{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-01_4_StR_58_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-01","aktenzeichen":"4 StR 58/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 58/62\n\n2149 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Erich Matthias K m aus 7 |\n(Belgien), dort geboren am | 1939,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. GE in der Verhandlunss\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. GB ::: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 27. Oktober 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesa .\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte in\nder Nacht zum 16. April 1961 (kurz nach 1 Uhr) nach dem\nBesuch einer Tanzveranstaltung mit einen Personenkraftwagen Marke Mercedes 180 D auf der Landstraße I. Ordnung\nvon St. Vith (Belgien) nach Winterspelt. Unterwegs kam\nihm ein von dem Anstreicher W zesteuertes Kraftraä\nentgegen; auf dessen Beifahrersitz fuhr der Anstreicher\nRD nit. Der Angeklagte, der zu dieser Zeit im vierten\nGang mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h fuhr,\nblendete ab und steuerte seinen Kraftwagen, mit dem er\nbisher in der Straßenmitte gefahren war, auf die rechte\nFahrbahnseite, hielt sich jedoch auf der Weiterfahrt\n\"ziemlich am weißen Strich\" (also an der dort aufgezeichneten Mittellinie). Da das Kraftrad mit Fernlicht auf\nden Angeklagten zukam und dieser sich \"geblendet fühlte\";\nforderte er den Kraftradfahrer durch kurzes Aufblenden\nder eigenen Scheinwerfer zum Abblenden auf. Die Aufforderung wurde nicht befolgt. Gleichwohl setzte der Angeklagte seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit\nfort, wobei er weiterhin dicht an der Mittellinie der 4,80 m\nbreiten Fahrbahn fuhr. Diese Fahrweise behielt er auch bei,\nals er an dem Lichtschein des entgegenkommenden Fahrzeugs\nbemerkte, daß es \"mehrfach die Fahrbahn wechselte\" (S. 3\nUA). Das führte schließlich zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Im Augenblick des Zusammenstoßes fuhr der Angeklagte mit dem äußeren Reifenrand seines linken Vorderrades höchstens 10 cm von der Mittellinie entfernt. Der\n\nZusammenstoß erfolgte in der Weise, daß die \"hinter dem\nVorderrad über dieses und die Vorderradgabel hinausragenden Teile\" des Kraftrades mit dem linken vorderen Kotflügel des von dem Angeklagten gesteuerten Kraftwagens\nin Berührung kamen. Dabei wurden das unter ıiem Tank des\nKraftrades angebrachte linke Beinschutzschild und mit\ndiesem das linke Bein des Thielen abgerissen. T>\n‚stürzte samt Kraftrad und Beifahrer. Er starb kurze Zeit\nnach der Einlieferung in das Krankenhaus an der schweren\nBcinverletzung und an inneren Blutungen. Sein Beifahrer\nRaden erlitt einen vierfachen Ober- und Unterschenkelbruch.\n\nDie dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab für\nden Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von mindestens\n0,58 %0, die | entnommene Blutprobe einen solchen\nvon 2,09 %o. Bei TB nat das Landgericht Fahruntüch-.\ntigkeit angenommen, bei dem Angeklagten dagegen nicht.\n\n2. Der Angeklagte hat eingeräunt, bemerkt zu haben,\ndaß das entgegenkommende Fahrzeug mehrfach die Fahrbahn\nwechselte, ein Verschulden an dem Zusammenstoß jedoch\nmit dem Hinweis in Abrede gestellt, daß er \"zu einer anderen Reaktion keine Veranlassung gesehen\" habe, weil das\nKraftrad schließlich doch auf seine eigene Fahrbahnseite\nzurückgekehrt sei.\n\nDas Landgericht ist dem nicht gefolgt. Nach seiner\nMeinung hätte der Angeklagte, nachdem er geblendet worden\nwar und erkannt hatte, daß der entgegenkommende Fahrzeugführer trotz Aufforderung nicht abblendete und mehrfach\ndie Fahrbahn wechselte, seine äußerste rechte Fahrbahnseite\naufsuchen müssen. Da ihm eine Fahrbahnbreite von 2,40 m\n\nzur Verfügung stand und sein Kraftwagen - bei einer Spurbreite von 1,453 m - eine Gesamtbreite von 1,74 m aufwies,\nhätte er nach der Ansicht der Strafkammer gefahrlos mindestens 60 cm von der Mittellinie entfernt fahren ”önnen.\nDas Landgericht hält für erwiesen, daß dann der Zusammenstoß vermieden worden wäre, weil das Kraftrad nach dem Beweisergebnis nicht scharf nach links biegend (unter plötzlicher Änderung seiner Fahrtrichtung), sondern allmählich\nauf den nächst der Straßenmitte fahrenden Kraftwagen des\nAngeklagten zukam, so daß sich beide Fahrzeuge im Augenblick des Zusammenstoßes parallel zueinander befunden haben.