{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-05-21_4_StR_315_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-21","aktenzeichen":"4 StR 315/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 315/62 | 2175 017\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Rolf K EEE zu: Dre. Kreis\nGrafschaft Hg, geboren am @. = in M\n\nwegen fahrlässiger Tötung % ao\n\nhat der ke Strafsenat ‚des Bundesgerichtahofs in der Sitzung vom 2e November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter erumne\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinriohsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nLanöägerichterat. m\nals Vertreter. der Bundesanwaltschatt,\n\nJustizangestellter ii ww —\nals Vrkundabeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte ze\n\nDie Revision ües Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg (oldb. ) vom\n21. Mai 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten. seines Rechtsmittels zu tragens\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KEEMB wegen fahrlassiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzuns\n\n138 222, 230, 73 StGB) anstelle einer an sich verwirkten Gefäng-\n\nnisstrafe von einem Monat zu 300 DM Geldstrafe verurteilt.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der in\ndiesem Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilte Keliner\nSch in der Nacht. vom 20./21. Dezember 1961 gegen 1,45 Uhr\nin angetrunkenem Zustand Qq, 96 Ko BAK) auf der Bundesstraße &@\n\nmit seinen Personenkraftwagen von hinten auf einen Sattelschlep- gi\n\nper mit Tankwagen auf, den der Angeklagte au am rechten\nRand der Fahrbahn (in Kichtung CE) mit ordnungsmäßig\nbrennenden Schlußleuckten abgestellt hatte, um zu schlafen. Der\nLastzug war 13, 5 m lang und 2,48 ım breit; er hatto ein Gesamt--\ngewicht von 32 t# und war mit Treibstoff gefüllt. Die Fahrbahn\nder Bundesstraße war.an der Unfallatelle 8,10 m breit und mit\neiner Längsuarkierung nach- Bild 36a der Anlage zur StVO versehen. Zur Unfallzeit war. es aunkel;: außerdem nieselte es. Bei\nem Zusanmenstoß wurde die Beifahrerin ‚des Angeklagten Schie=\nmann, die ebenfalls angetrunkene Kontoristin NE;. getötet;\nSch» erlitt leichte Kopfverletzungen. au blich un»\nverletzt.\n\nBe Den. Schuldspruch ı gegen am ı hat Aus Landgericht .\ndamit begründes, daß der Angeklagte durch. das Abstellen des\nSattelschleppers mit Tankwagen gegen die. Vorschrift des } 16\nAbs. 1 a StVO und zugleich gegen § 1'StVO verstoßen habe.\nDiese Verkehrswidrigkeit sei für den Unfall ursächlich gcevesen, weil Schw auf den Lastzug nicht hätte auffahren\nkönnen, wenn der Zug an anderer - erlaubter - Stelle abge-\n\nstellt worden wäre. Der Angeklagte könne sich nicht nit Unkenntnis des (durch die Verordnung vom 7. Juli 1960 in die\nStraßenverkehrsordnung eingefügten) Parkverbots (§ 16 Abs.