{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-16_4_StR_443_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-16","aktenzeichen":"4 StR 443/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"4\nu\n\na | 2164 072\n\nAntliche Sammlung:\n\nJG § 8 Abs. ?, 3 15 Abs. 2 Nr.\n\n\\N\n\n“\n\nDA\nn\n\nNach 9 8 Abs. 2 JGG ist es ausgeschlossen, Jugendarrest (§ 13 Abs. ? Nr. 3 JGG) neben einer gleichzeitigen Aussetzung der Verhängung einer Jugenästrafe\n\nnach }: 27 JGG auszusprechen.\n\nGH, Beschl. v. 9. Januar 1963 - 4 StR 443/62 -\nJuSchöffG Geldern\nOTG Düsseldorf\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsnche\n\ngegen\n\nden Schlossergesellen Hans-Jürgen D > aus SE.\n\nseboren an EEE 54: ir mu.\n\nwegen Nötigung zur Unzucht\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den\nVorlegungsbesch!uß des Überlandesgerichis in Düsseliort!\nvom 16. Juni 1962 - (2) Ss 410/62 - in der Sitzung von\n9. Januar 1963 durch die Bundesrichter Krumme, Nartın.\nProf. Dr. Dang-iHinrichsen, Dr. Flitner und Börtzier nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nNach 9 8 Aks. 2 JGG ist es ausgeschlossen,\nJugendarrest (§ 13 Abs. 2 Ür. 3 JGG) neben\neiner gleichzeitigen Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach % 27 JüG zuszusprechen,\n\nGründe:\n\nDas Jugendschöffengericht hat den Angeklagien De»\nsowie den früheren Mitangeklagten vgBier Nötigung zur\nUnzucht schuldig gesprochen, die Entscheidung über die\nVerhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JCG ausgesetzt\nund gleichzeitig auf Jugendarrest von je vier Wochen er-\n\nkannt,\n\nDie Revision des Angeklagten TB ist, daß neken\nder nach § 27 JGG vorbehaltenen Verkängung einer Jugerivtrafe auf Jugendäarrest erkannt worden ist. Sie macht\n\n[7\n\nie Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere der\nB Aks. 2 Satz 2, 27 JGG geltend.\n\n[7727\nWs\n\nDas Öberlandesgericht in Düsseldorif hält üle\nBeschränkung des Kechtsmittels auf den selbständigen\nund abtrennbaren Zeil der Anordnung von Jugendarrest\nfür zulässig und rechtswirksam. Es erachtet die Revision [für begründet, sieht sich jedoch an seiner\nntscheidung durch das Urteil des Kammergerichts von\n. Februar 1961 ( (3) 1 Ss 384/60 (106/60) = KW 1961,\ni175 Ur. 18) gehindert.Hier ist ausgesprochen, daß\nneben der Entscheidung gemäß § 27 JGG die Verhängung","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n4\nu\n\na | 2164 072\n\nAntliche Sammlung:\n\nJG § 8 Abs. ?, 3 15 Abs. 2 Nr.\n\n\\N\n\n“\n\nDA\nn\n\nNach 9 8 Abs. 2 JGG ist es ausgeschlossen, Jugendarrest (§ 13 Abs. ? Nr. 3 JGG) neben einer gleichzeitigen Aussetzung der Verhängung einer Jugenästrafe\n\nnach }: 27 JGG auszusprechen.\n\nGH, Beschl. v. 9. Januar 1963 - 4 StR 443/62 -\nJuSchöffG Geldern\nOTG Düsseldorf\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsnche\n\ngegen\n\nden Schlossergesellen Hans-Jürgen D > aus SE.\n\nseboren an EEE 54: ir mu.\n\nwegen Nötigung zur Unzucht\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den\nVorlegungsbesch!uß des Überlandesgerichis in Düsseliort!\nvom 16. Juni 1962 - (2) Ss 410/62 - in der Sitzung von\n9. Januar 1963 durch die Bundesrichter Krumme, Nartın.