{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-03_4_StR_130_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-08","aktenzeichen":"4 StR 130/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\nstvo &€ 9, 13\n\nFährt jemand an eine Kreuzung gleichgeordneter Straßen\n(§ 13 Abs. 1 StVO) so schnell heran, daß er seiner Warterflicht gegenüber einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer nicht genügen kann, so ist er auch für einen\ndadurch mit herteigeführten Zusammenstoß mit einem von\nlinks kommenden und ihm gegenüber wartepflichtigen\nFahrzeug verantwortlich.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 1 A 9 05 2\n\nAntliche Sammlung: ja\nstvo &€ 9, 13\n\nFährt jemand an eine Kreuzung gleichgeordneter Straßen\n(§ 13 Abs. 1 StVO) so schnell heran, daß er seiner Warterflicht gegenüber einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer nicht genügen kann, so ist er auch für einen\ndadurch mit herteigeführten Zusammenstoß mit einem von\nlinks kommenden und ihm gegenüber wartepflichtigen\nFahrzeug verantwortlich.\n\nBGH, Urt.v. 8. Juni 1962 4 StR 130/62 16 Landau/Pfalz\n\n4_StR_130/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Oberküfer Leorhard K EB zus zB: Kreis\nICE , sort getoren an 1932,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.3.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals teisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Landau i.d.Ff.\nvon 24. Januar 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu a nn rn ar m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 8 222, 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB, 316 Abs. 2,\n\n73 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm\nie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren\nentzogen.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am\nl. Septemker 1961 kurz nach 12 Uhr mit seinem W-Komtiwagen von der Arbeitsstelle aus durch das sog. \"Maler\"-\nYiertel in Landau (Rheinpfalz). Diese neu ertaute Siedlung wird von der in Ost/West-Richtung verlaufenden,\n7,55 m breiten August-Croissamt-Straße beherrscht. In\ndiese Straße münden mehrere kleine Straßen, darunter\nder 4,75 m kreite Jostweg. Liesen befuhr der Angeklagte\nin südlicher Richtung; er wollte die August-CGroissamt-Straße überqueren und sodann die Fahrt äurch die an den\nJostweg in südlicher Richtung sich anschließende Heinrich-Jakob-Fried-Straße fortsetzen, Beide Straßenzüge,\ndie August-Croissamt-Straße unä der Jostweg mit der\nHeinrich-Jakob-Fried-Straße, verlaufen gradlinig und\nkreuzen sich im rechten Winkel. An der Kreuzung fehlen\nvorfahrtregelnde Verkehrszeichen. Die Kreuzung ist in\nger Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen unübersichtlich. Nach rechts (Westen) kann die August-Croissamt-Straße vom Jostweg aus wegen eines Häuserklocks erst\n11,50 m vor der Kreuzung deutlich, nämlich auf etwa 70 m,\neingesehen werden. Die Sicht nach links (Osten) teträgt\nwegen eines Gebäudes 16,70 m vor dem Beginn der Kreuzung\n52 nm, wird aber durch eine links auf dem Gehsteig der\n\n- 3 -—\n\nAugust-Croissamt-Straße stehende iitfaßsäule kehindert.\nAls der Angeklagte durch den Jostweg fuhr, war die Sicht\nauch noch durch zwei auf einem Parkstreifen der August-Croissamt-Etraße abgestellte Kraftfahrzeuge erschwert,\n\nDer Angeklagte fuhr mit etwa 40 km/std an die Straßenkreuzung heran. Zur selten Zeit näherten sich ihr auf\nger Aupust-Croissamt-Straße von Westen ein von dem Buchhalter I — ] gesteuerter VWW-Personenkraftwagen und von\nOsten ein 15-jähriger !opedfahrer namens Henn»\nmit Geschwindigskeiten von je 40 kis 50 km/std. Der Angeklagte, der den VWü von rechts auf die Kreuzung zufahren\nsah, als dieser noch etwa 30 m von der Kreuzung entfernt\nwar, tremste sein Tahrzeug nicht ab, sondern gak Gas,\num noch vor dem V# über die Kreuzung zu fahren. Als er\nso die Fahrtbahn der Ausust-Croissamt-Straße überquerte,\nerfaßte er den von links kommenäen Mopedfahrer mit dem\nlinken Vorderteil seines Wagens; der “opedfahrer wurde\nhoch geschleudert und dann von dem Wagen des Angeklagten\nüberfahren. Lieser kam erst auf der Fahrbahn der Heinrich-Jakob-Fried-Straße zum Stehen.