{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-01_4_StR_136_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-01","aktenzeichen":"4 StR 136/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_136/62\n\n2149 026\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schiffseigner Werner H US aus\nED, geboren an GE 1927 in VE, zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Vergehens gegen die RVO uU.2\n\nhat der 4. Strafsenat des bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\n\nals Vertreter\nJustizangestellter &\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ner Bundesanwaltschaft,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 20.Dezember 1961\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nIhm wirä die seit dem 21. Lezember 1961 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\n\nl. wegen fortgesetzten Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung (§ 533 RVO) in Tateinheit\nmit fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) und\n\n2. wegen fahrlässigen Falscheides (§ 165 StGB)\n\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nDie Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, Denn die\nRevision hat nicht angegeben, welche Beweise die Stralkammer noch hätte erheben sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\nil. Die Sachrüge\n\nl. Die Schuldsprüche\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin zu überprüfenden rechtlichen Darlegungen der Strafkamnmer weisen\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf,\nDie Einzelangriffe der kevision auf den Schuldspruch\nwegen fahrlässigen Falscheids schlagen fehl.\n\na) Der Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids (§ 163 StGB) hat das Landgericht\nfolgenden Sachverhalt zugrundegelegt:\n\nAm 17. Dezember 1959, als der am 21. Mai 1959\ndurch einen Unfall zu Schaden gekommene Schiffsführer SW pereits längst wieder arbeitsfähig geschrieben und auch beim Angeklagten als Schiffsführer wieder voll eingesetzt war, wurde der Angeklagte in einem Verfahren gegen Se wegen Unterhaltsentziehung als Zeuge vernommen, Der Angeklagte bekundete nach der Belehrung über seine Pflichten als\nZeuge und nach Hinweis auf die Bedeutung des Eides\nund die Folgen einer Eidesverletzung auf die Frage\ndes ersuchten Richters nach den Einnahmequellen\n\nSD !olgenäes:\n\n\"Der Angeklagte ist bei mir als Schiffsführer\ntätig. Er war im Herbst 1958 einen Monat bei mir beschäftigt und dann ab 1. März 1959 bis zum 20. Mai\n1959. Seit diesem Zeitpunkt ist der Angeklagte nicht\nmehr bei mir tätig.\n\nDen Unterhalt habe ich an die Ehefrau des Angeklagten von dem Gehalt des Angeklagten im Monat März\n1959 200 Du für die zurückliegende Zeit und außerdem\nfür den Monat März 150 DM abgeführt. Außerdem habe\nich an die Ehefrau äes Angeklagten für April und Mai\n1959 je 150 DM gezahlt. Der Angeklagte schied bei mir\nam 20. „ai 1959 aus. Ich habe dann aus freien Stücken\nan dessen khefrau noch für den Monat Juni 1959\n150 DM überwiesen. Weitere Zahlungen an die Ehefrau\ndes Angeklagten sind nicht erfolgt. Der Angeklagte\nist wegen einer starken Armbeschädigung arbeitsunfähig und Vollrentner. Bei mir schied der Ängeklagte wegen Arbeitsunfähigkeit am 20. Mai 1959 aus dem\nLienst aus. Laut Rentenbescheid vom 25. November 1959\nbezieht der Angeklagte als Vollrentner eine monatlichc Rente von 590,40 DM. Kine Abschrift des Rentenbescheides der Binnenschiffahrtsberufsgenossenschaft\nhabe auch ich erhalten.\n\nSoviel ich weiß, sollte ein Teil dieser Rente\nvon der Berufsgenossenschaft unmittelbar an die Ehefrau und Kinder zur Auszahlung kommen. In welcher\nHöhe der Betrag zur Auszahlung kommen sollte, ist\nmir nicht bekannt, Darüber kann aber die Binnenschiffahrtsberufsgenossenschaft in Tg: Ü\n\n«> Str. @&P Auskunft geben. Das Aktenzeichen\nes Vorgangs der Berufsgenossenschaft lautet:\nAbt.U.SH/La UNr. 3 ?499/59.\"\n\nDer Angeklagte leistete danach den Zeugeneid.\n\nDiese Aussage ist nach den Feststellungen des\nLandgerichts in mehreren Punkten objektiv falsch und\nunvollständig:\n\n1. SGB war nicht erst seit dem 1. März 1959\nständig bei dem Angeklagten beschäftigt, sondern schon seit Dezember 1958.