{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-05-25_4_StR_76_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-25","aktenzeichen":"4 StR 76/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 16/62 2149 036\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Josef Franz Karı D mE aus Ha.\ngeboren am ann 1910 in Ho,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EBD :: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter j\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 21. November 1961 wird\nvervoorfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. |\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Unzucht mit einer\nAbhängigen zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren\nverurteilt, weil er seit der Jahreswende 1956/57 bis\nAugust 1960 mit seiner am 14, Januar 1946 geborenen\nStieftochter Petra Ig@9 laufend in einer großen Zahl\nunzüchtige Handlungen betrieben hat.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensrüge und macht Verletzung des sachlichen Rechts\n\n.\n\ngeltend.\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet:\n\n1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung\nbeantragt, \"den Inhaber des Lehrstuhls für Kinder- und\nSexualpsychologie an der Universität in Heidelberg\"\nals Gutachter zu hören. Dieser könne bekunden, daß\ndie von Petra Lg bezeugten Vorgänge nicht richtig.\nscin könnten und die Zeugin nicht glaubwürdig sei.\n\nDie Revision beanstandet, daß das Landgericht diesen\n\nBeweisamtrag abgelehnt hat.\n\na) Das Landgericht hat dem Beweisamtrag im Hinblick auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. Simonis\n\nnicht stattgegeben. Die Revision behauptet, im Zeitpunkt.\n\nder Ablehnung des Beweisamtrags habe die Sachversfindige\nihr Gutachten noch nicht erstattet gehabt; sie habe sich\nbis dahin nur schriftlich geäußert.\n\nNach dem gemäß § 274 StPO verbindlichen Protokoll\nüber die Hauptverhandlung des Landgerichts ist diese |\n\n[71\n\nBehauptung unrichtig. Der Beweisamtrag wurde zwar\nschon nach Vernehmung der Zeugin Petra LE :zestellt, als\ndie Sachverständige noch nicht gehört worden war.\nDas Landgericht hat aber über den Antrag erst entschieden, nachdem es in der Beweisaufnahme fortgefahren war\nund insbesondere .die Sachverständige bereits vernommen\nhatte.\n\\-\n\nb) Der Angeklagte hatte in dem Beweisamtrag geltend gemacht, der Inhaber des Lehrstuhls für Kinderund Sexualpsychologie an der Universität in Heidelberg:\nverfüge über Forschungsmittel und Erfahrungen, die\ndenen der Diplom-Psychologin Dr. Simonis überlegen seien.\nDas Landgericht hat in seinem Beschluß unter Anführung\nder Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 8, 76/77\nund MDR - bei Dallinger - 1956, 398 ausgeführt, der Angeklagte habe nicht dargetan, welcher Art die angeblich\nüberlegenen Forschungsmittel des Sachverständigen und\ninwiefern sie denjenigen der Sachverständigen Dr. Simonis\n\nüberlegen seien.\n\nZu Unrecht greift die Revision diesen Beschluß als\nrechtsfehlerhaft an.\n\naa) Es ist schon höchst zweifelhaft, ob es an der\nUniversität Heidelberg überhaupt einen \"Lehrstuhl für\nKinder- und Sexualosychologie\" gibt. Aus den Vorlesungsverzeichnissen der genannten Universität für die letzten\nSemester ergibt sich jedenfalls kein Anhalt dafür. Für\neinen nicht bestehenden Lehrstuhl kann aber auch kein\n\"Inhaber\" vorhanden sein, der als Sachverständiger\nvernommen werden könnte.\n\nDas mag aber auf sich beruhen.\n\nPr\n\nbb) Die Sachverständige Dr. Simonis ist ausgebildete Jugendpsychologin am Rheinisch-Westfälischen\nGerichtsmedizinischen Institut in Münster, Der Angeklagte hat in der Tat nicht dargetan, daß der Inhaber\neines \"Lehrstuhls für Kinder- und Sexualpsychologie\"\n- falls es einen solchen überhaupt geben sollte - ihr\ngegenüber über überlegene Forschungsmittel verfüge.\nDas kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden.\n\nDie in dem genannten Beschluß unter Hinweis\nauf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in MDR\n\n- bei Dallinger - 1956, 398 enthaltenen Ausführungen ent-\n\nsprechen der Auffassung des Senats (vgl. das Urteil\n4 StR 34/61 vom 24. April 1961).\n\nDie Sachverständige Dr. Simonis ist an einen\nvielbeschäftigten psychologischen Institut tätig. Die\nUntersuchung und Begutachtung von Kindern und Jugendlichen durch einen Psychologen wird erfahrungsgemäß\ngerade dann besonders häufig vorgenommen, wenn es sich\ndarum handelt, die Glaubhaftigkeit von Aussagen nachzuprüfen,die das Kind oder der Jugendliche über geschlechtliche Vorgänge, und zwar auch über abartige\nVorgänge,vor Gericht gemacht hat. Das trifft auch für\ndas bezeichnete Institut in »Münster zu, als dessen\nMitglied die Sachverständige, wie dem Senat aus anderen\nStrafverfahren bekannt ist, häufig psychologische Gutachten über Kinderaussagen erstattet hat. Es kann der\nRevision nicht zugegeben werden, daß der Inhaber eines\n\"Lehrstuhls für Kinder- und Sexualpsychologie\" - vorausgesetzt, daß es einen solchen gibt - auf einem \"ganz\nanderen Fachgebiet tätig\" sei als ein an einem psychologischen Institut tätiger Jugendpsychologe.\n\n2. Auch sachlichrechtlich tritt in dem angefochtenen Urteil ein Rechtsirrtum nicht zu Tage.\n\na) Seine Überzeugung, daß sich der Angeklagte in\n\ndem festgestellten Unfang verfehlt hat, hat sich das\nLandgericht aufgrund der Aussage der Zeugin Petra ID\nverschafft. Bei der Prüfung, ob diesen Aussagm Glauben\n\nzu schenken war, ist das Landgericht ausführlich auf\n\nalle Gesichtspunkte eingegangen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen. Seine Beobachtungen und die\nvon ihm daraus gewonnenen Eindrücke und Schlußfolgerungen\ndecken sich mit den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen\nder Sachverständigen. Insbesondere hat sich das Landgericht\ndenkgesetzlich einwandfrei davon überzeugt, daß die jugendliche Zeugin nicht - wie die Revision meint — geschlechtliche Erfahrungen, die sie anderweit gesammelt hat, auf\nden Angeklagten übertragen hat.\n\nrn Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Verbrechens\nder Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in\nTateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht\nmit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) ist daher nach\nden Feststellungen gerechtfertigt.\n\nb) Da auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nx\n\nAngcklagten nicht erkennen lassen, muß die Revision\nals unbegründet verworfen werden.\n\nKrumme Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-25/4-str-76-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-25/4-str-76-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.824234+00:00"}}