\n\nDer sich dem Angeklagten von rechts nähernde Vü-Fahrer KB Hatte sofort nach dem Erblicken des auf\ndem Jostweg daherkommenden Vr-Komtiwagens erkannt, daß\ndessen Geschwindigkeit trotz Annäherung an die Kreuzung\nnicht vermindert wurde. Er tremcte deshalb sein Fahrzeug mit Sußerster Kraft ab und trachte es 5,30 x vor\nder Kreuzung zur Halten, wobei die Räder des Wagens\neine 5 bis 4,20 m lange Blockierspur hinterließen.\n\nDer “opedfahrer start noch an der Unfallstelle an\nden erlittenen Verletzungen.\n\nEine dem Angeklagten 3/4 Stunden nach dem Unfall\nentnommene Elutprobe ergat für den Zeitpunkt der Blutentnahme einen Alkoholgehalt von 0,75 %o nach Widmark\nund von 0,78 #0 nach dem ADH-Verfakren.\n\n2. Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte fahrlässig in grok verkehrswidrigrer und rücksichtsloser Weise das Vorfshrtrecht des von rechts\nkommenden VW-Fahrers rg verletzt und dadurch für\ndiesen eine Gemeingefahr herbeigeführt hat (88 315 a\nAbs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB). Nach seiner Ansicht\nrätte der Angeklagte, da er die August-Croissamt-Straße\nnach rechts erst aus 11,50 n Entfernung vor der Kreuzung\naurrcichend einsehen konnte, mit höchstens 26 km/std\nan die Kreuzung heranfahren dürfen, um seinen Wagen\nbei starken Bremsen (6 m/see®) noch anhalten zu können.\nDie überhöhte Geschwindigkeit habe es den Angeklagten\nauch unmöglich gemacht, Ausschau nach links zu halten\nund durch rechtzeitiges Bremsen einen Zusammenstoß mit\ndem Kopeäfahrer zu vermeiden (§ 222 StGB).\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Ablehnung eines Beweisamtrags.\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, das Gutachten eines Kraftrahrzeugsachverständigen darüber einzuholen, daß der Angeklagte\nohne den Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer und die dadurch eingetretene Fahrtverzögerung die Kreuzung \"ohne\nkonkrete Getährdung des Zeugen I] auf Grund dessen\n\nGeschwindigkeitsangaben und der festgestellten Spuren\nhätte überaueren können\". Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung als unzulässig atgelehnt,\n\ndak die Frage, ok nach dem festgestellten Sachverhalt\nfür xD eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 a\nAbs. 1 StGB vorlag oder nicht, eine Rechtsfrage sei,\nüber die das Landgericht zu entscheiden hate (S. 7/8 UA).\nDie Revision meint demgegenüter, daß die Klärung der\nFrage, ob die Fahrt des Angeklagten durch den Zusammenstoß mit dem Nopedfahrer erhetlich verzögert worden ist\nund ob KB ohne diese Verzögerung nicht gefährdet\nworden wäre, eine Tatsache zum Gegenstand hate, die\nGegenstand eines Beweisamtrags sein konnte.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht\nden Beweisamtrag der Verteidigung zutreffenä ausgelegt\nund beschieden hat; denn auf äie unter Beweis gestellte\nFrage kam es Tür die Prüfung, ob sich der Angeklagte\neines Vergehens nach den § 8 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316\nAbs. 2 StGB schuldig gemacht hat, nicht an.\n\nNach der Rechtsprechung wird nämlich die Vorfahrt\nschon dann verletzt, wenn der Benutzer der unterxeordneten Straße so schnell an die Kreuzung heran- oder in\ndiese hineinfährt, daß der Vorfehrtterechtigte in Verwirrung oder Furcht vor einer Zusammenstoß versetzt\nund dadurch zu einer Notkremsung oder anderen unfallverhütenden Maßnahme veranlaßt wird (u.a. BGH VRS 6,\n157 mit weiteren Fundstellen; BGH VRS 22, 134). Ein\nsolcher Fall lag hier vor. Denn selbst wenn der Angeklagte - wie die Revisior meint - obkne den Zusammenstoß mit dem Yopedfskrer rascher üter die Kreuzung hinweggekommen und deshalb für KB kein wirkliches Hinder-\n\n-6 -\n\nnie gewesen wäre, konnte und mußte sich KB Joch durch\ndas schnelle Heranfahren des Angeklagten an die Kreuzung\nin seiner freien Weiterfahrt behindert fühlen und zu einer\n“otbremsung gezwungen sehen. Damit aber wurde sein Vorfahrtrecht tereits verietzt, und zwar nach der rechtsirrtumsfreien Annahme der Strafkammer in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise. KB wurde dadurch\nauch einer Leibes- oder Letensgefahr ausgesetzt; denn\njede von ihn im Schreck ergriffene Abwehrmaßnahme konnte\nwegen ihrer Plötzlichkeit zu einem Unfall und damit zu\nVerletzungen führen.