{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-15_4_StR_52_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-15","aktenzeichen":"4 StR 52/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 52/62 2149 019\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straflsache\ngegen\n\nl. den technischen Bundesbahnoberinspektor Heinrich\nH aus geboren am\n19 n 9\n\n2. den Bundesbahninspektor Friedrich Wilhelm Louis\nQ aus 23\n\nPfal eboren an\n1919 in H ai.\n\nKreis H\nwegen fahrlässiger Tötung u.a. |\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Lr.Sauer\nBundesrichter Professor Tr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr,Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Lr in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt Dr.Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 17. Oktober 1961\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nAm Pfingstsamstag (4. 6.) 1960 etwa um 15+7 Uhr\nentgleiste der mit 110 km/std fahrende D-Zug 269 Basel-Dortmund nach Passieren von Weilerwald bei Annäherung an den Bahnhof Ingelheim. Dabei verunglückten\neinundzwanzig Personen, zwei davon tödlich. Auch Sachschaden entstand. Bei der vorangegangenen Gleisneuverlegung zwischen Ingelheim (Beginn der Baustrecke bei\nBahnkilometer (Bkm) 13,280) und Weilerwald (Ende der\nBaustrecke bei Bkm 15,815) war vergessen worden, die\nbei Bkm 13,280 beginnenden ersten 18 Meter der Baustrecke, die am 30. Mai 1960 für die Neuverlegung von\nGleisen hergerichtet waren und infolgedessen nur langsam befahren werden konnten, wie beabsichtigt, \"von\nHand\" neu zu verlegen. Dennoch war am 3. Juni 1960\nauch diese Gleisstrecke als für den Normalverkenr be-Tahrbar gemeldet worden und während des Zugunglücks\nnicht mehr wie zuvor durch Langsamfahrsignale abgesichert, da diese am 3. Juni 1960 auf die Strecke zwischen Bkm 15,4 und 18,5 zurückgenommen worden waren.\n\nLem Angeklagten Hg oblag nach der für ie\nGleisbaustelle erlassenen Betriebs- und Bauanweisung\n(\"Betra\") 939 \"die Leitung und Aufsicht der Gesamtarbeiten sowie die Sorge für das Zusammenwirken der einzelnen Fachgebiete\" als \"Aufsichtsführendem.\" Der Angeklagte OEM wird in der Betra als verantwortlicher Bauzugführer bezeichnet. gg meldete rn\nGEB an 5. suni 1960 das seiner Bearbeitung zugewiesene Gleis als \"geräumt und befahrbar.\" > gab\nan den Fahrdienstleiter des Bahnhofs Ingelneim sofort\nweiter, das Gleis Weilerwald-Ingelheim sei geräumt\n\nund für E-Betrieb befahrbar, Lf-Signale (Langsamfahrsignale) seien aufgestellt. Der Fahrdienstleiter meldete dies sodann der Zugüberwachung in Mainz. Nachdem\nalsbald danach der Fahrdienstleiter in Mainz einen\n\nZug mit Vorsichtsbefehl (Höchstgeschwindigkeit 40 km/std)\nüber die Strecke geleitet hatte, wurde diese in den\nNormalverkehr übernommen,\n\nHB uni SED Sina ser in Tateinheit be-\n\ngangenen fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Transportgefährdung für\nschuldig befunden worden. Den Angeklagten Bi — — ]\nhat die Strafkammer zu einer Gefängnisstrafe von .zehn\nMonaten, den Angeklagten DD Pa einer Gefängnis-\n‚strafe von sieben Monaten verurteilt. Letztere Strafe\nhat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\n\"Die Kevisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; Hg veanstandet auch\ndas Verfahren. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Hg:\n\na nn a mr mn\n\n1. Der Schuldspruch.