{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-06_4_StR_124_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-06","aktenzeichen":"4 StR 124/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_124/62 2153 044\n\nImNanmen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Montageschlosser Emiı > EB zus sc@®,\n\ndort geboren ar EEE 1936;\n\n2. den Kraftfahrer Heinz N EEE zus se@®, üort zeboren an Ep 1935:\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. 'Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Münster/Westf. vom 30. Oktober 1961\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten SED, cm\nund BEE wesen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nRaufhandel (§§ 223, 223 a, 226, 227 Abs. 1, 47, 73 StGB)\nverurteilt, und zwar SE :u einen sahur Gefängnis,\nNOEEED zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und Bänsch\nzu einem Jahr und zwei Monaten Jugenästrafe.\n\nSCHE vn: NW haben gegen das Urteil Revision\neingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\n\ngerügt. Keines der Rechtsmittel ist begründet.\n\nI. Revision des Angeklagten Sn\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\neiner Nachprüfung nicht zugänglich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StTO).\n\n2. Mit der Sachrüge wendet sich der Angeklagte vor\nallem dagegen, daß das Schwurgericht der Einlassung des Mitangeklagten EI zefolst ist, den Tätlichkeiten der drei\nAngeklagten gegen NEED und HB sei der Zurur ri\nvorausgegangen: \"Raus und vor die Schnauze!'\", Die Revision\nmeint, das Schwurgericht hätte das angesichts der gegen die\nGlaubwürdigkeit des I — ] sprechenden gewichtigen:. Umstände nicht tun und demzufolge keinen gemeinschaftlichen\nTatentschluß der drei Angeklagten als erwiesen ansehen dürfen.\n\nMit diesem Vortrag wird die freie Beweiswürdigung des\nTatrichters (§ 261 StPO) angegriffen. Das ist im Revisions-\n\nrechtszug nur dann zulässig, wenn die Erwägungen und Schluß- |\n\nfolgerungen des Tatrichters gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfehrungssätze verstoßen. Das ist hier\nnicht der Fall. Das Schwurgericht hat sich mit den von der\nRevision gegen die Glaubwürdigkeit des 1 | vorgebrachten\nUmständen - mit dessen Vorstrafe wegen Meineids und mit der\nGefahr des Versuchs, sich selbst durch unwahre Beschuldigung seiner Tatgenossen zu entlasten — ausdrücklich befaßt,\nin ihnen aber kein Hindernis gesehen, der Darstellung des\nBänsch über das Tatgeschehen zu folgen. Die Begründung, die\ndas Schwurgericht hierfür im Urteil gibt (S. 32 ff UA), unterliegt weder nach der denk- noch nach der erfahrungsgesetzlichen Seite Bedenken; ein Rechtsfehler im Sinne des\n\n§ 337 StPO ist daher nicht ersichtlich.\n\nGleiches gilt für die Behauptung der Revision,\n\nSEE za0e den erwähnten Zuruf des NEW, Lells er tat-\n\nsächlich gefallen sein sollte, nicht gehört, die gegenteilige Annahue des Schwurgerichts verstoße gegen den Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\", Im angefochtenen Urteil (S. 36 £f UA) ist nicht nur denkfehlerfrei,\nsondern sogar überzeugend dargelegt, daß das \"blitzartige\"\ngemeinsame Vorgehen besonders der Angeklagten 0009 und\nSOEED nicht zu erklären wäre, wenn SC den Zuruf des\n\"ED üvernört hätte. Weder der Umstand, daß sich \"mehrere\nFahrzeuge\" auf der Straße befanden:- im Urteil ist nur von\ndem Volkswagen des SB und dem Fiat 500 des Polizeihauptwachtmeisters Bagb die Rede -, noch das \"äußerst\nlaute\" Motorengeräusch eines Volkswagens (des Fahrzeugs des\nAngeklagten SEE noch der angebliche Lärm angetrunke-\n\nner Schützenfestteilnehmer stehen der Überzeugung des Schwur-\n\ngerichts denk- oder erfahrungsgesetzlich entgegen, En\nhabe den \"lauten und vernehmlichen'\" Ausruf Oo |) gehört:\n\"Raus und vor die Schnauze!