\n\n2, In Sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich die\n\nRevision vor allem gegen äle Verurteilung des Angeklagten\nvegen fahrlässiger Tötung. Sie teruft sich darauf, daß\ndem Angeklagten die Vorfahrt gegenüber dem Nopedfahrer\nzugertanden habe und daß er auf deren Beachtung hate\nvertrauen dürfen. Der Schuläspruck hält jedoch auch\ninsoweit der rechtlichen Nechprüfung stand.\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar\nin Erweiterung des von den Vereinigten Großen Senaten\nin BGHZ 14, 232 = BEHSt 7, 118 für die Benutzung gekennzeichneter Vorrechtsstraßen aufgestellten Vertrauensgrundsatzes ausgesprochen, daß auch die an den Kreuzungen\nnicht bevorrechtigter Straßen nach § 13 Abs. 1 StVO Vorfahrtberechtigten auf die Beachtung ihres Vorrechts\nvertrauen dürften und demgemäß nicht verpflichtet seien,\nwegen der nur allgemeinen Möglichkeit einer Verletzung\nihres Vorfahrtrechts durch nicht sichttare Wartepflichtige\nauf Anhaltegeschwinäigkeit heratzugehen (VRS 20, 21).\nOb und in welchem Umfang dieser vom VI. Zivilsenat nicht\nnäher tegründeten Ausdehnung des Vertrauensgrundsatzes\nallgemein beigetreten werden kann, braucht hier nicht\n\n- 7 -\n\nentschieden zu werden; Bedenken ergeben sich vor aller\nfür das Vorfakrtrecht der an sog. T-Einnündungen (d.h.\nfortsetzungslosen Einmündungen von Straßen in durchgehende, reradeaus verlaufende Straßen) von rechts\nKomnenden, weil häufig zu beobachten ist, da? die\nGersdeaustleibenden ihre Geschwindigkeit beibehalten\nund das Vorfahrtrecht der von rechts Kommenden mißachten (vgl. BayOtL6 in VRS 18, 133, 135). In dem\n\nvon VI. Zivilsenat entschiedenen Fall brauchte nänlich der gegenüber den von links kommenden Beklagten\nvorfahrtterechtigte Kläger keine Rücksicht auf einen\nfür ihn von rechts kommenden {und ihr gegenüber vorfekrtterechtigten) Fehrzeugführer zu nehnen, weil er\ndie von rechts einmündende Straße rechtzeitig weit\ngenug einsehen konnte und von dort kein Fahrzeug nahen\nseh. Dadurch unterscheidet dieser Fall sich von den\nvorliegenien Sachverhalt. Hier äurfte der Angeklagte\nkeinesfalls im Vertrauen auf die Beachtung seines\nVorfahrtrechts durch einen auf der August-Croissent-Straße von links komrenden Verkehrsteilnehmer seine\nGerchrindigkeit beibehalten oder sogar erhöhen; er\nmußte sie vielmehr wegen der Notwendigkeit, seine\nvVartepflicht gegenüber einem auf der August-Croissamt-Straße von rechts Kommenden erfüllen zu können, auf\nAnhaltemöglichkeit herabsetzen. Diese Pflicht haben\ndie Vereinigten Großen Senate aaC (EGISt 7, 126 unten)\nbesonders hervorgehoben. Es heißt in dieser Entscheidung, es sei ausdrücklich klarzustellen, daß der Kraftfahrer, der auf einer nicht bevorrechtigten Straße\nfährt, \"schon nit Rücksicht auf den Verkehr von rechts\nan jede unübersichtliche Kreuzung mit einer Geschwindigkeit heranzufahren hat, die ein rechtzeitiges Anhalten\n\ngestattet (BGHZ 9, 6)\". Der erwähnte, vom VI. Zivilsenst\nfür gleichgeoränete Straßen aufgestellte Rechtssatz\n\nkann daher jedenfalls auf den vorliegenden Fall keine\nAnwendung finden,\n\nDurch das zu rasche Einfahren in die Kreuzung hat\nder Angeklagte gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 1\nSatz 2 StVO verstoßen, die dem Fahrzeugführer getietet,\nbesonders an unübersichtlichen Stellen seine Geschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist,\nseinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten,\nund daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Diese Vorschrift will an Kreuzungen oder\nEinmündungen gleichgeoräneter Straßen (§ 13 Aks. StVO)\nnicht nur die Erfüllung der Wartepflicht gegenüber\neinem vorlahrtterechtigteu (von rechts kommenden) Verkehrsteilnehmer sichern; sie hat vielmehr ganz allgemein den Zweck, Zusammenstöße an gefährlichen und\nunübersichtljichen Stellen, wie sie Kreuzungen ohne\nhinreichende Sicht in die Seitenstraßen immer darstellen, zu verhindern (vgl. BGHZ 9, 6, 13; BGH VRS 11,\n109, 110 f). Sie dient damit auch dem Schutze des an\n\"sich wartepflichtigen, weil