{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-15_4_StR_125_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-15","aktenzeichen":"4 StR 125/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_125/62 2149 018\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zangenarteiter Gerd HB aus re, dort\n\ngeboren am BD 1939, zur Zeit in Untersuchungskaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nhat der 4. Strafrenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haten:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals keisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom\n20. November 1961 mit den Feststellungen\naufgehoten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI, Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Kordes in Tateinheit mit Beihilfe zur Unfallflucht zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs\nNonaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von fünf Jahren entzogen.\n\n1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am\nAbenä des 25. Novemter 1960 im Wagen seines Arteitskollegen Ernst xD: der von diesem selbst gelenkt\nwurde, seinem Bruder Lothar und noch zwei Freunden von\nRemscheid nach Duiskurg, um dort ein Tanzlokal aufzusuchen. Gegen 2 Uhr nachts, nach erheblichem Alkoholgenuß, fuhren die fünf jungen Männer nach Remscheid\nzurück. Der Angeklagte seß in Waren vorne rechts. Zwischen\nihm und dem Fahrer Kg saß roch sein Freund vg.\nZwischen Solingen-Landwehr und Remscheid verursachte\n| dadurch einen Verkehrsunfall, daß er in voller\nFahrt (ca. 70 bis 80 km/st) auf einen ihm auf seiner\nrechten Fahrktahnseite entgegenkommenden Fußgänger, den\nam 9. September 1910 geborenen Artur BD, der ebenfalls unter Alkoholeinfluß stand, auffuhr. Durch den\nZusatimenprall wurde der Fußgänger hochgeschleudert; dann\nstürzte er kopfüber nach Unten, wobei sich ein Fuß\nzwischen dem rechten Wagenvorderholm und dem vorderen\noberen Rahmen der rechten Tür, die sich kei dem Zusamnenprall geöffnet hatte, verklemmte, während Oberkörper und\nKopf des Verunglückten auf dem unteren Ende des rechten\nvorderen Kotflügels lagen. Der Fußränger war tei dem\nAnprall sofort getötet worden. Der Angeklagte und die\nübrigen Wageninsassen forderten, als sie den Fuß sahen,\n\n- 53 -\n\nden Fahrer KB auf, anzunalten. Dieser fuhr jedoch\nweiter und äußerte datei, er denke nicht daran, er wolle\nmit der Folizei nichts zu tun haken, es hate niemand\netvias gesehen. Zum Angeklagten sagte | noch \"Gerd,\n\ntu ihr raus!\", wonit er den Fuß des Verunglückten meinte.\nLer Angeklagte, der mit den anderen Wageninsassen davon\nausfing, daß der Verunglückte noch lebte, versuchte hierauf, den Fuß herauszudrücken, was ihm aber nicht gelang.\nAls er deshalt äußerte, er schaffe es nicht, kam ihm\n\nder neben ihm sitzende WB zu Hilfe. KB, sen dies\nnoch zu langsam ging, griff ebenfalls mit der rechten\nHand nach dem Fuß, um diesen aus der Umklammerung zu\nlösen; doch war das dem Angeklagten und vggBD> zwischenzeitlich schon gelungen, bevor x» den Fuß berührt\nnatte. Bei seinem Handeln war sich der Angeklagte bewußt,\ndaß der Verunglückte durch das Abwerfen vom fahrenden\n\nzki setötet werden konnte; er killigte diese mögliche\nFolge. Nachdem der Körper des Verunzlückten abgeworfen\nwar, riefen der Angeklagte und Cie übrigen Mitfahrer,\nKEED =olle weiterfahren. Dieser war dazu schon entschlossen, fühlte sich durch die Zurufe aber noch bestärkt und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit davon.