{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-01_4_StR_97_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-01","aktenzeichen":"4 StR 97/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2149 025\n\n4_StR 97/62\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schrotthändler Siegfried H iD aus vB, dort\n\ngeboren am «EHRE 1933,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. 0) in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 20. November 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den des Offenbarungsmeineids\nAngeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der\nSachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n1, In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet\ndie Revision neben angeblichen Verstößen gegen die\nrichterliche Aufklärungspflicht, daß dem Angeklagten\nnicht gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger bestellt worden ist. Sie meint, sowohl die\nSchwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat wie\nauch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage hätten\ndas gefordert. Die Rüge greift durch.\n\nAusweislich der Akten hat der Angeklagte in einer\nan 1. August 1961 bei Gericht eingegangenen Eingabe\num die Beiordnung eines Pflicht verteidigers gebeten\n(Bl. 61 d.A.). Der Antrag ist nicht beschieden worden,\njedoch findet sich in der Sitzungsniederschrift über\ndie (vertagte) Hauptverhandlung vom 3. August 1961\nein Vermerk, demzufolge der Angeklagte auf Befragen\nund nach Belehrung über die Fristversäumnis hinsichtlich seines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers erklärt hat, daß er diesen Antrag 'äs gegenstandslos betrachte\" (Bl. 57 R d.A.). Der Angeklagte\nblieb in jener Hauptverhandlung und in der endgültigen Hauptverhandlung vom 20. November 1961 ohne Verteidiger.\n\nDiese Sachbehandlung legt den Verdacht nahe, daß\nder Vorsitzende der Strafkammer die Beioränung eines\n\nVerteidigers von Amts wegen nicht geprüft oder deren\nVoraussetzungen verkannt hat. Gegenstand der Anklage\nwar ein Verbrechen, das mit Zuchthaus, bei mildernden Unständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten, und mit schweren Nebenfolgen (§ 161 Abs. 1 StGB)\nbedroht ist. Daß der Angeklagte es unterlassen hat,\nfristgerecht von seinem Recht Gebrauch zu machen,\nnach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Beiordnung eines\nVerteidigers zu beantragen, war kein Grund, die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2\nStPO nicht zu erwägen, zumal die Versäumung der Antragsfrist des § 140 Abs. 3 StPO darauf zurückzu-\n\n“ führen sein kann, daß die Anklageschrift dem Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern zu Händen seines\nVaters zugestellt worden ist (Bl. 31 ä.A.) Wie der\nBundesgerichtshof schon in BGHSt 6, 199 näher dargelegt hat, ‘arf in Strafkammersachen des ersten Rechtszugs nur selten von der Bestellung eines Verteidigers\nabgesehen werden. Das gilt besonders dann, wenn der\nAngeklagte des Meineids beschuldigt wird (vgl. BGH\n\n4 StR 417/60 vom 9. Dezember 1960), und hier wiederum\nvornehmlich dann, wenn es sich um einen Offenbarungseid handelt, weil dessen tatsächliche und rechtliche\nBeurteilung häufig erhebliche Schwierigkeiten mit sich\nbringt und weil sich ein rechtsunkundiger Angeklagter deshalb kaum selbst sachdienlich verteidigen kann\n(BGH 5 StR 433/52 vom 9. Okber 1952; vgl. auch BGH\nNIW 1955, 116 Nr. 25, BGH IM Nr. 16 zu § 140 StPO,\nBGH 4 StR 136/57 vom 9. Mai 1957). Im vorliegenden\nFall kommt hinzu, daß der Angeklagte vor der Hauptverhandlung nicht auf freiem Fuß war (er befand sich\nin anderer Sache in Strafhaft Bl. 47, 48, 56, 73,\n\n73 a d.A.) und daher auch in der persönlichen Vorkbereitung seiner Verteidigung möglicherweise behindert war.\n\nWenn der Vorsitzende dem Beschwerdeführer\ngleichwohl keinen Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO\nbestellt hat, ohne hierfür einen Grund festzuhalten, so ist die Annahme gerechtfertigt, daß er\nentweder die genannte Vorschrift übersehen oder\nsich nach der \"Erledigung\" des Antrags des Angeklagten vom 1. August 1961 zu einer erneuten Prüfung\nder Verteidigerfrage nicht verpflichtet gefühlt\noder aber die Bestellung eines Verteidigers nach\n§ 140 Abs. 2 StPO infolge Verkennung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht für notwendig\nerachtet hat. Das ist ein Verfahrensfichler, der zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils zwingt, weil\nnicht auszuschließen ist, daß die Mitwirkung eines\nVerteidigers zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Urteil geführt hätte.\n\n2. Einer Prüfung der weiteren Verfahrensrügen\nund der Sachrüge bedarf es unter diesen Umständen\nnicht mehr. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, das diesbezügliche\nVorbringen der Verteidigung zu prüfen und es gegebenenfalls zu berücksichtigen. Gegenüber dem Einwanä der Revision, die Erwerbstätigkeit des Angeklagten und die ihm daraus zufließenden Einnahmen\n\nseien kein: offenbarungspflichtiger Vermögenswert gewesen, wird auf das (unveröffentlichte) Urteil des\nSenats vom 18. März 1960 (4 StR 47/60) hingewiesen.\n\nKrumme Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-01/4-str-97-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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