{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-08_4_StR_133_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-08","aktenzeichen":"4 StR 133/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2149 020\n\n4 StR 133/62\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Wolfgang K «u aus Lg\n\n‚ geboren an EEE 1936 in Hgg\n‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. am\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeam:ier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\ngroßen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 18. Januar 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 19. Januar 1962\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrünäe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Stwaßenverkehrsgefährdung, unbefugter Benutzung\neines Xraftfahrzeugs und Fahren ohne Führerschein zu\neiner Gesamtstrafe vondrei Jahren und einem Monat Gefäüngnis verurteilt. Außerdem hat es der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge angefochten, Obwohl er\ndie Aufhebung des Urteils im ganzen beantragt hat,\nrichtet sich die Revision nicht gegen die Verurteilung wegen Diebstahls (Ziffer 4 der Revisionsbegründung). Insoweit ist daher der Schuldspruch rechtskräftig. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\nI.\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in\nTaeinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung,\nunbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs, Fahren ohne\nFahrerlaubnis und Unfallflucht in einem besonders schweren Falle läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen.\n\n»\n\nIhr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am Vormittag des 2. Dezember 1961 besuchte der Angeklagte in\nBorken verschiedene Gastwirtschaften und sprach erheblich dem Alkohol zu, so daß er sich gegen 14 Uhr stark\nangetrunken fühlte. Nachdem er bei einem anschließenden\n\nBummei aus einem abgestellten Personenkraftwagen die\nZündschlüssel entwendet hatte — deshalb hat ihn die Strafkammer wegen Diebstahls bestraft -— , fuhr er gegen 16 Uhr\nzusammen mit einem früheren Schülkaneraden namens Ge\nnach Vreden, wo c im Auftrag seines Arbeitgebers einen\nZigarettenautomaten instandsetzen sollte. während dieser\nArbeit entschloß sich der Angeklagte, mit dem von Tg\ngefahrenen Opel-Olympia-Kombiwagen seines Arbeitgebers\neine Spritztour zu unternehmen. Zu diesem Zweck entnahn\ner GB anteltasche heimlich die Autoschlüssel und führ\nohne ‘lissen TB mit üessen Kraftwagen davon, ohne eine\nFahrerlaubnis zu besitzen. Obwohl er infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses fanruntüchtig war, fuhr er mit\neiner Geschwindigkeit von meist 100 km/std zunächst nach\nBocholt und von da nach Borken. Kurz hinter Bocholt schaltete er wegen der eingebrochenen Dämmerung die Scheinwerfer\nan. Trotz Dunkelheit und regenglatter Straße behielt er\nseine Geschwindigkeit von 100 und mehr km/std bei. Er\nverringerte sie auch hinter dem Ortseingangsschild von\nBorken nur unwesentlich. Etwa in Höhe der Einmündung der\nStraße \"An der Steingrube\" setzte er, nachdem er mehrfach\nauf- und abgeblendet hatte, zum Überholen eines anderen\nPersonenkraftwagens an, indem er mit einer Geschwindigkeit\nvon mindestens 80 bis 85 km/std auf die linke Fahrbahnseite überwechselte. Die Asphaltdecke der Fahrbahn ist dort\n6 m breit. Sie geht auf der (in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) linken Straßenseite ohne Bordstein in einen\nGrünstreifen über, der etwa 50 bis 80 cm vom Fahrbahnrand\nentfernt mit Bäumen bepflanzt ist, hinter denen