{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-03_4_StR_372_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-03","aktenzeichen":"4 StR 372/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_StR 372/62 2175 010\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landmaschinenmechaniker Erıin X EEE aus\nSch. Fost Vic. Ikrs. VB, geboren\nom &. ED WE ir Te. Lkr. VE. zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen fahrlässiger Tötung usa. .\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 9. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanvalt EB dei der Verkündung.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Passau vom 3. Juli 1962 insoweit mit\nden zugchörigen Feststellungen aufgehoben, als über\ndic Dauer der Sperrfrist für dic Wiederertcilung der\nFahrerlaubnis entschieden worden ist.\n\nIn dicsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten dcs Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 4. Juli 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monatc übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDe ar\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger\nTötung und sechsfacher fahrlässiger Körperverletzung\n- diese Straftaten alle in Tateinheit begangen — sowie\nwegen Unfallflucht zu ciner Gesamtstrafe von zwei Jahren\nGefängnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt, Dice Fahrerlaubnis hat es ihm entzogen\nund eine Sperrfrist von vier Jahren für die Wiedererteilung einer ncuen Fahrerlaubnis festgesetzt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als über\ndjco.Dauer der Sperrfrist entschioden wurde.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend,\nder Sachverständige habe sein die volle strafrechtliche Verentwortlic'keit bejahendes Gutachten über die alkoholbcdingten Aus ;fallserscheinungen des Angeklagten auf Aussagen .\ngegründet, die die Zeugen vor der Polizei gemacht hatten.\nDadurch und deshalb, weil sich das Gericht dem Gutachten\ndes Sachverständigen angeschlossen habe, sei der Grundsatz\nder Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt.\n\nDas Landgericht hat jedoch sämtliche Zeugen, deren\nAussagen es bei der Urteilsfindung verwertet hat, in der\nMNauptverhandlung vernommen. Es ist richtig, daß der Sachverständige, der bereits ein vorläufiges Gutachten schriftlich erstattet und däbei die vor der Polizei gemachten\n\nBo\nFe;\nvo\nDa\n\nAussagen der Zeugen verwertet hatte, nicht während der\ngesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend war. Er erstattete in der Hauptverhandlung sein Gutachten, ohnc hei\nder vorausgegangenen Vernehmung mehrerer Zeugen anwesend\ngewesen zu sein, Gerade die beiden Zeugen, die wesentliche\nBekundungen über die alkoholbedingten Ausfallserscheinungen\ndes Angeklagten machten - die Zeugen Ps» und Siegfried\nTEE -, wurden aber erst im Anschluß daran in\nscincor Gegenwart vernommen. Dem Sachverständigen wurde sodann ausweisiich der Sitzungsniederschrift vom Gericht Gelegenheit gegeben, sein Gutachten zu ergänzen. Er machte\nhierzu erneute Ausführungen. Der Sachverständige hat also\nbei scinen abschließenden Gutachten nur solche Zeugenaussagen berücksichtigt, die ordnungsmäßig in das Verfehren\neingeführt waren und die er selbst in der Hauptverhandlung\nmitangchört hatte.\n\nDice Verfahrensrüge ist daher unbegründet.\n\n2. Der Schuldspruch ist sachlichrechtlich von der\nRevision nicht angegriffen.\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.\n\na) Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht\nhätte das \"grobe Versagen\" und die \"Sorglosigkeit\" des\nAngeklagten nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen.