{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-08_4_StR_61_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-08","aktenzeichen":"4 StR 61/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_4_StR_ 61/62 2149 027\n\nIm namen des v Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhelfer Johannes Frieärich Wilheln L\n\naus > dort geboren an > 1937,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Arumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Lr.Sauer\nBundesrichter Hartin\nBundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter ür.Flitner\nals beisitzende Kichter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr., in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Lr, bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Mönchengladbach vom 16.0ktober 1961 mit den zugehörigen Feststellungen im\nStrafaussprucnh aufgenoben.\n\nInsoweit wirä die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wirä die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn bremen rer m ur a m a rer\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags, begangen im\nZustande verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer\nStrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\nLie bürgerlichen ihrenrechte hat ihm das Schwurgericht\nauf die Dauer von sechs Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nI. Der Schuldspruch\n\nDie Darlegungen des Schwurgerichts zum Schuldspruch\nlassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Lie Einzelangriffe der Revision gehen\nfehl.\n\n1. Die Revision behauptet, der Angeklagte habe\nsich in der Hauptverhanälung dahin eingelassen, seine\nAngaben vor der Polizei am 6. Dezember 1960 habe er\ngemacht, \"um seine Ruhe zu haben\", im Widerspruch zu\nihnen sei er bei den Mißhandlungen am 14. Oktober 1960,\ndic zum Tode des zweijährigen Walter Fb führten,\n\"infolge hochgradiger Erregung unfähig gewesen, überhaupt zu denken\", Diese Einlassung sei dem Angeklagten\nin der Hauptverhandlung nicht zu widerlegen gewesen.\n\nAus dem angefochtenen Urteil ist indessen nicht\nzu entnehmen, daß der Angeklagte in der Hauptiverhandlung versucht hat, die tichtigkeit seiner Angaben vor\nder Polizei in der von der Revision behaupteten Weise\n\n- 3 -\n\nin Frage zu stellen. Da das Revisionsgericht an den\nSachverhalt des Tatrichters gebunden ist, bleibt dieser Revisionsangrifi erfolglos.\n\n2. Die Kkevision führt außerdem gegen den Schuläspruch an, der Sachverständige habe in der Hauptverhandlung auf die Frage des Verteidigers, ob der Angeklagte bei den Walter rg am 14. Oktober 1960 zugefügten Mißhandlungen \"die Todesfolge vorausgesehen\noder mit einer solchen Möglichkeit gerechnet und diese\nauch gebilligt habe\", dargelegt: Dem Angeklagten fehle\nes an einer planmäßigen Durchdringung des Augenblickserlebnisses. Er könne sein Tun \"nicht willensmäßig\ndurchäenken\", onwonl er eine normale Intelligenz besitze. Seine Handlungen nätten sich \"nicht gegen das\nKind gerichtet, sondern gegen die Situation, also\ngegen den Schmutz und gegen die sanitären Unzulänglichkeiten. Damit enifalle bei Ausfünrung der Tat der\nVorsatz, auch der bedingte Vorsatz\".\n\nAuch insoweit ist dem angefochtenen Urteil nicht\nzu entnehmen, daß die Behauptung der Revision zutrifft,\nobwohl die Ausführungen des Seehverständigen Dr.Feige\nbei der Stellungnahme zur Anwendung des § 51 StGB ausführlich wiedergegeben sind. Als Ergebnis des Sachverstänäigengutachtens ist dort mitgeteilt, daß beim Angeklagten Störungen des Aflektlebens mit der Neigung\nzu Wut- und Zornesausbrüchen aufträten, die sich der\nwillens- und verstandesmäßigen Kontrolle oft weitgehend\nentzögen, so daß die Fähigkeit, einsichtsgemäß zu\nhandeln, während derartiger Affektausbrüche als \"erheblich herabgemindert\" zu beurteilen und die Anwendung\ndes § 51 Abs. 2 StGB gerechtfertigt sei. Das Schwurgericht hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte minäcestens\n\nbedingt vorsätzlich gehandelt hat, in der Begründung\ndes angefochtenen Urteils ausführlich auseinandergesetzt und ist zu der Überzeugung gelangt, dem Angeklagten sei im Augenblick der Tat bewußt gewesen, daß die\ngegen Gas Kind geführten Schläge zu dessen Tode führen xönnten. Das habe er auch gebilligt. Seine Überzeugung gründet das Schwurgericht im wesentlichen auf die\nAngaben, die der Angeklagte am 8. Dezember 1960 vor\nGer Polizei gemacht hat. is besteht kein Anhaltspunkt\ndafür, daß es bei dieser seiner Überzeugungsbildung\ndie geistig-seelische Verfassung des Angeklagten zur\nTatzeit außer acht gelassen hätte, mit der es sich in\nanderem Zusammenhang eingehend befaßt hat. Mitnin ist\nauch dieser Revisionsangriffi eriolglos.\n\nII. Der Strafausspvruch\n\nDie Strafzumessungserwägungen dagegen unterliegen\ndurchgreifienden rechtlichen Bedenken. Denn sie lassen\nnicht hinreichend erkennen, ob das Schwurgericht sich\nbewußt gewesen ist, daß es die Strafe nicht nur gemäß\n§§ 51 Abs.2, 44 StGB, sondern zusätzlich nach § 215 StGB\nmildern konnte, und zwar auch wegen der von ihm angenommenen erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten. Lies führt zur Aufhebung des Straiausspruchs.\n\nBei der neuen Verhandlung unä Entscheidung wird\ndas Schwurgericht, auch wenn es die Strafmiläierung nach\n§ 215 StGB ablehnt, die nach § 44 Abs.3 StGB mögliche\nErmäßigung der Strafe sorgsam zu erwägen haben. Auch\nwird cs beachten müssen, daß die in den Strafzumessungsgründen zu Ungunsten des Angeklagten gewertete besonders brutale und gemeine Hanälungsweise gerade eine\nFolge der nach Aufiassung des Schwurgerichts vom Sach-\n\nverständigen überzeugend festgestellten Störungen des\nAffektlebens des hirnverletzten Angeklagten darstellt,\nderetwegen bei ihm die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs.2 StGB bejaht worden sind. Ein\nVerhalten, das auf die unverschuldete geistige Verfassung ües Angeklagten zurückzuführen ist, darf aber\nnicht zu seinem Nachteil herangezogen werden (vgl.\nBGHSt 16, 360 = NdW 1962, 498 Nr, 16).\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-08/4-str-61-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-08/4-str-61-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.444985+00:00"}}