{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-22_4_StR_142_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-22","aktenzeichen":"4 StR 142/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2147 006\n\n4 StR_142/62\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hinrikus X (SEE aus\nNEED (Ostfrsı.), dort geboren an 1923,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Profi,Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 22. Januar 1962\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten aufgrund\nfolgender Feststellungen wegen fahrlässiger lötung zu\nvier Monaten Gefängnis verurteilt:\n\nAm 24. April 1961 fuhr er gegen 18.50 Uhr mit\ndem Personenkraftwagen Hercedes 220 S seiner Firma,\nder Du AG in Norden, auf der Bundesstraße 75\nüber Bad Zwischenahn in Richtung Oldenburg, um das\nVorstanäsmitglied Gerhard ten Din \"ei ic:\nFirma zum Hauptbahnhof in Bremen zu bringen. Der Angeklagte näherte sich auf der 8,50 m breiten, leicht\ngewölbten, mit Granit gepflasterten und deshalb nicht\nbesonders griffigen Fahrbahn dem Orte Wehnen. Da Nieselregen niederging und der Himmel stark bewölkt war,\nhatte er sein Aoblenälicht eingeschaltet. Lie Fahrbahn war feucht unä rutschig.\n\nIn einer flachen Rechtskurve, die er auf 500 m\nweit nach vorne übersehen konnte und innerhalb der\ner kein entgegenkomnmendes Fahrzeug wahrnahm, setzte\ner zum Überholen eines vor ihm fahrerden anderen\nMercedeswagens an, der mit einer Geschwindigkeit von\netwa 70 km/std hart am rechten Fahrbahnranä fuhr.\nAls der Angeklagte bei einer Eigengeschwinäigkeit von\n80 km/städ den anderen Wagen um höchstens eine Wagenlänge überholt hatte, sich aber noch auf der Mitte\nder Fahrbahn befand, sah er Plötzlich, wie ein leich=-\nter, braunweißer Jagähund vor ihm von rechts ner bis\nzur Hitte der Fahrbahn lief, dort kehrtmachte und,\nnachdem er kurz zum Fahrzeug des Angeklagten geäugt\nhatte, sogleich wieder zurücklief. Währenä der Zeit,\nin Ger der Angeklagte den Hund beobachtete, war auf\n\nder Gegenseite der Straße von Oldenburg her ein roter\nPersonenkraftwagen des Typs Austin entgegengekonnen.\nUm den Hund nicht zu überfahren, bremste der Angeklag=-\nte so stark, daß sein Wagen nach links abrutschte und\ngegen die Vorderfront des Austinnilagens prallte. Dessen vier Insassen, der Fahrer/P „ die Ehefrau Eberhardine PP, die ledige Friseuse Elsa FB unö die\nEhefrau Margarete RB wurden auf üer Stelle getötet.\n\nDer Begleiter des Angeklagten, ten Tggunii>--guiiim,\n\nwurde nicht unerheblich verletzt. Der etwa 15 kg\n\nschwere Jagähund war am rechten Hinterlauf vom Wagen\ndes Angeklagten getroffen worden und mußte deshalp\ngetötet werden.\n\nII. Lie Strafkammer hält den Angeklagten mit folgender Begründung der fahrlässigen Tötung für schuldig: Sie sieht zwar darin keine Verkehrswidrigkeit,\ndaß er sein Überholvorhaben einleitete und durchführte. Denn. selbst wenn er beim Auftauchen des Gegenfehrzeugs \"noch nicht nach rechts hätte einschwenken\nkönnen\" (gemeint ist nach beendeter Überholung), wäre\nes inm doch bei genöriger Vorsicht möglich gewesen,\nauch auf der Straßenmitte weiterzufahren, ohne das\nentgegenkommende oder das überholte Fahrzeug zu gefährden. Bei der Fahrbahnbreite von 8,50 m und den\nBreiten der drei Fahrzeuge von 1,75, 1,74 und 1,40 m\nhätte nämlich auch dann, wenn die Äärei Fahrzeuge\nsich auf gleicher Höhe nebeneinander in Fahrt be-Tanden, noch mehr als 3,50 n als gegenseitiger Sicherheitsabstand zur Verfügung gestanden.