{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-01_4_StR_95_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-01","aktenzeichen":"4 StR 95/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"48%\n\nlen\n(5\n\n_95/62 2149 022\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Heinric S gm zu: gu.\ndort geboren am «> 1898,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.0r\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkunasbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 19.Januar 1962\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist ausweislich des in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsspruchs und der danit\nübereinstimmenden Urteilsgründe wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben,\n\nSoweit die Revision begründet worden ist, erschöpft sie sich in einem in der Revisionsinstanz unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die weder einen Verstoß gegen Denkgesetze\nnoch Erfahrungswiärigkeiten erkennen läßt. Sie ist\ninsoweit unbeachtlich.\n\n.l. Der Schuldspruch enthält keinen Nachteil für\nGen Angeklagten. Das das Landgericht keine vollendete\nVerleitung des Kindes zur Unzucht angenommen hat, beschwert den Täter jedenfalls nicht (vgl. BGHSt 15,\n118, 122; 1, 168, 173; 288, 291).\n\n2. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. In den Urteilsgründen erwähnt der Tatrichter die Vorschrift des § 44 StGB allerdings nur im Rahmen der rechtlichen Würdigung;\ndoch. ist dem Zusammenhang der Gründe eindeutig zu entnehmen, daß er sich der Möglichkeit, den Strafranmen\ndes § 176 Abs. 2 StGB unterschreiten zu können, bei\nder Strafzumessung bewußt war. Die Strafkamnmer hat\nnänlich, im Anschluß an die Begründung mildernder\nUmstände hervorgehoben, aufgrund der einschlägigen\nVorstrafe des Angeklagten könne die Bestrafung nicht\n\nallzu gering ausfallen. Damit hat sie zu erkennen gegeben, daß sie im Hinblick auf die Täterpersönlichkeit bewußt von einer weiteren Strafmilderung wegen\nVersuchs abgesehen und die für das vollendete Verbrechen bei Zubilligung mildernder Unstände zulässige Mindeststrafe als schuldangemessen für die versuchte Tat erachtet hat,\n\nNach alledem war die Revision als unbegründet\nzu verwerfen,\n\nKrumme Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-01/4-str-95-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-01/4-str-95-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.018200+00:00"}}