\n\nDas Verschulden des Angeklagten Hg sicht\ndie Strafkammer darin, daß er das Baugleis von dem Bauzugführer OB übernommen und die Befahrbarkeitsmeldung weitergegeben hat, ohne sich, obwohl er nach\nden neben der Betra und nach deren Ablauf geltenden\nLienstvorschriften der Bundesbahn, insbesondere Nr.39 a\ndes Anhangs zu den Oberbauvorschriften für Vollspurbahnen, § 8 III der Geschäftsanweisung für die Dienst-\n\n- 4 -\n\nstellenvorsteher und § 4 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen\nDienstanweisung für Bundesbahnbeamte, dazu verpflichtet gewesen sei, zuvor persönlich vom Zustand der gesamten Baustrecke zu überzeugen. Ferner macht ihm das\nLandgericht zum Vorwurf, daß er das Langsamfahrsignal\n(L£E 3) hinter Bkm 13,280 bis Bkm 15,4 nach Weilerwald\nzu vorrücken ließ, so daß auch das nicht verfüllte\n\nund verstopfte Gleisstück von 18 Metern am Anfang der\nBaustrecke im Schnellverkehr benutzt werden konnte.\nWäre beides unterblieben, so wäre es nach der Überzeugung des Lanägerichts nicht zu einer die Sicherheit\ndes Bahnvetriebs beeinträchtigenden Gemeingefanhr und\nzur Entgleisung des D 269 und dem dadurch hervorgerufenen Personen- unä Sachschaden gekommen.\n\na) Lie Verfahrensrügen:\n\naa) Nach § 267 Abs. 1 S. 1.StPO müssen zwar die\nUrteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen,\nals die die Revision auch die innerbetrieblichen Vorschriiten der Deutschen Bundesbahn ansieht, angeben,\nin denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dagegen ist - entgegen der Ansicht der Revision (vgl. II 2 der Revisionsrechtfertigung) - nirgends vorgeschrieben, in welchem Abschnitt\nder Urteilsbegründung dies zu geschehen hat. Im angefochtenen Urteil sind äie den ihneren Betrieb der Bundesbahn regelnden Bestimmungen zum Teil erst in der\nrechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils mitgeteilt worden. Das genügt. Die Rüge ist daher unbegründet.\n\nbb) Die Aufklärungsrüge unter III 3 der kevisionsrechtfertigung ist unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer als Beweismittel nur den Mitangeklagten gib\n\nsowie schon vernommene Zeugen genannt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann mit\n\nder Aufklärungsrüge nicht beanstandet werden, daß der\nTatrichter benutzte Beweismittel nicht ausgeschöpft hat,\n\ncc) Die unter IV 1 der Revisionsrechtfertigung\nerhobenen Aufklärungsrügen werden bei Behandlung der\nSachrüge erörtert werden, weil sie mit ihr in engen\nZusammenhang stehen.\n\nb) Die Sachrüge.\n\n& ) Die auf die allgemeine Sachrüge insgesamt zu\nüberprüfenden sachlichrechtlichen Darlegungen des ansefochtenen Urteils weisen — jedenfalls im Ergebnis -\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\nHervorgehoben wird insoweit:\n\naa) Die Anwendung von §§ 315, 316 Abs. 1 StGB ist\nrechtsbedenkenfrei. |\n\nbb) Lie Vorschriften der Bundesbahn für ihren innerdienstlichen Betrieb bestimmen den Pflichtenkreis\nder in ihnen bestimmten Personen, ohne ihn freilich\nzu erschöpfen. Die Bedeutung von Rechtsnormen im Sinne\nvon § 337 StPO haben sie nicht (vgl. RGSt 53, 134).\nAn ihre Auslegung durch den Tatrichter ist das Revisionsgericht gebunden, soweit sie nicht selbst auf\neiner Gesetzesverletzung, namentlich auf einem Verstoß gegen das Verfahrensrecht oder anerkannte Auslegungsgrundsätze, beruht (BGH VRS 16, 53).