\"(S. 17 UA).\n\nFehl geht schließlich auch der Versuch der Revision,\nBEE sie Alleinschula an dem Tod des Rentners NEE\nmit dem Hinweis zuzuschreiben, EB un: EB Hätten\nsich von ihren Opfern bereits wieder abgewandt gehabt, als\nER sich zu ihnen gesellt und für sie überraschend auf\nNORD eingeschlagen habe. Allerdings traten Sn\nund NEW, nachdem sie ED una SB niedergeschiagen hatten, \"ein oder zwei Schritte in Richtung auf des\nHeck des haltenden VW-IKW des Angeklagten zurück\",\naber nicht - wie die Revision es darstellt —- deshalb, weil\nsie die Auseinandersetzung als erledigt ansahen und sich\nvom Tatort entfernen wollten, sondern um, \"noch immer kampfund angriffsbereit\", das weitere Verhalten der zu Boden\nGeschlagenen zu beobachten (S. 18 UA). Daß eo |] erst in\ndiesen Augenblick zu ihnen trat, hatte seinen Grund darin,\na8 NEED vein Aussteigen aus dem Kraftwagen des SB\ndie Wagentür: hinter sich hatte zufallen lassen und DIEB\nsie erst wieder öffnen mußte.Nicht aus selbständigem £ntschluß, sondern weil er \"seine beiden Kameraden nicht nur\nbei dem von diesen geplanten Angriff auf die beiden Fußgänger unterstützen, sondern entsprechend dem gemeinsam vVorgefaßten Plan bei dem Angriff mitwirken und selbst Schläge\nausteilen wollte\", schlug nunmehr MW; unmittelbar neben\nSCHE una SEE stenena (s. 19, 46 UA unten), auf den\nvöllig wehrlosen NEED ein, nachdem sich dieser inzwischen vom Boden erhoben hatte und auf Bf zugetreten\nwar (S. 19 UA). Anschließend wandte sich IE den ebenfalls\n\nwieder emporgekommenen und nach rückwärts flüchtenden\n\nHB zu una verfolgte diesen, bis ihm sun zurief;\n\"Da schreibt einer meine Nummer auf\" (S. 19 £f UA). Bei diesem Geschehensablauf konnte das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum einen \"Exzeß\" des | hinsichtlich des von diesen\ngeführten tödlichen Schlags verneinen und als erwiesen anschen, daß ED una SE entsprechenga dem vorgefaßten Plan, gemeinsam auf NEED una zB 1oszugenen,\n\nden von BEE zefünrten schlag erwartet und gebilligt haben (S. 46 ff UA). Mit Recht hat es daher den Beschwerdeführern neben der von diesen eigenhändig ausgeführten gefährlichen Körperverletzung auch den Tatbeitrag des BB\nzugerechnet und sie ebenfalls wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit\nRaufhandel verurteilt,\n\nDas angefochtene Urteil 1äßt auch im übrigen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten SD erxennen. Das gilt auch insoweit, als das Schwurgericht trotz\ndes für die Tatzeit festgestellten Blutalkoholgehalts von\n2,2 bis 2,3 #0 eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint hat. Das Schwurgericht\nhat zu dieser Frage den Privatdozenten Dr. HWB von Gerichtsmedizinischen Institut der Universität Münster als\närztlichen Sachverständigen gehört. Nach dessen Gutachten\n1ä8t die geradezu \"minutiös\" genaue Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen und an die diesem vorausgegangenen und nachfolgenden Vorgänge den \"sicheren Schluß\" zu,\naaß die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht -\nwesentlich beeinträchtigt war (S. 62 UA). Das Schwurgericht\ndurfte diesem Gutachten folgen. Nach der Rechtsprechung\nauch des erkennenden Senats läßt zwar der Umstand, daß sich\n\nein Täter an das Tatgeschehen erinnern kann, nicht ohne\nweiteres einen Schluß auf sein Hemmungsvermögen zu (u.a.