\nProf. Dr. Dang-iHinrichsen, Dr. Flitner und Börtzier nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nNach 9 8 Aks. 2 JGG ist es ausgeschlossen,\nJugendarrest (§ 13 Abs. 2 Ür. 3 JGG) neben\neiner gleichzeitigen Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach % 27 JüG zuszusprechen,\n\nGründe:\n\nDas Jugendschöffengericht hat den Angeklagien De»\nsowie den früheren Mitangeklagten vgBier Nötigung zur\nUnzucht schuldig gesprochen, die Entscheidung über die\nVerhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JCG ausgesetzt\nund gleichzeitig auf Jugendarrest von je vier Wochen er-\n\nkannt,\n\nDie Revision des Angeklagten TB ist, daß neken\nder nach § 27 JGG vorbehaltenen Verkängung einer Jugerivtrafe auf Jugendäarrest erkannt worden ist. Sie macht\n\n[7\n\nie Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere der\nB Aks. 2 Satz 2, 27 JGG geltend.\n\n[7727\nWs\n\nDas Öberlandesgericht in Düsseldorif hält üle\nBeschränkung des Kechtsmittels auf den selbständigen\nund abtrennbaren Zeil der Anordnung von Jugendarrest\nfür zulässig und rechtswirksam. Es erachtet die Revision [für begründet, sieht sich jedoch an seiner\nntscheidung durch das Urteil des Kammergerichts von\n. Februar 1961 ( (3) 1 Ss 384/60 (106/60) = KW 1961,\ni175 Ur. 18) gehindert.Hier ist ausgesprochen, daß\nneben der Entscheidung gemäß § 27 JGG die Verhängung\nvon Jugendarrest zulässig sei, da eine solche Koppelung\ninsbesondere weder gegen den Grundsatz der binspurigkeit noch gegen das Verkot der Doppelbestrafung ver-\n\nstoße,\n\nN ti\n\nDas Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt,\nob § 8 Abs. 2 Satz 2 JGG die gleichzeitige Verhängung\nvon Jusgendarrest neben ciner Entscheidung nach 3 27 Ku\nausschließe.,\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen im Sinne des § 121\n\nAbs. 2 GVG sind gegeben.\n\nDas Kammergericht ist der Auffassung, da3 nach\nder Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 JGG nur die gleichzeitige Verhänguns mehrerer freiheitsentziehender Maßnahmen verboten sei. Da ater durch die Entscheidung nach\n§ 27 JGG eine Freiheitsentziehung zunächst nicht herbeigeführt werde, bleibe der Freiheitsentzug auch. dann\nNeinspurig\", wenn gleichzeitig auf Jugendarrest erkannt\nwerde. Daß im Nachverfahren nach § 30 JGG eine Jugendstrafe verhängt werden könne. sei hierbei ohne Bedeu- --\ntung. Eine gleichzeitige Verhänguns im Sinne des 3 8 Acts.\nSatz 2 JGG liege jedenfalls nicht vor.\n\nSk dieser Auslegung zu folzsen ist, hängt von\n\nSinn und Zweck der genannten Vorschrift ab.\n\n3 8 JGG läßt grundsätzlich eine Koppelung von\nsrziehung;smaßregeln in größerem Umfang zu. Der Grund\nhierfür liegt darin, daß der Richter durch sinnvolle\nVerbinäung verschiedener Maßnahmen die erzieherisch\nhöchstmögliche “irkung anstreben soll. Er kann auf\ndiese Veise sühnende und erzieherische Haßnahmen\nmiteinander verbinden und dadurch allen im Jugendstrafrecht zu verfolgenden Zielen Genüge tun (Wallinger/\nTackner JGG 1955 8 8N. 2). Da jedoch die Koppelung\nbestimmter Maßnahmen sinnwidrig oder aus Erziehungsgründen unzweckmäßig ist hat das Gesetz einige\nzwingende Ausnahmen angeordnet. Hierzu gehört das\nVerbot der Verbindung von Jugendstrafe und Jugendarrest.,\nHiermit hat das Gesetz den Grunäsatz der sog. \"Einspurigkeit\" des Freiheitsentzuges verwirklicht.\n\nDer innere Grund für diese Bestimmung liegt darin,\ndaß Jugendarrest und Jugendstrafe ihrem Sinn und ihrer\nZreisetzung nach verschiedenen Aufgaben dinen sollen\n(Dallinger/Lackner aa0 § 8 N. 10), Sie sind daher auch\nan das Vorliegen verschiedener Voraussetzungen geknüpft.