\nOffensichtlich hat das Landgericht den Vorwurf des groben\nVersagens und der Sorglosigkeit auf die Herbeiführung des\nUnfalls, also auf die fahrlässige Verkehrsgefährdung in\nTateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körper-\n\nverletzung, und nicht auf die Unfallflucht bezogen; bei\ndieser als ciner Vorsatzstraftat kann überhaupt nicht von\neiner bkoßen Sorglosigkeit gesprochen werden. Die Umstände, die das den Unfall herbeiführende Verhalten des\nAngeklagten nicht als mur leicht fahrlässig erscheinen\nlassen, sondern den Vorwurf des groben Versagens und der\nSorglosigkeit zu Recht begründen, hat das Landgericht an\nuchreren Stellen des Urteils hervorgehoben: Der Angeklagte\nver vor dem Antritt der Unglücksfahrt wegen dcs zuvor gc0-\nnossenen Alkohols von seinen Kameraden zu besonderer Sorgfalt ermahnt worden (UA S, 3); er hatte solbst gespürt,\ndaß er nicht mchr ganz nüchtem war (UA S. 4); er war auf\nscincr Fahrt schon vor der Unfallstelle nmchrmals in auf- .\nfälliger Weise auf die linke Fahrbahnhälfte geräten (UA S. 4);\ner ist trotzdem an der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit gefahren, die - wie ihm bekannt war - die dort durch\nvorschriftsmäßiges Verkehrszeichen zugelassene Höchstgcschwindigkeit von 50 km/st überstieg (UA S. 5 und 8), und\n\ner hat schließlich auf der breiten, auf eine weite Strecke\nfast geraden und völlig übersichtlichen Straße, auf der\n\nsich keine anderen Fahrzeuge oder Verkehrsteilnehmer befanden, (UA S. 4/5) die ganz einfache Verkehrslage (UA S. 12)\nso wenig meistern können, daß er von der trockenen und in\ngutem Zustand befindlichen Fahrbahn (UA S. 5) nach rechts\nabkam und in die vorschriftsmäßig neben der Fahrbahn an der\nBushaltestelle stehende Fußgängergruppe hineinfuhr, die er\n\n‚schon aus 50 bis 100 m Entfernung gesehen hatte (va S. 8):\n\nb) Für den von der Revision erhobenen Vorwurf, das\nLandgericht \"habe bei der Strafzumessung den Präventivzwock\nder Strafe in den Vordergrund gerückt\", bietet das ange-\n\n: fochtene Urteil. keinen Anhalt. Im Gegenteil ergibt sich\n\naus den Ausführungen UA S, 15, daß das Landgericht als das\n\nStrafmaß bestimmende Unstände (vel. § 267 Abs. 3 Satz 1\nStPO) die besonders schwere Schuld des Angeklagten und\naußerden die durch cben dieses Verschulden herbeigeführten besonders schweren Tatfolgen, nämlich die zum Teil\nschr schweren Verletzungen mehrerer Personen (also nicht\nnur bloße Tatbestandsmerkmale), berücksichtigt hat.\n\nce) Das alleinige Verschulden eines Angeklagten bei\neiner Straftat wirkt zwar nicht strafschärfend. Andererscits muß aber im besondoren bei einer Verkehrsstraftat\ndag tatsächlich: vorhandene oder das auch nur mögliche Mitverschulden des Verletzten oder auch eines Dritten regclmäßig strafmildernd gewertet werden (vgl. BGH VRS 14,\n1915 19, 126). Zu Recht hat demgegenüber das Landgericht\nhervorgchoben - wenn auch in einer knappen und nicht einwandfrcien Form -, daß nach der Sachlage keinerlei irgendwie geartotes Mitverschulden irgendeines anderen zu Gunsten\ndcs Angeklagten in Betracht kommt.\n\n4. Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis hält cbenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDagegen hat das Landgericht nicht beachtet, daß\n‚dann, wenn einem bisher 'unbescholtenen Menschen, der insbesondere \"in verkehrsrechtlicher Beziehung noch nicht in\nErscheinung getreten\" ist (vA Ss. 15), wegen einer einmaligen, allerdings benonders ‚schwerwiegenden Verkehrsstraf-.\ntat die Fahrerlaubnis entzogen werden muß, die Festsetzung\neiner langdauernden Sperrfrist einer eingehenden Begründung\nbedarf (vel. BGH VRS 16, 350/351; 19, 108, 110). Für die\nDauer der Sperrfrist, die nicht als Strafe, sondern als\nTeil einer Sicherungsmaßregel gedacht ist, darf auch nicht\ndie Schwere der Schuld oder der Unfallfolgen maßgebend sein:\n\nentscheidend kann vielmehr nur sein, wielange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich bestehen wird (vgl. BGH VRS 21, 262, 263).\nAllerdings können bei der Beurteilung der Dauer der Ungecignetheit auch die Art und Schwere der Schuld im Einzelfall als Anzeichen für die mutmaßliche Dauer des Eignungsmangels mit herangezogen werden. .\n\nRotberg. Krumme RE Lang-Hinrichsen\n\n\"Flitner 0... Börtzler .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-03/4-str-372-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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