sich ein\n3,5 m breiter Gehweg hinzieht. Vor dieser Baumreihe, aber\nnoch auf dem Grünstreifen am Rande der Fahrbahn, stand\noder gingteim Herankomnmen des Angeklagten in Richtung\nBocholt - also dem Angeklagten entgegen —- der Kreisver-\n\ne\n\nwaltungsangestellte Do 5 Er wurde von dem linken\nScheinwerfer des von dem Angeklagten gesteuerten Kraftwagens erfaßt, auf die Motorhaube des Wagens geschleudert, stieß mit der linken Schädelhälfte durch die linke\nKante der gebogenen “windschutzscheibe und prallte dann\ngegen den linken Rahmen dieser Scheibe. Dabei wurde ihm\ndie linke Schädeldecke gespalten; sein Körper rutschte\nsodann an der linken Wagenseite entlang und wurde auf\nden linken Gehweg geschleudert. rg war sofort tot.\nDer Angeklagte fuhr nach dem Zusammenstoß mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Anschließend stellte er\nden Wagen zunächst in der Nähe des Bahnhofs in Borken\nund später am Bahnhof Marbeck-Heiden ab, um mit dem Zug\nweiterzufahren. Bald darauf wurde er festgenommen.\n\nIl.\n\n1, In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die\nRevision, daß äie Hauptvernandlung ohne sachlichen Grund\nnicht im Gerichtssaal, sondern im großen Rathaussaal der\nStadt Borken abgehalten worden sei. Dadurch sei ein\n\"Fluidum\" erzeugt worden, das möglicherweise das Gericht an der freien Beweiswürdigung und gerechten Urteilsfindung gehindert habe. Der Fall sei vergleichbar mit\neiner Hauptverhandlung, die unter starker Anteilnahme der\nBevölkerung auf einem öffentiichen Platz veranstaltet\n\nwürde.\n\nDie Rüge ist unbegründet, falls sie überhaupt zulässig ist. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer wurde die Hauptverhandlung in Borken\nabgehelten, weil während derselben sowohl die in der\nStadt Borken gelegene Unfallstelle als auch der von dem\nAngeklagten bei der Tat gesteuerte, in Bochum sicherge-\n\nstellte Kraftwagen im Beisein aller Verfahrensbeteiligten sowie der Sachverständigen und Zeugen besichtigt\nwerden sollten und auch besichtigt wurden. Als Sitzungssaal wurde der große Rathaussaal benutzt, weil der einzige Sitzungssaal des Amtsgerichts von Borken für eine\nVerhandlung des Schöffengerichts benötigt wurde und\n\nweil der kleine Rathaussaal nicht alle zur Hauptverhandlung zugezogenen Personen aufnehmen konnte. Der Verhandlung wohnten etwa 30 bis 40 Zuhörer bei; die Sitzplätze\ndes Saales waren nur zum Teil besetzt. Während der Hauptverhandlung herrschten Ruhe und Ordnung. Angeklagter und\nVerteidiger hatten ihre Plätze so, daß sie sowohl der\nVernehmung der Zeugen und Sachverständigen sehr gut folgen als auch sich ungehindert untereinander verständigen\nkonnten. Weder der Angeklagte noch der Verteidiger haben\ndem Kammervorsitzenden in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben, daß sie sich in der Verteidigung behindert\n\nfühlten.\n\nUnter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Angeklagte oder der Verteidiger in seinem Recht auf ein unbeeinflußtes Verfahren beeinträchtigt\nfühlen konnte. Bei der YWahl.des Sitzungssaals durfte\nund mußte der Vorsitzende auch für die Wahrung der Öffentlichkeit der Verhandlung durch Zulassung von Zuhörern\n\nsorgen.\n\n2. Mit der Sachrüge wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung für schuldig befunden und einen schweren Fall der\nUnfallflucht (§ 142 Abs, 3 StGB) angenommen hat; jedoch\n\nzu Unrecht.\n\na) Zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB)\nvermißt die Revision Feststellungen über Fahrfehler des\nAnseklagten, die für den Tod des gun ursächlich\nwaren. Daß der Angeklagte mit einer im innerstädtischen\nVerkehr verbotenen Geschwindigkeit gefahren sei, So\nmacht die Revision geltend, reiche allein nicht aus,\nihn der fahrlässigen Tötung für überführt zu erachten.