\nEine grundsätzlich andere Begriffsbestimmung fordert\nneuerdings Schweling, Der Begriff \"rücksichtslos\" im Verkehrsrecht in ZStW 72, 467, 527. Er meint, rücksichtslos\nhandele, \"wer vorsätzlich oder fahrlässig sittlich aner--\nkannte und erheblich vorrangige Interessen anderer Verkehrsteilnehmer oder der Verkehrsgemeinschaft, die deutlich hervortreten, mißachtet\".'\n\nVon der nunmehr seit Jahren aufrechterhaltenen und all-\n‚gemein anerkannten Auslegung des Begriffs der Rücksichts-\n\nlosigkeit abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung.\n\nb) Die im § 315a Abs. 1 Nr. k StGB vorausgesetzterlck-\n\n-9 -\n\nsichtslose Fahrweise wird überwiegend als schuldsteigerndes\nGesinnungsmerkmal aufgefaßt. Dem Gesetzgeber kam es darauf\nan, eine \"extrem\" verwerfliche Verkehrsgesinnung des Täters\nim Augenblick seiner Verfehlung zu treffen (Schmidthäuser,\nGesinnungsmerkmal im Strafrecht 1958, 250, 251; Hardwig;,\nzstl/ 68, 26, Fußnote; Kohlrausch/Lange, Strafgesetzbuch\n\n42. Aufl. § 315a Anm. II 4; IK 8a Anm. VII 3; Maurach,\nDeutsches Strafrecht BT? 3. Aufl. § 478; Schönke/Schröder,\nStrafgesetzbuch 10. Aufl. § 315a Anm. II 4; Welzel, Das\ndeutsche Strafrecht 7. Aufl. S. 39,; Floegel/Hartung,\nStraßenverkehrsrecht 13. Aufl. § 315a StVO Anm. 1 und 6,\nRdz. 33 und 34; BGH in VRS 1&, 3o0lt, 305; OLG’ Karlsruhe in\nNIW 1957, 1567 Nr. 24; OLG Köln in NIW 1954, 732 t; vgl.\nauch Amtliche Begründung zum Abschnitt \"Verkehrsstraftaten\" des Entwurfs eines Strafgesetzbuchs 1960 S. 483). .\n\nEu Zt BE Pe, DE Tue zen\n\nkin so schwerer Schuldvorwurf entfiele - außer in den\noben zu II ka aufgeführten Fällen - möglicherweise auch\ndann, wenn der Angeklagte in hochgradiger, das Bewußtsein einengender Erregung gehandelt hätte. Denn der Täter muß sich aller Umstände, die den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit begründen, bewußt oder wenigstens - bei\nFahrlässigkeitstaten - aus Leichtfertigkeit nicht bewußt sein. Dazu gehört vor allem das Gefühl der Verantwortung, das er als Kraftfahrer in einer bestimmten Verkehrslage aufzubringen hat. In dem vom Landgericht zugunsten des Angeklagten unterstellten Zustand der Aufgeregtheit über die ihm drohende, als unberechtigt und chrenkränkend empfundene polizeiliche Festnahme war der Angeklagte - trotz Zurechnungsfähigkeit - möglicherweise\nohne sein Verschulden nicht fähig, das durch § 1 StVO\ngebotene Verantwortungsgefühl aufzubringen und sich danach zu verhalten, Dann wäre lediglich die Erregung,\n\nnicht aber der Mangel an der notwendigen Verkehrsgesinnung\nder Grund seines Handelns (vgl. BGH in VRS 14, 301, 305;\n\nBGHSt 3, 105, 109; 6, 120, 329, 331 £ für ähnliche\n\n- 10 -\n\nschuldsteigernde Gesinnungsmerkmale; RG in DR 1944, 330\nNr. 45 Schmidthäuser a.2.0. 8. 7, 255). In dieser Hinsicht hat die Strafkammer den Sachverhalt noch nicht erforscht. Läßt sich die innere Tatseite insoweit nicht\nklären, muß der Tatrichter von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgehen. |\n\nIIl.\n\nFalls das Landgericht einen so hochgradigen Erregungszustand des Angeklagten verneinen sollte, wird es in der\nneuen Verhandlung den Sachverhalt auch hinsichtlich der\nHerbeiführung einer Gemeingefahr nochmals zu prüfen haben.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, wenn der Täter bloß\neinem bestimmten Menschen eine Gefahr bereitet, auf den\ner es gerade abgesehen hat, sofern er nicht zugleich zufällig anwesende andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, Das\ngilt namentlich dann, wenn er, um seiner Festnahme zu entgehen, ihn verfolgende oder sich ihm in den Weg stellende Polizeibeamte daran hindern will und sie dadurch gefährdet (vgl. BGHSt ıh, 395; 15, 138), und auch ohne\nRücksicht darauf, ob er seine Verfolger vorsätzlich, also mindestens mit bedingtem Vorsatz, gefährdet oder ob\ner sich lediglich der Möglichkeit der Gefährdung bewußt\nist, aber dennoch darauf vertraut, daß sie nicht eintreten werde (BGHSt 15, 138, 146). Der Schutz des § 315 a\nStGB entfällt unter den gleichen Voraussetzungen auch für\ndas zur Verfolgung oder in sonstiger Weise zur Verhinderung der Flucht benutzte Polizeifahrzeug.