{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-26_4_StR_335_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-26","aktenzeichen":"4 StR 335/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_335/62 2175 008\n\nDZ\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Hermann Y EEE zus\nEEE, getoren an@. BB EB in Her,\n\nwegen fortgesetzten Betruges im Rückfali u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9%. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof.Dr. Iang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n_ Bundesrichter _ Börtzler\nale beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat. u in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt. EEE vei Ger Verklindung®\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter DB 4 a\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n26. Juni 1962 mit den Festetellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnwittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu em,\n\nu\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nnm mn men vun ei sun rin dran mein abe dad eier\n\nDem Angeklagten, der wiederholt wegen Betruges vorbestraft ist, wurde im letzten Strafurteil vom 12.Juli 1958\nauf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines\nselbständigen Kaufmannes, insbesondere eines selbständigen\nHandelsvertreters auszuüben; gestattet war ihm nur die\nBetätigung als Angestellter einer bestimmten Firma\ngegen festes Gehalt. Trotzdem übernahm er kurze Zeit\nnach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft\nAußendiensttätigkeiten als Möbelverkäufer auf Provisionsärundlage.\n\nIm Frühjahr 1960 trat er mit der Firne Ste»\nin EEE in Verbindung, die ein Auslieferungslager\nfür verschiedene. Textilfirmen unterhält. Durch sie tezog er ab Frühjahr 1960 Hemden. Von den in der Zeit\nvom 1. August bis 24. September 1960 gekauften Hemden\nim Gesamtwerte von 884,30 DM bezahlte er nur zwei\nRechnungen liter zusammen 85,35 DM im August 1960. Die\nGläutigerin holte im Dezember 1960 noch einen Restposten der gelieferten Ware im Werte von 523,70 DM\nvon ihm zurück. Seine Restschuld aus diesen Käufen\nbeträgt 275, 25 DM.\n\n| Vom 24. Mai bis 26. September 1960 kaufte er über\ndas Auslieferungslager der Firma SE ) Anzüge und\nKäntel im Wert von 829,20 DM. Darau? bezahlte er im\nkovenber 1960 und im März 1961 insgesamt 167,82 Di.\nDen Restbetrag von 661,38 DM schuldet er heute noch.\n\nAls der Angeklagte diene Geschäfte abschloß - von\nEnde Nai 1960 ab -, war er schon stark verschuldet. Es\nlagen rechtekräftige Zahlungsurteile über rund 2.570 DH\n\n-5-\n\ngegen ihn vor. Seine gesamte Schuldenlast betrug 3.858 Dit.\nGleichwohl erklärte er der Verkäuferin, \"er werde die\nKäufe prompt regulieren, er habe zahlungskräftige Kunden\nund rute Umsätze, seine Forderungen känen ein, außeräcm handle er mit Möbeln\". In Wirklichkeit beetand\n\nkeine berechtigte Aussicht, daß sich seine Vermögenslage in absehbarer Zeit erheblich bessern werde. Vielmehr verschlechterten sich seine Verhältnisse in der\nfolgenden Zeit immer mehr. Am 18. Oktober 1960, als\nseine Schulden auf 17.000 DM angestiegen waren, für\n\ndie zum größten Teil schon vollstreckbare Titel vorlagen, leistete er den Offenbarungseid.\n\nAm gleichen Tage kaufte er von der Firma ji )\nein Kiederdruckspritzgerät für 352 DM, um Möbel zum\nVerkauf herzustellen. Mit der Verkäuferin, bei der er\nsich als Hersteller von Möbeln einführte, vereinbarte\ner Ratenzahlungen; ein Drittel des Kaufpreises sollte\nkis zum 15. Kovember 1960 und der Rest in zwei Raten\ntir Ende Dezemter 1960 bezahlt werden. Er hatte schon\nAnfang Oktober in einem Keller mit der Herstellung\nvon Fernsehecken begonnen, wozu er das Gerät brauchte.