{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-14_4_StR_368_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-14","aktenzeichen":"4 StR 368/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"368/62 2176 096\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zahntechniker Tibor Ko EB aus k@B, zetoren am\n“BG. AD EB in Tem (WB), zur Zeit in Untersuchurgs-\n\nhaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofse in der Sitzung\nvom 23. Novenmter 1962, an der teilgenommen hatken:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat WW ir der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. GE tei der Verklinäung\nale Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom\n14. Juni 1962 im Strefaussrruch mit den Feststellungen aufgehoten.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmn men nt ut rn dm be ae a mt tt mn an\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nund wegen (einfachen) Rautes in drei Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und eine Seltstladepistole nebst 94 Patronen, eine\ntlaue Hardtasche und zwei Kraftfahrzeug-Kennzeichen eingezogen.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanvaltschaft hat das Urteil im Strafausspruch angefochten. Das Kechtsmittel ist begründet.\n\nAuf die Verfahrensrügen der Verletzung der 88 244\nAbe. 2, 267 Abs. 3 StPO braucht nicht eingexangen zu\nwerden, weil die Sachrüge durchgreift.\n\nDie Strafzumessunzrsgründe des angefochtenen Urteils\nhalten, wie die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt zutreffend rügen, der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\n1. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht den\nAngeklagten mildernde Umstände zugebilligt und die\nEinzelstrafen bemessen hat, werden dem Unrechts- und\nSchuldgehalt der dem Angeklagten zur Last gelegten\nVerkrechen nicht gerecht.\n\nWie der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil\nvom 530. September 1952 (BGHSt 3, 179) hervorgehoken hat,\nsind Grundlage der Strafzumessung die Bedeutung der Tat\nfür die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (vgl. RGSt 58, 106, 109).\n\n- 3% -\n\nBeide Gesichtspunkte muß der Richter berücksichtigen und\nabwäxen, wenn er die Strafe bemißt.\n\nGegen diesen rechtlichen Grundsatz kann hier das\nLandgericht verstoßen haben; denn es hat die Taten des\nAngeklagten und seine Persönlichkeit fast ausschließlich\nunter den Gesichtspunkt der Strafmilderung gewürdigt. Als\nStrafschärfungsgrund hat es nur angeführt, daß der Anreklagte in allen Raubfällen hohe Summen erkeuten wollte\nund auch erbeutet hat, im Falle des üÜberfalls auf die\nKreissparkasse SW, Netenstelle Uciii, außcrien,\ndaß der Angeklagte neben dem schweren Raub noch (tateinheitlich) eine fahrlässige körperverletzung begangen\nhat (S. 12/13 UA). Wenn auch der Richter die Strafzumessungserwägungen im Urteil nicht erschöpfend wiederzugeben braucht, so muß das Urteil doch erkennen lassen,\ndaß er sich der Schwere der Tatfen) und der Schulö des\nAnreklagten bewußt war. Das ist hier angesichts der\ndürftigen Erörterung der Strafschärfungsgründe zweifelhaft. Diese legt eher die Annahme nahe, daß das Landgericht die Taten des Angeklagten in ihrem verbrecherischen\nAusmaß und ihren sozialschädlichen Gewicht nicht voll\ngewürdigt hat.\n\nEs fällt hier zunächst auf, daß das Landgericht den\nbesonders hohen Unrechtsgehalt gerade von Rautüberfällen\nauf öffentliche Geldinstitute nicht ausdrücklich er-\n\nörtert hat. Es hätte sich die Erwägung aufdrängen müssen,\ndaß solche Kassen der gesamten Volkswirtschaft dienen\n\nund regelmäßig zur Bereithaltung größerer Barmittel in\nallgemein zugänglichen Schalterräumen genötigt sind, daß\nsie also zum Schutz ihrer häufig mitgefährdeten Angestellten, ebenso aber auch der am sicheren Ablauf des\n\n_\n\nGeldverkehrs interessierten Kunden eines erhöhten und\nsehr tatkräftigen strafrechtlichen Schutzes gegen Eeraukung bedürfen.\n\nDarüber hinaus sind ferner die in der Person des\nAngeklagten liegenden, den Schuldgehalt seiner Taten\n\nbestimmenden Umstände nicht zutreffend gewürdigt.