{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-05-25_4_StR_135_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-25","aktenzeichen":"4 StR 135/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 135/62\n\n2149 041\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Bergmann Erich 5 ED zu: :\n\ngeboren am «EEE 1924 in WB Pommern,\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Sauer\n\nBundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisj\n\nnde Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Tr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Gescnäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nDie kevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 4. Januar 1962\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 =\n\nGründe:\n\nne ser ne te Sense us ur mabaae\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht\nmit Kindern in vier Fällen und wegen versuchter Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden,\n\nDie kKevision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\n\nist unbegründet.\n\nI. Die Verfanrensrüge.\n\nDie Aufklärungsrüge wird gleichzeitig mit der\nSachrüge behandelt (vgl. II, 2), da beide eng zusanmennängen.\n\nII» Die Sachrüge.\n\n1. Entgegen der Behauptung der Revision wird aus\nder Begründung des angefochtenen Urteils deutlich erkennbar, daß das Landgericht bei seinem Schuldspruch\n\"weitgehend dem Geständnis des Angeklagten gefolgt\"\nund von dessen Einlassung nur insoweit abgewichen ist,\nals Monika SEE in üem Falle, in dem sie das Opfer des Angeklagten war, als Zeugin ausgesagt hat,\nder Angeklagte habe ihr nacktes Geschlechtsteil berührt, ferner insoweit, als der Angeklagte - wie die\nStrafkammer meint -— irrtümlich angenonmen hat, es sei\nbei ihm im Falle ] zum Samenerguß gekommen, während dies in Wirklichkeit im Falle Sg so gewesen\nsei. Im Fall sa» ist die Strafkammer, wie aus\nder Begründung des angefochtenen Urteils zu entnehmen\nist, der Aussage der Zeugin deshalb gefolgt, weil\n\ndiese einen \"durchaus glaubwürdigen Eindruck\" machte,\n\"zumal!\" sie \"sich an weitere Einzelheiten sehr genau\nerinnern konnte, z.B. die Lederhose, die sie in einem\nFall getragen hatte, und die Angabe des Tatorts, nämlich einmal im Taubenschlag, einmal im Kaninchenstall\nund einmal in der Wohnung des Angeklagten.\" Daß dem\nAngeklagten in den Fällen Ip und SP eine Verwechslung unterlaufen ist, schließt das Landgericht\ndaraus, daß die als Zeugin vernommene Petra Sn\ndas Vorkommnis mit ihr schon bei ihrer polizeilichen\nVernehmung genau dargestellt hat.\n\nWeichen danach die Feststellungen des angefochtenen Urteils von der Einlassung des Angeklagten nur\nunbeträchtlich ab, so mußte sicn der Strafkammer die\nNotwendigkeit nicht aufärängen, einen Jugendpsychologen über die Glaubwürdigkeit der als Zeugen vernonmenen Kinder zu nören. Dies umso weniger, als Monika\nsg> zur Zeit ihrer Vernehmung erst 6 Jahre alt\nund mithin noch nicht zu befürchten war, daß sie geschlechtsbetonte Vorgänge infolge Abschweifung der\nFantasie, wie es bei Kindern vorkommt, die sich dem\ngeschlechtlichen Reifezustand nähern, auf den Angeklagten überträgt. Zudem enthält ihre Aussage die\nWiedergabe von für das Tatgeschehen kennzeichnenden\nÄußerlichkeiten, die in der Erinnerung - auch von Kindern ihres Alters-haften zu bleiben pflegen. Den Bekundungen von Petra SB in der Hauptverhandlung\naber konnte das Landgericht deswegen besonderes Gewicht beimessen, weil sie ihren früheren Bekundungen\nbei ihrer polizeilichen Vernehmung genau entsprachen.\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner,\ndas Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Straftaten\n\ndes Angeklagten gegen die sieben Kinder in Fortsetzungszusammenhang stünden. Nach ständiger Rechtsprechung schon des Reichsgerichts (vgl. RGSt 70, 243)\n\nist ein Fortsetzungszusammenhang dann ausgeschlossen,\nwenn mehrere Handlungen sich gegen höchstpersönliche\nRechtsgüter richten. So liegt es hier. Denn die unzüchtigen Handlungen sind nach den insoweit eindeutigen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom Angexlagten an verschiedenen Kindern nacheinander voır-\n\ngenommen worden.\n\n3. In den Strafzumessungserwägungen ist strafschärfend gewertet worden, der Angeklagte habe bei\nden Kindern einen Schaden angerichtet, \"der in seiner\nvollen Tragweite noch nicht übersenbar ist\". Das soll\noffenbar bosagen, der den Kindern zugefügte - in\nseinen Ausmaßen in der Zukunft noch nicht übersehbare — Schaden sei jetzt schon groß, und das werde bei\nder Strafzumessung berücksichtigt. Diese Erwägung ist\n- entgegen dor Ansicht der Revision - rechtsbedenkenfrei.\n\n4. Da die Darlegungen des angefochtenen Urteils\nauch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nKrumme Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-25/4-str-135-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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