{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-15_4_StR_101_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-15","aktenzeichen":"4 StR 101/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 101/62 2149 017\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zugführer i.R. Ernst August M mm aus\n(CD, zevoren ar u 1555 in Tu,\nKreis Sm,\n\nvregen Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. «En in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. au» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nÄuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 19. Dezember 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte wurde unter Freisprechung vom Vorwurf\neines Verbrechens der Unzucht mit Kindern wegen Beleidigung\nzu einer Geldstrafe von 300.-- DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt.\n\nI. 1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: .-\n\n. Der 75jährige Angeklagte hatte in seiner Gartenlaube\nein Buch oder einen Kunstbildband, in welchem Landschaftsund andere Bilder enthalten waren, und zwar auch die Abbildung der Statue einer nackten Frau. Im April 1961 besuchten\ndie am 30. Dezember 1949 geborene Annegret RP und die am\n26. Januar 1950 geborene Bärbel ] den Angeklagten, der\nihnen aus dem Kunstbildband auch die Abbildung der nackten\nFrau zeigte, obwohl er wußte, daß die Phantasie der Kinder\nauf geschlechtliche Dinge gerichtet war und die Kinder die\nStatue nicht als Kunstwerk, sondern als einen Gegenstand betrachteten, der ihre Gedanken und Vorstellungen auf geschlechtliche Dinge richtete. Kurz zuvor hatte nämlich eines\nder beiden Kinder den Angeklagten aufgefordert, ihnen seinen\nGeschlechtsteil zu zeigen.\n\n2. Die Strafkammer würdigt diesen Sachverhalt dahin,\ndaß der Angeklagte durch sein Verhalten eine Mißachtung der\nEhre der beiden Kinder. zum Ausdruck gebracht habe, da diese\neinen Anspruch darauf hätten, mit einer solchen Zumutung nicht\n. behelligt zu werden. Daß es sich bei der Abbildung um ein\nKunstwerk gehandelt habe - so meint das Landgericht weiter -,\nschließe die Bewertung der Handlung als Kundgebung der Mißachtung nicht aus; denn die Kinder seien nicht in der Lage,\n\nzwischen der Abbildung eines nackten Menschen als eines\nKunstwerks und einer unzüchtigen Abbildung zu unterscheiden,\nwobei der Angeklagte auch gewußt habe, daß die Kinder die\nAbbildung nicht als die eines Kunstwerkes betrachteten, sondern durch sie veranlaßt wurden, ihre Phantasie auf das Geschlechtliche hinzuwenden.\n\nII. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht enthält das Urteil\nzvar dic vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße gegen die\nDenkgesetze und gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten entschieden werden muß, nicht, doch läßt sich\ndic Verurteilung wegen Beleidigung aus den Erwägungen des\nLandgerichts nicht: rechtfertigen.\n\n1. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung\n\nBGHSt 1, 288, 290 bereits ausgesprochen hat, kann auch die\nZumutung eines Mannes an ein 12jähriges Mädchen, an sich\nnicht unzüchtige Bilder nackter Frauen anzusehen, eine Beleidigung sein, wenn die Handlung eine Herabwürdigung des\nKindcs bedeutet und den Ausdruck der Mißachtung oder Geringschätzung enthält; zu dem äußeren Tun des Vorzeigens des\nBildes müsse deshalb noch die schamverletzende Beziehung des\nHandelns hinzukommen und erkennbar sein. Diese, so wird in\nacr Entscheidung ausgeführt, könne sich aus der Art der Dar-\n- stellung ergeben oder aus den Umständen, wie der Täter ein\nan und für sich nicht schamloses Bild vorzeige, vor allem,\nwenn die Umstände darauf hinwiesen, daß seinem äußeren Vcer-\n\nhalten die Eigenschaft oder das Ziel des Geschlechtlichen\nanhafte.\n\nDie Strafkammer hat die schamverletzende Beziehung\nnicht in der Art der Darstellung geschen, vielmehr den Umständen entnommen, unter denen der Angeklagte das Bild\nden Kindern gezeigt hat. Sie hat diese schamverletzende Beziehung angenommen, weil der Angeklagte aus dem Vorausgegangenen erkannte, daß die Phantasie der Kinder auf geschlechtliche Dinge gerichtet war und die Kinder die Statue\nnicht als Kunstwerk, sondern als einen Gegenstand betrachteten, der ihre Gedanken und Vorstellungen auf geschlechtliche\nDinge richtete. Der Tatrichter hat bei dieser Sachlage den\näußeren Tatbestand des § 1§ 5 StGB rechtsirrtunsfrei als\nerfüllt angesehen.