\n\n2. Er fuhr auch bereits seit dem 30. Mai 1959\ntrotz seiner Krankheit wieder als Schiffsführer bei dem Angeklagten. Wenn dieser auch wegen\nder körperlichen Behinderung SD einen\nHilfsmann anstellen mußte, so war doch Sg\nallein für die Leitung des Scnaiffes verantwortlich. Er war der alleinige Patentinhaber an\nBord. Wie sich aus den Briefen des Angeklagten\nan ihn ergibt, erhielt er auch die entsprechenden Anweisungen wegen der Rückfrachten, und\nSED zllein zahlte den Lohn an die Matrosen\naus. Die Darstellung des Angeklagten, ED ]\nsei leüiglich ein Passagier gewesen, der in\nErmangelung einer Wohnung an Bord untergebracht\nwar, trifft deshalb nicht zu.\n\n3. SED erhielt für seine geleisteten Dienste\nvon dem Angeklagten auch Lohn und nicht Krankengeld. Die Schiffsführertätigkeit erstreckte\nsich nicnt allein auf zu verrichtende Handarbeit, sondern im wesentlichen auch auf nicht\nkörperliche, nämlich leitende und beaufsichti-\n\ngende Tätigkeit. Der Angeklagte hat Sn\nauch nicht, wie das bei einem Ausscheidenden\nder Fall ist, bei der AOK in vorgesehener\nFrist abgemeldet.\n\n4. SB wer nie Vollrentner. Da der Angeklagte den Rentenbescheid der Berufsgenossenschaft\nseinem Wortlaut nach kannte, muß er auch gewußt haben, daß die Vollrente nur bei Arbeitsunfähigkeit zur Auszahlung gelangen sollte.\nAls der Angeklagte seine Zeugenaussage machte,\nwar SB schon wieder voll bei ihm tätig.\n\nDie Strafkammer bemerkt im Anschluß an die unter 3 wiedergegebene Feststellung, es komme nicht\nentscheidend darauf an, wie das Verhältnis zwischen\nSchulte und dem Angeklagten im einzelnen rechtlich\nzu werten sei unä ob SD vei üer gegebenen Sachlage überhaupt noch Anspruch auf Krankengeld gehabt\nhabe, denn die Aussage des Angeklagten habe die tatsächliche Tätigkeit Sg betroffen. Im Gegensatz\nzur Aussage des Angeklagten sei SED rei ihn veschältigt gewesen.\n\nb) Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe \"zumindest fahrlässig\" falsch ausgesagt. Daß er\nvorsätzlich von der Wahrheit abgewichen sei, habe\nsich ihm nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nnachweisen lassen. Es sei nicht völlig auszuschließen, daß der Angeklagte der Ansicht gewesen sei,\ndie besonders geartete Tätigkeit su» bei ihm nach de\nUnfall, habe \"nicht zum Erlöschen des Krankengelds\ngeführt\", Damit entfalle das einzig stichhaltige Motiv für einen vorsätzlichen Falscheid. Der Angeklag-\n\nte habe aber seine Aussage in erheblichem Haße leichtfertig erstattet, Ohne irgendwelche Erkundigungen einziehen zu müssen, hätte er wissen und angeben müssen,\ndaß SB nie einen Anspruch auf Vollrente gehabt\nhabe. Desgleichen habe er von der Tätigkeit Sn\nals Schiffsführer für ihn berichten und im übrigen\n\ndie Beschäftigungszeiten genau angeben müssen. Statt,\nwie es seine Pflicht als Zeuge gewesen sei, sein Gewissen in erforderlichem Maße anzuspannen, habe er\nohne jede Überlegung irgendetwas behauptet. Offenbar\nsei ihm die Vernehmung als solche schon lästig ge-\n\nwesens\n\nc) Der Beschweräeführer behauptet, SD habe\nvor der Strafkammer als Zeuge ausgesagt, er habe mit\ndem 30. Mai 1959 als vom Angeklagten entlassen gegolten. Seine Tätigkeit danach an Boräü habe er nicht als\nArbeit angesehen. Zwischen ihm und dem Angeklagten\nsei auch nur vereinbart worden, daß er, ohne zu arbeiten, an Bord habe kommen und sein Ärankengeld habe beziehen sollen, ohne Lohn vom Angeilagten zu\nerhalten. |\n\nDamit wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Das ist unzulässig. Den Sachverhalt zu ermitteln, obliegt allein\ndem Tatrichter, An seine Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.\n\nd) Die Revision weist ferner darauf hin, daß\nnicht einmal äie sachverständigen Zeugen LE».\n\nCE urc Schi in Bezug auf den Anspruch\n\nDO | auf Krankengeld zu einer übereinstimmenden\n\n- 1 -\n\nMeinung gekommen seien, so daß die Strafkammer zutreffend davon ausgehe, der Angeklagte sei möglicherweise der Ansicht gewesen, \"die besonders geartete\nTätigkeit sg» habe nicht zum Erlöschen des Krankengeldes\" geführt. Dann - so meint der Verteidiger -\nkönne \"man auch von dem Angeklagten als Laien nicht\nerwarten und fordern, daß er diese Situation völlig\nfehlerfrei beurteilte.