{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-05-25_4_StR_503_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-25","aktenzeichen":"4 StR 503/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Kan Enz ten Ly.\n1528 593/62 2161 091 5\n\namen aes YVYoikes\n\n3\n1m\n\nin der Strafisache\nBegen\n\nden Steinsetzer Erwin SED ..: ou\ngeboren cn ED 135: in mW restiaien,\n\nwezen gemeinschaftlichen Betrugs i.R. U.2.\n\n“\nhat der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 22. Fetrvar 1963, an der teilgenommen haten:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WW in ser Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE Hei der Verkündung”\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 25. Mai 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte des Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Unterschiagung schuldig gesprochen worden ist, ferner im Ausspruch über die\nGesamtstrafe (einschließlich der Einziehung einer Pistole).\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Banägericht hat den Angeklagten - unter F'reisprechung im übrigen - wegen Betrugs im Rückfall in\nTateinheit mit Unterschlagung, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewait in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung, wegen Führens einer Schußwafle ohne\nTaffenschein und wegen Ausweismißbrauchs zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und .drei Monaten Gefängnis verurteilt. Eine bei dem Angeklagten sichergestellte Fistole\n\nhat es eingezogen.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde angefochten. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Auf die Rügen unzulässiger Vereidigung des\nZeugen Jacobs wegen angeblichen Beteiligungsverdechts\n(5 60 Nr. 3 StPO) sowie der Verletzung der richterlichen\nAufklärungspflicht wegen Nichtvernehmung des Zeugen\nCo traucht nicht eingegangen zu werden, weil die\nYerurteilung wegen Betrugs im Rückfail in Tateinheit\nmit Unterschlagung (II i der Urteilsgründe), auf die\nsich diese Rügen beziehen, aus sachlichrechtliichen Grün-\n\nden aufgehoben werden muß.\n\n2. Auf der Nichtvereidigung des Zeugen TgBrerunt\ndas angefochtene Urteil nicht, weil der Angeklagte den\näußeren Sachverhalt des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (II 2 der Urteilsgründe) eingeräumt und sich\nnur demit verteidigt hat, daß er bei Begehung der Tat\nstark unter Alkoholeinfluß gestanden habe.\n\nFr,\n\n3, Inwiefern das Lanägericht \"den Sachverhalt\nhinsichtlich des Yiderstandes gegen die Staatsgewalit\"\nunzureichend aufgeklärt haben soll, ist nicht ersicht.\nlich. Der Zeuge Kill „wurde in der Hauptverhandlung vernommen. Der Inhalt seiner Aussagen vor der\nPolizei und vor der Strafkanmer kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden (vel. § 337 StPO).\n\n4. Die Behauptung, der Angeklagte habe auch am\nEnde der Hauptverhandlung nicht eingeräumt, die Pistolenrschüsse auf die Tür der \"Südsee-Bar\" abgefeuert zu haben, widerspricht der gegenteiligen Feststellung des\nLandgerichts und ist daher unkeachtlich. Angesichts\ndes Geständnisses des Angeklagten - für dessen Richtigkeit übrigens die gesamten Tatumstände sprechen — drängte\nes sich der Strafkammer nicht auf, die zur Hauptverhandlung geladene, aber unentschuldigt ausgebliebene\nFrau Lieselotte SgPals Zeugin darüber zu hören,\n\"wer aus dem Fenster des Kraftwagens geschossen hat\".\nBei ihrer polizeilichen Vernehmung (Bd. II Bl. 213 &ä.A.)\nhat Trau SB übrigens eindeutig den Angeklagten als\nden Täter bezeichnet.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein und wegen Ausweismißbrauchs\n(II 2 bis 4 der Urteilsgründe) 1äßt keinen Rechtsirrtun\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision hat\ninsoweit selbst keine Einzeleinwendungen erhoben.\n\nDaß der Ausweismißbrauch in Belgien begangen\nwurde, steht seiner Aburteilung nach deutschen Strafrecht nicht entgegen (vgl. § 8 Ats., 2 StGB i. Verk. m:\nArt. 231 des belgischen Code Penal).\n\n2. auch der Schuldspruch wegen Unterschlagung\nzun Wachteil der Firma Mg in Te im Falle Ii 1\nder Urteilsgründe ist rechtlich bedenkenfrei. Dagegen\nxann die tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs im\nRück[2ll aufgrund der kisherigen Feststellungen nicht\nbestchenbleiben.