\n\nHicran ändert ein Wohlgefallen oder Einverständnis\nder Kinder mit der Handlung nichts. Zwar kann einer ehrverlcetzenden Kundgebung dieses Merkmal im Einzelfall abgehen,\nwenn dic persönlichen Eigenschaften oder Beziehungen des\nAngegriffenen zu dem Angreifer den Angriff nicht als Mißachtung oder Herabwürdigung erscheinen lassen (vgl. RGSt 60,\n34 f). Insofern kann, wie das Reichsgericht mit Recht betont, auch das Einverständnis des Betroffenen mit der Tat\nvon Bedeutung sein, zwar nicht als Rechtfertigungsgrund,\nsondern ausschließlich als Erkenntnisquelle, ob überhaupt\nunter den obwaltenden Umständen für die Beteiligten eine\nEhrverletzung in Frage gekommen ist und kommen konnte, Dies\ngilt. jedoch nicht, wenn sich die Beleidigung gegen die Ge-\n\n. schlechtschre unreifer Personen im Entwicklungsalter richtet.\nHicr kann aus einen wohlgefälligen Dulden oder selbst aus\neiner ausdrücklichen Einwilligung nicht ohne weiteres ge-\n\nschlossen werden, daß die Tat zur Verletzung der Ehre des\nJugendlichen ungecignet sei. An diesen vom Reichsgericht\nentwickelten Grundsätzen ist festzuhalten(vgl. BGHSt 8, 357,\n358). Aus ihnen folgt, daß die erst 11jährigen Kinder Opfer\neiner Beleidigung sein konnten, obwohl sie durch ihre Aufforderung an den Angeklagten, er solle ihnen seinen Geschlechtsteil zeigen, sich selbst schamlos zeigten.\n\nDagegen 1äßt das Urteil zur inneren Tatseite der Beleidigung ausreichende Feststellungen vermissen. Der Täter\nmuß nach § 1§ 5 StGB vorsätzlich, also insbesondere mit den\nBewußtsein gehandelt haben, daß seine Handlung zur Ehrenkränkung gecignet ist. Ob die Betroffenen, die Kinder, die\nEhrenkränkung auch als solche empfunden haben, ist ohne Bedeutung. Nach den Urteilsausführungen wußte der Angeklagte\nzwar, daß die Kinder die Abbildung nicht als solche eines\nKunstwerks betrachteten, sondern sie als Anlaß nahmen, ihre\nPhantasie dem Geschlechtlichen zuzuwenden, jedoch läßt sich\nden Urteilsgründen das Bewußtsein des Angeklagten, daß die\nHandlung eine Mißachtung der Ehre der Mädchen darstelle,\nnicht eindeutig entnehmen. |\n\nAus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand\nhaben, |\n\n2. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch\nzu prüfen haben, ob das Verhalten des Angeklagten nicht etwa\nals vollendetes oder versuchtes Verbrechen nach 8 176 Abs. 1\nür. 3 StGB zu bestrafen ist. Das Tendgericht hat ihn von\ndiesem Vorwurf mangels Beweises deshalb freigesprochen, weil\nes die dem Angeklagten zur Last gelegten unzüchtigen Hand-\n\nlungen nicht mit letzter Sicherheit nachweisen konnte. Gemeint\n\nsind damit offensichtlich nur die dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß vorgeworfenen Handlungen, nämlich das Betasten\n\nder Brüste, Oberschenkel und Geschlechtsteile der Kinder und\ndas Zeigen seines eigenen Geschlechtsteils. Das Landgericht\nhat aber den in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt, nämlich das Betrachten der abgebildeten Statuc, nicht\nunter dem Gesichtspunkt des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt,\nobwohl der Tathergang dies nahe legte. Sollte es bei der\nncuen Verhandlung unter Beachtung der in den Entscheidungen\nBGHSt 1, 168 ff;, 1, 288, 291 und 15, 118 ff entwickelten\nGrundsätze zur Verurteilung des Angeklagten wegm eines versunhten oder vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3\n. StGB kommen, so ist zu beachten, daß die Beleidigung im Wege\nder Gesetzeskonkurrenz in jenem Verbrechen aufgehen würde\n(vgl. RGSt 73, 211). Für diesen Fall wird § 358 Abs. 2 Satz 1\nStPO zu berücksichtigen sein.\n\nKrumme Sauer Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-15/4-str-101-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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