\ni a StVO) entschuldigen, obwohl er erst im April 1961 aus\nder Sowjetzone in die Bundesrepublik gekommen sci, in der\nZone ein Parkverbot gleicher oder ähnlicher Art nicht bestehe und ihm, dem Angeklagten, von seiner Arbeitgeberin\neine alte Textausgabe der Straßenverkehrsorädnung Caus dem\nJahre 1958) zur Verfügung gestellt worden sei; denn jeder\nKraftfahrer sei verpflichtet, sich vor der Teilnahme an\nVerkehr in der Bundesrepublik rechtzeitig und ausreichend\nüber die hier geltenden Verkehrsvorschriften zu unterrichten, zumal wenn er, wie der Angeklagte es getan habe, als\nFernfahrer die Führung eines Lastzugs übernehme, der wegen\nseiner großen Ausmaße und bei der Eigenart seiner Ladung\nbesondere Aufmerksamkeit beim Fahren erforderte. Auch auf\neinen übergesetzlichen Notstand wegen plötzlicher Übermüdung und der dadurch gegebenen Gefahr des Einschlafens am\nSteuer könne sich der Angeklagte nicht berufen; denn er habe au? längeren Strecken und bei Nacht immer nit Müdigkeit\nrechnen, sich deshalb bei Zeiten durch ausreichende Fahrpausen hierauf einstellen und zu diesem Zweck rechtzeitig\neinen geeigneten Platz zum Parken aussuchen müssen. Ein\nsolcher Parkplatz hätte ihm kurz vor. der Unfallstelle in\nBad ZEEEEEEEEB und überdies auch 50 m nach der Unfallstelle zur Verfügung gestanden:\n\nMM.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-.\nklagten ist unbegründet,\n\nl. Die Kevision bezweifelt die Ursächlichkeit der\nVerkehrswidrigkeit des Angeklagten für den eingetretenen\nUnfall. | u\n\na) Sie vermißt die Feststellung, daß sich der Zuzmenstoß nicht ereignet hätte, wenn der Lastzug des An-Veklasten nicht (unzulässigerweise). auf der Bundesstraße\nabgestellt gewesen wäre, sondern sich (erlaubterweise)\nin_ Fahrt befunden: hättes Bei der hohen ‚Trunkenheit des.\nSchiemann, so erläutert die Revision ihren Einwand, spreche nichts dafür, daß dieser nicht auch auf der £ahrenden\nLastzug aufgefahren: wäre, zumal die, brennenden Schlußleuchten eines parkönden Kraftfahrzeugs leichter und früher als\ndie eines fahrenden Kraftfahrzeugs zu erkennen ı seien und\nes betrunkenen Kraftfahrern ‚schwerer falle, die Geschwindigkeit eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs richtig ein\nzuschätzen, als ein stehendes Fahrzeug. als solches zu arkennen. Bei diesem Einwand übersieht. die Revision, daß\nder Prüfung der Ursächlichkeit 'des Verhaltens des Angeklagten für den Unfall. das festgestellte wirkliche, nicht ein\ngedachtes Geschehen: zugrunde. zu legen ist, Der Lastzug des\nAngeklagten war im Zeitpunkt” des. Auffahrens des Saum\nan verbotener Stelle der, Bundesstraße abgestellt. Ob diese =)\nVerkehrswidrigkeit für den Unfall (nit=)ursächlich VAT,\nist (nur) durch die Beantwortung der Frage zu ermitteln,\nob Schaue» auch dann aufgefahren. wäre, wenn ger Lastzug\nsort nicht abgestellt gewesen wäre. Das hat das Landgericht\nohne iechtsirrtum verneint Damit. steht die (Mit-)Ursächlichkeit der Verkehrswidrigkeit des’ Angeklagten für den Unfall\nund seine Folgen’ fast, ohne daß Überlegungen darüber angestellt werden dürfen, was bei einen anderen Sachhergang geschehen wäre, also etwa dann, wenn sich Sch» dem Fahrenden Lastzug des xD von hinten genähert hätte vgl.\nUca. BGHSt 10, 369, 370; BGH vBS 22, 351, 354).\n\nb) Die Ursächlichkeit ist auf urund der Feststellungen des Landgerichts auch dann zu bejahen, wenn Schw;\nwie es die sevision für möglich hält, \"nicht voll\", sondern\nnur mit der rechten Seite seines Wagens auf den Sattelschienper des Angeklagten aufgefahren sein sollte (worüber im angefochtenen Urteil nichts Näheres festgestellt ist). Die Kevision meint, ein solcher Verlauf spreche dafür, daß der Unfall lediglich durch die alkoholbedingte Unfähigkeit Schiemanns, den beim, \"überholen\". einzuhaltenden Seitenabstand\nrichtig einzuschätzen, nicht durch das