\n\nDerartige Verstöße liegen nicht vor.\n\nOhne Rechtsirrtum ist das Landgericht insbesondere davon ausgegangen, daß für den Angeklagten während\nder Gültigkeitsdauer der Betra auch die in der Begründung des angefochtenen Urteils genannten allgemeinen\nVorschriften der Bundesbahn für ihren innerdienstlichen Betrieb galten und daß diese seine Pflichten auch\nnach Außerkrafttreten der Betra regelten.\n\nAbgesehen davon, daß eine Regelung, die die innerdienstlichen Vorschriften der 3undesbahn während der\nGültigkeitsdauer der Betra außer Kraft setzte, zu einer\nVerringerung der Pflichten der Bediensteten und damit\nzu einer Gefährdung des Bahnbetriebs führen konnte,\nspricht dagegen, daß im Zusammenhang mit der Regelung\nder Pflichten des Angeklagten Hg in der Beira\ndie Beachtung der Obv, UVV und DV 462 für ihn ausdrücklich erwähnt ist.\n\ncc) Nach den gen. Richtlinien für die Abnahme von\nOberbauarbeiten, die im Anhang zu den Oberbauvorschriften (820 I) - Az0Obv — enthalten sind, ist der Bahnmeistereivorsteher dazu verpflichtet, alle Oberbauarbeiten vorläufig abzunehmen, wenn ein Abschnitt so\nweit fertiggestellt ist, daß er mit voller Geschwindigkcit befahren werden kann (Nr. 39 a). Dabei sind, damit die Betriebssicherheit gewährleistet ist, u.20\nalle Holz- und Stahlschwellen mit Schwellenabklopfgeräten abzuklopfen (vgl. aa0 Nr. 39 £, 5). Diese ihn\nvor Abgabe der Befahrbarkeitsmeldung obliegende vorläufige Abnahme hat der Angeklagte HB nach\nden Feststellungen des angefochtenen Urteils unterlassen. Er hat das Baugleis von dem Bauzugführer ggg»\n\nohne Nachprüfung seines Zustands übernommen und es\ndaraufhin als befahrbar gemeldet, Wäre er den ihm\nobliegenden Pflichten nachgekommen, so wäre ihm nach\nder Überzeugung des Landgerichts dank seiner Erfahrung das am Anfang der Baustelle an der Weiche 21 gelegene, seit dem 30. Mai 1960 von Schotter geräumte,\nunverfüllte und unverstopfte Gleisstück von 38 m\naufgefallen. Ihm wäre dank seiner langjährigen Erfahrung auch nicht entgangen, daß die tagsüber herrschende große Hitze zu Gleisverwerfungen führen könne,\n\ndie bei nohen Geschwindigkeiten der das Gleis befahrenden Züge leicht Entgleisungen zur Folge haben\nkönnten.\n\ndd) Nicht ausdrücklich erörtert hat die Strafkammer, ob der Angexlagte Hochstein sich seiner nicht\naus der Betra unmittelbar ergebenden Verpflichtungen\nbewußt gewesen ist oder hätte bewußt werden können\nund müssen, Indessen bedurfte es hier keiner ausdrücklichen Behandlung dieser Frage: Der Angeklagte HD\nEB ist nach den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils ein \"alter erfahrener Fachmann\". Er steht,\nwie aus dem angefochtenen Urteil ferner zu entnehmen\nist, schon seit 1956 im Dienst der Reichsbahn, bestand Anfang 1939 seine Inspektorenprüfung für den\ntechnischen Dienst, war 1942 als Großbaustellenkontrolleur tätig, übernahm .1944 mehrere Monate eine Großbaustelle, war seit 1950 bei Bahnneistereien, 2.1. als\nVertreter des Bahnmeistereivorstehers, tätig und versah seit dem 25. Februar 1952 die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Dienststellenvorstehers der Bahnmeisterei Ingelheim. Vorsteher von Bahnmeistereien aber\nsinä - wie bereits erwahnt - zur örtlichen Leitung und\nBeaufsichtigung von Oberbauarbeiten im allgemeinen be-\n\nrufen, sowie zur vorläufigen Abnahme von Gleisbauarbeiten bestimmt. Infolgedessen durfte die Strafkammer\nrechtsbedenkenfrei davon ausgehen, daß der Angeklagte\nauch seinen Pflichtenkreis insoweit kannte. Der Angeklagte hat das auch nicht in Abrede gestellt.