{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-22_4_StR_111_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-22","aktenzeichen":"4 StR 111/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_111/62 2149 071\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter BR > GE au: re \"ei.\n\ngcboren am 1934 in Tg;\n\n2. den Büäckermeister Wolfgan\nam BB :::: in vo. ITS.\nzur => in anderer Sache in a haft\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nBus |\neboren\n\nHarz,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 10. Juli 1961 mit den Feststcellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten von der Anklage\nzweier versuchter Finbruchsdiebstähle (II der Urtceilsgründe)\nfreigesprochen worden sind.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiescn.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Tandgericht hat den Angeklagten BB wegen schweren Diebstahls und wegen vorsätzlicher Rauschtat zu einer\nGesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis und\nden Angeklagten sED wegen Unterschlagung und wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall.. zu einer Gesamtstrafe von\ndrci Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat cs die Unterbringung des Angeklagten BB in einer Trinkerheilanstalt\noder einer Entzichungsanstalt angeordnet und sum» die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nVon dem weiteren Anklagevorwurf, am 29. Februar 1960\nund am 1. März 1960 gemeinschaftlich je einen Einbruchsdiebstahl in ein Zigarettengeschäft in Essen-Frillendorf und\nin eine Tabakwarengroßhandlung in Essen ausgeführt zu haben,\nhat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das\nvom Gencralbundesanvalt vertretene Rechtsmittel ist begrünüct.\n\nDas Tandgericht hat die Freisprechung damit gerechtfertigt, daß sun bestreite, die weiteren Straftaten\nbegangen zu haben, und daß das Geständnis des Mitangeklagten | allein zur Überführung nicht ausreiche. Zwar sei\ndic Einlassung des BED z1aubnaft, das er und sn\n\"verabredet und den Entschluß gefaßt\"hätten, in die gcnannten Geschäfte einzubrechen, um Waren zu stehkn; auch\nsei die Strafkammer von der Richtigkeit der Angabe Den\nüberzeugt, daß die beiden Angeklagten tatsächlich zu den\nGeschäften gefahren sind, um den Verbrechensplan auszuführen. Ts sei aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nfestzustellen, daß die Angeklagten mit den Ausführungshandlungen schon begennen, nämlich Gewahrsam und Eigentum der\n\nGeschäftsinhaber unmittelbar gefährdet hätten und damit\naus dem Bereich der strafrechtlich noch nicht erfaßbaren\nYorbereitungshandlungen herausgetreten seien.\n\nMit Recht vermißt die Revision der Staatsanwaltschaft\ndie Prüfung, ob sich die Angeklagten wegen Verabredung\nvon Verbrechen nach § 49 a Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. An der Ernstlichkeit der Verabredung kann angesichts\nder Feststellung, daß sich die Angeklagten zur Tatausführung an Ort und Stelle begeben haben, kaum Zweifel bestehen. Anhaltspunkte dafür, daß einer der Angeklagten oder\nbeide Angeklagte nach § 49 a Abs. 3 Nr. 2 oder 3 öder\nAbs. 4 StGB Straffreiheit erlangt haben, sind bisher nicht\nerkennbar. Das Landgericht wird diese Frage auf der Grundlage der neuen rechtlichen Würdigung zu prüfen haben. Dabei\nist es nicht gezwungen, um deswillen einen freiwilligen Rücktritt anzunchmen, weil BD seine frühere Darstellung\nnicht mehr aufrechterhalten kann, daß er und SB > reits\nmit der Ausführung der EZinbruchsdiebstähle begonnen und sie\nnur infolge äußerer Hindernisse nicht zu !nde geführt hätten.\nDie Strafkammer kann in freier Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere unter Berücksichtigung der polizeilichen\nBinlassung des Angeklagten BD: des Vorgehens beider\nAngcklagten bei dem Strumpfdiebstahl und ihrer einschlägigen Vorstrafen, zu der Überzeugung gelangen, daß die Angeklagten das Verbrechensvorhaben jedenfalls nicht aus\nfreien Stücken aufgegeben haben.\n\nSollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\nzu einer Verurteilung der Angeklagten nach § 49 a Abs. 2\nStGB kommen, so wird es unter Auflösung der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Gesamtstrafen aus den ihnen zugrunäcliegenden Finzelstrafen und den jetzt verhängten\n\nZinzelstrafen ncue Gesamtstrafen zu bilden haben. Dabei\nwird auch über die Unterbringungsmaßregel (bei Fegg>)\nund dic Aberkennung der bürgerlichen Threnrechte (bei\n\nSEE) neu zu befinden sein (vgl. BGHSt 14, 381; BGH\nVRS 20, 117).\n\nKrumme Sauer Martin\n\n: Lang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-22/4-str-111-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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