\nNach seiner unwiderlegten Einlassurg habe der Angeklagte den von ihm befahrenen Straßenraum sorgfältig beobachtet, aber kein Iebewesen vor sich auf der Fahrbahn gesehen. Der Unfall könne nur darauf zurückgeführt werden,\ndaß der Fußgänger unvorsichtig und ohne Rücksicht auf\nden nahenden Personenkraftwagen des Angeklagten die Fahrbahn pbetreten habe. Bei einer solchen Verkehrswiärigkeit\naber hätte nach der Ansicht der Revision auch ein mit\nzulässiger Geschwindigkeit fahrender Kraftfahrzeugführer\nden Zusammenstoß nicht vermeiden können.\n\nMit diesem Vorbringen setzt sich die Revision in\n„Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts. Danach\nstand oder ging N] \"noch auf dem Grünstreifen\"\nam Rande der’ Pahrbahnn, als er von dem “agen des Angeklagten erfaßt wurde. Die Strafkammer hat das rechtsirrtumstrei aus der Art der Verletzungen des N sorie\ndaraus geschlossen, daß der Angeklagte den Fußgänger\nim Lichte der zeitweilig aufgeblendeten Scheinwerfer\nnicht erblickt hat. Zwar schlösse diese letzte Erwägung\nnicht aus, daß N erst im letzten Augenblick vor\ndem Herankommen des Angeklagten die Fahrbahn betrat,\nals dieser nur mit Abblendlicht fuhr. Ein solches Verhalten wäre jedoch wegen des Nahens zweier Kraftvagen\nso unvernünftig gewesen, daß es nur als entfernte Möglichkeit in Betracht kam. Sie schied das Landgericht\nersichtlich als höchst unwahrscheinlich aus.\n\nIm Rahmen der rechtlichen Würdigung legt die\nStrafkammer dem Angeklagten zur Last, daß er bei schlechter Sicht mit weit überhöhter Geschwindigkeit einen\nanderen Personenkraftwagen überholte und dabei auf der\n6 m breiten Straße \"zwangsweise an die linke Straßenkante geriet\", obwonl er sich sagen mußte, daß dort\nFußgänger stehen könnten, äie die Straße überqueren\nwollten und bis an den Straßenrand getreten seien, um\nden Verkehr zu beobachten (S. 14 UA); und: Der Angeklagte\nmußte damit rechnen,daß er die Fußgänger wegen der schechten Sicht nicht rechtzeitig erkennen konnte (S. 15 UA).\nDanach hat das Landgericht die für den Tod des )\nursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten einmal darin\ngesehen, daß er beim Überholen zu_ nahe an den die asphaltierte Fahrbahn tbegrenzenden Grünstreifen heran-, wenn\nnicht gar auf diesen gefahren ist, zum anderen darin,\ndaß er eine Geschwindigkeit einhielt, die ihm eine ausreichende Beobachtung des vorausliegenden Fahrbahnbereichs und ein rechtzeitiges Anhalten vor einem erkannten Hinternis unmöglich machte. Das ist rechtlich. bedenkenfrei. Daß der Angeklagte übrigens auch die ihm bei\nseiner Fahrweise nur noch beschränkt mögliche Beobachtung der Fahrbahn gröblich vernachlässigt hat, ergibt\nsich aus seiner eigenen Einlassung, er habe während des\nÜberholens nach rechts gesehen, um festzustellen, ob\nsich in dem eingeholten Personenkraftwagen ein Bekannter\nbefinde (S. 9 UA).\n\nb) Gegen den Schuldvorwurf der fahrlässigen Stra-Benverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit (§§ 315 a\nAbs. 1 Nr, 2, 316 Abs. 2 StGEB) wendet die Revision ein,\nangesichts des dem Unfall vorausgegangenen Fahrverhaltens des Angeklagten, das an dessen Fahrkunst besonders\n\nhohe Anforderungen gestellt habe, sei die bei den Angeklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration kein\nausreichender Beweis dafür, daß er durch Trunkenheit\nam Steuer den Verkehr gefährdet habe; davon könnte nur\nGann \"die Rede sein\", wenn die Fahrweise des Angeklagten in ganz bestimmter Weise zu beanstanden wäre.