{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-08_4_StR_126_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-08","aktenzeichen":"4 StR 126/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"_StR 126/62 92149 054\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Kaufmann Bernd H EB zu: re\ngeboren am EB 1922 in zw,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nhat der h, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Flitner\n\nals beisitzende Richter\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwait Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 9, November 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sgche wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurlickverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung\nin Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und ferner wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen\nund die Erteilung einer neuen für immer untersagt. Der ihm\nausgestellte Ersatzführerschein wurde eingezogen.\n\nMit der Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSoweit das Landgericht die oben genannten Tatbestände\nals erfüllt angesehen hat, weist das Urteil keine Rechtsfehler auf. In dieser Hinsicht hat auch die Revision Einzelangriffe nicht erhoben.\n\nRechtliche Bedenken ergeben sich jedoch zur Frage der\nZurechnungsfähigkeit, insbesondere in der Richtung, ob der\nAngeklagte sich zur Zeit der Taten im Zustand des Vollrausches (§ 51 Abs. 1 StGB) befunden hat.\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nAm Morgen nach der Tat wurden dem Angeklagten zwei Blutproben entnommen, und zwar um 6,45 Uhr und um 7,30 Uhr (UA\nSs 7 ff). Die erste Probe ergab nach Wiämark einen Blutalkoholgehalt von 1,84 %0, nach der Fermentmethode ADH von\n1,86 %0, die zweite nach Widmark einen solchen von 1,62 %o\nund nach dem ADH-Verfahren von 1,68 %o0. Die Strafkammer\nführt aus, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen angesichts der vorliegenden zwei Blutentnahmen auch der stünd-\n\n3.\n\nliche Alkoholabbau beim Angeklagten genau habe festgestellt\nwerden können. Lege man der Berechnung zugunsten des Angeklagten nur einen Wert von 0,18 %0 als stündlichen Abbau zugrunde, so erggbe sich ein Blutalkoholgehalt von etwa 2,140 $o\nzur Tatzeit, die etwa drei Stunden vor der Blutentnahme gelegen habe. Dieser Blutalkoholgehalt entspreche einem mittleren Rausch. An der Richtigkeit der Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Blutentnahme bestehe nicht\nder geringste Zweifel. Ebenso sei der sog. Abbauwert zuverlässig feststellbar, weil oben zwei Blutentnahmen im zeitlichen\nAbstand von 45 Minuten gemacht worden seien. Wenn der Sachverständige zugunsten des Angeklagten einen Abbauwert von\nnur 0,18 %o stündlich angenommen habe, so sei dies keines-\n\nwegs zu hoch,\n\nDer Tatrichter legt weiter dar, die Alkoholbeeinflussung\nsei so stark gewesen, daß der Angeklagte unter allen Umständen absolut fahruntüchtig gewesen sei. Ändererseits hätte sie aber nicht etyga einen Vollrausch im Sinne des § 330 a\nStGB herbeigeführt, Ganz abgesehen davon, daß bei einem Alkoholgehalt bis etwa 3 %0 ein Vollrausch im allgemeinen\nnicht vorzuligen pflege unä ein sog. schwerer Rausch erst\nbei etwa 2,5 #0 beginne, lasse sich nach der Überzeugung\nder äommer bei dem an Alkohol gewöhnten Angeklagten ein\nVollrausch mit Sicherheit ausschließen. Der Angeklagte habe\nzudem nach dem Unfall auch sehr überlegt und folgerichtig\ngehandelt, Er habe ohne weitere fremde Hilfe in seine Unterkunft zurückgefunden unä sein Fahrzeug ordnungsgemäß an derselben Stelle wie am Abend vorher abgestellt. Er habe sich\nferner auch noch an die Vorgänge, die sich zugetragen hätten, erinnert. Aus allem habe die Strafkammer den Schluß\ngezogen, daß seine Verantwortlichkeit nicht im Sinne des\n§ 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen gewesen sei. Jedoch lasse\nsich nicht mit gehöriger Sicherheit verneinen, daß die Zu-\n\n”\n\nL-\n\nrochnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich\neingeschränkt gewesen Sei.\n\nDiese Ausführungen erscheinen in mehreren Richtungen\nbedenklich,\n\nEs kann nicht allgemein gesagt werden, daß Zurechnungsunfähigkeit erst bei einem Alkoholgehalt von 3 %0 anzunehmen\nsei. Die Rechtsprechung hat lediglich zum Ausdruck gebracht,\ndaß sie meist bei 2,5 %o noch nicht vorliegen wird, im übrigen aber erklärt, daß es auf die jeweiligen Umstände des\nkinzelfalls ankommt. Von Bedeutung sind die Alkoholverträglichkeit, die allgemeine körperliche und seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, der Grad seiner Ermüdung,\ndie Zeit, Menge unä Art der vorangegangenen Nahrungsaufnahme, die Trinkgeschwindigkeit, seine Stimmungslage, insbesondere eineetwaige seelische Erregung usw. Das Lanägericht hat\nin diesem Zusammenhang nur kurz die Alkoholgewöhnung erwähnt.