\n\n?) Die Einzelangriffe der Revision schlagen fehl.\n\naa) Am 2. Juni 1960 beauftragte der Angeklagte\nnach einem Gespräch mit dem Betriebsingenieur Mil\nvom Betriebsamt Mainz, dem gegenüber er sich nicht\ndagegen gewandt hatte, das Lf 3-Signal vom Anfang der\nBaustelle soweit zurücksetzen zu lassen, \"wie das\nGleis verfüllt, gestopft unä gerichtet sei\", den Werkführer vB; sie La-Strecke nach Beendigung\nder Baustelle so kurz wie möglich zu halten und das\n- das Ende der Langsamfahrstrecke anzeigende —\nLf 3-Signal \"etwa bei Bkm 16,000\" aufzustellen. Alles\nübrige solle - so erklärte er - schnell befahren werden. Diese Anweisung schloß ersichtlich ein, daß,\nwie vom Angeklagten UgB an 3. Juni 1960 gegenüber\nVD auf üessen Befragen angeoränet, das\nLf 5-Signal da stehen solle, \"wo aufgehört sei zu\nstopfen, und zwar bei Bkm 15,4.\" Allerdings ist im\nangefochtenen Urteil (UA S. 29), wie die Revision\nunter I 1 und 2 inrer Rechtfertigung beanstandet, festgestellt, | habe \"selbst\" angeoränet, \"daß\nbei 15,4 (Stelle, wo die Arbeiten am 3. Juni 1960 beendet wurden) das Lf 3-Signal, das das !nde der Langsamfahrstrecke anzeigt, auigestellt wird.\" Diese Ungenauigkeit fällt aber nicht ins Gewicht.\n\nbb) Die Revision weist unter III 1 ihrer Rechtfertigung darauf hin, auf UA S. 17 werde lediglich\n\nunterstellt, die Gleisverwerfung sei zwar \"primär\ndurch die Hitze hervorgerufen worden, wäre aber\nsicherlich nicht entstanden, wenn das Gleis ordnungsgemäß verfüllt und gestopft gewesen wäre.\" Sie meint,\naus der Verwendung des Wortes \"sicherlich\" sei zu\nentnehmen, die Strafkammer habe erhebliche Zweiiel\ngehabt, ob das nicht ordnungsgemäß verfüllte und\ngestopfte Gleis als - auch nur mitwirkende - Ursache\nangesehen werden könne. Es hätte nach ihrer Auffassung näherer Darlegungen, insbesondere unter\nHeranziehung des von dem Sachverständigen Kossak erstatteten Gutachtens, bedurft, ob diese Feststellung\nmit ausreichender Sicherheit habe getroffen werden\nkönnen. Wie die Strafkammer zu ihrer Jberzeugung gelangt ist, brauchte im angefochtenen Urteil indessen\nnicht näher angegeben zu werden. Lie Darlegungen\n\nauf UA S. 56 lassen erkennen, daß das Landgericht\nie volle Überzeugung davon gewonnen hat, daß die\npilichtwidrigen Unterlassungen des Angeklagten für\ndie Entgleisung und ihre Folgen mitursächlich gewesen waren. Das Urteil hebt hier ausdrücklich hervor, \"es sei sicher bzw. stehe mit an Sicherheii\ngrenzender Wahrscheinlichkeit fest\", daß die Entgleisung \"bei Vornahme der vorläufigen Abnanne\n\ndurch HB und oranungsmäßiger Verfüllung des\nGleisstücks nicht eingetreten wäre,\n\ncc) Der Beschwerdeführer bemängelt, das angefochtene Urteil setze sich nicht mit der Frage auseinander, \"ob der enorme Temperaturanstieg am\n4. Juni 1960 und die dadurch bedingte Gleisverwerfung für den Angeklagten, der am 3. Juni 1960 die\nSaustelle verlassen habe, voraussehbar gewesen\" sei\n\n- 10 -\n\n(vgl. III 2 der Revisionsrechtfertigung). Abgesehen\ndavon, daß im Juni mit plötzlichem Ansteigen der\nTemperatur gerechnet werden muß, ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß die Hitze nicht erst\n\nam 4. Juni 1960 eingetreten ist. Denn UA S. 55 heißt\nes, das Gleis sei \"noch am 4. Juni 1960 nicht verfüllt\"\ngewesen, \"obwohl in diesen Tagen große Hitze eingetreten war, die am Samstag, den 4. Juni 1960 29° Außentemperatur und 45° Gleistemperatur betrug.