\n\nZwar hatte der Angeklagte unwiderlegkar nach der\nliederschlagung des Ungarnaufstendes mit 16 Jahren das\nElternhaus und die Heimat verloren. Auch war es ihm nach\nder Wiederholung der Zahntechnikerlehre in Deutschland\nnicht möglich, die Prüfung abzulegen, weil seine Kenntnisse der deutschen Sprache für die schriftliche Prüfung\nnicht ausreichten, Immerhin aber hatte er die Lehre\nals solche beenden können und anschließend (ab Januar 1961)\nStellungen als Zahntechniker inne, wobei er zuletzt das\nfür seine Jugend keachtiiche Gehalt von 500 DM bezog.\n\nDie von dem Angeklagten als drückend empfundene\nVerschuldung, die das Jandgericht bei der Bemessung der\nStrafe für den ersten Bankraub rtrafmildernd berücksichtigt hat (S. 12 UA), war, wie auch die Strafkammer\nan sich nicht verkannt hat, \"äurch die leichtsinnige\nEingehung hoher Ratenrerbindlichkeiten\" zum Zwecke des\nKaufs eines Personenkraftwagens vom Angeklagten selbst\nverschuldet. Abgesehen davon aber hätte der Angeklagte\nseine Verbindlichkeiten allmählich aus seinem Gehalt\ntilgen können, wenn er sich mit einem bescheidenen Lebensstil zufrieden gegeben hätte, wazu er als unverheirateter\njunger Mann wohl ohne weiteres imstande gewesen wäre.\nsenn er sich zleichwohl, um die als last empfundenen\nRatenzahlungen mit einem Schlag loszuwerden, zu einem\n\nBankraub entschloß, so handelte er aus Beweggründen, die\nsittlich und rechtlich mißkilligenswert sind und deshalb\nkeine Strafmilderung rechtfertigen.\n\nEterfalls bei dem ersten Banküberfall hat das Lendgericht dem Angeklagten im Rahmen der Prüfung der Frage,\nob der Angeklagte als zefährlicher Gewohnheitsverbtrecher\nzu bestrafen sei, zugute gehalten, daß er die Tat nicht\n\nsleich bei der ersten, econdern erst bei der dritten Fahrt\n\nan den Tatort ausgeführt und deshalt keine \"starke verkrecherische Energie\" entwickelt hate (S. 11 UA). Dabei\nkat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte bei der zweiten Fahrt nur deshalb von seinem Vorkaten abließ, weil Polizeiwagen im Ürte standen. Das\nbedeutete für ihn die Gefahr sofortiger Aufdeckung und\nFestnahme. Unter diesen Umständen hätte selbst ein tesonders tatkräftiger Verbrecher den Üterfall nicht gewagt.\n\nAls erschwererde Umstände kommen hinzu, daß sich der\nAngeklagte kei dem zweiten und dritten überfall die Gelö-\n\nmittel für einen Daueraufenthalt in Spanien und tei den\nvierten Überfall das Geld für den Ankauf eines teuren’\nenglischen MG-Sportwagens verschaffen wollte, daß er\nseine Vorhaben durch Anbringung fremder Kennzeichen an\nseinem Kraftwagen, einmal sogar durch die Benutzung\neines fremden Kraftfahrzeugs, tarnte und daß er auch\n\nin den Fällen des einfachen Raubes die Bankangestellten\nmit einer Pistole bedrohte (vgl. unten). Diese Umstände\nhat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht\nerwogen.\n\nDaß es den Unrechtsgehalt der Taten des Angeklagten\nnicht ausreichend gewürdigt hat, 1äßt sich auch den Dar-\n\nlegungen S. 11 UA entnehmen. Dort heißt es zu § 20 a StGB,\nes lasse sich nicht sagen, daß es sich bei den vom Anseklagten innerhalk von. dreieinhalb Monaten kegangenen\n\nvier Raubüberfällen um \"häufige Delikte in schneller\nFolge\" handele. Das gerade Gegenteil ist aber der Fall.\nDa8 die in diesem Zusammenhang gleichfalls angestellte\nErsägung bedenklich ist, dem Angeklagten wohne keine\nstarke verbrecherische Energie inne, weil er den ersten\nRautüberfall nicht sofort bei der ersten Fahrt an den\nTatort ausgeführt habe, wurde bereits hervorgehoben.\n\nDie kaltblütige Art, in der der Angeklagte bei den Banküberfällen vorging, stellt ihn auf die Stufe eines Berufsverbrechers mit starkem kriminellem Willen, schneller\nEntschlußfähigkeit und großer Tatkraft. Der Angeklagte\nentrchloß sich zu den Raubüterfällen jeweils in kürzester\nzeit und ohne nennenswerte innere Hemmungen. Bei dem\nersten Überfall hielt er den einzigen anwesenden Bankangestellten mit einer Schreckschuß- und Gaspistole in\nSchach, deren Lauf er durchtohrt hatte, um ihr das Aussehen einer richtigen Pistole zu geben. Bei den drei\nweiteren Üterfällen bedrohte er die Bankangestellten\n\nmit der in Italien gekauften Beretta-Fistole, 6,35 mm.