{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-15_4_StR_132_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-15","aktenzeichen":"4 StR 132/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_132/62 2149 016\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafrache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Franz V EEE zu: rg\n(Kreis EB), zctoren ar ie 1926 in vo\nEn:\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. «iD in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB tei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwsaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der zroßen Strafikammer des lardgerichts\nin Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom\n\n8. Novemter 1961 mit den Feststellunsen in\n\nden Millen > (imme)_ > (CemmuED)\n6 (A ) und (> ) sowie im Ausspruch üter die Gesamtstrafe aufgrehoten. —\n\nAufhebung erstreckt sich im Falle 5 (0\n\nauf die Verurteilung des Mitangeklagten\n\nund auf die gegen ihn ausgesprochene Gezantstrafe.\n\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie dem Angeklagten im Falle 2 (S }\nerwachsenen notwendigen und ausscheldbaren\nAuslagen werden der Landeskasse auferlegt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3 -\n\nGründe:\n\nIs Die Strafkammer hat den Angeklagten ED in\nden Fällen 4 tis 7 des Urteils je wegen Betrugs und\nim Falle 3 er — )) wegen Beihilfe zum Betrug\nzu einer Gesamtstrafe von drei konaten zwei Wochen\nGefängnis verurteilt.\n\nSeine auf die Verletzung des sachlichen Rechts\ngestützte Revision muß außer im Falle 4 zur Aufhekung der Verurteilungen führen.\n\nII. 1. Im Falle 4 erreichte es der Angeklagte gemeinschaftlich mit dem Nitengeklagten RB aurch tewußt untwahre Angaben gegenüber dem Bauern S>:\ndaß dieser ihnen in der irrigen, von ihnen bewußt\nhervorgerufenen Meinung, seine Blitzschutzanlage\n\nsei reparaturbedürftig und müsse instandgesetzt\nwerden, widrigenfalls die Feuerversicherung im\nSchadensfalle keinen Ersatz leiste, den schriftlichen Auftrag über eine vollstänräige Blitzschutzanlage erteilte, octwohl seine Anlage völlig in Ordnung\nwar. Die Kosten der Instanäsetzung, zu deren Bezahlung\nsich a Oo — ) Surch die Auftragserteilung verpflichtete,\nhätten, wenn es zur Ausführung des Auftrags gekommen\nwäre, etwa 900 D“ betragen. Die Revaratur untertlietb\njedoch, weil sm, der von Nachbarn erfahren\nhatte, \"die Vertreter arbeiteten nicht korrekt\",\n\nsich weigerte, den erteilten Auftrag ausführen zu\n\nlassen. SEE vurde von der Firma KB auf Zahlung\neiner Abstandssumme von 360 DM verklagt.\n\nMit Recht sieht die Strafkammer den dem Bauern\nsi vom Angeklagten vorsätzlich zugefügten\n\nVermögensschaden darin, daß er sich vertraglich verpflichtete, eine Ergänzung seiner Blitzschutzanlage mit\neinem Kostenaufwand von etwa 900 DM vornehmen zu lassen,\notrohl seine bereits bestehende Anlage nicht reparaturbedürftig war.