\"\n\ndd) Die Revision meint unter IV. ihrer Rechtfertigung, zu Unrecht gehe das angefochtene Urteil davon\naus, das Betriebsamt habe unbedingt schon am 3. Juni\n1960 den normalen Verkehr auf dem Baugleis von Bkm 35,4\nab, wo das Lf 3-Signal neueräings aufgestellt wurde,\neinzuführen gehabt unä einführen wollen. Letzteres erscheine schon deshalb zweifelhaft, weil das Betriebsamt allein aus der 3efahrbarkeitsmeldung keineswegs\nhabe entnehmen können, daß der Angeklagte die gesamte\nBaustelle abgenommen gehabt habe, Mit Rücksicht darauf,\ndaß vom Betriebsamt am 31. Mai 1960 durch Fernschreiben die Langsamfahrregelung für die gesamte Gleisbaustelle über den 4. Juni 1960 12°4 Uhr hinaus bis um\n24 Uhr verlängert worden sei, hätten bis dahin den\nLokomotivführern der zeitlichen Verlängerung entsprechende schriftliche Vorsichtsbefehle ausgehändigt\nwerden müssen. Daß das Betriebsamt es unterlassen habe, für die Ausgabe solcher Vorsichtsbefenle zu sorgen,\nsei \"allein kausal\" dafür, \"daß zumindest ab 5.Juni\n1960 16° Uhr die Strecke ab Bkm 15,4 signalmäsig\nwieder mit voller Geschwindigkeit befahren 'werden\nkonnte.\"\n\n- 11 -\n\nDiese Darlegungen der Revision gehen fehl. Schon\nihr tatsächlicher zusgangspunkt ist unrichtig. Die\nvom Fahrdienstleiter an die Zugüberwachung Mainz weitergegebene Befahrbarkeitsmeldung des Angeklagten\nkonnte nicht anders als dahin verstanden werden, daß\ndie Baustelle vorläulig abgenommen war. Dies folgt\nallein schon aus der Fassung der Meldung, \"Gleis\nWeilerwalä-Ingelheim geräumt, befahrbar für E-Betrieb,\nLi-Signale aufgestellt.\" Um sie erstatten zu können,\nhätte der Angeklagte die Gleisarbeiten in seiner Eigenschaft als Bannmeistereivorsteher vor Benutzung\ndes Gleises für den Normalverkenr entweder allein oder\nim Benenmen mit dem Betriebsamt gemäß Nr. 35 i der\nOberbauvorschriften in Verbindung mit den Richtlinien\nfür die Abnahme von Oberbavuarbeiten (Az Obv 39) vorläufig abnehmen müssen. Etwas anderes als die ordnungsmäßige Abnahme und die daraus folgende uneingeschränkte Befahrbarkeit der Strecke mit Ausnahme des durch\ndie Lf-Signale begrenzten Teils wollte der Angeklagte,\nwie die Strafkammer nach der Begründung des angefochtenen Urteils rechtlich unangreifbar angenommen hat,\nauch gar nicht melden. Lies hat die Strafkammer aus\ndem Gespräch gefolgert, das der Angeklagte am 2. Juni\n1960 mit Betriebsingenieur > vom Betriebsamt\nMainz geführt hatte. Nach dieser Unterredung wurde\nnit der Beendigung der Gleisarbeiten’ und mit der fFreigabe des Gleises für den Normalverkehr, abgesehen von\nder verbleibenden Langsamfahrstrecke, die ;jedoch nicht\nbis Bkm 13,260, dem Anfang der Baustelle, reichen sollte, bis zum Mittag des 5. Juni 1960 gerechnet (S. 11\nund 25 UA). So kam nach Abgabe der Befahrbarkeitsmeldung etwas anderes als die sofortige Inanspruchnahme\nder Baugleisstrecke im Normalverkehr, abgesehen von der\n\n- 32.