\n\nDer Jugendarrest ist seinem Wesen nach als ein\nAhndungsmittel sigener Art ausgestaltet. Er enthält\nin sich sowohl Elemente der Strafe als auch der Ersiehu:ii.;omaßregel. Er ist ein kurzfristiger Freiheitsentzu: mit\nsühnendem und erzieherischem Gharakter. Soweit er Zlemente der Strafe enthält, soll er Ausgleich für begangenes Unrecht sein und durch seine Einflußnahme\nauf den Jugendlichen auch der Besserung dienen, ferner\nveimöge seines harten Vol)zugs abschreckend wirken\n\n(Hallinger/T.ackner aa0 § 16 N. A). Von der Jugendstrafe, die den Täter entsühnen und in die Gesellschaft\nwieder einoränen soll, unterscheidet er sich dadurch,\n\ndaß er eine \"mehr schreckhaft empfundene harte Zurechtweisung sein soll, die wohl eine ernste Hahnung, in\n\nder Rege! aker keine voile Siühne für das begangene\nUnrecht darstellt\". Seine Zwecksetzung ist daher von\n\nder Jugenästrafe verschieden und vor allem weniger weitreichend. Soweit es sich um das Ziel der Erziehung handelt, soll dieses äurch einen kurzen und harten Zugriff,\nder das Shrgefühl anspricht und für die Zukuuft eine\neindringliche “arnung ist, erreicht werden. Im Gegensatz zur Strafe ist er also nicht auf die Durchführuns\neines umfassenden Erziehungsprozesses zugeschnitten.\n\nEr soll durch seine Einmaligkeit und seine Kürze wirken\nund durch diesen eindringlicnen und fühlbaren UOrdnungsruf den Jugendlichen davor schützen, auf dem erstmalig\neingeschlagenen ‘ieg fortzufahren. Eine längere Freiheitsentziehung würde gerade diese erzieherische ‚irkuns\n\nnicht erreichen können (Dallinger/Lackner as0 8 16\n\nH. 6). Der Erziehungszweck soll hier gerade durch eine\nlänger dauernde, umfassende Einwirkung auf den Täter\nerreicht werden. Dies gilt für die Jugendstrafe insbesondere dann, wenn die Entscheidung über deren Verhängung gemäß § 27 JGG ausgesetzt wird. Denn die Aussetzung gemäß dieser Vorschrift ist nur zulässig, wenn\ndie Möglichkeit besteht, daß in der Straftat schädliche\nNeigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß\neine Jugendstrafe erforderlich ist. Die Jugendsträafe,\ndie wegen der Schwere der Schuld ausgesprochen werden\nmuß (§ 17 JGG), scheidet für die Aussetzung gemäß\n\nBJ\n\ns 27 JCG aus (vgl. Richtlinien zu § 27 JGG W. 1). Hit-\n\nD\n\nhin xummt die seramte velezenneits- und Konl!iktskriminalität als Anwentunzsgebiet für äie Verhäugun:s:\nder Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen nicht\nin Betracht. Diese kann vielmehr regelmäßig nur kei\n\nTätern mit schweren Anlage- oder äntwicklungsschäden\nverhängt werden, deren Beseitigung in einem länger\ndauernden Strafvollzug versucht werden soll, Im Gegensatz hierzu kommt der Jugendarrest vor allem in\nBetracht für Verfehlungen aus Unachtsamkeit, jugendlichem Kraftgefühl oder Übermut, aus typisch jugend-Jichen Neigungen und jugendlichen Vorwärtsstreben, jugendlicher Trotzhaltung, jugendlicher Akenteurerlust,\nmangelnder Selbständigkeit sowie bei Gelegenheits- und\nAugenbticksverfeniungen, die sich aus einer plötzlich\nauftretenden Situation ergeben, ohne daß der Täter\n\nnst zu kriminellem Verhalten neigt (vgl. Peters Xonmentar zum ReichsJ6G 2. Aufl. 1944 § 7 Anm. 1; Schnmidhäuser HoxrimBi 30, 257, 272 ff, Dallinger/TLackner a:\n§ 16 N:. 24 tis 32). Die Änwenäungskereiche der beiden\n\nMaßnahmen schließen einander somit aus. Darauf berunt\n\nWir}\n\ndas Koppelungsverbot des } 8 Aks. ?2 Satz 2 JGC.