{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-15_4_StR_484_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-15","aktenzeichen":"4 StR 484/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm Engeltert BED zus He;\ngeboren ar mp 927 in EEE, Kreis DEE,\n\nwegen ffahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 25. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Professor Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Fiitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr, “Weber II\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ge\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür necht erkannt:\n\nDie Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 15. Juni 1962 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsiittels hat der Beschwerdeführer\nzu tragen»\n\nVon Rechts wegen\n\nSer Angeklagte fuhr am 5. Dezember 1961 gegen 15 Ühr mit\n„einen Ford-Personenwagen durch die Ortschaft wWalsdorf in\nacer Sifel mit Abblenälicht und - nach seinen unwiderlagien\n\nAngaben - mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/ste.\n\n[P}\n\nHoben der Pereeneen Fahrbahn der vom angeklagten benutzten\n\nJauptstraße verläuft rechts ein nit Bäumen bewachsener befestieter Seitenstreifen von wechseinder Breite, der Jdurch-\n\nschnittlich allenfalls einen Ületer neben der Fahrbahn be\n\nist. Kurz vor dem noch beleuchteten Lebensnittelgeschäft Blun,\nwo dieser Seitenstreifen etwa 2 m breit ist, erflaßte das Fuhrzeug des Angeklagten eine Fußgängerin, Frau FW si: ihn\nunmittelbar neben dem Seivenstreilen auf Ger Fahrbahn entaegenkom. Sle hatte ihren gehbehinderten Ehemann eingehakt, der\nnoben ihr auf dem Scitenstreifen gings. Frau — wurde\n\nnach hinten geschleudert und blieb 12 m von der Anstolstell\n\n7\n\nentlernt auf der Fahrbahn liegen, Sie erlitt schwere Schädel\nund üirnverletzungen, an dener sie kurz darauf starb. Ler AnseXxlagto hatte das Ehepaar Pb erst 5 bis 4 m vor dem Zusanmenstoß gesehen. Dic Strafkammer hat ihn wegen fahrl LE\n\nib\n\nund\nHF\n72\ncd\nhy\nc ’ a\nTv\nfor [63 4.\nfe}\n\nN\n\nTötung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt und die Vo\nser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nSeine Ruvision rügt Verletzungen de: § 244 StPO unä des\nsachlichen Strafrechts.\n\nDas kKechtsmittel kann keinen ärfolg haben.\n\n1, Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat eine Augenscheinseinnahme an der Unfall-\n\n„tsilo bei Zunkelheit vorgenoumen u dort die beweizauı a\nnarchgefükrt. Hierbei wurden ausweislich der Sitzunsenl.äen.\n\nchrilt einwandfreie Sichtvernältnisse vorgeflunden. “uch\neine nlötzsliche Blendwirkung aurch ®ei\n\nkraltvagen konnte aus REN werden. Die Strei ikamuıer hut\n»l2lchnohl zu Gunsten des Angeklagten seine insoweit unwiler.\nLegt geblicbene Sinlassune zugrundegelegt, dad er 50 bis\n\nO_a vor der Unfallstelle infolge der zur Unfallzeit herrschen,\nden „-brerungsvorb@tinisse - nänlich des mit Schnee ver-\n\nndes - durch verschiedene Lichtzuells:\n\npie\n\ner\nB\n\nO\n\n2\n\nfc\n\n©\n\n5\n\nag\n\nis}\n\nD\n\nFe}\n\nnm\n\nS\n\n5\n\n=\n\n!je im Winde hin und her pendelnden ätrefenlannen\nund deren Spiegelung auf der Fahrbahn, zeblendet\nch nient für ausgeschlossen, daß diese Blenmi-\n\nwirkung durch ein ihm - nach seinen Anzaben - 5 m voi der\n\n„nstoßstelle begegnendes schwer beladenes Fahrzeug, dessen\nabgeblendetes Scheinwerferlicht “mrotee der Unebenheiten de:\nStraßenoberfläche in das Innere seines Wagens eirörang, much\n\nverstärkt wurde und er deshalb die Eheleute Te tatsi:chlich erst 3 bis 4 m vor dem Zusammenstoß gesehen hat. Es\n\nI\n\nmacht ihm aber zum Vorwurf, daß er trotz der von ihn be-\n\nmerkten Blendung bei seiner durch Schnee und Regen erschverten\nSicht seine Fehrt innerhalb der geschlossenen Ortschatt noch\n30 m weit nit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetz\n\nhat, obwohl er die Ürtlichkeit kannte und, namentlich währond\nGer ullgezeinen Geschäftszeit, mit Fußgängern auf der Fahrbahn rechnen mußte (UA 5).