{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-05-22_4_StR_300_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-22","aktenzeichen":"4 StR 300/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_300/62 2153 090\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gefreiten der Bundeswehr Peter Georg J EEE. aus\nTOD: Krcis TOD: zetoren ar ED 1940\nin EEE:\n\nvegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 28. September 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Flensburg vom 22. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist als Wehrpflichtiger Angehöriger der\nBundeswehr und tut Dienst als Gefreiter bei dem Seefliegerhorst in Schleswig. Am 26. Januar 1962 fuhr er\nin der Morgendämmerung in Begleitung von fünf Soldaten\neuf dienstlichen Bofehl mit einem Lastkraftwagen - Unimog - der Bundeswehr auf der Bundesstraße 201 zu einer\nVermessungsübung von Schleswig nach Kappeln. An dem\nFahrzeug war der rechte, um einige Zentimeter seitwärts\nvom Wagenaufbau abstehende Rückspiegel verbogen und ragte\n9 bis 10 cm welter heraus als in unbeschädigtem Zustand.\nHinter dem Ort Tweedt &ur$)aer Angeklagte mit seinem\n2,14 m breiten Lastwagen hart rechts am Rande der 4,90 m\nbreiten, leicht gewölbten Fahrbahn, weil ihm 5 bis 6\nKraftwagen dient hintereinander entgegenkamen. Er hatte\neine Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/std und fuhr mit\nAbblenälicht. Rechts -— in seiner Fahrtrichtung gesehen -\nneben der Fahrbahn verlief ein 0,50 m breiter Sandstreifen, an den sich ein ebenso breiter Grasstreifen anschloß.\nMitten auf dem Sandstreifen kam dem Fahrzeug des Angeklagten die 12 Jahre alte Schülerin Margrit Sn entgegen. Sie war dunkel gekleidet und deshalb im Morgengrauen auf dem Hintergrund der neben dem Grasstreifer.\nverlaufenden dunklen Hecke schwer zu erkennen. Der Angeklagte sah sie erst auf den Zuruf des neben ihm sitzenden\nStabsunteroffiziers Juhl aus einer Entfernung von 5 bis\n7 m. Noch bevor er einen Unfall abwenden konnte, wurde\nNargrit von dem rechten Rückspiegel des Lastwagens am\nKopf getroffen. Sie erlitt eine schwere Schädelverletzung\nund starb noch am selben Tage.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nSeine Revision, die Verletzung sachlichen Strefrechts\nrügt, muß im Ergebnis Erfolg haben.\n\n1. Das entscheidende strafrechtliche Verschulden des\nAngeklagten an dem tödlichen Unfall sieht die Strafkamnmer\ndarin, daß er das Mädchen erst im letzten Augenblick gesehen hat, obwohl er es bei genügender Aufmerksamkeit im\nabgeblendeten Scheinwerferlicht des Lastwagens spätestens\nauf etwa 25 m hätte sehen müssen. Hätte er pflichtgemäß\ndie genze vor ihm liegende Straße beobachtet, anstatt\nbloß auf den Gegenverkehr zu achten - so führt das Urteil\naus -— „ hätte er bei seinem Abstand von etwa 30 cm von\nder Mittellinie der Fahrbahn noch rechtzeitig ausweichen\noder aber, \"wenn das wegen der entgegenkommenden Fahrzeuge nicht möglich gewesen sein sollte oder nicht weit\ngenug hätte erfolgen können\", rechtzeitig halten können\nund müssen. Daß der rechte Rückspiegel des an diesem Tage\nvon ihm geführten Lastwagens um etwa 9 bis 10 cm weiter\nals üblich seitlich herausragte und er das nicht gewußt\nhatte, entschuldige ihn nicht. Denn er hätte sich vor\nFahrtantritt über den Zustand seines Fahrzeugs unterrichten müssen. Im übrigen habe er gewußt, daß Ger Kückspiegel bei allen Lastwagen dieses Typs seitwärts herausragt, und sei, daher nach § 1 StVO verpflichtet gewesen,\nin einem solchen Abstand an dem Mädchen vorbeizufehren,\ndaß es nicht durch den Rückspiegel gefährdet werden konnte;\ner habe deshalb einen solchen Abstand wählen müssen, daß\nes nicht auf diese 9 bis 10 cm entscheidend ankam.