\n\na) Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der über den kigentüner einer beweglichen\nSache getäuschte Dritterwerber auch dann im Sinne des\nBetrugstatbestandes in seinem Vermögen beschädigt wor-Sen sein kann, wenn er inlolge seines guten Gläautens\nEigentum an der Sache erworben hat (§ 932 2GB; zuletzt\nEGISt 15, 83 mit Nachweisen). Sie hat jeäoch verkannt,\naaß das nicht immer der Fall ist; denn sie spricht davon, daß das von Cs an dem ihm verkauften last-Kraftwagen gutgläutig erworbene bEigentum \"offensichtlich mit einem sitt}ichen Makel behaftet\" sei und \"mindestens jedenfalls\" der Umstand, daß der Lastkraltvwagen von dem Ängeklagten unterschlagen worden war, dem\nHerausgabeverlangen der ursprünglichen Eigentümerin\n(ME) besonderes Gewicht verleihen könne, das den\närverber zur Herausgabe des Fahrzeugs veranlassen könne;\ndas allein rechtfertige im vorliegenden Falle die Ännahnme\neines Vermügensschadens.\n\n“ie der Bundesgerichtshof aaO (S. 86 f) eingehend\ndargelegt hat, hängt bei gutgläubigem Erwerk einer unterschlagenen Sache die Beantwortung der l!rage, ob dem Erwerber ein Vermögensschaden zugefügt worden ist oder\nnicht, davon ab, ob der Erwerber nach den Umständen des\nSinzelfalles mit derGeltendmachung eines wirklichen oder\n\nvermeintlichen, auf äie Beheuptun:; der Bösgläubigkeit\ngestützten Herausgabeanspruchs oder gar mit einer ınzeige wegen Hehlerei zu rechnen hat, ob er an einer\ngewinnbringenden Verwertung der angekauften Sache genindert ist oder ob ihm Schwierigkeiten mit »ufsichtsbehörden oder Handelsorganen oder \"sonst\" ein Verlust\n\nan Ansehen drohen. Keine im Sinne des § 263 StGB teachtliche Vermögensverminderung begründet dagegen nach der\nAnsicht des erkennenden Senats die bloße Tatsache, daß\ndie erworbene Sache von dem Verkäufer auf straftare\n“eise (hier durch eine Unterschlagung) erlangt wurde\n\nund insofern mit cinem \"sittlichen Makel\" behaftet ist,\nohne daß dieser Umstand dem Herausgabeverlangen des _\nursprünglichen Eigentümers ein \"besonderes Gewicht verleiht\"; denn im Geschäftsleben sınd es \"meist recht\npraktische, wirtschaftliche und nicht oder nicht so sehr\nnoralische Erwägungen, die den Erwerber veranlassen,\n\nden Verlangen zu entsprechen\" (BGH aa0).\n\nUnter diesen Gesichtspunkten hat das Landgericht\nden ihm unterbreiteten S.:chverhalt nicht erörtert. Es\nhat weder festgestellt, daß die Firma VW nit =nsprüchen an den ärwerber Gassmann, sei es auf Herausgabe des Lastkraftwagens, sei es auf Zahlung des Restkaufpreises (von rund 14.000 DM), herangetreten ist oder\nnoch heranzutreten beabsichtigt, noch geprüft, ob solche\nAnsprüche angesichts der Tatsache, daß der Firma Cm\n\n«DB mit dem Fahrzeug auch der dazu gehörige Kraftfahrzeugbrief übergeten wurde und daß der Angeklagte und\nscine Ehefrau ihr unbestrittenes Eigentum an dem Fahrzeug cidesstattlich versicherten, irgendwelche Aussicht\nauf Erfolg hätten (vg!. dazu BGH IM Nr. 12 und 17 zu\n\ns 952 BGB und die dort angeführten weiteren üntscheidungen). Auch daß der Firma CB sonstige wirt-\n\nschaftliche Nachteile, etwa bei ihrem Handel mit gebrauchten Fahrzeugen, gedroht hätten, hat üle Strafkammer\n\nulcht festgestellt. Dem Urteil ist im Gegenteil tisher\n\nnur zu entnehmen, daß die Firma Ci den von dem\n\ni lugten gekauften hastkraftwagen alsbald mit erhetlichem Gewinn (von rund 10.000 DM) weiter verkauft\n\nb) Auch zur inneren Tatseitehat das Tandgericht\nin dem erörterten Punkt keine feststeillungen getroffen.\nDas Urteil schweigt darüker,ob der .\\ingeklagte an einen\nder Firma CB iroheniden Vernögensschaden gedacht\nhat... Nach der T.ekenserfahrung liegt es nicht allzu\nfern, daß er einen Schaden dieser Firma für ausgeschlossen hielt, weil ihr mit dem fahrzeug zugleich der Kraft-\n£\n\nanrzeugbrief übergeben wurde.\n\nc) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betruges im Rückfall ergreif{t wegen des Vorliegens von Tateinheit notwendig auch den wegen Unterschlagung sowie\nden Strafausspruch. Dieser ist übrigens insofern nicht\nrechtsbedenkenfrei begründet, als das Landgericht\n(S. 21 UA) von der Notwendigkeit einer empfindlichen\nBestrafung \"in Anbetracht der Höhe des angerichteten\nSchadens\" in Bezug auf den Betrug spricht, ohne diesen\nSchaden näher zu erläutern.\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung im Kalle III\nder Urteilsgründe zwingt auch zur Aufhebung der Gesamt-\n\nstrafe einschließlich der Einziehung der Pistole (} 76\nStGB). Über sie wird das »„andgericht neu zu befinden\nnaben,\n\nÄrunnme Martin Hübner\n\"litner Herr bundesrichter\n\nBörtzler ist erkrankt und kann\nnicht unterschreiben.\n\n<rumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-25/4-str-503-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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