{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-06_4_StR_168_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-06","aktenzeichen":"4 StR 168/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 168/62\n\n2153 042\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgergesellen Lothar I aus Te\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichtetr krume\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisit » Richter,\nOberstaatsanwalt MH\nals ri der Bundesanaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 8. Februar 1962 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nVon ltechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer\nGefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden»\n\nMit der Revision ficht er lediglich den Strafausspruch\nan und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer führt aus, die gegen ihn verhängte Strafe stimme nicht mit ienen Strafen überein,\ndie sonst üblicherweise bei dem Blutalkonolgehalt, der\nbei ihm festgestellt worden ist, von den Gerichten verhängt zu werden pflegen. Ein Grunäsatz, daß Täter bei\nvermeintlich ähnlicher Tatbegehung gleich hoch zu bestrafen seien, besteht nicht und kann in dieser Form\nnicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen !Ergebnissen zu gering sind, ganz besonders zur inneren Tatseite und zum Maß der Schuld (vgl. BGH L StR 129/51 vom\n5. April 1951 = NIW 1951 S. 532 Nr. 22). Gegenüber den\nEinzelausführungen der Revisionsschrift sei noch darauf\nhingewiesen, daß eine Vergleichbarkeit der Bestrafung\ndes Angeklagten mit denjenigen Fällen, auf die die NRevision hinweist, deshalb nicht in Betracht kommt, weil\ndie Höhe des Blutalkoholgehalts nicht der einzige für\ndie Strafbemessung wesentliche Umstand ist. Eine Strafzumessung wäre sogar fehlerhaft,. wenn sie lediglich diesen Gesichtspunkt unter Außerachtlassung der übrigen für\ndie Strafzumessung wesentlichen Umstände in Betracht ziehen würde. Daher kann es Straftaxen, die ausschließlich\n\n- 3 -\n\nauf den jeweiligen Blutalkoholgehalt zugeschnitten sind,\nnicht geben, Im vorliegenden Tall hat der Tatrichter ausdrücklich eine Reihe von straferschwerenden Gesichtspunkten angeführt, die von der Höhe des Blutalkoholgehalts unabhängig sind.\n\nSoweit der Angeklagte darauf hinweist, es sei nicht\nerwiesen, daß die Alkoholbeeinflussung für den Unfall mitbestimmend gewesen sei und daß der Angeklagte während der\nFahrt durch einen Mitfahrer wegen seiner unangemessen hohen Geschwindigkeit gewarnt worden sei, wendet er sich in\nunzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen\n(UA S. 3, 5)\n\nAuch im übrigen gibt der Strafausspruch zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die mißverständliche Wendung, es Talle straferschwerend ins Gewicht, daß neben leichten Körperschäden dreier Mitfahrer der Tod eines Menschen zu beklagen sei, ist ersichtlich dahin aufzufassen, daß der\nTatrichter den Umfang der Unfallfolgen in ihrer Gesamtheit berücksichtigt hat. Eine unzulässige Verwertung des\nTatbestandsmerknals der Tötung (§ 222 StGB) bei der\nStrafzumessung liegt daher nicht vor.\n\nnn er\n\nil Sn > 0;\n\nne\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.,\n\nKrunmme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-06/4-str-168-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-06/4-str-168-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.508357+00:00"}}