{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-06_4_StR_180_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-06","aktenzeichen":"4 StR 180/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 041 j\n\n4_StR_180/62\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Martha Agnes KB zerorene\n\nsus Wan-IgW. zetoren an ED 1905 in\n\nwegen NWeineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haten:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvolt Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Wei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür ‚Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bochum von\n25. Januar 1962 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nu mei ann ann at mn aan mn nn pn en mn me\n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu acht Yonaten Gefängnis verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit der Revision beanstandet die Angeklagte das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n2. Die Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen:\n\nAm Abend des 30. Dezember 1960 suchten der Gewerkschaftssekretär RW; der Elektromonteur Kr uns\nzwei Mädchen, darunter die 16 Jahre alte Marlis vw.\ndas Gewerkschaftshaus in Wanne-Eickel auf, um dort bei\nWein und Bier in RB Zimmer ungestört teisammen sein\nzu können. Als Marlis einmal die Toilette aufgesucht\nhatte, wartete Kr in Vorzimner auf sie. Im Vorzimmer trannte zwar kein Licht. Es fiel aber ein Lichtschein durch die mit einer großen Glasscheibe versehene\nTür aus RB Zimmer herein. Als das Mädchen zurückkam, wurde es von Kr umfaßt una so auf den Fußboden gelegt, daß sein Kopf nur etwa zwei Schritte von\ndem im Vorzimmer stehenden Ofen entfernt war. Dann\nlegte er sich auf das “ädchen, um mit ihm geschlechtlich zu verkehren. In diesem Augenklick betrat die\nAngeklagte, die als Putzfrau im Gewerkschaftshaus tätig\nvar, vom Flur her das Vorzimmer. KrlWrief inr zu,\nsie solle draußen bleiben, das Zimmer sei besetzt. Die\nAngeklagte erwiderte, sie-könne nicht draußen bleiben,\nsie müsse Kohlen auf den Ofen legen. Dann fuhr sie, da\n\nam\n\n- 3 —\n\nsie die Anwesenheit der beiden auf dem Boden Liegenden\nbemerkt hatte, fort: sie sollten sich nicht stören lassen,\nsie sehe so etwas nicht. Nachdem sie Kohlen in den Ofen\ngeschüttet hatte, verließ sie sodann den Raum.\n\nAuf Grund einer von den Eltern der Narlis vB\nerstatteten Strafanzeige wurde ein Ermittlungsverfahren\ngegen I ] wegen versuchter Notzucht und gegen Reuter\nwegen Beihilfe dazu eingeleitet. Darin wurden u.a. xr GB\nals Beschuldigter und Merlis WEB sowie die Angeklagte als Zeugen mehrfach von der Polizei gehört. Da\nsich Widersprüche ergaten, wurde schließlich die Angeklagte am 7. April 1961 von dem Ermittlungsrichter zwecks\nHerteiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage vernommen.\nSie sagte dabei aus, sie hake, während sie das Vorzimmer betreten und sich darin aufgehalten hake, niemand\ngesehen und es sei auch niemand im Vorzimmer gewesen. Es\nsei unwahr, daß ein im Vorzimmer anwesender Mann zu ihr\ngesagt habe, sie solle machen, daß sie rauskomme, und\ndaß sie sich dann entschuldigt hate,\n\nAuf diese Aussage leistete die Angeklagte den\nZeugeneid.\n\nAuf Grund der Aussagen, die Kr vnd Yarıis vl\nin der Hauptverhandlung gemacht und beeidet hatben, sowie\nauf Grund einer Ortsbesichtigung hat das Landgericht die\nÜberzeugung gewonnen, daß die Angeklagte in den angegebenen Punkten ihre Zeugenaussage bewußt unwahr gemacht und beschworen hat.\n\n11.\n\nl. Die Verfahrensrügen\na) Die Revision meint, das lendgericht hätte die\nZeugen Kr una Merliis VE zenäs § 60 Nr. 3 StPO\n\nunvereidigt lassen müssen. Diese Rüge ist unbegründet.