\n\n2. Das Schwurgericht würdigt den Sachverhalt dahin,\nZiel der Bandlungsweise des Angeklagten sei dio Verdeckung\neiner anderen Straftat gewesen, nämlich der - nach seiner\nVorstellung - von seinem Treunde I] mindestens mitverschuldeten fahrlässigen Körperverletzung; denn sein\nTatbeitrag habe dazu dienen sollen, den Verunglückten\nunschädlich zu machen, weil er als Tatzeuge zur Auf-Geckung der Straftat des xD hätte beitragen können,\nDer Angeklagte habe zwar dem Fahrer nur helfen wollen,\ndoch sei er Kittäter, da es - so meint das Schwurgericht -\n\nauf seinen Gehilfenvorsatz nicht ankomme, weil er alle\nTatkbestandsvoraussetzungen in eigener Person erfüllt\nhate. Gleichzeitig hate er Beihilfe zur Verkehrsunfsllflucht geleistet, da er dem Fahrer KB, der sich durch\ndas Weiterfahren der Feststellung seiner Unfallketeiligung\ndurch Flucht entzogen hate, geholfen hate.\n\n#\n\nII. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts.Sie macht\nseltend, das Schwurgericht hate zu Unrecht angenoneen,\nder Angeklagte habe zur Verdeckung einer Straftat gehandelt. Auch die Beihilfe zur Unfiallflucht sei von ihn\nin fehlerhafter Weise bejaht worden, da KB unter\nallen Umständen entschlossen gewesen sei, zu fahren,\nvom Anreklagten also nicht mehr hake unterstützt zu\n\nwerden trauchen.\n\nDiese Rügen gehen fehl, doch hat das äechtsnmittel\naus einem anderen Grunde Eriolz.\n\n1. Mit Recht hat das Schwurgericht im Tatgeschehen\ndie Merkmale des “ordes durch \"Verdecken einer anderen\nStraftat\" (§ 211 Aks. 2 StGB) erblickt. Diese Auffassung\nkann zwar, wie der Tatrichter zutref’end bemerkt hat,\nnicht mit den Gründen der Entscheidung BGHSt 7, 287,\n\n289 f belegt werden. In öieser - einen zum Teil anders\ngearteten Fall betreffenden — Entscheidung hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß eine Tötung zu dem\näweck, eine andere Straftat zu verdecken, nur dann vorliegt, wenn gerade die Tötung als Mittel zur Verdeckung\neingesetzt, nicht auch, wenn der Tod lediglich als Folge\nvorausgesehen und gebilligt wird. Jedoch fallen auch\nTaten der vorliegenden Art unter den Tatbestand des\nkordes, wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung\nseltst einseräumt und wie der Senat auch bereits entschieden hat (vgl. BGHSt 15, 291, 295).\n\n- 5 -\n\n2. Nicht frei von Rechtsirrtum sind dageren die Darlesungen im Urteil, mit denen das Schwurgericht die Täterschaft tzw. Mittäterschaft des Angeklagten begründet hat,\not::ohl dieser, wie festgestellt ist, dem Fahrer Kg nur\nhelfen wollte.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHSt 8,\n393, 396 ausgeführt, daß kei der rechtlichen Würdigung\ndes Tatbeitrags grundsätzlich vom Willen des Handelnden\nauszugehen, daß aber dievor allem in der Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts (u.a. RGSt 74, 84, 85) gebrauchte\nvendung, \"Nittäter sei, wer die Tat als eigene wolle\",\nmißverständlich sei. Was der Beteiligte wolle, sei auf\nGrund aller Umetände, die von seiner Vorstellung umfaßt\nwürden, vom Gericht wertend zu ermitteln, wobei ein\nwesentlicher Anhaltspunkt sei, wieweit er den Geschehensatlauf mitkeherrsche, so daß Durchführung und Ausgang\nder Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhingen\n(BGHSt% 2, 150, 151 und BGH JR 1955, 304, 305; zusammenfassend 4 StR 559/56 vom 8. Novemter 1956).