\n\nUnter diesen Umständen war das Landgericht wede\n\nH\n15\n[>\n[®)\nag\n\nn\n\ny 244 Abs. 4 StPO noch auf Grund der allgemeinen Aufklärung:-\nPflicht genötigt, den vom Vertei \\diger geferäüerten Sachverstönäigerbeveis zu erheben,\n\nD\n}\n\nLas ger cht hat der Würdigung des Unfallgeschehens &i®\n\ngesumte Sinlassung des Angeklagten über die\n\n.. „' DES 5 - >\nendunzumözlichkeiten zur\n\n\\ ns Tan h, wenn\nsen Tür inn günstigsten Unfallhergang\n- {=}\n\nkuch den Urteilsgründen trilft es auch nicht zu, daß dor\ningcexlagte erklärt hat, er sei nicht 50 bis 408 mn vor dar\nJafallstelie plötzlich geble enäct worden, sondern erst inneve\n\niner Sichtstrecke von 25 n. Vielmehr teilt die Stral-\n\nr =\nHr\noz’\n[er\nfen\nFr\n\nkammer als Einlassung des Angeklagten mit, daß er schon\nzo bis AD m vor der Unfallstelle pglützlich durch verschisdens\n\n“rehtauelten. geblendei worden >04 lediglich die SEESSHREORE\n\nvrut nach seiner © Behauptung” erst 5 m vor der Anstoi\nalso innerhalb der Sichtweite seiner abgeblenieten Sc\nwerfer, ein. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, was\nger ansgcklagte in der Hauptverhanälung vorgetragen hat.\n\nÜbrigens beträgt die Reichweite des Abblendlichts nicht\nirmer nur 25 n, wie dic Verteidigung meint. In Wirklichkei\nleuchten zbgeblendete Scheinwerfer die Fahrbahn erfahrunsscenüß häufig auf ee Entfernungen aus, nämlich bis auf\n‚Om und durüber (vgl. BGH in VRS 19, 124; BGHSt 16, 145.\n\n52). Das hängt. von den Witterungsverhältnissen und der Beleuchtung der Fahrbahn durch sonstige lächtauellen ab.\n\nDie Frage, ob äie Blendung für den verkehrserTlTahrenen Angeklagten vorhersehbar war, konnte das Landgericht unter Be-\n\nj2\n\nrücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung, entge gen der\nKeinung der Revision, ebenfalls ohne Zuziehung eines Sachver-\n\nständigen auf Grund eigener Sachkunde entscheiden.\n\n2. Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil\nkeinen Anla3 zu rechtlichen Bedenken. Nit Recht hst das\n\nLandgericht für den Schuldvorwurf nicht erst den itcunkt\nger Eegegnung mit dem die Blendwirkung verstärkenden Gegen-\n\nichraous - 5 m vor der instoästelie — zugrundesursat, vi ven\n> \" - Sy Nr r rer “ F on\n„angcklagte seinen lagen selbst bei einer Geschwinälcneilt vo\n\nnur 5) km/stä nicht mehr rechtzeitig vor der Fußgüngerin hött,\n\nzum Stehen bringen können. Vielmehr hat es rechteirrtumeirei\n\n4\n\nsas Verschulden des Angeklagten bereits darin gesshen, dus\ner trotz der Blendwirkung äurch die übrigen von ihu bezeichneten Lichtquellen mit unverminderter Geschwindizkeit\n\nnoch 30 n weitergefahren ist (UA 5).\n\nDer Bundesgerichtshof hat von jeher gefordert, Ga? der\nKraftfahrer, sobalä er sich geblenrdet fühlt und sogar schoa\n\ngünn, wenn er nach den ihm bekannten Umständen mit einer ulsv:\ndigen Blendung rechren muß, seine Geschwind Srekeit so weit\nherabzusstzen hat, daß er sein Fahrzeug jederzeit beim Wahr-\n\nneamen eines Hinsernisses in seiner Fahrbahn zuf der Stelle\n\nanhälten kann. Je nach Gen Umständen xann er zoger ver-\n\npfllichtet sein, nur mit Schrittg seschwindigkeit (5 kis 109 ku/st,\nzu fahren (EG VERS 4, 126, 267). Diese Verpflichtung trat\n\n126,\nsch dem vom bendgeriont zupgrundeselagtn,\nmit der Darstellung des Angeklagten übereinstimmenden Sachverhalt spütestens 30 m vor der Unfallstelle ein; sie erhöhte\nsich noch äadurch, daß er ein Fahrzeug herannahen sah, dessen\nscheinverfer sich infolge der Bodenwellen auf- und abbewesten;,\nweil er unter diesen Umständen nach allgemeiner Verkehrserfaohrung bei weiterer Annäherung des Fahrzeugs mit einer Verstiirkung der Blenädwirkung rechnen mußte. Er durfte nicht abwarten, bis sich dieses Fahrzeug so weit genähert hatte, daä\nGas Scheinwerferlicht in das Inncre seines fü ehrzeugs einüringen konnte. Vielmehr hätte er sogleich scine Geschwindigxeit weiter verringern müssen. Es komunt daher auf die von\n\nscr Revision beanstandete weitere Annahne des Landgerichts\nnicht nehr an, daß der Angeklagte die