\n\nDagegen habe, so meint die Strafkammer, der Angeklagte sich unmittelbar vor der Begegnung mit den\n\nEee m een\n\nKleinwagen Austin und beim Auftauchen des Jagädhundes\nnicht sorgfältig genug verhalten. Er habe den Austin-Wagen spätestens dann sehen können und müssen, als er\nihm beim Auftauchen des Hundes schon fast begegnete,\nselbst wenn das Gegenfahrzeug wegen möglicherweise\nfehlender Beleuchtung ihm vorher verborgen geblieben\nsein sollte. Daß er es dennoch nicht rechtzeitig\nwahrgenommen habe, sondern erst, wie er sich eingelassen habe, \"im letzten Augenblick\", sei auch schließlich darauf zurückzuführen, daß er sich durch den\nunerwartet auftauchenden Jagdhund davon habe ablenken lassen, weiterhin beide Fahrbahnhälften zu beobachten. Bei gehöriger Beachtung der Fahrbann hätte er\nnach Meinung der Strafkammer erkennen können und müssen, daß er nicht mehr bremsen äurfie, weil auf der\nfeuchten Straße, die er kannte, mangels ihrer Griffigkeit die Gefahr nane gelegen habe, daß er ins Rutschen\nkam. Das gelte umsomehr, als er gewußt hebe, daß sein\nFahrzeug mit besonders wirksamen Bremsen ausgestattet war. Deshalb hätte er angesichts der Witterungsund Straßenverhältnisse und der Verkehrslage, die sich\nihm bot, nicht so scharf bremsen dürfen und notfalls\nden Jagähunä überfahren müssen. Dies sei erforderlich\nund ihm auch möglicn gewesen, weil der \"erkennbar\nleichte Jagdhund im Gewicht von 15 kg\"kein gefährli-\n‚ches Hindernis, das zu einem Schleudern seines Wagens\nhätte führen müssen, dargestellt habe, Deshalb hätte\nder Angeklagte bei der Wahl, entweder beim Bremsen\n\nvor dem plötzlich auftauchenden Hund in die Fahrbahn\ndes entgegenkommenden oder des eben überholten Fahrzeugs zu geraten oder die Gefahr, den Hund zu überfahren unä zu töten, auf sich zu nehmen, Sich für\ndiese letztere Möglichkeit entscheiden müssen. Ladurch\n\nhätte er nach Auffassung der Strafkammer den Unfall\nmit Sicherheit vermeiden Können.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten muß aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils\nführen.\n\nDie Straikammer geht davon aus, daß der Angeklagte dann, wenn er seine Aufmerksamkeit in dem Augenblick, als er des plötzlich auftauchenden Hundes ansichtig wurde, nicht ungeteilt auf das Tier und die\nvon diesen ausgehende Gefahr gerichtet, sondern auch\nnoch die Gegenfahrbahn in seinem Blick behalten hätte, den entgegenkommenden Austin-Wagen noch rechtzeitig gesehen haben würde und einen Zusammenstoß hätte\nvermeiden können. Dieser Überlegung liegt die Überzeugung der Strafkammer zugrunde, der Angeklagte sei\nin der Lage gewesen, beide Gefahrenquellen. gleichzeitig zu erkennen, d.h. sowohl den plötzlich in seiner\nFahrbahn auftauchenden Hund als auch den ihm auf der\nGegenfahrbahn ebenso überraschend entgegenkommenden\nAustin-Wagen. Diese Überzeugung mag sich im Rahmen\nder Lebenserfahrung halten. Die strafrechtlich bedeutsane Frage aber ist die, ob gegen den Angeklagten\ndaraus ein Vorwurf, er habe sich fahrlässig verhalten, hergeleitet werden darf, daß er nicht zugleich\nbeide Gefahrenpunkte beachtete. Dieses Versäumnis\nkönnte ihm dann zur Schuld angerechnet werden, wenn\nihm von dem Augenblick an, als er den Hund in seinem\nBlickfold auftauchen sah und - wovon die Strafkammer\nausgent -— gleichzeitig das entgegenkommende Fahrzeug\nhätte wahrnehmen können, bis zu dem Zeitpunkt, in dem\ner spätestens gegenüber beiden Gefahren eine Abwehrmaßnahme zu treffen hatte, genügend Zeit zur Verfü-\n\ngung stand, die in dieser Lage