\n\nDiese Darlegungen reichen nicht aus, um den Vorwurf\neines für den Unfall ursächlichen Verschuldens des Angeklagten zu tragen.\n\na) Zutreffend geht das Landgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß der Angeklagte, obwohl er als Soldat\n\nwährend eines Einsatzes fuhr, der allgemeinen Rücksichtspflicht des § 1 StVO unterworfen war. Denn eine Befreiung von dieser Vorschrift zur Erfüllung hoheitlicher\nAufgaben war hier ersichtlich nicht dringend geboten\n\n(§ 48 Abs. 1 StVO). Deshalb war er wie alle übrigen\nVerkehrsteilnehmer verpflichtet, nicht nur die vor\n\nihm liegende Fahrbahn, sondern auch die angrenzenden\nStraßenteile, also auch den nicht zur Fahrbahn gehörigen\nSendstreifen (vgl. BGH in VRS 14, 58, 62), zu beobachten.\nNach der rechtsfehlerfreien Annahme der Strafkammer hätte\ner damit rechnen müssen, daß der Sandstreifen in Ermangelung eines anderen Gehwegs zu dieser Morgenstunde,\ngegen 8 Uhr, von Fußgängern, besonders von Schulkindern,\nbenutzt werde. Er hätte auch, schon mit Rücksicht auf\n\ndie geringe Breite des begehbaren Sanästreifens in angemessenem Abstand, allerdings nur im Rahmen des Möglichen, an ihm entlang fahren müssen, um dort weilende\nFußgänger nicht zu erschrecken oder zu verwirren (vgl.\nBGH in VERS 22, 128, 130). Das gilt umsomehr, weil die Gefahr bestand, daß Teile des Fahrzeugaufbaus, besonders\nbei gewölbter Fahrbahn, in den Luftraum über den Gehveg\nhinein ragten und Fußgänger gefährdeten (vgl. 2.B.\n\nOLG Hamburg in VRS 17, 155; OLG Neustaät in VRS 12, 293).\n\nb) In tatsächlicher Hinsicht weisen die Urteilsfeststellungen jedoch Lücken auf, die eine zuverlässige Beurteilung der Schuldfrage in Frage stellen.\n\naa) Die Urteilsgründe lassen nicht mit Sicherheit cerkennen, ob der Unfall allein darauf zurückzuführen ist,\ndaß der Rückspiegel des vom Angeklagten geführten Lastwagens 9 bis 10 cm weiter über den Fahrzeugaufbau, als\nes bei dieser Fahrzeugart üblich ist, hinausragte, ob ces\nalso bei ordnungsmäßiger Stellung des Rückspiegels trotz\n\ndes_geringen Seitenabstands des Lastwagens von dem Sand-\n\nwen der mie mer mu me men wer par u men UN\n\nstreifen nicht zu dem tödlichen Unfall gekommen wäre,\nDer Tatrichter hält das jedenfalls für möglich, wie seine\nAusführungen zu diesem Punkt erkennen lassen (UA S. 8).\n\nGegen die Überlegungen, mit denen die Strafkammer die\nSchuld des Angeklagten für diesen Ursachenverlauf bejaht, bestehen rechtliche Bedenken, die sich auf Grund\ndes bisher festgestellten Sachverhalts nicht ausräunen\nlassen.\n\nNäherer Begründung bedarf hier die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei dafür;verantwortlich, ‚daß der\nRückspiegel des von ihm geführten lastwagens eußergewöhnlich weit seitwärts herausragte, weil er sick über den\nZustand scines Fahrzeugs vor Antritt der Fahrt habe unterrichten müssen. Grundsätzlich ist zwar auch der Führer\ncines gemäß § 45 StVO bevorrechtigten Fahrzeugs nach den\n3§ 7 Abs. 1.9%W0% 31 Abs. 1 StVZO verpflichtet, dafür\nzu sorgen, üaß Gas Fahrzeug sich in einem vorschriftsmäßigen Zustanä befindet (BGH VKS 7, 385), unä sich vor\nAntritt der Fahrt von dessen Verkehrssicherheit zu überzeugen. Die Strafkammer hat jeäoch nicht erörtert, ob\nund wie weit der Angeklagte - was der Beschwerdeführer\nbehauptet — durch dienstliche Anordnungen, etwa im\nInteresse einer schnellen Einsatzfähigkeit, dieser Sorge\nenthoben und diese Aufgabe einer bestimmten Werkstatt\nübertragen worden war, von Ger der Angeklagte das ihm für\nGiesen Einsatz zugewiesene Fahrzeug lediglich in Empfang\nzu nohmel: hatte.