\nIm ganzen fertigte er etwa 94 Fernsehecken an, mußte\naber den Betrieb etwa im Februar 1961 wieder einstellen, weil der Erlös sich als ungulänglich erwies.\nIm Juni oder Juli 1961 begann er, Yohnzimmerschränke\nin einer Möbelfabrik herstellen zu lassen, um sie mit\n\nGewinn zu verkaufen. Auch dieser Plan scheiterte,\nSeine Schulden wuchsen ständig weiter ans\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall gegenüber der Firma Str\n\nin Tateinheit mit untersagter Berufsausübung nach 8 145 c St6B\n\nund wegen Rückfallbetruges zum Nachteil der Firma Os\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von 11 Monaten verurteilt.\nAußerdem wurde ihm wiederum für die Dauer von 5 Jahren\nuntersagt, ein Gewerbe als selbständiger Kaufmann oder\nselbständiger Handelsvertreter zu betreiben.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen. Strafrechts.\n\nSie muß in Ergebnis Erfolg haben.\n\nI. Die betrügerischen Geschäfte mit der Firna Stimme\nschloß der Angeklagte nach den Feststellungen in der Zeit\nvom 24. Hai kis 26. September 1960 ab, als er bereits\nstark verschuldet war und nur noch von der Hand in den\n'Uund lebte,\n\nZu Unrecht vermißt die Revision hier die Feststellung\nvon Täuschunzshandlungen, die das Betrugsmerkmal verwirklichen.\n\nDie Strafkammer sieht die Täuschungshandlung in\nerster Linie darin, daß der Angeklagte der Firma Ste»\nerklärte, \"er sei in der lage, alle gekauften Waren innerhalb der vorgesehenen Zehlungszeit zu bezahlen, obwohl\ner infolge seiner. Sehulden schon. Sei_ gem Abschluß, dieser\nergibt, sich nach ähfer rechtlich unangreifbaren Über-\n.zeugung aus seinem mindestens stillschweigend durch\n xeitere Bestellungen abgegebenen Erfüllungsversprechen\n. (vgl. FGH in NIW 1954, 1414 Nr. 16 = IM § 263 Nr. 33 a,\nin BGHSt 6, 198 nur teilweise abgedruckt) und der hinzugefügten Begründung der Zahlungsfähigkeit, er habe\ngute Umsätze und seine Forderungen kämen ein. Die Unwe wahrheit dieser Angaten entnimnt das Landgericht rechti«-\n\n5.\n\nfehlerfrei aus der zu dieser Zeit schon bestehenden Verechuldung des Angeklagten, insbesondere der Tatsache,\ndaß zahlreiche Vollstreckungstitel gegen ihn erwirkt\nworden waren (UA S. 7), und dem ständigen Anwachsen der\nSchuldenlast, die schon am 18, Oktober 1960 17.000 DE\nerreichte,\n\nVas die Revieion gegen diese Würdigung vorbringt,\nrichtet sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter\nvorbehnltene Beveiswürdigung, die weder Denkfehler noch\nErfahrungswidrigkeiten erkennen läßt. Entgegen der Meinung\nder Revision ergeten die Urteilsausführungen eindeutig,\ndaß die Äußerungen über die vorhandenen Zahlungsmöglichkeiten bei_dem Abschluß der hier maßgeblichen Geschäfte\nvon_ Ende l!ni_bis Ende September 1960 gefallen sind. Denn\n\"insbesondere wegen dieser Äußerungen\" glaubte die Firma\nStB, der Angcklagte sei nach wie vor zahlungsfähig,\nund kändigte ihn deshalb noch bie Ende 1960 weitere \\aren\nohne sofortige Barzahlung aus\" (DA S. T). Der Angeklagte\nhst in der Hauptverhandlung auch selbst nicht behauptet,\ndaß er diose Erklärung nur bei früheren Geschäftsabschlüssen - im Frühjahr 1960 - abgegeben habe, sondern\ngeltend gemacht, er habe angenommen, daß er durch die\nHerstellung der Fernsehecken und später der Wohnzimmerschränke in die Inge versetzt werden würde, alle seine\nSchulden abzutragen (UA 5, 6). Er wollte durch seine\nÄußerungen, wie das Urteil feststellt, den Eindruck der\nZahlungsfähigkeit erwecken. Er kannte seine sich immer\nmehr verschlechternde Vermögenslage und wußte, daß die\n\nvirma St annahm, daß er zahlen werde, umsonehr\nals er ausdrücklich auf seine gute Zahlungsfähigkeit\nhingewiesen hatte. Er ging von vornherein darauf aus,\n\n—\n\n-6 -\n\nbei dieser Firma so lange seine Einkäufe zu tätigen,\nvie oieihn telieferte (UA S. 8). Die an sich wahre\nAngabe, cr handle auch mit Möbeln, hat das Landgericht\nentgegen der Neinung der Revision nicht zur Begründung\ndes Betrugsvorwurfes verwendet.