{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-08_4_StR_131_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-08","aktenzeichen":"4 StR 131/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_133/62\n\n2149 028\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nUnzucht\n\nı Nreod den Arbeiter Paul Tip zu: vi\njorden. EEE. geboren an > 1921 ir neue,\n\nan (Auf- wegen Unzucht mit einem Kinde\n43 Recht So\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nsg engen\nan diese Bundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\n\\. Bundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen\nSachrüse Bundesrichter Dr.Flitner\n‚ichen Be- als beisitzende Richter,\nLan Oberstaatsanwalt Dr.\ne Revis10: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n1 unbegrü Justizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\ngefochtei für Recht erkannt:\nbe. 1\n‚ges ans\nDie kevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in.Dortmund vom 4.Januar 1962\ningen ZU! wird verworfen.\n.s ale\n\\ ans.l Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklag-\nıtsiretu te zu tragen.\nin mitt“ Von Rechts wegen\nvon 5 b’\n\nr, ind\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht\nmit einen Kinde (Verbrechen nach § 176 Abs. ! Nr.\nStGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nseihe Revision beanstandet das Verfahren (Aufklärungsrüge) und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erlolgs\n\n1. Die Aufklärungsrüge wird wegen ihres engen\nZusammenhangs mit der Sachrüge im Anschluß an diese\nbehandslt (s. Nr. 3)>\n\n2, Der im Hinblick auf die allgemeine Sachrüge\nzu überprüfende Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß, Die Einzelangriffe der Revision\ngegen die Verurteilung des Angeklazten sind unbegrün-\n\njet,\n\na) Die rechtlichen Darlegungen des angefochtenen\nUrtzils zum äußeren Tatbestand des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB werden durch die Feststellungen des ange-Tochtenen Urteils getragen.\n\nb) Aber auch die rechtlichen Ausführungen zum\ninneren Tatbestand, ebenfalls insoweit, als die\nVoraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs.ıl StGB\nverneint werden, halten sich frei von Rechtsirrtum;\n\nDaß bei einem alkoholgewöhnten Mann in nittleren Jahren wie dem Angeklagten der Genus von 5 bis 6\n}laschen Bier, auch sogenanntem Exportbier, in der\n\n- 3 -\n\nRegel nicht zur Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von\n\n§ 51 Abs. 1 StGB führt, entspricht der Lebenserfahrung. Soweit der Angeklagte, bevor er sich am 26.Mai\n1961 an Gisela Nowack unsittlich vergriif, \"größere\nMengen\" Bier getrunken, danach aber erst geschlafen\nhatte, hat das Landgericht das Gesamtverhalten des\nAngeklagten bei und nach der Tat zur Ablehnung des\n\n§§ 51 Abs. 1 StGB herangezogen. Das ist nicht rechtsirrtümlich. Die unfallfreie, den Mangel körperlicher\nLeistungsausfälle beweisende Fahrt des Angeklagten\nnach der Tat mit seinem Moped, gibt zwar allein keinen ausreichenden Anhaltspunkt, um die Voraussetzungen für die Anwendung ües § 51 Abs. 1 StGB zu verneinen. Aber auf Grund Gieses Umstanäs in Verbindung\nmit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten nach der\nTat, insbesonäere seiner situationsgerechten Reaktion,\nnachdem sein Tun entdeckt worden war, dem sofortigen\nHervorziehen seiner Hand unter dem Rock des Kindes\nund seiner entschiedenen zweckgerichteten Verteidigung durch Bagatellisieren des Vorfalls durfte die\nStrafikammer davon ausgehen, daß der Angeklagte einsichtsfähig sowie ebenfalls noch hinreichend steuerungsfähig war, und damit die Anwendung von § 51 Abs.1l StGB\nausschließen,\n\nc) Dahingestellt bleiben kann, ob die Stellungnahme des Landgerichts zu § 51 Abs. 2 StGB ausreicht,\nJedenfalls ist aus den Strafzumessungsgründen zu\nentnehmen, daß die Strafkammer von der ihr durch\n88 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB eingeräumten Strafmilderungsbefugnis keinen Gebrauch machen wollte, weil\ndem Angeklagten bewußt war, daß er unter Alkohol\ndazu neigte, sich an Gisela NEED zu vergreifen.\n\nWie das Landgericht rechtlich unangreifbar ausführt,\nwäre es die Pflicht des Angeklagten gewesen, die Wohnung seines Bruders nach Genuß von Alkohol zu meiden,\num nicht mit Gisela zusammenzutreffen. Hier hat er\nam 26. Mai 1961 in dessen Wohnung sogar noch weiter\ngetrunken. Mindestens bei solchen Tätern, die, wie\nder alkoholgewöhnte Angeklagte,trotz Kenntnis der\nenthemmenden Wirkung des Alkohols auf Grund eigener\nErfahrungen ihm immer wieder übermäßig zusprechen,\nobwohl sie sich der Geiahr bewußt sind, daß sie nach\nAlkoholgenuß sich zu strafbaren Hanälungen hinreißen\nlassen, kann das Versagen einer Strafmilderung nach\n§ 51 Abs. 2,§ 44 Abs. 3 StGB rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. 4 StR 182/60 vom 19. August\n1960 in MDR 1960, 938).\n\n3. Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch\ndie Aufklärungsrüge unbegründet. Die Strafkammer mußte sich angesichts der besonderen Sachlage nicht gedrängt fühlen, einen Sachverständigen über die Wirkung des Alkohols auf den Angeklagten zu hören.\n\n4. Vergeblich greift der Beschwerdeführer ferner\ndie Strafzumessungsgründe an. Sie verstoßen offensichtlich nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze und sind\nauch im übrigen von Rechtsirrtum nicht beeinflußt.\nErmessensentscheidungen wie die Strafzumessung, die\ndem Kichter einen gewissen Spielraum gewähren, verletzen nur dann das Recht, wenn das Ermessen überschritten oder mißbraucht wird (vgl. BGHSt 6, 298,\n500). Dafür, daß dies geschehen ist, ergibt sich aus\ndem angefochtenen Urteil nichts, Bei ihrem Hinweis\nauf die \"relativ leichte Form der Begehung des\n\nBE u\n\nwo\n\n§ 176 Abs. * Nr. 3 StGB\" und die Reue des Angeklagten\nübersieht die Rkevision die vom Landgericht rechtlich\nunangreifbar verwerteten Strafschärfungsgründe: ber\nangeklagte hat das kindliche Vertrauen und die seelisch\nbedingte geringe Widerstandskraft der schwachsinnigen Gisela NED in gemeiner Weise ausgenutzt. Dazu\nhat er sich häufig an dem Kind vergangen.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nKrumme Sauer . Martin\nLang-Hinrichsen Plitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-08/4-str-131-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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