{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-01_4_StR_88_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-01","aktenzeichen":"4 StR 88/62","doktyp":null,"leitsatz":"Begeht ein Täter im Zustand der Volltrunkenheit mehrere\nmit Strafe bedrohte Handlungen, die er zum Teil unter _\ndem Gesichtspunkt des § 330 a StGB, im übrigen deshalb\nzu verantworten hat, weil er den Geschehensablauf in\nverantwortlichen Zustand in Gang gesetzt hat (sogenannte actio libera in causa),.so stehen diese Handlungen\nzueinander in Tateinheit (im Anschluß an BGHSt 2, 15\nLeitsatz 3).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2149 053\n\nAmtliche Sammlung: Ja\n\nStGB §§ 350 a, 75\n\nBegeht ein Täter im Zustand der Volltrunkenheit mehrere\nmit Strafe bedrohte Handlungen, die er zum Teil unter _\ndem Gesichtspunkt des § 330 a StGB, im übrigen deshalb\nzu verantworten hat, weil er den Geschehensablauf in\nverantwortlichen Zustand in Gang gesetzt hat (sogenannte actio libera in causa),.so stehen diese Handlungen\nzueinander in Tateinheit (im Anschluß an BGHSt 2, 15\nLeitsatz 3).\n\nBGH, Urt. ve 1. Juni 1962 - 4 StR 88/62 - IG Essen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektro-Abteilungsleiter Manfred <s EEE»\naus EB, dort geboren an ii 1951,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitz\nOberstaatsanwalt Dr in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäitsstelle,\n\nichter,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 19. Dezember 1961\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit\nfahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt wird.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nfateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\ndurch Trunkenheit am Steuer und wegen eines dazu in\nTatmehrheit stehenden Vergehens der Volltrunkenheit\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nGefängnis sowie zum Entzug der Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von zwei Jahren verurteilt worden,\n\nMit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte sich der Angeklagte am Abend des 23. Oktober 1960,\nnachdem er schon Alkonol genossen und deswegen mit\nseiner Ehefrau eine Auseinandersetzung gehabt hatte,\nans Steuer seines Volkswagens und suchte zusammen mit\ndem Schwager seiner Frau eine Gastwirtschaft in Essen-Rellinghausen auf, um dort weiterzutrinken. Er tat\ndies in noch verantwortlichem Zustand, obwohl er wußte,\ndaB er noch mit seinem PKW fahren würde. Nach dem Verlassen der Wirtschaft fuhr der Angeklagte nach Altenessen. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in fahruntüchtigem Zustand, sein Blutalkoholgehalt betrug mindestens 2,69 %0, möglicherweise sogar 3,0 %o. Dies\nwar auch der Grund, daß er bei der Einbiegung in die\nWuppertalerstraße statt auf der Fahrbahn auf dem Gehweg fuhr, der dort den Charakter einer Nebenfahrbahn\n(Ortsfahrbahn) hat. Dort hat er dann einen Fußgänger\nangefahren, der am darauffolgenden Tag seinen beim Unfall erlittenen Verletzungen erlegen ist. Der Ange-\n\nklagte hat den Unfall bemerkt, ist aber gleichwohl weitergefahren und hat dann noch zwei weitere Fußgänger\ngefährdet. Im Zeitpunkt des Unfalls war der Angeklagte möglicherweise zurechnungsunfähig im Sinne von\n\n§ 51 Abs. 1 StGB.\n\n2. Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Strafkanmer den Angeklagten rechtsirrtumsfrei wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs. ! Nr. 2, 316 Abs.2\nStGB) nach den Grundsätzen der fahrlässigen \"actio\nlibera in causa\" (verantwortliches Ingangsetzen des\nGeschehensablaufes) verurteilt. Nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Lanägerichts hat der Angeklagte sich dem übermäßigen Alkoholgenuß hingegeben,\nobwohl er wußte oder wenigstens damit rechnen mußte,\ndaß er später noch mit Gem Wagen nach Hause fahren\nmußte, und daher hätte voraussehen können und müssen,\ndaß er nach erheblichem Alkonolgenuß den Tod eines Menschen verursachen und andere gefährden könnte. Da der\nAngeklagte nach den Urteilsfeststellungen nicht wußte\nund auch nicht billigte, daß er auch mit natürlichen\nVorsatz eine Unfallflucht begehen werde, hat ihn der\nTatrichter auch rechtsbedenkenfrei wegen Volltrunkenheit nach § 350 a StGB verurteilt,\n\nRechtlich nicht zutreffend ist dagegen die Ansicht\nder Strafkammer, das Vergehen der Volltrunkenheit stehc mit dem verantwortlichen Ingangsetzen der vom Angeklagten in zurechnungsunfähigem Zustand verübten Fahrlässigkeitstat in Tatmehrheit, Sie befindet sich mit\ndieser Auffassung in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Köln (NJW 1960, 1264\n\n- 4 -\n\nNr. 20), in der die Annahme von Tateinheit in einen\ngleichgearteten Fall - ohne nähere Begründung —- abgelehnt worden ist, Ihr vermag der Senat indes nicht\nbeizutreten,\n\nTateinheit setzt voraus, daß ein und dieselbe\nHandlung mehrere Struigesetze verletzt (§ 75 StGB).