{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-08_4_StR_112_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-08","aktenzeichen":"4 StR 112/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2149 029\n\n4 StR 112/62\n\nim Namen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Fritz Wgb zu: gun,\ngeboren an 19329 in zen:\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne -\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Lore\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 20. Dezember 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte isw wegen Meineids zu sechs Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Er wurde für dauernd unfänig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich\nvernommen zu werden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sinä\nihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte am 3. August 1954 den Offenbarungseid vor dem\nAmtsgericht in Essen-Werden geleistet und auf Befragen erklärt hat, er sei als Bergmann bei der Zeche\nRD in Oefte bei Kettwig tätig und verdiene dort\nmonatlich 300 DM netto. Er war sich hierbei im klaren,\ndaß er bei dieser Zeche nicht mehr tätig war, weil\ndas Arbeitsverhältnis durch Kündigung zum 31. Juli 1954\nbeendet war.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nMit der Verfahrensrüge macht er geltend, das\nLandgericht hätte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Vernehmung des Steigers oder des Betriebsführers feststellen müssen, durch wen und wann die Kündigung ausgesprochen worden sei. Die Rüge ist nicht begründet. Die Strafkammer ist in eingehender Beweiswürdigung auf Grund der Vernehmung des kaufmännischen\nAngestellten x». der seit vielen Jahren bei der\nZeche RB veschäftigt ist, in Verbindung mit den\nvon diesem Zeugen vorgelegten Urkunden und weiteren\nBeweisanzeichen zu der Überzeugung gekommen, daß die\nKündigung zum 31. Juli 1954 unter Einhaltung einer Frist\nvon 14 Tagen ausgesprochen und dem Angeklagten auch\nsogleich bekannt geworden ist. Unter diesen Ums tänden\n\nbrauchte es sich dem Landgericht — ein Beweisamtrag\n\nist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden -\n\nnicht aufzudrängen, die in der Revisionsschrift — übrigens\nnicht namentlich - genannten Personen, von denen angesichts der Länge der zurückliegenden Zeit eine weitergehende Aufklärung kaum hätte erwartet werden können,\n\nals Zeugen zu vernehmen.\n\nDie Ausführungen zur sachlichrechtlichen Rüge beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer ist anscheinend\nAer Auffassung, daß diese zwingend sein müßte. Diese\nAnsicht ist nicht zutreffend. Das Revisionsgericht hat\nnur nachzuprüfen, ob sie erfahrungs- and denkgesetzlich möglich ist. Dies ist hier der Fall. Im Urteil\nist die äußere und innere Tatseite rechtsbedenkenfrei\n\nfestgestellt.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen,\n\nKrumne Sauer Martin\n= Dang-Hinrichsen »-ZrTlitner:r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-08/4-str-112-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-08/4-str-112-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.350552+00:00"}}