richtige Maßnahme\nzu ergreifen. Den bisherigen Feststellungen der\nStrafkammer läßt sich zu diesem Punkte nichts\nSicheres entnehmen. Sie schildert in ihrem Urteil\nlediglich, daß der Hund, für den Angeklagten überraschend, \"bis zur Mitte der Fahrbahn lief, dort\nkehrt machte und, nachdem er kurz zum Fahrzeug\n\ndes Angeklagten geäugt hatte, sogleich wieder zurücklief\", und daß der Angeklagte den Hund wäh-\n\n: rend dieses Vorganges \"beobachtete\". Blieb dem\nAngeklagten für eine sachgemäße und verkehrsgerechte Reaktion nicht genügend Zeit, so könnte ihm\nbilligerweise nicht der Vorwurf strafrechtlicher\nFahrlässigkeit Geshalb gemacht werden, weil er\nsich objektiv verkehrswiärig verhielt, nämlich\n\nvor dem Hunä bremste und Gadurch die Gefahr dss\nSchleuderns und des Zusammenstoßes mit dem Austinwagen heraufbeschwor, anstatt den Hund zu überfahren unä daäurch, wovon die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen überzeugt ist,\nden Unfall zu vermeiden. Denn nach anerkannter\nRechtsprechung darf einem Kraftfahrer, der, wie\n\nim vorliegenden Fall der Angeklagte, ohne eige-\n\nne Schuld in eine gefährliche Lage gerät, nicht\nals Fahrlässigkeit im Sinne des Strafrechts zur\nLast gelegt werden, wenn er eine zwar falsche\n\naber nicht völlig unvertretbare Maßnahme trifft,\ndie. zu einem Unfall fünrt, oder eine richtige Haßnahme unterläßt, die geeignet gewesen wäre, ihn\n\nzu vermeiden.\n\nAnders könnte die Schuldfrage zu beurteilen\nsein, wenn der Angeklagte genügend Zeit hatte\n- unä mochten es auch nur einige Sekunden sein -,\n\num nach Ablauf einer ihm jedenfalls zuzubilligenden Reaktionszeit und außerdem einer im Hinblick\nauf das plötzliche und unvorhersehbare Hindernis\ndes Hundes zu Gunsten des Angeklagten anzusetzenden\nSchreckzeit, verkehrsgerecht im dargelegten Sinne\nzu handeln. Die hierfür erforderliche Überlegung\nmußte sich auch darauf beziehen, ob er dann, wenn\ner den Hund überfahren werde, nicht ins Schleudern\n\nkommen und sowohl den überholten wie den begegnen- .\n\nüen Personenwagen nicht gefährden werde. Bisher hat\ndie Strafkammer auch diese Frage nur nach der objektiven Seite geprüft, nämlich festgestellt, der\nUniall wäre sicher vermieden worden, wenn der Angeklagte den Hunä überfehren nätte. Zu prüfen ist\naber auch, ob der Angeklagte innerhalb der ihm verbliebenen Zeit der Überlegung dies hätte erkennen\nkönnen.\n\nSollte die Strafkammer wiederum auf Grund ihrer zu ergänzenden Feststellungen und bei Beachtung\nder rechtlichen Ausführungen des Senats zu einem\nSchuldspruch gegen den Angeklagten kommen, so wird\nsie beim Strafmaß zu seinen Gunsten zu berücksichtigen haben, daß es zu dem Unfall in erster Linie\ninfolge des unvorhersehbaren Auftauchens des Hunds\nund der dazu führenden Vernachlässigung der Aufsicntspflicht des hierfür Verantwortlichen gekommen ist. Nicht übersehen werden darf ferner, daß\nmöglicherweise auch der Führer des Austinwagens\nzu dem Unfall dadurch beigetragen hat, daß er - wie\nGie Strafkammer zugunsten des Angeklagten unterstellt hat -—. sein Fahrzeug nicht beleuchtet hatte,\n\n- 8.\n\nIn den bisherigen Strafzumessungserwägungen des\nLandgerichts ist zu beiden Umständen nichts gesagt, obwohl ihnen bestimmender Einfluß auf das\nStrafmaß zukommt (§ 267 Abs. 3 S. ! StPO).\n\nKrumme \" Sauer .. ‚Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-22/4-str-142-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-22/4-str-142-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.956306+00:00"}}