{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-06-01_4_StR_118_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-06-01","aktenzeichen":"4 StR 118/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_118/62 2149 023\n\nIm Namen des volkes3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Franz AED au: ve\ngeboren an Em» 1905 in ui, Kreis TED\n\n(Westpr.),\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Börizler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung.\nOberstaatsanwalt Dr.Dr gi bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\ndustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund von 16.Novenber 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen \"fahrlässiger Rauschtat\" (Vergehen gegen § 330 a StGB) zu vier Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat es\nabgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nist begründet, soweit die Aussetzung der Strafe zur\nBewährung abgelehnt worden ist.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nDie, Revision wendet sich gegen die . tatsächlichen\nFeststellungen zur Schuldfrage. Ihre Einzelangriffe\n‘ schlagen aber durchweg fehl.\n\nDie Feststellung der Tatsachen obliegt dem Tatrichter. Wie er zu seinen Feststellungen gelangt ist,\nbraucht er nicht anzugeben. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO\nstellt nur eine Ordnungsvorschrift dar. Ihre Nichtbeachtung kann im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg\ngerügt werden.\n\nAn die Feststellungen des Tatrichters ist das\nRevisionsgericht, wenn — wie hier — entgegen der Annahme der Verteidigung Widersprüche nicht ersichtlich sind, gebunden, auch wenn die Würdigung der Beweisaufnahme nicht zwingend, sondern nur möglich ist.\nInfolge der erwähnten Bindung darf das Revisionsgericht auch neue Behauptungen im Revisionsrechtszuge\nnicht beachten.\n\n- 5 -\n\nWollte die Revision geltend machen, das Landgericht habe seine Pflicht zur Wahrheitsermittlung\nverletzt, so hätte sie angeben müssen auf welchem\nweiteren Wege die Aufklärung hätte versucht werden,\ninsbesondere, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen sollen (§ 244 Abs. 2 StPO).\nDaran fenlt es indessen. Somit ist die Aufklärungsrüge\nunbeachtlich (BGHSt 2, 68).\n\noe. a LA er “.. ’ F} 0 “4\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Der Schuldspruch.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt, weil nicht auszuschließen ist, daß er sich durch Alkoholgenuß in einen\nZustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat. Das\nist rechtlich \"icht zu beanstanden (BGHSt 9, 390).\n\nDasselbe gilt von den weiteren Ausführungen zum\nSchuldspruch. Diese Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch weisen keinen den Angeklagten\nbelastenden Rechtsfehler auf. Die Einzelangriffe der\nRevision auf ihn sind unbegründet.\n\nObwohl der Sachverständige, dessen Gutachten die\nStrafkammer folgt, beim Angeklagten in geistig-seelischer Hinsicht einen vorzeitigen Altersabbau festge-\n\n- stellt hat, infolgedessen die Voraussetzungen für die\nAnwendung des § 51 Abs. 2 StGB, schon wenn er nüchtern\nist, bejaht und eine besondere Alkoholempfindlichkeit\n\nbei ihm für nicht ausschließbar hält, bestehen gegen\n\ndie Verurteilung des Angeklagten nach § 330 a StGB recht-\n\nlich keine Bedenken (vgl. BGHSt 1, ?96, 198). Ersichtlich hat die Strafkammer der erwähnten Entscheidung\nfolgend auch die Scnuläfrage besonders sorgsam geprüft.\nDas grobfahrlässige Verhalten des Angeklagten hat sie\n\n- entgegen dem Vorbringen der Revision - den von dieser\nangenommenen rechtlichen Erfordernissen entsprechend\nfestgestellt. Denn im angefochtenen Urteil (UA S.9)\nheißt es, der Angeklagte habe selbst eingeräumt, es\n\nsei ihm \"bewußt und bekannt\", daß er gegen den Genuß\ngeistiger Getränke überenpfindlich sei und schon un-\n\nter dem Einfluß geringer Mengen, die bei einem gesunden Menschen zn>ch keine Wirkung zeigen, \"die Kontrolle\nüber sich zu verlieren pflege\" und \"zu derartigen\nunkontrollierten Hanälungen\" neige. Auf die Rechtsfrage, ob diese Feststellung zur Verurteilung aus § 330 a\nStGB erforderlich ist, braucht nier nicht näher eingegangen zu werden. Das Verschulden nach § 330 a StGB\n\nmuB sich nach d»r Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\"nicht auf eine durch das Sichberauschen verursachte\nZurechnungsunfänigkeit\" erstrecken (vgl. BGHSt 16,\n\n187, 190).