\n\nverbleibenden Langsamfahrstrecke bis Bkm 15,4, für\ndas Betriebsamt Mainz überhaupt nicht in Betracht,\nund auch der Angeklagte mußte nach Abgabe seiner Befahrbarkeitsmeldung mit der Inanspruchnahme der Strekkc, soweit sie nicht durch die in seiner Meldung genannten Lf-Signale gekennzeichnet war, im Normalverkehr rechnen. Mit seiner Befahrbarkeitsmeldung hatte\nder Angeklagte also selbst die Voraussetzungen dafür\ngeschaffen, daß das in ihr bezeichnete Gleis allein\nunter Beachtung der aufgestellten Lf-Signale benutzt\nund damit die vom Betriebsamt in ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 4, Juni 1960 24 Uhr verlängerte Langsamfahrregelung für die Strecke von Bkm 15,4 ab gegenstandslos wurde. War üije in ihrer ursprünglichen\nGültigkeitsdauer berichtigte Übersicht der vorübergehenä eingerichteten Langsamfahrstrecken (La) vom\nbetriebsamt auch nicht förmlich außer Kraft gesetzt\nworden, so hatte das neuerdings bei Bahnkilometer 15,4\naufgestellte Lf 3-Signal doch zur Folge, daß damit\ndas nunmehrige Ende der Langsamfahrstrecke bezeichnet\nwurde. Auch der Angeklagte mußte damit rechnen, daß\ndie Lokomotivführer sich nach den neu aufgestellten\nIf-Signalen richten würden.\n\nDamit gehen sämtliche Angriffe der Revision fehl,\ndaß der Kausalzusammenhang \"unterbrochen\" worden sei.\nOhne die Befahrbarkeitsmeldung des Angeklagten würde\nder D-Zug 269 nicht entgleist und der dadurch erwachsene Personen- und Sachschaden nicht entstanden sein,\n\nDie Folgerungen, die die Revision infolge ihres\nunzutreffenien Ausgangspunkts weiterhin zieht, bedürfen keiner Erörterung. Aus den vorstenenden Darlegungen ergibt sich zugleich, daß die im Zusammenhang\nmit dem Vorbringen der Revision erhobenen Aufklärungs-\n\n- 13.\n\nrügen unbegründet sind. Abgesehen davon sind die von\nder Revision angegebenen Beweismittel in der Hauptverhandlung schon benutzt worden; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Aufklärungsrüge - wie schon erwähnt — dann unbeachtlich, wenn\n\nnit ihr beanstandet wird, daß die Beweismittel nicht\nausgeschöpft worden sind. \"\n\n2. Der Strafausspruch.\n\nDie Strafzumessungserwägungen des angefochtenen\nUrteils sind aus kechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDie Angriffe der Revision auf sie schlagen ebenfalls\nfenl.\n\na) Strafschärfend ist im angefochtenen Urteil gewertet worden, daß der Angeklagte die ihm obliegenden\nPflichten in recht leichtfertiger Weise nicht erfüllt\nhat. Mildernd hat das Landgericht dagegen in Betracht\ngezogen, daß der Angeklagte durch die Sorge um seine\nscaver erkrankte Ehefrau, die vor der Operation zur\nErholung fanren sollte, von der Erfüllung seiner Dienstpflichten offensichtlich abgelenkt worden ist.\n\nDie Revision sieht darin einen Widerspruch; jedoch zu Unrecht. Wurde der Angeklagte auch durch persönliche Umstände von der Erfüllung seiner Dienstpflichten abgelenkt, so war das Landgericht dennoch\nnicnt daran gehindert, die Pflichtversäumnis des Angeklagten als \"recht leichtfertig\" anzusehen. Angesichts\nder großen Gefahren, die das Verhalten des Angeklagten\nnach sich ziehen konnte, bleibt trotz dessen persönlicher Sorgen der Vorwurf recht leichtfertiger Handlungsweise bestehen.