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit der\nVerfahrens- und Sachrüge gegen das Urteil. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Da die Sachbeschwerde :zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, bedarf es keiner Prüfung, ob die\nVerfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht zulässig und begründet ist.\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht greift die Revision\nsowohl den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf,\ner sei nicht weit genug rechts gefahren, als auch die Annahme des Tatrichters an, das (angebliche) Verschulden des\nAngeklagten sei für den Unfall ursächlich gewesen.\n\na) Die Feststellung der Ursächlichkeit des dem Angeklagten zur Last gelegten Fehlverhaltens für den Zusammenstoß und damit für den Tod des Kraftradfahrers und die Kör-\n\npderverletzung des Beifahrers begegnet an sich keinen\nrechtlichen Bedenken. Ohne erkennbaren Verstoß gegen\n\nein Denkgesetz oder einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz hat das Landgericht aus der Art der Beschädi-\n\n' gungen des Kraftrads in Verbindung mit dem \"überzeugenden\"\nGutachten des vernommenen Sachverständigen, nach dem sich\ndie beiden Fahrzeuge im Augenblick des Zusammenstoßes\nprarallel zueinander befunden haben, gefolgert, daß der\nZusammenstoß vermieden worden wäre, wenn sich der Kraftwagen des Angeklagten um ein Geringes weiter rechts befunden hätte. Dem kann die Revision nicht mit dem Hinweis\nentgegentreten, daß der Kraftradfahrer zufolge einer Strafzumessungserwägung des Landgerichts \"mindestens auf der\nMittellinie\" der Straße gefahren sei und daß dies nach dem\nGrundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" die Möglichkeit offenlasse, der Kraftradfahrer habe sich auf der\nFahrbe&hnseite des Angeklagten befunden; denn der Angeklagte\nist jedenfalls nach der auf die Fahrzeugspuren gestützten\nÜberzeugung der Strafkammer zu dicht an der Fahrbahnmitte\nentlang gefahren und hat dadurch den Unfall mitverursacht.\n\nDafür, daß der Kraftradfahrer zunächst in \"ruckartigem\nBogen\" auf den Angeklagten zugefahren und im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß -— in Erkenntnis der Gefahr -\nsein Fahrzeug wieder nach rechts herüber gezogen hat, bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.\n\nb) Nicht ausreichend ‚begründet ist jedoch bisher\nder gegen den Angeklagten erhobene Schuldvorwurf, er sei\nnicht weit genug rechts gefahren.\n\nDer Angeklagte hielt sich zwar dicht an der Mittellinie, fuhr aber immerhin völlig auf seiner rechten Fahr-\n\nbahnseite (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO), so daß dem Kraftradfahrer die ganze Breite der linken Fahrbahnhälfte\n\nmit 2,40 m und damit hinreichend Platz zur ungehinderten Durchfahrt zur Verfügung stand. Er durfte dashalb\ndarauf vertrauen, daß der Kraftradfahrer auf der linken\n\n“ Fahrbahnseite bleiben werde, und brauchte nicht seinerseits weiter nach rechts auszuweichen (vgl. BGH VRS 11,\n1075 153, 250 = DAR 1957, 295 Nr. 203; 17, 21, 23). Dieses Vertrauen war nur dann nicht gerechtfertigt, wenn\nsich dem Angeklagten aus dem bisherigen Fahrverhalten\n\ndes entgegenkommenden Fahrzeugführers die Befürchtung\naufdrängen mußte, der Kraftradfahrer werde unmittelbar\nvor ihm wieder auf die linke (für den Angeklagten rechte)\nFahrbahnhälfte hinüberfahren und ihm den Weg abschneiden. Das Landgericht sah Anzeichen für eine solche Gefahr\ndarin, daß der Angeklagte durch das entgegenkommende\nPahrzeug geblendet wurde, daß dessen Fahrer trotz Aufforderung nicht abblendete und daß dieser vorher \"mehrfach\ndie Fahrbahn wechselte\" (S. 4, 7 UA). Dem kann jedoch auf\nGrund der bisherigen Feststellungen im Hinblick auf die\nallgemeinen Erfahrungen im Straßenverkehr nicht beigetreten werden.\n\nDaß der Angeklagte durch das entgegenkommende Fahrzeug geblendet wurde - in welchem Umfang, sagt das angefochtene Urteil nicht -, war für sich allein kein Umstand, der dem Angeklagten die Besorgnis aufdrängen mußte,\nder Führer dieses Fahrzeugs werde sich nicht an seine\nrechte Fahrbahnseite halten und es werde deshalb - nicht\netwa weil der Angeklagte seinerseits infolge Sichtbehinderung auf die falsche Fahrbahnseite geriet - zu einem\nZusammenstoß kommen. Ebensowenig der Umstand, daß der\nentgegenkommende Fahrzeugführer trotz Aufforderung nicht\nabblendete,\n\nAnders könnte der \"mehrfache Fahrbahnwechse!