\n\nDer Revision ist zuzugeten, daß der Bezriff der \"Beteiligung\" an der den Gegenstand der Untersuchung tildenden Tat in weitem Sinne zu verstehen ist. Deswegen hat\nder Bundesgerichtshof in einem Strafverfahren wegen\nfalscher Aussage, die der damalige Angeklagte in einem\nZivilrechtsstreit als Zeuge üter eine frühere strafbare\nHandlung gemacht hat, den Teilnehmer an dieser früheren\nStraftat zugleich als Beteiligten an der den Gegenstand\nder Untersuchung tildenden Tat - nämlich an dem dem Angeklagten zur Last gelegten Neineid oder fahrlässigen\nFalscheid - angesehen (BGHSt 6, 382 ff). Ob der Angeklagte\nin einem Zivilrechtsstreit - wie in dem damals entschiedenen Fall - oder, wie hier, in einem Strafverfahren die\nfalsche Aussage gemacht haben soll, kann nach den Gedanken iener Entscheidung keinen Unterschied begründen.\n\n\"Beteiligt\" ist sber nur derjenige, der an dem fraglichen Vorgang in derselten Richtung wie der Angeklagte,\nund zwar in strafbgrer Weise mitgewirkt hat (vgl. RGSt 57,\n186/187; BGHSt 4, 255, 256). Darauf hat der Bundesgerichtshof auch in der erwähnten Entscheidung BGHSt 6, 382 hingewiesen (aa0 S. 383). Deswegen kann die Zeugin Marlis\nVD richt als Beteiligte an dem der Angeklagten zur\nlast gelegten Meineid erachtet werden, An der versuchten\nNotzucht, zu deren Aufklärung die Angeklagte vom Ermittlungsrichter als Zeugin vernommen und vereidigt wurde,\nhat das Mädchen nicht in straftarer Weise mitgewirkt; sie\nsoll vielmehr das Opfer dieser Straftat gewesen sein.\n\nBezüglich des Zeugen vr sind folgende Erwägungen\nmaßrekbend:\n\n-5 -\n\nVon der Vereidigung eines Zeugen kann nach § 60\nNr. 3 StPO nur atgesehen werden, wenn gegen ihn im Zeitpunkt seiner Vernehmung der Verdacht der Beteiligung an\nder dem Angeklagten zur last liegenden Straftat besteht.\nDerüter, ob ein solcher Verdacht anzunehmen ist - auch\nein entfernter Verdacht reicht aus (vgl. BGHSt 4, 255;\n256; RGSt 44, 380, 385; 59, 166, 167/168) -, hat der\nTatrichter zu kefinden. Das Revisionsgericht kann nur\nnachprüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsirrtum\nunterlaufen ist.\n\nDie Nachprüfung ergibt, daß die Vereidigung des Zeugen\nri nicht auf einem Rechtsirrtum beruht.\n\nOb der Zeuge x EB überhaupt noch der versuchten\nHotzucht verdächtig sein konnte, kann auf sich beruhen.\n\nDenn jedenfalls hat die Angeklagte, selbst wenn sich\nKr ser versuchten Notzucht schuldig gemacht haben\nsollte, daran nicht in strafkarer reise mitgewirkt. Als\nGehilfin zur versuchten Notzucht kommt sie schon deshalb\nnicht in Betracht, weil ihr Tatbeitrag nur in einer Unterlassung gefunden werden kann, sie zur Verhinderung der\netwaigen Straftat KW ater rechtlich nicht verpflichtet\nwar. Daß das Landgericht auch den Verdacht, die Angeklagte\nhate KrB tezünstigt, verneint hat, 1äßt das angefochtene Urteil deutlich erkennen. Das Lendgericht hat\nnämlich der Angeklagten den Strafmilderungsgrund des\n§ 157 StGB nur deshalb zugetilligt, weil sich die Mög-\n‚lichkeit nicht ausschließen ließ, daß sie irrtümlich\nannahm, durch ihre unwahren Aussagen vor der Folizei \"die\n\nverdächtigten Notzuchtstäter gedeckt, d.h. begünstigt\nzu haten\" (UA 7). Das wird von den Festetellungen getragen. Denn die Angeklagte hat entgegen den ihr tei\n\num\n\nihrer eidlichen Vernehmung bereits bekannten Aussagen\nEr und des YKädchens, daß dieses während des Aufenthalts der Angeklagten im Vorzimmer ganz ruhig unter\nKr zuf dem Boden gelegen sei, Kr surch ihre\njedes Sachwissen ableugnenden Bekundungen zwar nicht\ntelastet, aber auch nicht entlastet.\n\nDas Landgericht hat also ein in die gleiche Richtung\nsehendes Zusammenwirken zwischen der Angeklagten und\nKnierim verneint. Es hat somit ohne Rechtsirrtum Kr\nnicht der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat - in dem weiten Sinne der Entscheidung EGHSt 6, 382 ff verstanden - für verdächtig\ngehalten.