\n\nAllerdings hätte er auch dann noch ohne weiteres ins\nAuge fallende oder sonst sogleich spürbare Mängel des\nFahrzeugs, welche die Sicherheit des Verkehrs gefährien\nkonnten, Gäurch eine kurze Besichtigung und Erprobung\n\nGes Fahrzeugs feststellen und der zuständigen Stelle\nmelden müssen, falls er den Mangel nicht sogleich selbst\nbeheben konnte. In dieser Hinsicht fehlen jedoch jegiiche Feststellungen.\n\nDas Urteil erörtert insbesondere nicht, ob das weite\nHerausragen des Rückspiegels so auffällig war, daß es\nauch der Angeklagte, der erst 11 Tage -— kurze Zeit nach\nAblegung der Fahrerprüfung - als Kraftfahrer bei der\nEinheit eingesetzt war und erst einmal einen lastwagen\ndieser Bauart während eines Manövers gefahren hatte, hätte\nbemerken müssen.\n\nDas Landgericht umgeht diese Fragen mit der Erwägung,\nder Angeklagte hätte eben einen solchen Abstand wählen\nmüssen, daß es auf diese 9 bis 10 cm nicht entscheidend ankam (UA S. 8). Damit setzt es sich in Widerspruch zu der\nin anderem Zusammenhang offen gelassenen Möglichkeit, daß\nder Angeklagte wegen der entgegenkommenden Fahrzeuge nicht.\nmehr weiter nach links hätte ausweichen können (UA S. 7).\n\nbb) Die Strafkammer schließt nicht ausdrücklich aus,\ndaß der Unfall auch dann eingetreten wäre, wenn der rechte\nAußenspiegel des Unimog-Lastwagens nicht übermäßig weit\nüber den Fahrzeugaufbau hinausgeragt hätte. In diesem\nFall entfiele die möglicherweise schuldhafte Unterlassung\nder Prüfung des Fahrkeugs vor dem Fahrtantritt durch den\nAngeklagten als Unfallursache, Als ursächliches Verschulden\ndes Angeklagten käme dann allein in Betracht, daß er\ndas Mädchen infolge Unaufmerksamkeit zu spät gesehen hat\nund deshalb keine den Unfall abwendenden Maßnahmen mehr\ntreffen konnte. Da er, wie das landgericht selbst für möglich hält, mit Rücksicht auf den Gegenverkehr nicht weiter\nlinks fcehren konnte, stand ihm alsdann als Abwehrmaßnahme\n\näie Herabsetzung der Geschwindigkeit unter Abgabe von\nWarnsignalen, notfalls das Anhalten seines Fahrzeugs\nzur Verfügung.\n\nJedoch war er nicht verpflichtet, wovon das Landgericht auszugehen scheint (UA 7), etwa vor jedem auf dem\nSandstreifen entgegenkommenden Fußgänger anzuhalten,\nselbst wenn er wußte, daß der rechte Außenspiegel bei\nseinem Lastwagen etwas mehr, als allgemein bei dieser\nFahrzeugart üblich, in den Luftraum über dem Randstreifien\nhineinragte. Das wäre schon mit Rücksicht auf die Zügigkeit des Fahrverkehrs auf der Bundesstraße ausgeschlossen\ngewesen, Vielmehr konnte er nach der Lebenserfahrung\nzunächst darauf vertrauen, daß Fußgänger, die sich auf\ndem angrenzenden Sandstreifen dicht neben der Fahrbahn\nbewegten, wegen der überaus schmalen Fahrbahn der Bundesstraße und des auf ihr herrschenden lebhaften Fahrverkehrs\nbei der Annäherung seines mit Scheinwerferlicht fahrenden\nLastwagens beiseite treten und ihren Weg weiter links\nfortsetzen würden, um eine Berührung mit seinen Fahrzeug zu vermeiden, was nach den Straßenverhältnissen ohne\nweiteres möglich war. Anders hätte er sich auch, wenn er\ndie dunkel gekleidete und sich von