{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-15_4_StR_128_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-15","aktenzeichen":"4 StR 128/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 128/62 2149 014\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Rudolf Leopold H aus W\n\nK ‚ geboren an 1893 in T (Kreis\nS ), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n' als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB vei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in MWinchengladbach vom 15. Dezember 1961 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 16. Dezember 1961 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen Unzucht\nmit Kindern\" in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Er greift das Urteil\n\n- aus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen\nGründen an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Hauptsächlich wirft der Angekh gte der Strafkammer vor, sie habe deshalb ihre Aufklärungspflicht\nverletzt, weil sie keinenkinderpsychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung als Zeuginnen vernommenen fünf Mädchen\n\n' gehört hat. Die Strafkammer hat davon abgesehen, weil,\nwie sie am Ende ihrer Beweiswürdigung zum Ausdruck\n„bringt, keine Umstänie hervorgetreten seien, die die\nAnhörung eines solchen Sachverständigen notwendig erscheinen ließen. Das Alter äer Mädchen, an denen sich\nder Angeklagte den Feststellungen des Landgerichts\nzufolge unZüchtig vergangen hat, lag zwischen 7 und 11\nJahren. Sie schilderten, wie die Strafkammer darlegt,\ndie Erlebnisse mit dem Angeklagten \"in ihrer kindlichen\nAusdrucksweise sehr anschaulich, bis ins einzelne gehend,\nohne Übertreibung und außerordentlich sicher\". Ihre\nklare und in überzeugender Weise wiedergegebene Sachdarstellung sei von den früheren, im Laufe des Ermittlungsverfahrens vor der Polizei gemachten Aussagen\n\"nicht im geringsten\" abgewichen. Das zeige auch, daß\nihre Angaben nicht frei erfunden seien. Dafür fehle es\nden Kindern nach dem persönlichen Eindruck, den sie in\nder Hauptverhandlung gemacht hätten, an der erforderlichen Phantasie und Intelligenz. Sie seien ordentlich\nund gut erzogen, so daß gegen ihre Wahrheitsliebe keine\nBedenken beständen. Ihre Wahrheitsliebe und den Mangel\nübermäßiger Phantasie hätten auch die vernommenen er-\n\nwachsenen Zeugen -— je ein Elternteil für jedes Kind -\nbekundet. Überdies könne selbst der Angeklagte nichts gegen. die Glaubwürdigkeit der Kinder vorbringen. Gegen\n\nsie spreche auch nicht, daß sie den genauen Zeitpunkt\nder an ihnen begangenen unsittlichen Handlungen des\nAngeklagten nicht hätten angeben können. Schließlich\nhält die Strafkammer den Einwand des Angeklagten für\nwiderlegt, die Kinder hätten sich untereinander abgesprochen oder seien von ihren Eltern tinstruiert\" worden.\n\nWie diese Darlegungen zeigen, traten bei keinem\nder fünf Mädchen besondere geistige oder charakterliche Auffälligkeiten zutage, die die Strafkammer zur\n\nj Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen über\ndie Glaubwürdigkeit der Kinder hätten veranlassen müssen. Sie durfte sich vielmehr, zumal als Jugendkammer,\n‚die hierfür erforderliche Sachkunde zutrauen. Die Tat-\n‚sache allein, daß die den Angeklagten belastenden Zeuginnen Kinder waren, machte im Gegensatz zur Meinung\nder Revision die Vernehnmung eines solchen Sachverständigen nicht erforderlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, \"die Kinder\" hätten \"bereits während der\npolizeilichen Ermittlungen ihre Aussagen teilweise gewechselt\", ist weder in dieser Allgemeinheit noch dem\nInhalt nach ganz richtig. Wie nämlich die Ermittlungsakten ergeben, ist jedes der Mädchen nur einmal polizeilich vernommen worden. Die dabei protokollierten Angaben der Kinder sind in sich widerspruchsfrei. Ledig-\n\n- lich Karola Laumen erklärte, wie die Niederschrift\nüber ihre polizeiliche Vernehmung ergibt: \"Es stimmt,\ndaß ich zuerst,als ich alles erzählt habe, sagte, daß\nich auch bei Opa auf dem Schoß gesessen habe, und zwar\n\nmit dem Gesicht zu ihm und die Beine hatte ich so\nauseinander. Das stimmt nicht. Wir haben nur gestanden. Ich habe nicht auf seinem Schoß „.gesessen\". Diese\n‘von Karola zunächst mündlich gegenüber der:site vernehmenden Beamtin gemachten Angaben hat sie alsbald, als\n\nihre Aussage schriftlich festgehalten wurde, berichtigt.\nDeshalb brauchte sich die Strafkammer nicht veranlaßt\n\nzu Sehen, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit.des Kindes zu hören. Das gilt auch von der Tatsache, daß die geistige Entwicklung dieses Kindes, das\nwegen früherer Kinderlähmung ein Jahr später eingeschult\nwerden mußte, nicht ganz, wie ihre Mutter vor der Polizei bekundet hatte, ihrem Alter entsprach, daß sie in\nihrem Yesen sehr offen und leichtgläubig und für ihr\nAlter noch sehr naiv ist.\n\n2. In sachlichrechtlicher Beziehung beanstandet\nder Beschwerdeführer die Annahme der Strafkammer, auch\ndas von ihr in den Fällen Karola IB unä Sigrid\nH@ED festgestellte Verhalten des Angeklagten sei unzüchtig gewesen. Das Mädchen ID küßte er, wie die\nStrafkammer für erwiesen hält, zweimal, indem er seine Zunge in den Mund des Kindes steckte und darin hinund herbewegte. Mit Recht hat die Strafkammer in dieser\nArt des Zungenkusses eine unzüchtige Handlung gesehen.\nDie 7jährige Sigrid HB, die der Angeklagte - den\nFeststellungen des Landgerichts zufolge - an sich hochklettern und einen Purzelbaum schlagen ließ, küßte er\nmehrmals auf den Mund, \"wobei er mit seiner Zunge von\naußen am Mund des Kindes vorbeistrich, was das Kind als\näußerst unangenehm empfand”. Auch diese Küsse des Angeklagten bezeichnet die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung als \"Zungenküsse\", ....\\ı Sie ist der\nÜberzeugung, daß auch sie einer wollüstigen Absicht\nentsprungen seien. Diese tatrichterliche Überzeugung\n\n...\n\nhält sich noch im Rahmen der Lebenserfahrung. Denn\ndaß der Angeklagte sich beim Küssen des Kindes seiner\nZunge bediente, durfte die Strafkammer als Ausdruck\nwollüstiger Absicht werten.\n\n3. Der Einwand der Revision, dem Angeklagten\nhabe in den Fälien IB und HE das Bewußtsein\n\nder Rechtswidrigkeit gefehlt, weil er beide Mädchen\nnur \"flüchtig\" geküßt habe, muß an den bereits dargelegten Feststellungen über die Art der Küsse scheitern.\n\n4. Offensichtlich unbegründet sind die Angriffe\nder Revision gegen das Strafmaß,\n\n- Krumme - Smr . lLang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-15/4-str-128-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-15/4-str-128-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.638581+00:00"}}