\n\n- 14 -\n\nb) Die Kevision meint, die erwähnte rechtliche Annahme des Landgerichts sei auch damit nicht in Einklang\nzu bringen, daß es den Angeklagten als \"persönlich sicherlich strafaussetzungswürdig\" angesehen habe. Aber\nauch das trifft nicht zu. Das Landgericht konnte das\nVerhalten des Angeklagten für grobfahrlässig halten,\nobwohl er nach den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils ein bisher unbestrafter, untadeliger und pflichttreuer Beamter war, der seit langen Jahren bei der\nBundesbahn zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten tätig war,\n\nc) Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der\nRevision auch die objektiven Tatbestanäsmerkmale der\nVergehen, deretwegen der Angeklagte für schuldig befunden worden ist, nicht nochmals straischärfend verwertet. Zwar heißt es in den Strafzumessungserwägungen\ndes angefochtenen Urteils u.a.: \"Dadurch haben sie\"\n\n-— die beiden Angeklagten — \"ein folgenschweres Unglück verschuldet. Zwei noch junge Menschen mußten ihr\nLeben lassen, zwei weitere Reisende wurden schwer verletzt, und siebzehn Zuginsassen kamen mit leichteren\nVerletzungen davon. Der Sachschaden betrug 600 000 Li.\nDaß nicht noch mehr Kenschen den Tod fanden unä verletzt wurden, ist nicht das Verdienst der Angeklagten.\"\nAber damit hat die Strafkammer, wie rechtlich nicht\n\nzu beanstanden ist, nur die besonders schweren Folgen,\ndie das Verhalten des Angeklagten nach sich zog, sowie\ndic besondere Größe der Gefanr für weitere Menschen\nund Sachen strafschärfend. gewertet (BGH in VRS 13,\n\n24; 14, 282; vgl. BGHSt 10, 259). Der Hinweis darauf,\ndie beim Zugunglück Getöteten seien noch jung gewesen,\nist dabei offensichtlicn nicht erschwerenä ins Gewicht\ngelallen.\n\n- 15 -\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten Hg\n\nU :u verwerten.\n\nII. Die Revision des Angeklagten ob.\n\nGumumune mp un me are Almased wann nen a ande Bm mn m\n\n1. Der Schuldspruch.\n\na) Das Verschulden des Angeklagten ID sient\ndas Landgericht darin, daß er die Herrichtung der ausgeräumten 18 m am Anfang der 3austelle vergessen habe,\nvor der Meldung an Hl nicht die ganze Gleisbaustrecke abgegangen sei und Hg bei der Streckenkontrolle nicht hinzugezogen habe, ferner, daß er gegenüber HWD sine falsche Meldung erstattet habe.\n\nb) Der Vorwurf, Oi rate Hg beim ar-\n\nschreiten der Gleisstrecke nicht hinzugezogen, entfällt, wie die Revision zutreffend bemerkt, . schon\ndeswegen, weil im angefochtenen Urteil festgestellt\nworden ist, OB nabe sich vergeblich bemüht, Hg\n\nEB :. erreichen.\n\nc) Zweifelhaft erscheint auch, ob, worauf die Revision ebenfalls hinweist, die Strafkammer den Angeklagten als \"Bauleiter\" mit den sich aus § 32 Abs.6\nder Baudienstvorschrift (Nr. 809) ergebenden Pflichten\nansehen durfte. Doch kann dies dahingestellt bleiben. |\n\nJedenfalls durfte die Strafkammer die Schuldfrage\nrechtsbedenkenfrei deshalb bejahen, weil Co sa\ner, obwohl verantwortlicher Bauzugführer, die Baustrecke nicht vollständig ausgebaut hatte und abgegangen war, fahrlässig eine unrichtige Befahrbarkeitsmeldung gegenüber dem Angeklagten Hl abgap und\n\n- 16 -\n\nzuvor das Lf 3-Signal bei Bkm 15,4 aufstellen ließ.\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Dienstanweisung\nfür die Bundesbahnbeamten (Nr. 019) ist der Bundesbahnbeamte nicht nur verantwortlich für das, \"was ihm zu\ntun oder anzuordnen obliegt\", sondern auch für das,\n\"was er tut oder anordnet\". Ließ der Angeklagte OD\ndas Lf 53-Signal bei Bkm 15,4 aufstellen und meldete\n\ner dem Angeklagten Hill die Strecke, auf der später der D-Zug 269 entgleiste, wie den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, nach allem, was vorausgegangen war, bewußt für volle Geschwindigkeit befahrbar, so hat er mithin die Signalaufstellung und seine unricntige Heläung zu verantworten.