von links kommenden Verkehrsteilnehmers. Nähert sich daher ein Fahrzeugführer\neiner unübersichtlichen Kreuzung an sich gleichgeordneter Straßen so schrell, daß ihm die Erfüllung der\nWartepflicht gegenüber einem von rechts kommenden Fahrzeugführer unmöglich ist, und kommt es infolgedessen\nzu einem Zusammenstoß auf der Kreuzung, so hat er den\nUnfall auch dann (mit-)verschuldet, wenn das in Kitleidenschaft gezogene andere Fahrzeug nicht von rechts,\nsondern von links kam und ikm gegenüber wartepflichtig\nwar. So war es hier. Der Angeklagte kann sich daher der\n\n-9 -\n\nVerantwortung für den Zusammenstoß mit dem Hopedfahrer\nnicht mit dem Hinweis entziehen, ihr hate die Vorfahrt gegenüber dem Mopedfahrer zugestanden und es wäre\nzu keinem Unfall gekommen, wenn dieser seiner Wartepflicht genügt hätte. Allerdings trifft den Mopedfahrer\nwegen der groben Verletzung der Wartepflicht ein erhetliches, wenn nicht das überwiegende Mitverschulden an\ndem Unfall. Dieser Fflicht war der Mopedfahrer nicht\ndeshalt enthoben, weil er auf seiner Straße den Volkswagen des Knauth entgege„zommen sah, demgegenüber der\nAngeklagte wartepflichtig war; er durfte das nicht zum\nAnlaß des gefährlichen Versuchs nehmen, in der Erwartung\nverkehrsgetreuen Verhaltens des Angeklagten noch vor\ndiesem \"durchzuschlürfen\", sordern mußte seinerseits\nalle Vorbereitunger treifen, um dem Angeklagten die\nVorfahrt zu gewähren.\n\n3. Schließlich vermi?t die Revision im Urteil zu\nUnrecht eine ausreichende Begründung für die Versagung\nvon 5Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hat\nden Angeklagten wegen seiner \"zshlreichen Vorstrafen\"\nnicht für aussetzungswürdig arachtet (§ 23 Ats. 2 StGB).\nDiese Vorstrafen wiesen, so führt die Strafkammer aus,\nzum großen Teil auf eine rücksichtslore Einstellung\ngegenüber den Mitmenschen hin; daß die jetzt erkannte\nStrafe ohne Vollstreckung keinen nachhaltigen Eindruck\nauf den Angeklagten hinterlassen würde, ergete sich\nschon daraus, daß die einschlägige Strafe aus dem\nJahre 1954 den Angeklagten nicht von der jetzigen\n(grot verkehrswidrigen und rücksichtslosen) Fahrweise\nabgehalten hate. Die Revision meint, aus den Strsfreristereinträgen allein, ohne nähere Feststellungen\n\n- 10 -\n\naus den zuerunde liegenden Strafakten, könne nicht auf\neine rücksichtslose Einstellung des Angeklagten geschlossen werden; die Bestrafung wegen des Verkehrsvergehens ater liege schon sieben Jahre und damit so\nlenge zurück, daß aus ihr \"nicht zwingend geschlossen\"\nwerden könne, sie hate bei dem Angeklagten keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen.\n\nDieser Angriff kann bei der Art der Vorstrafen des\nAngeklagten keinen Erfolr haben. Der Angeklagte ist,\nwie das Urteil feststellt, seit dem Jahre 1950 - außer\nwegen des genannten Verkehrsvergehens (fahrlässiger\nKörperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefähräung, wobei der Angeklagte einen Blutalkoholgehalt von 1,44 %o aufwies) - zweimal wegen\nvorsätzlicher (einfacher) \"örperverletzung, dreimal\nwegen gefährlicher Körper»erletzung unä einmal wegen\nTierquälerei vorbestra?t. Bei einer solchen Häufung\nvon itohneitsdelikten Jurfie das Landgericht ohne nähere\nFeststellung der Einzelheiten annehmen, daß dem Angeklagten die getotene Rücksicht auf seine Witmenschen\nabgehe. Es war auch richt gehindert, gie Verkehrsstrafe im besonderen für seine Überzeugung von der\nAussetzungsunwürdigkeit des Angeklagten heranzuziehen,\nobwohl die Strafe aus dem Jahre 1954 stammt; das umsoveniger, als der Angeklagte auch diesmal wieder unter\nder enthemmenden Wirkung vorausgeganzenen Alkoholgenusses stand (S. 10 VA).\n\n4. Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist bei der Strafzumessung zu-\n£Eunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, daß\n\n- 11 -\n\nder verunglückte Mopedfahrer das Vorfahrtrecht des Angceklagten mißachtet und dadurch ein erhebliches Mitverechulden an dem Unfall auf sich geladen hat.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-08/4-str-130-62","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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