\nDamit ist aber die Frage der Wirkung des Alkohols auf die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere auf seine Hemmungsfähigkeit, nicht ausreichend geprüft. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände nätte sich möglicherweise ergeben, daß die Zurechnungsfübligkeit des Angeklagten\nschon bei 2,lHo %o ausgeschlossen war. Dazu genügt bereits\nder Ausschluß des Hemmungsvermögens.\n\nDas Urteil gibt auch noch in anderer Richtung zu Bedenken Anlaß.\n\nDa in einem zeitlichen Abstand von 45 Minuten zwei Blutproben entnommen worden sind, konnte das Landgericht den Abbauwert beim Angeklagten feststellen. Nach dem Widmark-Verfahren ergab sich für den Zeitraum von 45 Minuten ein Abbauwert von 0,22 gr. Promilik, nach dem ADH-Verfahren ein\nAbbauwert von 0,18 gr. Promille. Es war nicht zulässig,\n\n-5-\n\nbei Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit - ebenso wie bei\nder Faohrtüchtigkeit, für die umgekehrt ein möglichst niedriger Alkoholspiegel des Angeklagten günstig wirkt - ohne\nweiteres von einem stündlichen Abbauwert von 0,18 gr. Promille auszugehen (UA S, 8, 11). Vielmehr mußte insoweit zugunsten des Angeklagten der höchst mögliche Abbauwert zugrunde\ngelegt werden, der nach den bisher mitgeteilten Werten auf\ndie Stunde etwa 0,28 bis 0,29 umgerechnet betragen haben\nkönnte. Dann hätte sich ein wesentlich höherer Biutalkoholgehalt für die Zeit der Tat ergeben, der für die Beurteilung\nder Zurechnungsfähigkeit ausschlaggebend hätte sein können,\nDer Tutrichter wird allerdings noch in Betracht zu ziehen\nhaben, daß der Blutalkoholgehalt in der Abbauperiode nach\nden Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft nicht stets\ngleichmäßig abgebaut wird. Vielmehr findet er in der Zeit\nunmittelbar nach dem Trinken in größerem Umfang als in den\nfolgenden Zeitabschnitt statt. Über diese Frage wird ein\nSachverständiger gehört werden müssen.\n\nIm übrigen wird die Strafkammer noch folgendes zu berücksichtigen haben. Der Unfall nat sich ungefähr um 3 Uhr\nereienet (UA S. 5). Bei der Rückrechnung gent das Lanägericht davon aus, daß die Tatzeit etwa 3 Stunden vor der\nBlutentnahme gelegen habe (UA S, 8). Bereits für die erste\nBlutentnahme um 6,45 Uhr würde sich jedoch ein längerer\nZeitraum, und zwar von etwa 3 3/h Stunden ergeben.\n\nDas vom Landgericht festgestellte überlegte und folgerichtige Handeln nach der Tat kann hier mut als zusätzliches Beweisanzeichen in Betracht kommen und muß auch\nunter diesem Gesichtspunkt mit größter Vorsicht gewertet\nwerden, vor allem soweit es sich um die Frage des Hemmungsvermögens zur Zeit der Tat handelt.\n\n6 -\nDas Urteil konnte daher nicht bestehenbleiben.\n\nDie Aufhebung wird dem Landgericht auch Gelegenheit geben\nfestzustellen, welcher Art die Kriegsbeschädigung des Angeklagten (ko % UA S. 2) war und ob diese sich in Verbindung\nmit dem Alkoholgenuß auf die Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt\nhaben kann.\n\nDie Strafkammer wird ferner zu prüfen haben, ob sich der\nAngeklagte, falls er zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen\nsein sollte, hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung\nund der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung des verantwortlichen Ingangsotzens des Geschehensablaufs (actio libera\nin causa) schuldig gemacht hat (BGH NJW 1955, 1037 Nr. 15)»\nEs liegt nahe, daß er angesichts seiner früheren Vortaten\nhätte bedenken können und müssen, daß er unter Alkoholeinfluß\nerneut einen Unfall, der eine Körperverletzung zur Folge hat,\nherbeiführen werde. Gelangt die Strafkammer zur Bejahung,\ndann würde eine fahrlässige actio libera in causa vorliegen.\nDas gleiche gilt, wenn der Tatrichter in der neuen Verhandlung - wie bisher - nur nicht auszuschließen vermag, daß der\nAngeklagte bei diesen Taten im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat, Dann entfiele eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2, § 4 Abs. 3 StGB (BGH in VRS 21,\n263). Läge Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit vor, so käme\nfür die in diesem Zustande mit natürlichem Vorsatz begangenen Vergehen der Unfallflucht und der unterlassenen Hilfeleistung allerdings nur eine Bestrafung nach § 330 a StGB\nin Betracht. Dann würde die fahrlässige Körperverletzung\nnicht bloß; mit der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung,\nsondern auch mit der Volltrunkenheit nach § 330 a StGB in\nTatceinheit stehen (BGH l StR 88/62 vom 1. Juni 1962, zum\nAbdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt; vgl. auch\n\n- 717 -\nBGHSt 2, 14, 18). Auch das Vergehen gegen 8 2lı Abs. 1 Nr, 2\nStVG, das der Angeklagte bereits in nüchternem Zustand ver-\n\nwirklicht hat, würde als Dauerstraftat mit allen anderen\nstrafbaren Handlungen tateinheitlich begangen worden sein,\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-08/4-str-126-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-08/4-str-126-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.366734+00:00"}}