\nBGH VRS 5, 198, 200; GA 1955, 269, 271). Hier ist jedoch\nfestgestellt, daß die Erinnerung des Angeklagten \"minutiös!\"\ngenau war, d.h., daß sich der Angeklagte noch an alle Einzelheiten des Tatgeschehens erinnern konnte. Das setzt voraus,\ndaß er den Vorgängen zur Tatzeit hellwach folgen konnte,\nEine derart verfeinerte Erinnerung läßt immerhin einen gewissen Schluß auch in der Richtung zu, daß sich der Angeklagte noch willensmäßig (voll) in der Gewalt hatte. Es\nkommt hinzu, daß der kei SEE festgestellte Biutalkoholgehalt unter der Grenze von 2,5 %o lag, von der ab im\nallgemeinen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nahe liegt. Gegen eine solche spricht hier überdies das zweckgerichtete Verhalten des Angeklagten nach\ndem eigentlichen Tatgeschehen. Als : SEE beobachtete,\ndaß seine Wagennummer aufgeschrieben wurde, machte er so-\n\n. adurch .\nfort DEM ierauf aufmerksam und bewirkte _--\", daß dieser\nvon der Verfolgung HD s ablies, .:: sich dem Zeugen Ho\nEB zuvanäte und ihn an der Feststellung des Kennzeichens\nzu hindern versuchte. SEE var es auch, der beim Hinzukommen weiterer Fußgänger, von denen die Angeklagten ihre\nEntlarvung als Täter befürchteten, die Losung gab, \"abzuhauen\", sofort zu seinem Wagen stürmte und sich als erster\nin Sicherheit brachte (S. 20 UA). Dieses Verhalten zeigt,\ndaB SEE Täniz var, seinen Willen noch durchaus vernünftigen Überlegungen unterzuordnen. Das ist ebenfalls\nein Anhalt dafür, daß er in seiner Zurechnungsfähigkeit nicht\nerheblich vermindert war (vgl. BGH 4 StR 325/61 vom 3. Novenber 1961). Schließlich hat die Revision selbst keine\nEinwendungen gegen die Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erhoben.\n\nII. Revision des Angeklagten N\n\nmn m he\n\nAuch der Angeklagte NM wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß ihm der von BE sesen su zeführte tödliche Schlag nach § 47 StGB als Tatbeitrag zugerechnet worden ist. Er will seinen Zuruf; \"Raus und vor die\nSchnauze!\" nur auf die zwei von ihm und SEE zefünrten \"verhältnismäßig leichten\" Schläge bezogen wissen und\nmeint, diG vom Schwurgericht seiner gegenteiligen Auffassung zugrunde gelegte Feststellung, er und S>\nseien nach dem Zurücktreten immer noch kampf- und angriffsbereit gewesen, stehe \"lcer im Raum\" und werde durch keine\nZeugenaussage gestützt.\n\nAuch mit diesem Vorbringen wird indes nur die Beveiswürdigung des Schwurgerichts angegriffen, die keinen Rechtsirrtum erkennen läßt (vgl. I 2).\n\nEntgegen der Darstellung der Revision hat das Schwurgericht die Überzeugung von der Mittäterschaft der Angeklagten SCENE uns NE Hinsichtlich des von ze\ngeführten Schlags nicht nur damit begründet, daß sie neben\nEEE standen, als dieser zum Schlag ausholte, sondern\nauf die gesamten Umstände, insbesondere darauf, daß SB\nGEB 5 NEED weiterhin kampt- und angriffsbereit waren und damit zu erkennen gaben, daß sie die Auseinandersetzung noch nicht als abgeschlossen ansahen. In diesem\nZusammenhang ist auch die von der Revision angegriffene\nErwägung des Schwurgerichts zu sehen, Si un:\nhätten den Schlag des EEE richt zu verhindern versucht\n(S. 47 UA). Damit wollte der Tatrichter nur zum Ausdruck\n\nbringen, deB SEE una se, Hätten sie den Überfall\nals beendet angesehen und ein Tätigwerden des Angeklagten\nEEE entsprechend dem ursprünglichen gefaßten Plan mißbilligt, dies BED zu erkennen gegeben hätten. Dazu wäre\ninsbesondere MI | verpflichtet gewesen, weil er