\n\nHiernach kann es nicht der Sinn dieser Vorschrift :\nsein, daß sie nur die gleichzeitige Verhängunxz beider\n\nFreiheitsentziehungen verkietet, wie das Kammergericht\nund Grethlein (NJWY 1957, 1462 ff) meinen. Der Sinn kann\nvielmehr nur darin liegen, daß auf einen Täter wegen\nderselben Tat nicht beide Maßnahmen zur Anwendung korlmen sollen. Diese Folge würde aber eintreten, wenn der\nRichter bei der Entscheiäung gemäß 3 27 JGG neben der\nAussetzung Jugendarrest verhängen und sodann auf Gruni\ndcs § 30 JGG zur Anoränung der Jugendstrafe gelangen\nwürde. Die gegenteilige Änsicht würde ferner zur Folge\n\nhaben, daß der Jugendarrest vollzogen würde, obwohl\n\nA\n\nseine Voraussetzungen nicht festgestellt sind, Denn\n\ni\nje Entscheidung nach § 27 JGG setzt gerade voraus,\naß der Richter in der Hauptverhandlung nicht festste!ien kann, ob schädliche Neigungen vorliegen oder\nnicht, also nicht entscheiden kann, ob die Verhängung\neiner Jugendstrafe oder möglicherweise des Jugendar-—\nrestes in Betracht kommt. Eine so einschneidende WHaßnahme, wie sie eine Freiheitsentziehung ist, auf die\nGefahr hin anzuordnen, daß sich nachträglich herausste'’lt, ihre im Gesetz geforderten Voraussetzungen\nseien nicht gegeben, ist untragtbar.\n\nAllerdings hat der hier vertretene Standpunkt\nzur Folge, daß der Richter bei seiner Entscheidung nach\n5 30 JGG, wenn schädliche Neigungen nicht festzustellen\nsind, auch kein ihm geeignet erscheinendes Erziehungsoder Zuchtmitte? verhängen kann. Die abschließende Entscheidung gemäß % 30 JGG kann nur dahin lauten, eine\nJugenästrafe auszusprechen oder die Tilgung des Schuldspruchs anzuordnen, Eine weitere Höglichkeit der Verfahrensteendigung ist im Gesetz nicht vorgesehen (Dallinger/Tackner aa0 § 30 N. 2). Wie die Entstehungssgeschichte ergibt, hatte der Regierungsentwurf in § 93\nAbs. 2 dem Richter noch weitere Möglichkeiten an die\nHand geben wollen. Dies ist aber bei den Beratungen ausärücklich abgelehnt worden (BT Drucks. 1, \"Tahlperiode\nNr. 3264 S. 4; 6. Kurzprotokoll des Unterausschusses\nJGG vom 2?,1.1963 5. 4). So kann es eintreten, daß in\nFällen, in denen noch eine nachdrückliche erzieherische\nsinwirkung auf den Jugendlichen erforderlich ist, diese\nunterkleiten muß. Das entspricht aber offensichtlich\n\n4\n\ndem “illen des Gesetzgebers; denn sonst hätte er dem\n\naichter die Höglichkeit gegeben, nicht nur die Entsezreläunz Über die Jugenä\ntig üaie übe: die Verhängung von Jugendarrest auszusetzen. Kine solche ttegetung jedoch würde den Sinn\ncs Jdugendarrests zwriderlaufen, wei dann die besonders atschreckende \"Sofortwirkung” verloren gehen\nwürde, die eine der wichtigsten Aufgaben des Jugenäarrestes bildet (Dallinger/lackner asal § 16 N. 4 unä\n\n36).\n\nEs würde auch dem Zweck des Jugendarrests nicht\nentsprechen, wenn dadurch etwa erreicht werden sollte,\ndaß die Jugendlichen nachärücklich am eigenen Leit zu\nspüren bekämen, daß es Ernst geworden sei, und hierdurch Energielose und G!eichgültige Hemmungen bekänen,\n\nwodurch die Aussichten auf einen erfolgreichen Ablauf\nder Bewährungszeit — bis zur Entscheidung über die\nNotwendigkeit einer Jugendstrafe - wesentlich erhöht\nwerden könnte (so insbesondere Grethlein aa0).\n\nGerade die Aufgabe, die Aussichten für einen erfolsreichen Ablauf einer Bewährunssfrist zu erhöhen,\nhat der Gesetzgeber dem Jugendarrest im valle des\n§ 13 JüG -— der Jugendarrest nach 9 11 Abs. ? JGG kommt\nhier nicht in Betracht - nicht zugewiesen. Das ergibt\nsich daraus, daß der Richter, wenn er auf Jugendstrafe\nerkannt, aber Strafaussetzung gewährt hat (§ 20 JG).