\nZwar glaubte ihm das Landgericht in den zwei Fällen,\n\nin denen er keinen Schuß ebgat, nicht widerlegen zu\nkönnen, daß die Pistole ungeladenr war. Immerhin kennzeichnet es das rücksichtslose Vorgehen des Angeklagten,\ndaß er das eine Mal die Waffe gegen den Bankangestellten\nTEE richtete, weil er - irrigerweise - annahm, dieser\nhabe den Alarmknopf gedrückt, und daß er im anderen Falle\nsie Angestellte Ku mit \"Niederknallen\" bedrohte und\n\nauf ihre Herzgegend zielte, als sie die Alarmanlage betätigte,\n\n2. Die Strafkammer hat aber nicht nur die Sühnebedürftiskeit der Taten des Angeklagten unvollständig und\nteilweise denkfehlerhaft gewürdigt, sondern auch den\nSerichtepunkt der Atschreockung des Angeklagten und\nanderer möglicher künftiger Täter unzutreffend beurteilt,\nSie hat zwar - nit Necht - \"erwogen, daß bei Banküberfällen die Notwendigkeit, den Täter und Dritte durch\nStrafart und -höhe atzuschrecken, naheliegt\", von der\nWöglichkeit, unter diesem Gesichtspunkt die Strafe zu\nschärfen, jedoch bewußt keinen Gebrauch gemacht, Das\nLandgericht hat das wie folgt begründet: Eine Strafschärfung zur Abschreckung des Anzeklagten komme \"nicht\nin Betracht\", weil sich \"nicht feststellen läßt, daß der\nAngeklagte wahrscheinlich wieder Raubüberfälle begehen\n\naber sei der Angeklagte wegen der für ihn sprechenden\nerheblichen Kilderungsgründe, inskesondere wegen seiner\nJugend und seiner Heimatlosi;’keit \"nicht das richtige\nObjekt\". Diese Erwägungen werden von der Revision mit\nRecht angegriffen.\n\nEine Strafschärfung sus dem Gesichtspunkt der Ab-.\nschreckung des Angeklagten von der Begehung neuer gleicher\n(oder ähnlicher) Straftaten setzt nicht voraus, daß der\nRichter von der Yahrscheinlichkeit überzeugt ist, der\nAngeklagte werde nach der Entlassung aus der Strafhaft\nwieder solche Taten verüben. Schon die nicht ganz fern\nliegende Möglichkeit des Rückfalls genügt. Diese aber\nhat das Landgericht nicht verneint. Sie läßt sich angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Umstände\nauch schwerlich in Abrede stellen, wie der Generalbundesanwalt in seiner ergänzenden Stellungnahme zutreffend\n\nhervorhett, TDiese Umstände beweisen auf jeden Fall, daß\nder Argeklagte Verbrechensentschlüssen leicht zugängiich\nwor. Ob je Tatsache, daß er nach dem letzten Banküberfall die Kraft \"nicht mehr hatte\", das kisherige Leten\nfortzuretzen unä sich weiterhin dem Zugriff der Folizei\nzu entziehen, und daß er nach seiner Festnahme sogleich\nalle vier Rautüberfälle eingestand, den Schluß rechtfertigt, er werde nunmehr die nötigen inneren Hemmungen\naufbringen, um einer erneuten Versuchung, straffällig\nzu werden, mit Erfolg zu widerstehen, kann nur nach\neingehender Würdigung seiner Persönlichkeit beantwortet\nwerden.\n\nDer Gedanke der allgemeinen Abschreckung ist nicht\nauf die Person des Täters, sondern auf die Anfälligkeit\ngerichtet. Ihm ist grundsätzlich bei der Strafzumessung\nRaum zu geben, wenn Taten der abgeurteilten Art so\nhäufig begangen werden, daß es eir kriminalpolitisches\nAnliegen ist, andere mögliche künftige Täter durch Art\nund Höhe der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafe\ndavon abzuschrecken, gleiches zu tun (vgl. BGHSt 17, 354,\n357). Ein allgemeines Abschreckungebedürfnis kommt hiernach gerade bei Raubüberfällen auf Banken alas Strafschürfungserund in Betracht. Solche Schärfung ist allerdings nur |\nim Rahmen der Schuldangemessenheit zulässig (BGHSt 7,\n28, 31 £f). Insoweit ist der Hinweis des Landgerichts\nauf die nach seiner Meinung gegebenen Milderungsgründe\nan sich berechtigt. Es wird Jedoch unter Beachtung der\nzu 1) gemachten Ausführungen erneut zu prüfen haten, ob\nauch dem Gedanken einer Abschreckung anderer als Neben-\n\nstrafzweck ein strafschärfender Einfluß eingeräumt werden\nkann, ohne daß die obere Grenze der noch schuldangemessenen\nStrafe überschritten wird,\n\n3, Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nRotterg Martin Leng-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-14/4-str-368-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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