{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-22_4_StR_165_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-22","aktenzeichen":"4 StR 165/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2147 005°\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Altpapierhändler Horst gen aus Cu ,\ngeboren am EB 1325 in D ö\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u. ao\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GEB ::: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 30. Januar 1962, so\nweit über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Kechts wegen\n\nGründe:\n\nmn dur Game mn an in rn m nn Hm\n\nDer Angeklagte ist \"wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin Tateinheit mit Blutschande mit einer Verwandten abstei-\n| gender linie und Unzucht mit einem Kinde\" zu drei Jahren .\nZuchthaus. verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte\nnirden® ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Auf\ndie Strafe wurden lediglich drei Monate der eriittenen Untersuchungshaft angerechnet |\n\nDie Revision hat der Beschwerdeführer auf das Straf=-\nmaß beschränkt. '\n\nDie Binzelangritzs richten sich lediglich dagegen, daß\ndas Landgericht die ÜUntersuchungshaft nur zum Teil angerechnet hat,\n\nDie Strafkammer hat die nur teilweise Anrechnung der\nUntersuchungshaft damit begründet, daß der Angeklagte durch\nsein früheres leugnen umfangreiche Ermittlungen, insbesondere .die Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit seiner Tochter Sigrid erforderlich gemacht und somit\ndie lange Dauer der Untersuchungshaft selbst verschuldet\nhate Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken, Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß\nSie Grundsätze, nach welchen das Verhalten des Verurteilten\nim Verfahren, z.B. sein Leugnen, bei der Strafzumessung beurteilt wird, auch für die Anrechnung der Untersuchungshaft gelten (BGH 3 StR 87/56 vom 3. Mai 1956 = NJW 1956,\n1264 Nr. 19). Dient das bloße Leugnen des Angeklagten nur.\n‚der eigenen Verteidigung und verletzt es nicht die Belange\nanderer, so kann eg für sich allein bei der Strafzumessung\n\n. 3 --\n\nnicht straferhöhend verwertet werden. Das Strafverfahren\n‚keunt weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten, dem Gericht bei der Aufklärung des Sachverhalts\nzu helfen (BGHSt 5, 238, 239 a.E; NIW 1956, 1845 Nr. 12)»\nDieser Gedanke muß auch bei der Frage, in welchen Umfang\n‚die Untersuchungshaft anzurechnen ist, beachtet werden (vgl.\n\nu. a. BGHSt 1, 103, 105 MDR. 1955, 272; NIW 1956 aaO). Für\n\ndiese Entscheidung kommen andere Gesichtspunkte in Betracht,\nund zwar insbesondere solche, die sich auf die Wirkungen beziehen, die der Vollzug der Untersuchungshaft auf den Verurteilten ‚hatte, vor allem, ob und inwieweit der Strafzweck\nschon erreicht: und die Strafe in diesen Sinn dadurch vorweg\ngenommen worden ist (RGSt 75, 279, 282). Allerdings darf\nauch bei dieser Prüfung nicht schematisch verfahren werden\n(NIW 1956, 1164 Nr. 19).\n\n. Im übrigen gibt der Strafausspruch zu Bedenken keinen\nAnlaß.\n\nDas Urteil mußte daher, soweit es die Anrechnung der\nUntersuchungshaft betrifft, aufgehoben werden. Da die Höhe\nder Strafe im übrigen ausweislich der Strafzumessungservägungen äurch die beanstandete Erwägung des, Landgerichts\nnicht berührt wird, war die Beschränkung der Aufhebung\n\nauf die Anrechnung zulässig (BGHSt 7, 214, 217).\n\nDie weitergehende Revision war zu verwerfen,\n\nKrunme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-22/4-str-165-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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