Halten des Angeklagten an der Unfallstelle, verursacht wurde. Selbst wenn aber\njas Auffahren Schu nicht darauf zurückzuführ en wäre,\ndaß er den Lastzug. ües Angeklagten \"tin der Dunkelheit bei\nNieselwetter\" zu spät erkannte, sondern darauf, daß er den\nSeitenabstand zu dem vorschriftswidrig abgestellten lastzug\nfalsch bemaß, wäre der Unfall nach der rechtlich bedenkenfreien Überzeugung des Landgerichts nicht eingetreten, wenn\nder Angeklagte seinen bastzug nicht an verbotener Stelle der\nBundesstraße abgestellt hätte.\n\nce) Zu Unrecht wirft die devision den Landgericht vor,\nes habe verkannt, daß \"die strafrechtlich erhebliche Kausa-\n‚.ität eines verkehrswidrigen Verhaltens für einen Unfall\nerst mit dem Eintritt der kritischen Verkehrelage, die une\nmittelbar zu dem schädlichen Erfolg (Unfall) führt, beginnt\"\n(vgl. OLG Stuttgart. in uw 1959, 351 gegen oL6 Karlsruhe in\nNW 1958, 430). 2 |\n\n\"Kritische Verkehrslage\" in diesen Sinn war hier der\nAugenblick, in dem sich der Personenkraftwagen des Sch»\nder späteren Unfallsteile näherte. Zu dieser Zeit war dort\nverbotswidrig der Lastzug des Angeklagten abgestellt. Hätte\ner nicht dort gestanden, so wäre Schge an dieser Stelle\nund zu dieser Zeit nicht auf den Lastzug aufgefahren. Danit\nsind die Voraussetzungen erfüllt, die das Oberiandesgericht\n\nStuttgart aaO und auch der Bundesgerichtshof (Urteil des\nerkennenden Senats VRS 23, 369, 370; vgl. auch BGH YVRS\n20, 129, 131, besprochen in DAR 1961 8. 66 unter II 3)\nan den Nachweis der Unfallursächlichkeit eines verkehrswiärigen Verhaltens stellt, zweifelsfrei erfüllt.\n\n2. Fehl geht auch der Einwand der Revision, der\nTod der Kontoristin 7) und die Körperverletzung des\nSch seien für den Angeklagten unvorkersehbar gevwe- |\nsen, weil dieser nach dem im Verkehrsrecht anerkannten Vertrauensgrundsatz nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß\nein Verkehrsteilnehmer im Zustand hochgradiger Alkoholbeeinflussung die Bundesstraße befahren und infolge seiner\nVerkehrsunt üchtigkeit auf den mit ordnungsmäßig brennenden Schlußleuchten abgestellten Lastzug auffahren werde,\nEs kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte gerade voraussehen konnte, ein angetrunkener Kraftfahrer könne auf sei- ;\nnen Lastzug auffahren. Es genügt, daß er voraussehen konn- Be\nte (und mußte), irgendein Verkehrsteilnehmer könne auffahren. Das ist, wie sich schon aus der vom Gesetzgeber aner- E\nkannten Notwendigkeit. der Verbotsvorschrift des § 16 Abs.\na StVO ergibt (vel. dazu die Begrlindung zur Verordnung\nvom 7. Juli ‚1960, abgedruckt bei Floegel/Hartung, 13.Aufl.\n1961, Anm. 3 k, Räz. 20 zu § 16 8:70 5, 511), allgemein,\nbesonders aber unter den vom Landgericht festgestellten\nFahrverhältnissen - Dunkelheit, Nieselwetter - zu bejahen.\nEs ist eine Erfahrungstatsache, daß bei Dunkelheit auch\nnüchterne Kraftfahrer. Gefahr laufen, auf ein auf der Fahrbahn abgestelltes Fahrzeug aufzufahren, sei es, daß sie das\nHindernis infolge Unaufmerksamkeit zu spät erkennen oder mit\nüberhöhter Geschwindigkeit fahren und deshalb nicht mehr °\nrechtzeitig halten oder ausweichen können, sei es, daß sie\n\n.\n\nsie Schlußleuchten des voraus befindlichen Fahrzeugs zwar\n\" an sich rechtzeitig erkennen, diese aber. irrigerweise für\ndie Lichter eines fahrenden Fahrzeugs halten und deshalb\nden Brems- oder Ausweichvorgang verspätet einleiten.