\n\n2. Der Strafausspruch und die Strafaussetzung\n\na) Auch die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDie Einzelangriffe der Revision auf sie schlagen fehl.\nEs stand im Ermessen des Landgerichts, ob es die Strafe\nnach § 51 Abs. 2 StGB mildern wollte. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, daß das Land-\n\n\"gericht sein Ermessen mißbraucht hat, als es von der\n\nStrafmilderung absah. Der Angeklagte hat - wie in anderem Zusammenhang schon erwähnt - selbst eingeräumt,\n\nihm sei seit Jahren bekannt, daß er bereits \"bei verhältnismäßig geringen Mengen Alkohols zu derartigen unkontrollierten Handlungen neigt\" (UA S. 9). Infolgedessen\nkonnte die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten\nauch als grobfahrlässig ansehen und von der in ihr Ermessen, gestellten Milderung der Strafe nach § 51 Abs.2\nStGB absehen. Daß sie die - wie die Revision anführt -\ngeringen Folgen der Tat bei der Strafzumessung nicht\nberücksichtigt hat, ist aus den Erwägungen dazu nicht\n\n‚ ersicntlich.. Die Strafkammer mußte aber auch nur die\n\nfür die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anführen (§ 267 £bs. 3 Satz ? StPO). Aus den weiteren Darlegungen des Urteils ergibt sich, daß die Strafkammer\n.sich: die gesamten. Umstände..des Tatgeschehens vor Augen\n\ngehalten hat.\n\nb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen jedoch die Tarlegungen des Landgerichts, mit denen\nes die Aussetzung der Strafe ablehnt. \"Angesichts des\nwenig günstigen Persönlichkeitsbildes des zum Alkonolmißbrauch neigenäden Angeklagten\" bezeichnet es als zweifelhaft, daß er sich künftig \"straffrei und ordentlich\"\nführen wird, meint aber, daß \"eine nähere Prüfung der\nZukunftsprognose dahingestellt bleiben könne\", da das\nbifentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe im\nvorliegenden Falle gebiete. Die Tat des Angeklagten sei\nnicht nur in dem Hause, das der Angeklagte gemeinsam mit\neinigen in der Hauptverhandlung vernommenen. Zeuginnen\nbewohne, sondern durch eine Zeugin, die in einem ganz\n‚anderen Viertel von Fröndenberg wohne, \"in weiteren\nKreisen bekannt geworden\". Danach’ sei es gegen den An-\n‚geklagten \"wiederholt zu tätlichen Kundgebungen\" ge-\n„Kommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehe\n\nein Interesse der Öffentlichkeit an der Vollstreckung\nder Strafe. Denn die Öffentlichkeit, \"die an dem Delikt in diesem Umfang teilgenommen\" habe, \"würde\neiner nur symbolischen Verurteilung des Angeklagten\nkein Verständnis entgegenbringen.\"\n\nMit diesen Darlegungen verkennt das Landgericht,\ndaßdie Mißbilligung der Tat durch die Allgemeinheit\nfür sich allein zur Bejahung des Öffentlichen Interesses nicht genügt, solange nicht geklärt ist, ob die\nBevölkerung bei ihrer Meinungsbildung über die näheren\nUmstände der Tat unterrichtet war und sie berücksichtigt\nhat, hier vor allen die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten schon in nüchternem Zustand (vgl:\nBGH DAR 1956, 51; 4 StR 502/55 vom 29. September 1955 -\nnicht veröffentlicht). Dazu erfordert die Entscheidung\nüber das Öffentliche Interesse eine umfassende Abwägung der Tat gesen die Täterpersönlichkeit unter den\nGesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer,\nder Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und\nder Belange des Verletzten (vgl. MDR 1957, 369 = VRS\n13, 24). Hier aber hat die Strafkammer das öffentliche Interesse bejaht, onne daß die Ausführungen im\nangefochtenen Urteil erkennen lassen, sie habe die\neriorderliche Abwägung vorgenommen.\n\nDies nötigt zur Aufhebung des angefüchtenen Urteils, soweit das Landgericht Strafaussetzung zur\ngewährung abgelehnt hat. Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wirä sich das Landgericht zunächst darüber\nschlüssig werden müssen, ob die Voraussetzungen für\ndie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB beim Angeklagten .\nvorliegen und dabei zu beachten haben, daß die Überzeugung des Gerichts, der Verurteilte werde sich allein\n\n- 71 -\n\nunter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Strate nicht wohl verhalten, auch auf Eigenschaften des\nTäters gestützt werden kann, die auf krankhafter Grundlage beruhen (vgl. NdW 1957, 1287 Nr. 15 = IM Nr. 36\n\nzu § 23 StGB).\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nKrumme Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-01/4-str-118-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-01/4-str-118-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.923960+00:00"}}