\nEin solches rechtliches Zusammentreffen ist nach der\nständigen Rechtsprechung des Sundesgerichtshofs und\ndes Reichsgerichts gegeben, wenn Tun und Lassen des\nTäters bei natürlicher Betrachtung objektiv als ein\neinheitliches zusammengehöriges Tun erkennbar ist\n(Hanälungseinheit). Hinzukommen muß, daß mindestens\nein Teil der einheitlichen Handlung zur Herstellung\ndcs Tatbestandes sowohl der einen als auch der anderen\nVerfehlung mitwirkt (RGSt 49, 272; 59, 318; 66, 359,\n362; HRR 1942, 420 und die dort angeführten Entschcidungen; BGHSt 4, 219). Auf diese Weise können auch vorsätzliche und fahrlässige Straftaten eine Einheit bilden (RGSt 59, 318).\n\nDiese Voraussetzungen sind im Verhältnis des Vergehens der Volltrunkenheit zu dem verantwortlichen Ingangsetzen von Straltaten durch Alkoholgenuß erfüllt.\n\nBei der Volltrunkenheit ist die strafbare Willensbetätigung das Sichversetzen in einen so schweren\nRauschzustand, daß er den sicheren Bereich des § 51\nAbs. 2 StGB überschreitet (BGHSt 16, 187), während die\nim Vollrausch verübte Tat keinen strafrechtlichen\nSchuldvorwurf begründet; denn sie ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern steht außerhalb des Tatbestands und\nlöst als sog. Bedingung der Strafbarkeit die Strafe für\n\ndie Volltrunkenheit aus (BGHSt 16, 124, 127 und die\ndort angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).\nDeshalb ist auch die Strafvorschrift, unter die die\nKauschtat fällt, neben § 350 a StGB nicht anwendbar\n(BGHSt 2, 14, 38).\n\nAuch in den Fällen der actio libera in causa\nmacht sich der Täter im Falle des Alkoholgenusses kis\nzum Eintritt des Vollrausches nicht äurch die im Zustand der Schuldunfähigkeit verübten mit Strafe bedrohten Handlungen als solche strafbar, weil das Schuldstrafrecht nur schulähaft begangene Taten mit Strafe\nbedroht. Der Schuldvorwurf bezieht sich vielmehr auch\nin diesem Falle auf Gas Sichversetzen in den Rauschzustand, und zwar handelt es sich um eine besondere\nstrafrechtliche Haftung für das \"zielgerichtete\" Sichbetrinken (vgl. Schönke/Schröder 10. Aufl. § 330 a II).\nDice Rauschtat wird, obwohl sie keinen schuldhaft zu\nverwirklicnenden Straftatbestand darstellt, in den\nstrafrechtlichen Vorwurf mit einbezogen, weil der Väter\nin noch verantwortlichem Zustanä bereits eine vorweribare innere Bezienung zu ihr hergestellt hat, indem er sich von dem übermäßigen Alkoholgenuß schuldhaft\nnicht durch die Vorstellung abhalten ließ, er werde im\nRausch möglicherweise eine bestimmte Straftat (BGHSt 10,\n247, 251) begehen, sei es, daß er diese Möglichkeit\nfahrlässig nicht bedachte, sei es, daß er sich eine\nsolche Möglichkeit zwar vorgestellt, aber sich darüber\nhinwoggesetzt hatte in der Hoffnung, es werde schon\ngut gehen (fahrlässige actio libera in causa), oder\nindem er sich sogar in dem Bewußtsein betrank, er werde eine bestimmte Straftat begehen, und diesen Erfolg\nbilligte (vorsätzliche actio libera in causa: 4 StR 79/62\n\nvom 4. Mai 1962, zum Abdruck in der Amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt). Dieser Haftungsgrund\nwird angenommen, weil anderenfalls der Schuldgehalt\ndes Sichberauschens in einem solchen Fall nicht ausreichend strafrechtlich geahndet würde, Deshalb tritt\nder § 330 a StGB bei der actio libera in causa hinter der Strafvorschrift, die für die schulöhafte\nRauschtat gelten würde, zurück (BGH NJW 1955, 1037\nNr. 15; BGHSt 10. 