\n\nDaraus ergibt sich, daß die äußere Tatbestandsverwirklichung keinesfalls allein ausschlaggebend ist,\nsondern die innere Einstellung des Handelnden mitberücksichtigt werder muß, die aus allen Umständen, u.a. auch\naus dem Umfang des Tatteitrages zu erschließen ist.\nFührt dies dazu, daß der Handelnde mit Gehilfenvorsatz\ntätir geworden war, so kann er auch nur als Gehilfe verurteilt werden. Rechtsirrtümlich ist es,mithin, wie das\nSchwurgericht es tut, zu sagen, der Angeklagte habe\nGehilfenvorsatz gehakt, müsse ater als Täter bestraft\nwerden, weil er alle Tattestandsvoraussetzungen in eigener\nPerson erfüllt hate.\n\nDie Würdigung des festgestellten Sechverhalts ergibt, daß nicht nur der Angeklagte als einziger der\nbeteiligten Wareninsassen die Äußeren Tatbestandsvorzussetzungen des versuchten Mordes erfüllt hat. Weil es sich um\neinen Versuch am untauglichen Objekt handelt, >\nnämlich schon tot war, als der Angeklagte erstmals\ntätig wurde, muß freilich schon insoweit auf die Voratellusnsen der Beteilixten zurückgegangen werden, die\nübereirstimmenä annahmen, ] lete noch (UA 6). Es\nkann davon nusgegangen werden, daß die Wagerinsassen\nnicht annehmen, schon ein Heratfallen von dem Kotflügel\ndes stehenden Kraftwagens könne den Tod des Verunglückten\nherbeiführen, daß sie vielmehr diesen Erfolg nur für\nden Sturz aus dem mit hoher Geschwindirkeit fahrenden\nwagen erwarteten. Der Fahrer des Kraftwagens war aber\nKB. Nur das Zusammenwirken Kp und des Angeklagten\nwar also nach den Vorste!lunzen der Beteiligten zgeeirnet, MED zu töten. Der Argeklagte hat seinen Tatbeitrag auch nicht aus eigenem Entschluß geleistet,\nsondern er war von xD dazu aufgefordert worden.\nAllein in KB Interesse lag der Erfolg der Tat,\n\nAn dicser es war, der den Unfall schuldhaft verursacht\nnatte; der Anreklagte hatte von einer Aufklärung des\nUnfalls nichts zu befürchten. Mit der Erfüllung des\nWunsches von x: der unter allen Umständen fliehen\nwollte, hat sich der Angeklagte dessen Willen untergeoränet.\n\nBei dieser Sachlsge hat das Schwurgericht zu recht\nerklärt, der Angeklagte habe nur helfen wollen, doch\nhätte es dann nicht trotzdem Kittäterschaft daraus\nfolgern dürfen, sondern Gehilfervorsatz annehmen müssen,\nwas es kei der Verkehrsunfallflucht in nicht zu bean-\n\n- 7 -\n\nstandender Weise getan hat (Bl. 10 UA). Dieser Mangel zwingt\nzur Aufhekung des Urteils und zur Zurückverweisung an das\nSchwurgericht. An einer Berichtigung des Schuldspruchs\n\nsieht sich der Senat durch die Vorschrift des § 265 StPO\ngehindert.\n\n3. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme der Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht. Die hierauf gerichteten\nAnzsriffe der Revision sind offensichtlich unbegrlindet. Cb\nder Fahrer Ki zum Zeitpunkt der Hilfeleistung durch den\nAngeklagten bereits zur Flucht entschlossen war, ist für\ndie Beihilfe rechtlich unerheblich. Das Schwurgericht wird\nGelegenheit haben, unter Beachtung der in den Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs BGHSt 12, 254, 256/257 sowie VRS 14,\n194, 196 und 17, 185 zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkte erneut zu prüfen, ob nicht Beihilfe zu einem kesonders schweren Fell der Unfallflucht anzunehmen ist.\n\nKrumme Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-15/4-str-125-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-15/4-str-125-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.617207+00:00"}}