\nLetzteres unso mehr, als er aus der Reisekleidung\n\noo —„E darauf schließen konnte, daß Hp Jie\nStrecke nicht selbst noch abschreiten werde, Hin\ngab nach dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils\n\ndann auch auf Qi s Meldung \"sofort\" die Befahrbarkeitsmeldung an den Fahrdienstleiter des Bahnhofs Ingelheim weiter, der die Meldung an die Zugüberwacnung\nin NHainz leitete.\n\ndä) Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe keine rechtlich zutreffenden Folgerungen\ndaraus gezogen, daß die \"La\" verlängert worden sei\nunä das Betriebsamt keine Vorsichtsbefehle ausgegeben\nhabe, wird auf die Ausführungen unter Il vR.aä vsrwiesen. Auch für den Angeklagten > gilt, daß\ner mit der sofortigen Inanspruchnahme der nicht durch\nLf-Signale gekennzeichneten Gleisstrecke im Normalverkehr zu rechnen hatte, Ohne seine Befahrbarkeitsmeldung würde der L-Zug 269 nicht entgleist und der da-Gurch erwachsene Personen- und Sachschaden nicht entstanden sein.\n\n- 17 -\n\ne) Zu Unrecht bemängelt die Revision, dem Angeklagten habe, weil er kriegsbeschädigt und in seiner\nArbeitsleistung überfordert gewesen sei, kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können. Denn nach\nden Feststellungen des angefochtenen Urteils blieb\nder Angeklagte, der die Baustelle mit einer Kleinlokomotive etwa bis zum Bkm 13,4 befahren hatte, dort\nbeim Stopftrupp Streit bis zur Beendigung der Stopfarbeiten, anstatt die Gleisstrecke noch bis zum Anfang der Baustelle, die nur noch 120 m entfernt war,\nzu besichtigen, ehe er Hg iie Befahrbarkeit\ndes Gleises meldete. Im übrigen können die neuen Behauptungen, die der Beschwerdeführer in Bezug auf seine dienstliche Belastung vorpringt, im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden.\n\n| f) Sonst lassen die Darlegungen des angefochtenen\nUrteils zum Schuldspruch keinen Recntsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Der Strafausspruch.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen halten rechilicher Nachprüfung stand.\n\na) Zwar hat das Landgericht den Angeklagten möglicherweise rechtsirrtümlich als \"Bauleiter\" im Sinne\nder innerbetrieblichen Vorschriften der Bundesbahn\nangesehen. Aber die Verantwortung des Angeklagten als\nBauzugführer in dem Gleisabschnitt, in dem sich das\nZugunglück ereignete, wiegt unter Berücksichtigung\nseines Verhaltens im vorliegenden Falle nicht minder\nschwer als diejenige, die er als \"Bauleiter\" gehabt\nhätte.\n\n- 18 -\n\nb) Wohl hat die Strafkammer dem Angeklagten zu Unrecht vorgeworfen, die Strecke nicht zusamnen mit Hg\nEB :Hzeschritten zu haben. Doch ist nach den Strafzumessungserwägungen — wie in ihnen ausdrücklich bemerkt -\nberücksichtigt worden, daß ügg> \"versucht hat, mit\ndem Angeklagten HD die Strecke am 3. Juni 1960\nabzugehen.\"\n\nc) Der Hinweis der Revision, das Landgericht habe\n\"das erhebliche Mitverschulden des Angeklagten Hgg\nnicht in Betracht gezogen\", geht fehl. Die verschiedene\nHöhe der gegen die Angeklagten erkannten Freiheitsstrafen beweist das Gegenteil.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten og»\nzu verwerten.\n\nKrumme Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-15/4-str-52-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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