\"\nzu werten sein. Denn er könnte dem Angeklagten die Gefahr vor Augen geführt haben, daß der entgegenkommende\nFahrzeugführer infolge alkoholbedingter \"arruntüchtigkeit oder aus einem anderen Grunde sein Fahrzeug nicht\nmehr voll beherrsche und deshalb auch während der bevorstehenden Begegnung nicht streng auf seiner Tahrbahnseite bleiben werde. Ob die Strafkammer das ohne Rechtsverstoß angenommen hat, läßt sich indes den bisherigen\nFeststellungen nicht entnehmen. Für die Beantwortung\ndieser Frage war von Bedeutung, wie oft der Kraftradfahrer vor der Begegnung mit dem Angeklagten die Fahrbahn wechselte, wieweit er dabei auf die falsche Seite\ngeriet und wann und wo dies geschehen ist. Keiner dieser\nPunkte ist im Urteil:geklärt.Es ist daher mangels ausführlicher Sachdarstellung nicht auszuschließen, daß der\nKraftraäfahrer, wie die Revision behauptet, nur zweimal\nauf die für ihn linke Straßenseite geriet, und zwar das\nerste Mal, als er aus der Linkskurve kam, weil er aus\nihr herausgetragen wurde, und das zweite Mal, als der\nAngeklagte kurz aufblendete, Träfe das zu, dann hätte\nder Angeklagte noch nicht zu befürchten brauchen, daß\ndas entgegenkommende Fahrzeug auch während der bevorstehenden Begegnung nichtauf seiner Fahrbahnseite bleiben werde; denn daß sich ein Kraftfahrer während einer\nBegegnung auf gerader übersichtlicher Straße nicht an\ndas Rechtsfahrgebot hält, ist so regelwidrig und selten,\ndaß der Entgegenkommende diese Gefahr auch dann nicht\nins Auge fassen muß, wenn sich der andere vorher nicht\nstreng auf die Benutzung seiner Fahrbahnhälfte beschränkt\nhat, sondern ein- oder zweimal kurz auf die Fahrbahnseite\ndes Entgegenkommenden geraten ist (vgl. BGH VRS 13, 250\n= DAR 1957, 295 Nr. 203). Abweichendes, muß freilich dann\n\ngelten — darin ist dem Landgericht beizupflichten -, wenn\ndie Fahrweise des anderen so ungewöhnlich ist, daß sich\ndem Entgegenkommenden geradezu aufdrängt, der andere\n\nhabe sein Fahrzeug nicht in der Gewalt, sei es, daß er\n\nes infolge eines technischen Mangels nicht mehr beherrscht,\nsei es vor allem, daß er infolge Alkoholgenusses nicht\nfahrtüchtig ist, wie es hier bei dem Kraftradfahrer der\nFall war. Ein solcher Ausnahmefall ist vom Landgericht\naber bisher nicht festgestellt.\n\nc) Sollte die Beweisaufnahme der neuen Hauptverhandlung ergeben, daß der Kraftradfahrer die Fahrbahn\nin dem’zuletzt erörterten Sinn mehrmals auffällig gewechselt hat, so ist das Tandgericht nicht gehindert,\ndas Nichtabblenden unterstützend für seine Überzeugung\nzu verwerten, daß sich dem Angeklagten die Erkenntnis\nbesunderer Vorsicht aufdrängen mußte; das besonders dann,\nwenn die Umstände die Annahme nahelegten, der entgegenkommende Fahrzeugführer stehe unter Alkoholeinfluß.\n\nBei der Prüfung, welche Unfallverhütungsmaßnahnmen\ndem Angeklagten zumutbar waren, ist zu berücksichtigen,\ndaß von einem geblendeten Kraftfahrer nicht ohne weiteres\nverlangt werden kann, sein Fahrzeug auf die äußerste rechte\nFahrbahnseite hinüber zu lenken. Das hat das Landgericht\naußer acht gelassen, wenn es ausführt, der Angeklagte\nhätte bei einer ihm zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite\nvon 2,40 m mit seinem 1,74 m breiten Wagen von der Mittellinie einen Abstand von \"mindestens 60 cm\" halten müssen. Ohne eigene Gefährdung konnte der Angeklagte bei\nvoller Blendung das nur tun, wenn er zuvor seine Geschwinäigkeit soweit herabsetzte, daß er sich an den Fahrbahn-\n\nrand \"tasten\" konnte. Ob ihm das in der kurzen Spanne\nZeit zwischen dem Erkennen der Notwendigkeit dieser\nMaßnahme und dem Herankommen des Kraftradführers möglich gewesen wäre, wird in der neuen Hauptverhandlung\nebenfalls zu klären sein. Nur wenn diese Frage mit\nSicherheit bejaht werden kann, läßt sich die Ursächlichkeit einer etwaigen Fehlreaktion des Angeklagten\nfür den Zusammenstoß feststellen (vgl. BGHSt 11, 1).\n\nSollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einem Schuldspruch kommen, so wird es\nmehr als bisher das überwiegende Mitverschulden des\nKraftradfahrers strafmildernd zu werten haben.\n\nKrumme Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-01/4-str-58-62","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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