\"\n\nMit diesen Ausführungen geht die Revision daran\nvorbei, daß dem Angeklagten von der Strafkamner nicht\nvorgeworfen worden ist, \"die Situation\" nicht fehlerfrei beurteilt zu haben. Vielmehr hat sie - wie im\nangefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt - seine\nSchulä in folgendem gefunden: Der Angeklagte sagte\nals Zeuge insoweit fahrlässig falsch aus, als er vor\ndem ihn als Zeugen vernehmenden Richter der Wahrheit\nzuwider die Zeiten unzutreffend angab, in denen er\nden Angeklagten beschäftigt hatte. Er unterrichtete\nden ihn vernehmenden Richter auch über die Tätigkeit\nSC :15 seines Schiffsführers und über seine\nLohnzahlungen an SED !alsch. Er bekundete, daß\nSUB nonatlich 390,40 DM als Vollrente erhalte,\nobwohl er aus dem ihm bekannt gewordenen Rentenbescheid\nwußte, daß diese Vollrente nur bei Arbeitsunfänigkeit des SW ausgezanlt werden sollte, dieser\naber seit dem 19. November 1959 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben unä bei innm als Schiffsführer\nwieder voll eingesetzt war.\n\ne) Den Begriff der Fahrlässigkeit hat die Strafkammer — entgegen der Ansicht der Revision - nicht\nverkannt. Das Landgericht geht davon aus, der Ange-\n\nklagte hätte, \"ohne irgendwelche weiteren Erkundigungen einziehen zu müssen, wissen und angeben müssen,\"\ndaß SW rie \"einen Anspruch auf Vollrente\" gehabt\nhabe. Hält das Landgericht auch für möglich, der Angeklagte sei der Ansicht gewesen, die besonders geartete Tätigkeit SW habe \"nicht zum Erlöschen des\nKrankengeldes\" geführt, so schließt das doch den Vorwurf nicht aus, daß der Angeklagte in Kenntnis der\nnicht völligen Arbeitsunfähigkeit SD fahrlässig\nfalsch ausgesagt hat, SED peziene Vollrente.\n\nZu Unrecht glaubt die Revision, der Begründung\ndes angefochtenen Urteils entnehmen zu können, das\nLandgericht habe dem Angeklagten in Bezug auf die Vollrente eine Erkundigungspflicht zugemutet. Davon ist\nin der Begründung des angefochtenen Urteils nicht die\nRede. Es erübrigt sich daher, auf die hieran anknüpfenden rechtlichen Ansichten der Revision einzugehen.\n\n2. Der Strafausspruch\n\na) Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das\nLandgericht bei Bemessung der gegen den Angeklagten\nerkannten Strafe wegen fahrlässigen Falscheids von\nder Strafmilderung des § 157 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. Denn diese Vorschrift findet beim\nfahrlässigen Falschciä keine Anwendung, wie sich schon\naus dem Wortlaut des § 163 Abs. 2 S. 2 StGB, aber auch\naus dem Wesen der Fahrlässigkeit ergibt.\n\nb) Fehl geht auch der Angriff der Revision, die\nStrafkammer habe \"nicht geprüft, ob und in welchem\nUnfang eine Anrechnung der vom Angeklagten erlittenen\nUntersuchungshaft zu erfolgen habe.\"\n\n-9 -\n\nDie Strafkammer hat in vorliegender Sache, wie\nsich aus dem Urteilskopf ergibt, erst im Anschluß an\ndie Hauptverhandlung vom 20. Dezember 1961 einen\nHaftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, ersichtlich deshalb, weil sie annahm, daß er in anderer $Sache in Haft war, da er im Hauptverhandlungstermin\nvorgefünrt wurde. Sie brauchte daher im Urteil die\nMöglichkeit der Anrechnung einer in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft nicht zu erörtern, Ein\nsachlichrechtlicher Mangel des Urteils ist mithin\nnicht zu finden.\n\nSollte die Beanstandung der Revision als Aufklärungsrüge aufzufassen sein, so ist diese deswegen unbeachtlich, weil die den Mangel enthaltenen Tatsachen\nin der Revisionsrechtfertigung nicht vollständig angegeben worden sind (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO). Es\nfehlt die Begründung dafür, daß sich der Strafkammer\ndie Möglichkeit aufdrängen mußte, das Amtsgericht in\nMinden könne am 21. Februar 1961 in dem Ermittlungsverfahren 4 Js 702/60 den Haftbefehl 5 Gs 132/61 auch\nin Bezug auf solche Straftaten erlassen haben, die\näurch das angefochtene Urteil abgeurteilt worden\nsind. Das gilt um so mehr, als in dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift besonders darauf hingewiesen worden ist, Gaß die im vorliegenden Verfahren erhobenen Anklagevorwürfe aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem Vorgang 4 Js 702/60 ausgeklammert\nworden seien.\n\nDas Revisionsgericht ist nicht befugt, eine vor\ndem Erlaß des Tatrichters liegende Untersuchungshaft\ndes Angeklagten anzurechnen.\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen.\n\nKrumme Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-01/4-str-136-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-01/4-str-136-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.946252+00:00"}}