durch seinen Zuruf den gemeinsamen Entschluß zum Überfall auf Neuendorf und HB hervorgerufen hatte. Ein Eingreifen war ihm\nentgegen der Meinung der Revision nicht deshalb unmöglich,\nweil BB seinen Schlag \"unvermutet\" und \"in der Dunkelheit nicht erkennbar\" ausführte;denn da der gemeinsame\nTatplan vorsah, daß jeder der drei Angeklagten selbst zuschlug, mußten SB unc NEE damit rechnen - und sie\ntaten es nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch -,\ndaB PER noch einen Schlag ausführte. Ein Zuruf an BEE\noder das Wiederbesteigen des Äraftwagens hätte genügt, um\nBEE zu erkennen zu geben, daß sie den Überfall als beendet ansahen und ein Eingreifen des WB nicht mehr\nwünschten; stattdessen blieben sie weiterhin \"kampf- und\nangriffsbereit\" stehen, beobachteten das weitere Geschehen\n\nund ließen PIE zevwänren.\n\nDavon, daß sich BEE zu seinem Schlag erst entschloß, nachdem er von N \"ce >izt\" worden war, kann\nnach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein. EB erkannte vielmehr, daß \"ein völlig wehrloser äiterer Mann\nvor ihm stand, der nicht im Entferntesten daran dachte,\nihm gegenüber handgreiflich zu werden\" (S. 19 UA). Wenn\n\ner gleichwohl zu einem wuchtigen Schlag auf den Kopf des: N\n\nGEB sushoite, so tat er das nach der rechtsfehlerfreien\nÜberzeugung des Schwurgerichts in Ausführung des ursprünglichen gemeinsamen Tatplanes, daß jeder \"mitmachen und\nsomit selbst schlagen sollte!\" (S. 19, 48 UA).\n\nDie Frage der Zurechnungsfähigkeit hat das Schwurgericht bei dem Angeklagten NEW mit besonderer Sorgfalt\ngeprüft. Es hat zwei ärztliche Sachverständige zugezogen,\neinen Trinkversuch im Gerichtsmedizinischen Institut der\nUniversität Münster durchführen lassen und eine Reihe von\nZeugen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten vernommen.\nWenn es auf Grund dieser Beweise und unter Berücksichtigung\ndes zweckbestimmten Verhaltens des Angeklagten nach der Tat\nzu der Überzeugung kam, dieser sei bei dem festgestellten\nBlutalkoholgehalt von 1,8 bis 1,9 %o voll zurechnungsfähig\ngewesen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden\n(Ss. 40 bis 45, 53, 62 - 54 UA). Den bei der Rückrechnung\ndes Blutalkoholgehalts auf den Zeitpunkt der Tat zugrunde\ngelegten Abbauwert von 0,17 %o hat der Sachverständige\nDr. Hu@® als persönlichen Wert des Angeklagten errechnet;\nihn durfte das Schwurgericht übernehmen. Die von der Revision für die Tatzeit errechnete Biutalkoholkonzentration\nvon 4,2 bis 4,4 %0 müßte nach wissenschaftlicher Erfahrung\nden Tod oder mindestens schwere Vergiftungserscheinungen\ndes Angeklagten zur Folge gehabt haben.\n\nDie Rüge der Revision, der Beschwerdeführer habe\nden Tod des NEW nicht voraussehen können, weil er\nnur \"unglücklichen Umständen zuzuschreiben sei\", ist\noffensichtlich unbegründet (vgl. S. 48 £ UA).\n\nDas Urteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDie in der Revisionsbegründungsschrift beantragte\nAnrechnung der vom Beschwerdeführer seit der Urteilsver-\n\n- 10 -\n\nkündung weiter erlittene Untersuchungshaft kommt nicht in\nBetracht, weil der Angeklagte nur bis zum 153. November 1961\nin Untersuchungshaft war und im Revisionsrechtszug die\n\nnach der Hauptverhandlung weiter erlittene Untersuchungshaft\nnur insoweit angerechnet zu werden pflegt, als sie drei\n\nMonate übersteigt.\n\nkKrumme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-06/4-str-124-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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