Blendwirkung verschieär-\n\nnor Lichtquellen auch schon viel früher während seiner Fehrt\nbis zu der auf der Hauptstraße liegenden Gaststätte Schnist\n\nxworngte und sich selon denmulo darf hätte sinctellen\n\nct\n23\nMH\nFe\nka\nc\nep\n[pe\n1\n[90]\nke\nUn\nB\n\neine Geschwindigkeit\n\n„opleich bei der e@\n\n©\n'sten von ihn wahrgenommenen\nhn hängenüen, hin- unä ke\n\naurch die über der Fahrba}\nsiraßenleuchten und die Spiegelung ihres Lichts zul der\nesentlich herabgesetzt, so wäre der\n@ ılerfreien Annshne des Lundgerichtvs\nvormlegen worden. ir hätte dann sein Fahrzeug auf kürzeste Entn\n\nDr 5 Fee ur\nb3) BEISERESTAEENN\n\na\n5\n§ 2\n=\n{2\nch\n6)\nim\n&\na}\no'\nei\nMm\n5\nug\n[46]\n(6)\n13\npe}\n<D\n[207\n.\n\nselbst wenn er da\nster denn infolge der e Blendung nicht schon viel früher\n\nnutte wohrnehuen können,\n\nAM\nnn\n3\n\nBei dieser Verkelirslage stand dem Angeklagten entgegen\nAuffassung der Kevision auch keine ächrecksekunde zu.\n\nNach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Tatrichter:\nwer es für den Angeklagten bei seiner reichen Fahrvraxis vorwussehbar, daß sein »Tlichtwidriges Unterlassen zu einen Verkehrs-\n{all führen künne.\n\n3, Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf\nden Vertrauensgrundsatz, in dem sie ausführt, der Angeklarte\nhabe damit nicht zu rechnen brauchen, daß sich ein Fußgänger\n\nrkehrsvidrig auf der Fahrbahn bewegen werde; er habe also\n\nunbeküsmert um seine Blendung mit der auf der Ortsstraße zu-\n\nlissigen Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/stä weiterfahren\naürfen,\n\nZwar kann ein Kraftfahrer sich grundsätzlich darauf ver-\n\nr.\n\nı%”\nL{\n\n[A\n\nson, dab ein Fußgänger, wenn ein benutzbarer Genweg vor-\n\n7\n\nDe\n.\n\nI}\n\nY\nJ\n\npe}\n\nGen ist, die Fahrbahn nicht ohne Vergewisserung über die\n\n[en\nhy\n\nbh vet drohenden Gefahren vor ihm betreten werde (56H in\nVES 14. 2936); denn er braucht sich nur auf solche Verkehrs-\n\nwiärigkeiten underer Verkehrsteilnehmer einzustellen, mit\n\nwurdliguns\n\naber nur für\n\nSs\njer sich selbst } verkehrsce recht verhalten hat,\nzutrifft. Außerdem licgt hier auch die\n\nbezeichnete Ausnahme von jenen Vertrauensgrundsatz vor. Jenn\n»s ist immer noch eine alltäglich zu beobachtende Gepflosen-\n\nZEN]\n\nu\nt\n\nKeit im Straßenverkehr, daß Fußgänger in kleinen ländlichen\nten, in denen nur ein nit Bäumen bestandener Rune\nder Fahrbann verläuft, unmittelbar neben\n\na\n\ndiesen Streilen auf der äußersten Seite der Fahrbahn zei\n\nr\n\nvn\niin\n\nx\n\n[n DE} Ei\n\ne\ninien sic annehmen, daß Kraftfahrer einen angemessenen Abstın\n\n[+7\n\nvon Fahrbahnranä einhalten werden. Das ist namentlich dann\n\nzu beobachten, wenn bei mit Schnee vermischten Regen der\n\nhr\n\no\nNM\nm\nj-!\n\nengrenzende Seitenstreifen schlüpfrig ist und damit die\n\neitens Tür den Fusgänser besteht. Hinzu kommt, def\nöic vom Angeklagten vorgebrachte Sichtbehinderunz auch für\nger bestand unäü diese infolgedessen und auch dem\n\nnn\n\nn\nil sie ihre Aufmerksamkeit auf die Straße unt\n\ner\ninnch ri um nicht zuszugleiten, die Annäherung\n\nscines Fahrzeugs leicht übersehen konnten.\n\nana\n\n&\n\nDas gericht hat den: Angeklagten bei der Strafzunessung\nNitverschuläen der Ehefrau PB :u:vuiesenalien,\n\ndas es darin findet, daß sie nicht wenigstens bei der An-\n\njedoch das\n\nnäöherung des Fahrzeugs des Angeklagten von der Fahrbahn auf\nden Runästreifen zurückgetreten ist. Dieses Mitverschulden\n\n>\n\nat es indessen ohne Rechtsverletzung nicht so hoch einge\nschätzt, daß ihm gegenüber das Verschulden des Angeklagten\nnicht ins Gewicht fallen könnte,\n\nDa zuch die Strafzumessungsgründe keinen zum „uchwei.\n\nangeklaägten zusfullenden Rechtsfehler erkennen Inzsen\n\nsic kKevision als unbegründet verworfen werden.\n\nun\n\nEUR Lang-Hinrichsen Flitner\n\nörtz % r. Weber\nBörtzler D jeder","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-15/4-str-484-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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