\n\nDaß die Kaufpreisschulä später zum Teil durch Rück-\n\ngabe der Ware an die Firma StB zetilst worden\nist, steht der Annahme eines Betruges nicht entgegen.\nbenn öiese Maßnahme. diente nur der Verringerung des\ntereits eingetretenen Schadens.\n\nDa der Angeklagte die Gläubigerin durch ausdrückliche- Erklärungen über seine wirtschaftliche Lage getäuscht hat, kommt es auf die ihn zusätzlich vorgeworfene Täuschung durch pflichtwidriges Unterlassen\nnur für den Schuldunmfang an. Auch diese Urteilsdarlegungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Denn\nder Angeklagte hatte bei dieser Gläubigerin schon seit\nFrühjahr 1960 laufend Waren auf Kredit bezogen und\nbezahlt und sie damit in den Glauben versetzt, er sei\nnicht nur willens, sondern auch fähig, die weiterhin\nbestellten Waren. nach wie vor fristgemäß zu tezahlen,\nein Irrtum, den er in Kenntnis der ständigen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage bewußt\nauenutzte. 0\n\nRechtsirrtumsfrei nimmt sie Strafkammer auch an,\n‘daß der Angeklagte keinen Rechtsanspruch auf die durch\nTtuschung erlangten Warenlieferungen hatte.\n\nDagegen enthält das Urteil keine Darlegungen\ndarüter, daß der Angeklagte bei den seit Ende Mai 1960\ngetätigten Geschäftsabschlüssen nit der Firma St»\n\n- 1 -\n\nauch das Bewußtsein der Vermögensschädigung hatte. Der\nAngeklagte hatte sich nach den Urteilsgründen ausdrücklich darauf berufen, er habe angenommen, durch die\nHerstellung von Fernrehecken, ebenso wie später durch\ndie Anfertigung von Wohnzimmerschränken, in die lage\nversetzt zu werden, alle seine Schulden atzutragen. Zur\nVerwirklichung dieses Zieles hat er sich großen Enttehrungen unterworfen und alle seine Kräfte und Mittel\neingesotzt (UA 6). Tatsächlich hat er nach den Feststellungen auch schon Anfang Oktober 1960, also wenige\nTage nıch der letzten Warenauslieferung durch die Firma\nStop, mit der Herstellung von Fernsehecken begonnen und alskald insgesamt 94 Fernsehecken hergestellt. Zwar bestand nach der Annahne der Strafkammer\ntrotzdem von vornherein keine begründete Aussicht, daß\nder Angeklagte durch diese Arbeit die notwendigen Zittel\nzur Begleichung seiner Schulden erhalten könne, weil\ndie Voraussetzungen für die Herstellung guter und leicht\nverkäuflicher Ware nicht vorhanden waren. Jedoch hat\nder Angeklagte, wie die Strafkammer zu seinen Gunsten\nannimmt, an die Einträglichkeit des neuen Gewerbes geslaubt. Er hat \"die Verkaufsmöglichkeiten nur zu optimistiech eingeschätzt\" und sah sich selbst in seiner\nErwartung getäuscht, so. daß er die Herstellung von\nYernzehecken Ende Februar 1961 wieder einstellte. Da\nder Angeklagte diesen Betrieb schon Anfang Oktober 1960\naufnahm, liegt die Annahme nehe, daß er sich nit dieser\nAbsicht nuch schon während des bier maßgeblichen Zeit-\n'rauns trug und die Vorbereitungen zu ihrer Verwirklichung\ntraf. Dann ließe sich nicht ausschließen, daß er bei\nAbschluß - mindestens eines Teils - der Verträge mit\n\nder Firma StB üarauf vertraute, er werde die\nLieferungen dieser Firma alsbald, wenn auch mit geringer\nVerzözerung, bezahlen können und die Gläutigerin des-Ealb keinen Schaden erleiden. Unter diesem Gesichtspunkt\nhat der Tatrichter den Sachverhalt bisher nicht gewürdigt. Dieser Nangel nötigt zur Aufhebung des Urteils\n\nim Falle StB. Damit entfällt auch die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen eines in Tateinheit mit dem Betrug\nverübten Vergehens gegen § 145 c SteB.