\n\n- 11 -\n\nDaß dieses, was die Revision bezweifelt, sonst unter\nden Schutz des § 315a StGB fallen würde, weil es einen\nbedeutenden Ssechwert darstellt oder wenigstens deshalb,\nweil seine Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt, bedarf keiner weiteren Darlegung.\n\nDas Landgericht hat bisher nur festgestellt, daß der\nAngcklägte sich von Zwiesel ab durch einen Polizeiwagen\nverfolgt sah und deshalb mit hoher Geschwindigkeit davonfuhr, weil er nicht von der Polizei festgenommen werden\nwollte (UA 24). Er mag sich, wie die Strafkammer für möglich hält, noch in diesem Zeitpunkt verfolgt gefühlt haben\nund aufgeregt gewesen sein (UA 25). Bei dieser Sachlage\nist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß er annahm,\ndas die Straße sperrende Polizeifahrzeug sei dort aufgestellt worden, um ihm die weitere Flucht abzuschneiden,\nund daß er sich gerade deshalb veranlaßt sah, durch den\nEngpaß zwischen Polizeiwagen und Straßenbaum hindurchzurasen (UA 23, 27). In diesem Fall hätte der Angeklagte;\nder sich nach den bisherigen Feststellungen der Gefährdung dieses Fahrzeugs und dessen Insassen bewußt war\n(UA 20), keine Gemeingefahr herbeigeführt, sondern sich\nlediglich einer gezielten Sondergefährdung schuldig gemacht, die zu einer Verurteilung wegen eines Vergehens\nder Straßenverkehrsgefähräung nach 8 315a Nr. 1 oder h\nStGB nicht ausreicht, Dabei wäre es unerheblich, ob sich\ndie Besatzung des Polizeiwagens in oder außerhalb des\nFahrzeugs aufhielt, ob der Angeklagte die Beamten im\neinzelnen gesehen hat oder nur mit ihrer unmittelbaren\nNähe rechnete.,\n\nDiese Möglichkeit hat die Strafkammer nicht mit hinreichender Deutlichkeit ausgeschlossen. Vielmehr führt\ndas Urteil nur aus, der Angeklagte habe damit rechnen\nmüssen, daß das Polizeifahrzeug nicht von ungefähr quer\n\nb\nN\n!\n»\n>\n{\n\n- 12 -\n\nauf der Straße stand, daß cin Unfall geschehen sein konnte und sich Menschen auf der von ihm nicht einzusehenden\nStrecke hinter dem Wagen aufhielten (UA 19, 20). Daß sich\naußer den Insassen des Polizeiwagens auf der dunklen Uferstraße des Regener Stausees in unmittelbarer Nähe der\nStraßensperre um 20 Uhr zufällig noch andere Verkehrsteilnehmer aufhielten und jedenfalls aus diesem Grunde einco:\nGemeingefahr gegeben war, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die im Urteil erwähnte bloße Möglichkeit der Anwesenheit solcher Straßenbenutzer genügt zur Erfüllung dicses Tatbestandsmerkmals nicht, vielmehr bedarf es der\nFeststellung eines hestimmten Verkehrsvorgangs, dessen reibungsloser Ablauf durch das Verhalten des Täters gefährdet\nworden ist, Dazu muß die Anwesenheit anderer beliebiger\nVerkehrsteilnehmer an der Unfallstelle zur Tatzeit festgestollt werden (BGHSt 8, 28, 32; VRS 11, 61; 13, 2ol;\n\n16, 126, 131).\n\nFalls sich unter Berücksichtigung der oben erörterten\nGesichtspunkte in der neuen Verhandlung ein Vergehen der\nStraßenverkehrsgefährdung nachweisen lassen sollte, wird\ndas Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte sich\nnicht einer vorsätzlichen Straftat schuldig gemacht hat,\nwas nach der Sachverhaltsschilderung naheliegt.\n\n- 13 -\n\nDa das Schwurgericht infolge Wegfalls des Vorwurfs der\nvorsätzlichen Tötung zur weiteren Entscheidung nicht zuständig ist, muß die Sache an die Strafkammer zurückverwiesen werden. Der Senat hat aus Zweckmäßigkeitsgründen\nvon der Befugnis des § 35h, Abs.2_.Satz 2 StPO Gebrauch ge-\n\nmacht.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-06/4-str-516-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-06/4-str-516-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.546251+00:00"}}