\n\n2. Das Vorkringen der Revision, die Strafkammer\nhabe im Falle DD ] bei Vernehmung des Zeugen Ve»,\nentgegen den Anregungen der Verteidigung zu weiterer\nAufklärung, nicht alles für die Wahrheitsfindung Erforderliche ermittelt, muß bereits daran scheitern, daß\neine Aufklärungsrüge des Inhalts, der Tatrichter habe\ndie Vernehmungen des Zeugen nicht auf alle der Klärung\ntedürftiger Punkte erstreckt, unbeachtlich ist. Denn\ndas Revisionsgericht ist nicht in der lage zu tbeurteilen, ob der Tatrichter nicht dennoch die angeblich\nunterbliebene Aufklärung versucht hat, selbst wenn er\nsich darüber im Urteil nicht aussprricht,\n\n3. Die Strafkammer ist, wie ihre Festotellungen und\nihre Reweiswürdigung im Talle sm ergeben, der\nÜberzeugung, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Bauer su. der den schriftlichen Auftrag\nunterzeichnet hatte, sei hierzu berechtigt gewesen,\nmochte, wie die Revision behauptet, auch nicht er,\nsondern sein Vater Eigentümer des Anwesens gewesen sein.\nSie hat deshalt nit Recht einen vollendeten Betrug angenommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch den\nVertragsabschluß zwischen dem Sohn Sb una sen\nAngeklagten der Vater saEED als Eigentümer des Anwesens oder der Sohn verpflichtet wurde. Im einen wie\nim anderen Fall wurde der Vertragspartner des Angeklagten deshalk geschädigt, weil er eine vertragliche\n\n-5 —\n\nVerpflichtung zur Zahlung von Reparaturkosten in Höhe\nvon 900 DM übernommen hatte.\n\nA. Der Vorwurf der Revision, die vom Angeklagten\nan dern teiden ersten Tagen der Hauptverhandlung \"beatsichtigten Fragen\" seien \"vom Gericht in vielen Fällen\nnicht zugelassen worden\", ist zu allgemein und enthält nicht die im Sinne des 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nerforderlichen Angaben von bestimmten Tatsachen, die\neinen Verfahrensmaengel enthalten könnten.\n\n5. Das übrige Revisionsvorbringen zum Falle sum\nrichtet sich gegen die Feststellungen der Strafkamnmer,\ninsbesondere gegen die, daß die bestehende Blitzschutzanlage in Ordnung war. Insoweit = = - - - -.-'- = = =\nkönnen die Ausführungen in der Revisionstegründung in\ndiesem Rechtszug nicht beachtet werden.\n\nIIl. l. In den übrigen Fällen, in denen der Angeklagte\nverurteilt ist und bei denen er ebenfalls wie im Falle\nSCENE - sei es als Allein- sei es als Kittäter -\ntei verschiedenen Bauern äurch bewußt unwahre Angaben\ndie Erteilung eines Auftrags zur Neuerrichtung oder Ergänzung von Blitzschutzanlagen erzielte, kann der Schuldspruch nicht bestehentbleiten, weil die Feststellungen\ndes Landgerichts nicht ausreichen für die Annahme, den\nzetäuschten Bauern sei ein Vermögensschaden im Sinne\n\ndes § 263 StGB entstanden. Die Strafkammer verweist\n\nzur Begründung dieser Annahme in allen Fällen auf den\nunter Nr. 1 des Urteils erörterten Fall Vgg@®, bei\n\ndem der Beschwerdeführer nicht teteiligt war. Vg»\nließ sich ebenfalls infolge von Vorspiegelungen der\nVertreter der Firma Kg, darunter des Mitangeklagten\n\n>\n\nROM, zu einem Auftrag zum Bau einer Blitzschutzan-\n\nlage an seinen Gebäuden bewegen. Den dem Bauern Ve»\nentstandenen Vermögensschaden bejaht die Strafkammer\nmit folgender Begründung: Zwar habe VeggWe nit Unterzeichnung des Auftrags einen Anspruch auf den Bau\neiner Blitzschutzanlage erhalten, die in etwa dem\nVertragspreis entsprach. Der Vermögensschaden sei\naber darin zu sehen, daß dem Getäuschten, \"gemessen\nan seinen zu der Zeit angespannten wirtschaftlichen\nVerhältnissen, durch die von ihm einzegangene Verpflichtung eine erhebliche Geldleistung auferlegt\nwurde, die seine wirtechaftliche RBewegungsfreiheit\neinschränkte und ihm die Möglichkeit nahm, das Geld\nfür andere, vielleicht notwenäigere Zwecke auszugeben\". Durch den gerade erstellten Neubau sei vo\nfinanziell nicht so gestellt gewesen, \"daß er das\nGeld für die Blitzschutzanlage ohne Einschränkung\nseiner sonstigen Bedürfnisse hätte aufwenden können\".