\nJugendarrest nicht anoränen darf, um auf die Führung\ndes Jugendlichen während der Bewährun,sfrist wirksan\neinzuwirken. Denn dieses Verfahren würde ohne jeden\nZvreifel eine sleichzeitige Verhänguns von Jugendstrafe\n\nund Jugendarrest sein, die, wie einmütig anerkannt\nist, nach dem klaren ortlaut des § 8 JSG verboten ist.\n\nGrethlein hält diese Regelung nicht für ansgcmessen\n\n[4]\n\nuna tritt insoweit für eine Änderung des Gesetze\nein, Zur Zeit mu3 äater iedenfalls von den geitenden\nRecht ausgegangen werden, das Tür den Tall der Aus-\n\nsetzung einer verhängten Jugendstrafe den Jugenda\n\nrrest als Unterstützungsmitte! für einen erfolgreichen\nAblauf der Bewährungsfrist nicht vorgeseien, also diese\nAufgabe dem Jugendarrest nicht zugewiesen hat. Es würde\nnierzu in \"iderspruch stehen, wenn bei der Aussetzung\nder Verhänsuns der Jugendstrafe gemäß § 27 JGG dem\n\nJugendarrest eine solche Aufgabe übertragen würde.\n\nFür die Überwachung und erzieherische Beeinilussung des Jugendlichen während der im Falle des S 27 JGG\ntestimmten Bewährungszeit hat das Gesetz Bewährungsaulsicht, Bewährungshilfe und Auflagen vorgesehen,\ndie auch nachdrückliche Einschränkungen der Lebensführung des Jugendlichen mit sich bringen können unü\nunter Umständen wirksamer sein können als der Jugend-\n\narrest.\n\nAuch der allgemeine Zweck des Jugendäarrestes,\nder Vermeidung von Bestrafungen zu dienen, rechtfertigt eine Anwendung im Falle des § 27 JGG nicht. Alle\nim Jugendserichtsgesetz vorgesehenen Mittel, Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmittel und Strafen, sollen der künftigen Vermeidung von Strafen dienen. Würde dieser allgemeine Zweck die Anordnung des Jugendarrestes in einen\nFall der vorliegenden Art rechtfertigen, so müßte folgerichtig jede Koppelung von Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmitteln und Strafen zulässig sein. Tatsächlich sollen\nzwar alle diese Mittel jenes Ziel anstreben, jedoch\n\nieweils nur auf einem bestimmten ‘leg und in cinem be-\n\na men Wu m nn\n\nstimmten Anwendungsgebiet, weil sie nur in diesen Be-\n\nreich hierfür tauglich erscheinen.\n\nı2. x\n\nauch der vom Kammergericht weiter [ür seine All-\n\ns;ont angerührte Grund, üäas ie Freiheitiscehtzicehung\nu} ’ xD\n\nx\n\nN\n\n„Ahrend des Jugendarrestes eine günstige Gclegenheit\ne Feststellung biete,ob schädliche Jeigungen\n\nder nicht, wird dieser Maßnahme nicht ge-\n\nrecht. Der Jugendarrest ist für diese Aufgabe ebenfalls\nnicht bestimmt und auch wenig geeignet. Das Gesctz hat\n\nhierfür in ; ?9 JGG ausdrücklich die Bewährungsmaufsicht\n\nvorgesehen.\n\nDie Auffassung des Senats wird auch von Nösch\n(NT 1961 3. 1151 £L) und Voß (NdÜ 1962 5. 1095 If)\n\nvertreten.\n\nUnter diesen Umständen brauchte nicht erörtert\nzu werden, ob die Koppelung von Jugendarrest und Jugenistrafe gegen den Grundsatz \"ne tis in idem\" oder das\nVerbat einer Doppe!bestrafung verstoßen würde, wie Lösch\naa0 und Voß aa) annehmen (a.A. dagegen Kammergericht\n\nund Grethlein aad).\n\nDer Generalbundesanwalt hat im Ergebnis die gleiche\nAuffassung vertreten, wie sie im Leitsatz ausgesprochen ist.\n\nKrumme Martin Tang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-16/4-str-443-62","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-16/4-str-443-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.755832+00:00"}}