\n\nb) Kit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision,\ndas Landgericht habe unterlassen, die Reihenfolge zu\nprüfen, in der die Äußerung KriB \"üraußen tleiten,\ndas Zimmer ist besetzt\" und die korte der Angeklagten\n\"entschuldigen Sie, ich muß Kohlen auf den Ofen legen\"\nsefallen seien; eine solche Aufklärung wäre möglich gewesen, wenn das Gericht Kr -ine von ihm früher vor\nder Foli.ei gemachte Aussage vorgehalten hätte.\n\nDiese Rüge ist unzulässig. Nit der Revision kann\nnicht geltend gemacht werden, der Tatrichter hätte an\neinen von ihm tatsächlich vernommenen Zeugen noch weitere\nFragen und Vorhaltungen richten müssen. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an einen\nvernommenen Zeugen gestellt und welche Vorhaltungen ihm\ngemacht worden sind, ob der Tatrichter die vermißte Aufklärung also nicht schon - vergeblich - versucht hat.\n\nOb das Urteil des Tatrichters Widersprüche und\ndenkgesetzliche Fehler erkennen läßt, ist auf die Sachrüge zu prüfen.\n\nBu\n\na) Entgegen der Meinung der Revision sind dem angefochtenen Urteil Widersprüche, Denkfehler oder Unklarheiten, die zum Nachteil der Beschwerdeführerin wirken\nkörnten, nicht zu entnehmen.\n\nDas Landgericht hat die Reihenfolge, in der die Anreklagte und Kr die in Rede stehenden Äußerungen\ngemacht haken, geprüft. Es hat die Einlassung der Angeklasten für widerlegt angesehen und rechtlich unangreifbar\nfestgestellt, daß sie auf Kr Zuruf, sie solle\ndraußen bleiben, erwidert hat, sie könne nicht draußen\ntleiken, weil sie Kohlen auf den Ofen legen mürse. Daß\n\" diere Äußerungen und die weitere Bemerkung der Ange-\n'lagten, die beiden sollten sich nicht stören lassen,\nsie sehe so etwas nicht, in äieser Reihenfolge gefallen\nsind, hat das Landgericht auf Grund der im Urteil wiedergegebenen Aussagen der Zeugen rn und Merlis MD ]\nfür erwiesen erachtet.\n\nEinen Widerspruch oder eine Erfahrungswidrirkeit\nbrauchte das Landgericht auch nicht darin zu finden, daß\nMarlis wissuwa nur einen Teil der von der Angeklagten und\nvon Kr >enachten Äußerungen gehört hat, während sie\ndie letzte, von Kr tezeugte Bemerkung der Angeklagten\n- die beiden sollten sich nicht stören lassen, sie sehe\nso etwas nicht - nicht bestätigen konnte.\n\nDas Landgericht hat es auf Grund einer Ortsbesichtierung\nfür vnvahrscheinlich angesehen, daß die Angeklagte in dem\nkleinen Vorzimmer, das durch den aus MO ] Zimmer einfallenden Lichtschein erhellt wurde, die mit ihren Köpfen\nnahe am Ofen liegenden beiden Personen übersehen haten\nkönnte. Es ist denkgesetzlich einwandfrei und hält sich\n\n-8 -\n\nim Rohmen einer zulässigen Beweiswürdigung, daß das Landgericht\nin seiner Überzeugung von der Richtigkeit der Aussagen der\nZeugen durch diese \"Unwahrscheinlichkeit des Ükbersehenkönnens\"\n(UA 6) bestärkt worden ist.\n\nDie Auslegung, die der Tatrichter den eidlichen Bekundungen\nder Angeklagten gikt, braucht nicht zwingend zu sein; sie ist\nfür das Revisionsgericht bindend, wenn sie nur denkgesetzlich\nmöglich ist. Nach den im Urteil angeführten Beweistatszchen\nkann es rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Landgericht\ndie Überzeugung gewonnen hat, die Angeklagte habe, obwohl sie\nbemerkt hatte und also wußte, dab KW und Marıis va\nim Vorzimmer aufeinander auf dem Eoden lagen, mit Bestimmtheit bekundet, es sei niemand im Vorzimmer gewesen.\n\nDie Feststellungen tragen somit den Schuldspruch wegen\nNeineids. |\n\nb) Da das Urteil auch im übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen läßt, muß die Revision verworfen\nwerden.\nKrunmme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-06/4-str-180-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-06/4-str-180-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.525390+00:00"}}