{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-15_4_StR_96_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-15","aktenzeichen":"4 StR 96/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 96/62\n\n2149 015\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nRudolf S cc zus DEE, schoren am\nGEEEEED ::55 :: iu ,\n\nwegen Blutschande\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. «EB :: der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter )\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. Dezenber\n1961, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aüfgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer angeklagte Ehemann Sb ist unter\nFreisprechung im übrigen wegen Blutschande zwischen\n\nVerschwägerten, Vergehen gegen § 173 Abs. 2 StGB,\nzu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die bereits in dieser Sache rechtskräftig\nvegen schwerer Kuppelei verurteilte Ehefrau Ellen\n: gun war mit einen Postfacharbeiter verheiratet,\nder 1944 im Kriege gefallen ist. Aus der Ehe ist die\nim Jahre 1945 geborene Tochter Bärbel KB Yervorgegangen. Die Angeklagte lebte von einer Kriegerwitwenrente. Nachdem sie den Angeklagten kennengelernt hatte,\nbesprach sie mit ihm ihren Wunsch, selbständig eine\nGaststätte zu übernehmen. Beiden fehlten jedoch die\nerforderlichen Mittel. Sie kamen daher auf den Ge-Janken, die Kriegshinterbliebenenrente der Frau Ss»\n«> dafür zu verwenden. Eine Kapitalabfindung war\njedoch nur zu erhalten, wenn sie eine neue Ehe einging. Daher kamen die Angeklagten überein, nur zu dem\nZweck der Kapitalabfindung zu heiraten. Sie waren sich\nvon vornherein darüber im klaren, daß eine geschlechtliche Verbindung zwischen beiden auf keinen Fall. hergestellt werden sollte. Die Ehe ist nach der am 25. März\n1960 erfolgten Heirat nicht vollzogen worden (UA S. 5).\nDie Angeklagte erhielt eine Kapitalabfindung von 13.000 DM\nund übernahm im November eine Gastwirtschaft. Sie zogen\nzusammen in eine im Hause der Gastwirtschaft gelegene\nWohnung und nahmen die Tochter Bärbel Kg in sie\nauf. Alle drei schliefen in einem Schlafzimmer in zwei\nEhebetten, die Tochter zwischen den Eheleuten.\n\ntt\n\nZwischen Bärbel Kg und dem Angeklagten var\nes Schon vor der Hochzeit zum Geschlechtsverkehr gekommen. Die Beziehungen wurden auch nach der Hochzeit\nbei sich bietender Gelegenheit fortgesetzt. Die angeklagte Ehefrau hatte davon Kenntnis. Sie schritt jedoch\ngegen das Verhältnis nicht ein. Erst nach einer Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann zeigte sie diesen bei der\n\nPolizei ans\n\nDas Landgericht führt aus, der Angeklagte habe\nsich durch den Geschlechtverkehr mit seiner Stieftochter\nder Blutschande zwischen Verschwägerten gemäß § 173\nAbs. 2 StGB schuldig gemacht. Zur inneren Tatseite legt\nes lediglich dar, daß der Angeklagte sich über das\ndurch die Ehe begründete Yater-Stierftochter-Verhältnis\nim klaren gewesen sei.\n\nAngesichts der besonderen Gestaltung dieses Falles\nhätte es der Darlegung bedurft, ob der Angeklagte das\nUnrechtsbewußtsein im Sinne des Beschlusses BGHSt 2, 194\nff hatte, und zwar auch dann, wenn er sich auf das Fehlen\nnicht berufen haben sollte, Daß es möglicherweise nicht\ngegeben sein könnte, lag hier so nahe, daß auf jeden\nFall eine Erörterung dieser Frage im Urteil geboten war.\nSelbst wenn man davon absieht, daß das dem § 173 Abs. 2\nSatz 2 StGB zugrunde liegende Verbot nicht allgemein\nim Volksbewußtsein lebendig ist, könnte der Umstand,\ndaß hier ein echtes Familienband nicht begründet werden\nsollte und nicht begründet worden ist und der Angeklagte\nzudem das bereits mit Bärbel vorher bestehende Verhältnis mit Kenntnis der Ehefrau lediglich fortsetzte, dazu\ngeführt habe, daß er sich nicht bewußt war und auch\nbei der erforderlichen Gewissensanspannung nicht hätte\nbewußt werden können, gegen das dem § 175 Abs. 2 Satz 2\nStEB zugrunde liegende Verbot zu verstoßen. Ein allgemeines Unrechtsbewußtsein oder das Bewußtsein, durch\nseine Handlung gegen andere Normen zu verstoßen, z.B.\nGie Ehe zu brechen, reicht für die Verurteilung nach\n\n§ 173 Abs. 2 StGB nicht aus. Es ist erforderlich, daß\nder Täter das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung erkannt hat oder hätte erkennen\nmüssen, die ihm zur Last gelegt wird (BGHSt 10, 35 ff,\n41).\n\nDarin, daß das Landgericht die erforderliche Prü-Yung nicht vorgenommen hat, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.\n\nKrumme Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler “","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-15/4-str-96-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-15/4-str-96-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.734393+00:00"}}