\n\nIT. Die Täuschungehandlung gegenüber der Firma mM __)\nsieht das Landgericht in dem Versprechen des Angeklagten,\nden Kaufpreis in Raten zu zahlen, obwohl er am Tage des\nVertragsschlusses, dem 18. Oktober 1960, schon/zum Teil\nausgeklagte Schulden in Höhe von 17.060 nee und am\nselben Tage sogar den Offenbarungseid leistete.\n\nVas Urteil kann in diesem Falle schon deshalk nicht\nbesteben bleiben, weil gegen die Annahme der Strafkamner,\nder Angeklagte habe die Gläubigerin bewußt getäuscht\nund sie dadurch zum Abschluß eines Ratenzahlungskaufvertrages bewogen, rechtliche Bedenken bestehen. Die\nFirma OB ging nämlich schon ohne Zutun des Angeklagten\nvon seiner Zahlungefähigkeit aus, weil sie. sich über |\nseine Person irrte. Ihr war seit vielen Jahren”\n\n‚eine löbelfirma TREE in Hei a1s prompte\n\nZahlerin bekannt. Deshalb glaubte sie wegen der Namens-\n\n gleichheit des Angeklagten, er komme von dieser Firma.\n\nVie Strafkanner meint, die Firma OEM sei. trotzdem.\nnoch zusätzlich dadurch getäuscht worden, daß der Ange-Ela agte sich selbst als Möbelhersteller ausgab und den\nEir6ruck eines zahlungsfähigen Käufers machte. Auf Grund\ndieser 1äuschung habe sie geglaubt, der Angeklagte sei\n\nng; .\nun,\n\n-9 -\n\nzahlungsfähig. Wenn sie gewußt hätte, daß er gerade den\nOffenbarungseid geleistet hatte, hätte sie ihn das Gerät\nJicht auf Kredit verkauft. Datei übersieht das Landgericht indes, daß der Angeklagte tatsächlich seit Anfang Oktober 1960 üöbelherstellor war, insoweit also\nkeine unwahre Angabe machte, als er eich als\"Üöbelhersteller Füchtenkort\" vorstellte, Daß er zugleich den\nEindruck eines gahlungefähigen Käufers machte, kann\n\nden Vorwurf nicht begründen, solange die Strafkanmzer\nnicht feststellt, ob und wodurch er diesen Eindruck\nbewußt hervorgerufen hat. Möglicherweise genligte schon\ndie wahrheitsgemäße Vorstellung als Möbelherstelker und\nder Name TEE, ur keinen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers aufkommen zu lassen. Hielt der\n’irmeninhaber den Angeklagten aber für ein Mitglied\n\nder ihm bekannten Familie FB und zlautte er\ndrehalb, dieser komme von der zehlunesfähigen Firma\nFEED, so hielt er zudem möglicherweise auch diese\nselbst für die Käuferin, so daß es ihm auf die persönliche Zahlungsfähigkeit des Angeklagten nicht einmal\nankam. Zu einer Offenbarung seiner schlechten .‚Vermögenslage war er schon deshalb nicht verpflichtet, weil er\nzit dieser Firme nicht in ständigen Geschäftsbeziehungen\nstand. Ob er sich etwa eines. versuchten Betruges schuldig\n\ngemacht hat, kann dem Urteil ebenfalls nicht entnommen\nwerden.\n\nIm übrigen bestehen auch in diesem Falle die unter\nI. erörterten Bedenken dagegen, daß der Angeklagte das\nBewußtsein der Vermögensschädigung gehabt hat, zumal\ner das Gewerbe eines Möbelherstellers soeben tatkräftig\nbegonnen hatte und die vereinbarten Zahlungsfristen tis\nEnde Dezember 1960 ihm möglicherweise ausreichend er-\n\n- 10 -\n\nschienen, um die Gläubigerin wegen des geringen Kaufpreises\ndes zur Herstellung der Fernsehecken unentbehrlichen Geräts\nfristgemäß zu befriedigen.\n\nDas angefochtene Urteil muß hiernach in vollem Umfange\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung. und Entscheidung : en das Landgericht zurückverwiesen werden. |\n\nRotberg . nn Krumme = Tang-Hinrichsen\nPitner Börtzier . |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/4-str-335-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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