\n\nDiese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht entnahm der \"risikofreudigen, kritik- und hemmungslosen\nFahrweise\" des Angeklagten, dessen Blutalkoholgehalt\nzur Tatzeit mindenstens 1,26 %o betrug (S. 12 UA), daß\ner auf Grund des vorausgegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war (S. 12/13 UA). Das ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Annahme des Landgerichts,\ndaß der Angeklagte durch seine \"hemmungs- und rücksichtslose Fahrweise\" den dann getöteten Tg in\nunmittelbare Lebensgefahr gebracht, also eine Gemeingefahr herbeigeführt hat (8.. 44 VA). Daß die Strafkammer den Angeklagten nur der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung für überführt erachtet hat, obwohl es\nüberzeugt war, er sei sich seiner Fahruntüchtigkeit bewußt gewesen (S, 13 UA), beschwert ihn nicht.\n\nc) Schließlich wird auchder Schuldspruch wegen\nVerkehrsunfa)ltlucht durch die Feststellungen getragen.\nDie Revision wendet sich insoweit selbst nur gegen die\nAnnahme eines besonders schweren Falles. Sie meint,\nein solcher liege nur dann vor, wenn der Täter im vollen\nBewußtsein der Schwere des Unfalls das Verkehrsopfer\nseinem Schicksal überläßt und dieses daher einen weiteren\nSchaden erleidet, der bei sofortiger Hilfe hätte abgewendet werden können. Dieser Fall sei hier nicht gegeben, weil der Angeklagte niemanden erblickt habe, den\ner angefahren haben könnte, und weil er deshalb zunächst nicht daran gedacht habe, einen Menschen angefahren zu haben.\n\n-9 —-\n\nDas ist feststellungswidrig. Das Landgericht war\nvor allem auf Grund der erheklichen Beschädigungen\ndes Unfallwagens und des aus ihnen zu folgernden starken Anpralls davon überzeugt, daß sich dem Angeklagten schon im Unfallzeitpunkt die Vermutung aufdrängen\nmußte und aufgedrängt hat, einen Menschen - nicht\nnur ein Tier - angefahren zu haben (S.11,15,16 UA).\nDie Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls\nder Unfallflucht hat die Strafkammer mit dem ungewöhnlichen Maß von Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit begründet, das der Angeklagte durch seine\n\"zielstrebige und kaltblütige Flucht\" nach der Verursachung eines schweren Verkehrsunfalls, aber auch schon\ndurch das dem Unfall vorausgegangene Verhalten (heimliches Entführen des Kraftwagens, Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne genügende Fahrübung, unverantwortliches\n\"Jagen\" über die Lanästraßen) bewiesen hat (S. 15, 16\nUA). Das ist rechtsbedenkenfrei. Daß iD durch den\nZusammenstoß solort getötet wurde, ihm also nicht mehr\nhätte geholfen werden können, steht der Annahme des\n§ 142 Abs. 3 StGB nicht entgegen.\n\nNicht vereinbar mit der ständigen Rechtsprechung\ndes Senats ist die Annahme von Tateinheit zwischen den\nVerkehrsvergehen und der Unfallflucht (BGH VRS 21,\n\n341, 343, 422, 423 £; 22, 121, 124; ferner 4 StR 463/60\nvom 2. Dezember 1960, angeführt in DAR 1961, 77 unter\nXIII mit weiteren Fundstellen). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert, ’\ndA) Der Strafausspruch einschließlich der Verhängung einer Sperrfrist auf Lebenszeit (§ 42 m Abs. 3\nStGB) und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen sind\n\n- 10 -\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, von der Re-\n\nvision übrigens auch nicht angegriffen.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-08/4-str-133-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-08/4-str-133-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.416001+00:00"}}