{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-06_4_StR_157_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-06","aktenzeichen":"4 StR 157/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"f’\n\n4 StR_157/62 “1,5 043\nu\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Oswald H EEE zus SEE:\ngeboren am EEE 1955 in 111-2 oil.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.!Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ürteil des Landgerichts in Essen vom 16. Januar\n1962 nit den zugehörigen Neststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nvründe:\n\nmnapneistr a an nr er Tr\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu\nvier Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er\ndurch Vorfahrtiverletzung einen Verkehrsunfall herbeigeführt hat, bei dem der Bergmann SEE so schwer\nverletzt wurde, daß er nach einigen Tagen starb. Lie\nStrafe zur Bewährung auszusetzen, hat das Landgericht\nabgelehnt, weil das öffentliche Interesse dem entgegenstehe.\n\nNur hiergegen wendet sich die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision. Sie ist in dieser Beschränkung wirksam (vgl. BGH NJW 54, 39 Nr. 16; BGH\nVRS 18, 347) und auch begründet.\n\nDie Strafkamner hat die Aussetzung der Strafe zur\nBewährung mit folgender Begründung abgelehnt:\n\nDer Angeklagte sei seiner Persönlichkeit nach zwar\naussetzungswürdig. Das Öffentliche Interesse erfordere\naber die Vollstreckung der Strafe. benn wenn sich\nger Angeklagte bislang auch als ordentlicher xraftfahrer gezeigt habe una auch sonst unbescholten durch\ndas Leben gegangen sei - denn die beiden vom Angeklagten begangenen leichten Verkehrsübertretungen und ein\nschon lange zurückliegendes Vergehen nach § 24 StVO\nfielen \"nicht allzusehr ins Gewicht\" -, so sei doch\n\"das Maß der Schuld des Angeklagten überaus groß.\"\nDarüber hinaus müßten bei so augenfälligen Vorfahrtverletzungen, die zum Tode eines Menschen geführt hätten\n“ und bei denen der Täter \"in ganz besonders krasser\nWeise\" gegen grundlegende Verkehrsregeln verstoßen habe,\n\n\"zur Sicherung der allgemeinen Verkehrsmoral die Strafzwacke der Abschreckung sowohl des Täters als auch ctwaiger zukünftiger weiterer Täter besonders berücksichtigt werden.\" Bei Abwägung aller für und gegen den An-\n. geklagten sprechenden Gesichtspunkte erscheine hiernach das Sühnebedürfnis so groß, daß ihm nur mit einer\nVoilstreckung der Freiheitsstrafe abzuhelfen sei.\n\nOb das Öffentliche Interesse den Vollzug der Strafe erfordert, hat der Tatrichter zwar nach seinen\npflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen. Dem Revisionsgericht obliegt es nur zu prüfen, ob dem Tatrichter bei\nseiner Ermessensentscheidung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (BGHSt 6, 391, 392). Das läßt sich hier indes nicht mit Sicherheit ausschließen.\n\nIn den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es\nzwar, wie oben erwähnt, das Öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Strafe u.a. zur Abschrek.-\nkung des Angeklagten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aber hat die Strafkammer mit dem Hinweis abgelehnt,\nunter Würdigung üer Persönlichkeit des Angeklagten erscheine die Tat \"als eine aus einer augenblicklichen\nUnaufmerksankeit entstandene einmalige Entgleisung\",\naus der \"charakterliche Mängel des Angeklagten nicht\nhergeleitet werden\" könnten; eine Gefährdung der Allgemeinheit sei durch ihn nicht zu erwarten. Diese Erwägungen (zu § 23 und zu § 42 m StGB) lassen sich nicht\nohne weiteres miteinander in Einklang bringen. Möglicherweise hat der Tatrichter bei der Versagung der Strafaussetzung die - im Urteil mehrfach erwähnte - Einmaligkeit der Verfehlung des Angeklagten außer acht gelassen.\n\nGegenüber einem Täter, der so beschaffen ist, wie\ndie Strafkammer den Angeklagten bei der Erörterung zu\n§ 42 m StGB kennzeichnet, der insbesondere allein\"aus\naugenvlicklicher Unaufmerksamkeit\"als langjähriger\nBerufukraftfahrer nur einmal entgleist ist, erfordert\ndas öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt der\nAbschreckung des Täters - jedenfalls im allgemeinen =\nkeine Vollstreckung der Strafe. Gründe, die hier eine\nandere Beurteilung rechtfertigen, treten aus dem angcfochtenen Urteil nicht hervor.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung bei\nBeachtung der Umstände anders entschieden hätte, die\nes bei seiner Stellungnahme zur Anwendung von § 42 m\nStGB berücksichtigt hat.\n\nDas Urteil ist infolgedessen aufzuheben, soweit\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Es\nbesteht üagegen keine Veranlassung, die Aufhebung des\nUrteils auf den Strafausspruch im übrigen zu erstrecken.\n\nDas Landgericht wird bei der Entscheidung über\nAbvägung der Tat gegen die Persönlichkeit des Angeklagten unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine\nKechtsüberzeugung sowie der Belange der Angehörigen\ndes getöteten Bergmanns SED vorzunehmen haben.\n\nwie das der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. dazu VRS 20, 429, 430 mit Hinweisen.\n\nKrumme Nartin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-06/4-str-157-62","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-06/4-str-157-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.491302+00:00"}}