247, 251; 2, 15, 17)e\n\nAus alledem ergibt sich, daß in beiden Fällen,\ndem Vergehen der Volltrunkenheit nach § 330 a StGB\nwie dem verantwortlichen Ingangsetzen des Geschehensablaufs, jedenfalls dann, wenn der Alkoholgenuß zur\nZurechnungsunfähigkeit führt, das Sichbetrinken die\neigentliche Tatbestandshandlung darstellt. Verwirklicht der Täter sodann im Rauschzustand die äußeren\nTatbestände mehrerer Strafgesetze, für die er nur\nzum Teil nach den bezeichneten Grunäsätzen der actio\nlibera in causa einzustehen hat, während ihn für die\nanderen kein zusätzlicher Schuldvorwurf in dem dargelegten Sinne trifft, wie hinsichtlich der nicht\nvorausgesehenen und nicht gebilligten (nur als vorsätzliche Tat strafbaren) Fahrerflucht, so hat er\ndurch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB\nsowohl die Strafgesetze verletzt, unter die ein Teil\nder Rauschtaten fällt, als auch gegen § 330 a StGB\nverstoßen, benn das strafbare Tun bildet eine Handlungseinheit, und die äußere Tathandlung des Sichbetrinkens wirkt zur Herstellung der mehreren Straftatbestände mit.\n\nDie vom Senat vertretene Ansicht stimmt im Ergebnis mit den Ausführungen des 2. Strafsenats in der\n\nEntscheidung 2 StR 49/51 vom 23. November 1951 \"BGHSt 2,\n15) überein. Dort wurde Tateinheit angenommen zwischen\nden Vergehen der Volltrunkenheit und der fahrlässigen\nKörperverletzung, weil der Täter sich fahrlässig in\n\nden Zustand der Volltrunkenheit versetzt und dabei\nfahrlässig nicht bedacht hatte, daß er im Rausch eine\nfahrlässige Körperverletzung begehen könne, und dann\n\nin diesem Zustand, jedoch mit natürlichen Vorsatz,\neinen Menschen mißhandelte. Dieser Würdigung liegt die\nAuffassung zugrunde, die Anwendung des § 350 a StGB\nwerde nur dann durch die actio libera in Causa ausgeschlossen, wenn \"Giese den Tatbestand verwirklicht,\nunter dessen Strafdrohung die Rauschtat fällt\". Das bedeutet, üaß § 330 a StGB auch bei einem einheitlichen,\nuntrennparen Geschehen nur insoweit äurch den Haftungsgrund der actio libera in causa verdrängt wird, wie\n\nder Vorwurf schulähaften Ingangsetzens der im Rausch\nbegangenen Verfehlung hinsichtlich aller ihrer gesetzlichen - äußeren und inneren - Tatbestandsmerkmale\nbegründet ist, während es im übrigen - wie in den\nFällen von Subsidiarität - bei der allgemeinen strafrechtlichen Verantwortung für das Herbeiführen der\nVolltrunkenheit bleibt.\n\nNichts anderes kann in dem vorliegenden Fall gelten. Hier beging der läter nicht bloß eine Rauschtat,\ndie in dem vom 2. Strafsenat beurteilten Sachverhalt\nwegen der verschiedenen inneren Einstellung beim\nSichberauschen und der Tatausführung der Rauschtat\nzur Verurteilung des Angeklagten unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten führte, sondern er verübte im\nRausch mehrere Verfehlungen, von denen er nur einige\nnach dem Haftungsgrund der actio libera in causa ver-\n\n- 8 -\n\nantworten muß, während die übrigen - mangels einer\nausreichenden inneren Beziehung des Täters zu ihnen\nbeim Herbeiführen des sie schließlich verursachenden\nRauschzustandes - nur die allgemeine strafrechtliche\nAhndung wegen Volltrunkenheit nach § 530 a StGB auslösen. Da es sich hier ebenfalls um einen einheitlichen,\nnicht zerreißbaren Lebensvorgang handelt, obwohl sich\ndie verschiedene innere Einstellung des Täters während\ndes Sichbetrinkens nicht bloß auf einen Straftatbestand, sondern auf mehrere später verwirklichte Tatbestände bezieht, kann nur Tateinheit zwischen dem verantwortlichen Ingangsetzen des Geschehensablaufes und\ndem Vergehen gegen § 350 a StGB begründet sein.\n\nIm Schrifttum wird in solchen Fällen gleichfalls\nTateinheit angenommen (vgl. Konlrausch-Lange 43.Aufl.\n§§ 330 a StGB VIII 4; Maurach 3. Aufl. BT § 56 IIA 6,\nS. 49 f; Leipz.ä, 8. Aufl, § 330 a StGB XII; Schönke-Schröder 10. Aufl. § 330 a StGB IX; Schröder, Verbotsirrtum, Zurechnungsfähigkeit, actio libera in causa,\nin GA 1957, 300 £; Schwarz 23. Aufl. § 330 a StGB 2 D,\na.A.wohl Dreher-Maassen 3. Aufl, § 330 a StGB III 2).\n\nDemgemäß muß der Schuldspruch des angefochtenen\nUrteils berichtigt werden. Zugleich ist die Schuldform\nder Volltrunkenheit in den Urteilsspruch nmitaufzunehmen (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).\n\nIm Strafausspruch muß das Urteil dagegen zur Festsetzung einer einheitlichen Strafe für alle drei tateinheitlich begangenen Verfehlungen aufgehoben werden.\n\nDer Tatrichter ist allerdings rechtlich nicht gehindert,\neine Strafe auszusprechen, die der Höhe der. bisherigen\nGesamtstrafe gleichkommt.\n\nIm übrigen muß die Revision verworfen werden.\n\nKrumme Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-01/4-str-88-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-01/4-str-88-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.996300+00:00"}}