\n\nFeststellungen solcher Art reichen, wie der erkennende Senat in seinem Beschluß 4 StR 166/61 vom\n16. August 1961 (BGHSt 16, 321 ff) näher ausgeführt\nhat, in der Regel nicht aus, einen Vermögensschaden\nim Sinne des § 265 StGE anzunehmen. Die bloße wirtschaftliche Belastung, die aus dem Abschluß eines\ngegenseitigen, auf den Austausch gleichwertiger\nLeistungen gerichteten Vertrags für einen Vertragschließenden erwächst, ist noch kein Vermögensschaden\nin diesem Sinn. Allerdings kann er darin liegen, daß\njemand sich infolge des Abschlusses eines Vertrags\nzu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt sieht\noder dadurch einen starken Mangel an Mitteln erleidet,\nGurch den er in eine bestimmte nahe Gefahr wirtschaft-\n\n- 1 -\n\nlicher Schwierigkeiten gerät, beispielsweise seine Lebenshaltung auf das Maß der Befriedigung der notwendigsten\nBedürfnisse herabdrücken muß. Den Feststellungen des\nLandgerichts ist jedoch - wenigstens in den Fällen, in\ndenen der Angeklagte Wille verurteilt worden ist -\n\nein so gearteter Sachverhalt nicht zu entnehmen.\n\n2. Bei diesem Ergebnis braucht weder auf die verfahrensrechtlichen Einwände der Revision, die sich gegen\ndie Verurteilungen in den unter III 1. erwähnten Fällen\nrichten, noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe eingegangen zu werden. Immerhin wird das Landgericht Gelegenheit nehmen, den insoweit beachtlichen Teil der Revisionsbegründung zu berücksichtigen.\n\nIV. Die Strafkamner hat den Angeklagten |) im\nFalle 2 BR O3) freigesprochen. Ihren Feststellungen\nin diesem Fall zufolge begleitete er zwar den früheren\nMitangeklagten IP. Verhandlungsgegner SD var\njedoch allein IP der den Bauern durch täuschende Angaben zum Abschluß eines Vertrags auf Ergänzung seiner\nBlitzschutzanlage bewog. Der Angeklagte Do) hielt\nsich, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, während\nder ganzen Verhandlung atseits und trat erst nach Beendigung des Gespräche und nach Unterzeichnung des Vertrags\nhinzu. Die Strafkammer tegründet den Freispruch des Angeklagten vg mit der Bemerkung, ihm könne \"unter\ndiesen Umständen\" nicht nachgewiesen werden, daß er sich\nan den ketrügerischen Verhandlungen IB in irgendeiner Form beteiligt hate. Er sei deshalb mangels Beweises freizusprechen.\n\nMit Recht weist die Revision darauf hin, daß diese\nFeststellungen keinen begründeten Verdacht gegen den Angeklagten übrig ließen, Deshalb hätte die Strafkammer\n\n-8 -\n\ndie ihm erwachsenen notwendigen Auslagen in diesem Fall der\nStaatcskasse auferlegen müssen (§ 467 Ats. 2 StPO). Diese\nEntscheidung hat der Senat selbst nachgeholt, da die Feststellungen der Strafkammer insoweit keiner Ergänzung mehr\nfähig und bedürftig sind.\n\nV. Im Falle 5 (Oi) ist ser Nitangeklagte Rn\n\nals \"ittäter wegen Betrugs verurteilt. Der sachlichrechtliche Mangel (Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des\n§ 263 StGB), der in diesem Fall zur Aufhebung des Urteils\nbeim Angeklagten WW geführt nat, hat gemäß § 357 StPO\nzur Folge, daß das Urteil insoweit auch zugunsten I]\naufzehoten werden muß.\n\nKrumme Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-15/4-str-132-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-15/4-str-132-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.656207+00:00"}}