der Umgebung nicht\ndeutlich abhebende Fußgängerin gleich bei deren Auftäuchen in seinem Scheinwerferlicht hätte sehen können,\nnicht etwa deshalb zu verhalten brauchen, weil es sich\num ein 12jähriges Mädchen handelte. Er konnte vielmehr\nannehmen, daß ein Mädchen dieses Alters, das in der\nWorgenstunde in dieser ginalichen Gegend schon unterwegs\nund offenbar auf dem täglichen Schulweg war, nicht mehr\nverkehrsunerfahren und deshelb in der Lage war, die von\nseinem dicht neben dem Gehweg nahenden Lastwagen ausgehenden Gefahren zu erkennen und sich entsprecher 7.\nverhalten. Nur wenn er hätte erkennen kö=-cH, daß jless\n\nErwartung nicht zutraf, etwa weil er sah, daß das\nMädchen den Kopf etwas senkte oder sich möglicherweise durch sein Scheinwerferlicht geplendet fühlte,\nwäre er verpflichtet gewesen, sogleich anzuhalten.\nMöglicherweise wäre es dann aber ohnehin zu spät gewesen.\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht\nden Sachverhalt erneut zu prüfen haben.\n\n2. Auch die Strafzumessungserwägungen geben in mehr-Tacher Hinsicht zu rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nUnzulässig ist die nach dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht auszuschließende straferhöhende Verwertung der Tötung des Mädchens, weil der Tod des\nVerkehrsopfers bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger\nTötung zu den Tatbestanäsmerkmalen gehört, die für die\nBemessung des gesetzlichen Strafrahmens bestimmend waren.\n\nRechtlich bedenklich ist es auch, daß die Strafkammer\ndie Zugehörigkeit des Angeklagten zur Bundeswehr strufschärfend verwertet hat, weil \"die Bundeswehr stark\nmotorisiert sei und ihre Fahrer im Straßenverkehr eine\ngenz besondere Sorgfalt beachten müssen.\" Die Angehörigen der Bundeswehr nehmen, außerhalb der ihnen in\n§ 48 StVO eingeräunten Vorrechte;keine Sonderstellung\nim Straßenverkehr ein. Sie sind keineswegs in höherem\nHeße als andere Verkehrsteilnehmer zur Rücksichtnahme\nund Sorgfalt im Verkehr verpflichtet. Sollte der Tatrichter indes mit dieser Erwägung die besonderen Erfahrungen und die daäurch gewonnenen Einsichten eines\nBundesvehrangehörigen gemeint haben, so ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte erst 21 Jahre alt war und\n\nnoch nicht ein Jahr lang der Bundeswehr angehörte,\nzudem erst seit 11 Tagen als Kraftfahrer einer Einheit zugeteilt war.\n\nEs besteht auch, wenigstens nach den bisherigen\nFeststellungen, kein Anlaß dazu, von einem \"hohen Grad\"\ndes Verschuldens des Angeklagten auszugehen. Denn dcr\nAngeklagte konnte, wie das Landgericht zu seinen\nGunsten offenläßt, wegen des Gegenverkehrs nicht\nweiter links fahren und war durch die Beobachtüng des\nGegenverkehrs stark in Anspruch genommen. Außerden\nwer der Unfall jedenfalls auf ein Mitverschulden des\nverunglückten Mädchens zurückzuführen. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte muß das Landge-\n\n- 10 -\n\nricht, falls es wiederum zu einer Verurteilung des\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung kommt, abwägen,\nob die Verfehlung des Angeklagten so schwer wiegt,\n\ndaß die Verhängung einer Arreststrafe gemäß § 47 Abs. 1\nUr. 2 Wohrdß an Stelle einer Gefängnisstrafe dem Sühnebedürfnis nicht gerecht würde.\n\nRotberg Krunmme Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-22/4-str-300-62","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-22/4-str-300-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.664737+00:00"}}