\n\nDie vorstehend vertretene und vom, Landgericht sei-\n‚nem- Urteil ‚Zugrunde gelegte Auffassung, deckt sich nit der\n‚schon vor der Einführung. des. '§ 16 Abs. 1a stvo vom Bundesgerichtshof: zum Parken. von \"Lastzügen . auf. Bundesstraßen ent-\n. wickelten Bechtsprechung: So hat der VI, Zivilsenat in den\nUrteilen vom 1..Oktober 1957. (VRS 13, 413, 415) und von\n21. Juni 1969 (VRS 19, 170) ausgeführt, es sei eine allge-\n„mein bekannte Erfahrungstatsache, daß in der Dunkelheit\nhultende Fahrzeuge, insbesondere lastzüge, ‚auch bei ord-\n' nungsmäßiger Beleuchtung auf Straßen mit schnellen Durch-\n„ gangsverkehr wie Bundesstraßen immer wieder. die Ursache\nschwerer Verkehrsunfälle seien, und: Angesichts ‘der Häufigkeit derartiger unfälle komme dem (damaligen) Beklagten\nauch der Vertrauensgrundsatz nicht ‚zugute; dieser\" besage-\n“nicht, daß man sich stets auf eine den Verkehrsregeln entsprechende Fahrweise anderer Verkehrsteilnehmer verlassen\n‚dürfe, sondern nur, daß man auf das Unterbleiben ‚solcher\nVerkehrswidrigkeiten. vertrauen dürfe, mit \"denen zu rechnen\nbei verständiger Würdigung aller Sustände kein Anlaß be--\nsteht. oo\n\nim übrigen durfte her Angeklagte entgegen der Mei-\n‚aung der Revision auch nicht schlechthin darauf vertrauen,\nes würden sich nur niichterne kraftfahrer auf der von ihm\nbefahrenen Bundesstraße bewogen (wei. Bi Yas En 199, 201,\n202).\n\nDer Sachverhaltsschilderung des angefochtenen ÜUrteils ist zu entnehmen, daß der Angeklagte keine besonde-\n\nren Sicherungslampen oder sonstigen Warneinrichtungen iu\nSinne der genannten lechtsprechung auf der Fahrbahn aufgestellt hat (vgl. dazu BGH VRS 18, 60 und 220 = IM Nr. 2\nund 3 zu § 53 StV20; BGHSt 16, 89 = VRS 21, 234 = IM Nr. 1\n3 53 a StV20; ferner BGH VRS 17, 424, 426). Das Landgericht hat hieraus einen besonderen Schuldvorwurf nicht hergeleitet. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Andererscits hat die Strafkemner in dem verbotenen Abstellen\ndes Lastzugs auf der Bundesstraße auch einen Verstoß gegen\n§ 1 StVO gesehen. Das ist rechtlich bedenkenfrei, weil\n3 16 Abs, 1 a StVO einen bestimmten Gefährdungs- oder Verletzungserfolg, wie er hier eingetreten ist, nicht voraussetzt (vgl. BGHSt 4, 188 = VRS 5,388).\n\n3. Die Kevision nimmt für den Angeklagten ein Handeln im \"übergesetzlichen Notstand\" in Anspruch. Der Angeklagte sei, so trägt sie vor, kurz vor dem Srreichen der\nUnfallstelle von einer ‚plötzlichen Müdigkeit und Übelkeit\nbefallen worden, die ihm das: ‚verkehrsgerechte Weiterfahren\nunmöglich gemacht habe;. er \"habe deshalb nur die \\jahl PAYS En\nschen einem Verstoß gegen g '16 Abe: 1 a Sstvo und einem Verschen gegen § 315 a Abss ı Nr. 3 StGB gehabt, ‚das die Ge=-\n\nfahr der Tötung mehrerer Menschen. ait sich gebracht hätte.\nDas verbotswidrige Parken auf der. Bundesstraße sei das gcringere Übel gewesen. Zu Unrecht. habe die Strafkammer die\nZubilligung eines übergesetzlichen Notstandes mit der Besründung abgelehnt, daß. der ‚Angeklagte kurz vor und kurz\nnach der Unfallstelle den lastzug gefahrlos hätte abstellen können; denn kurz \"vorher = in Bad Zwischenahn “ habe\ner noch. keine Müdigkeit und Übelkeit verspürt, und die\nspätere Parkmöglichkeit sei ihm nicht bekannt gewesen.\n\nAuch diese Rüge hat keinen äÄrfolg. Daß der Angı-\nklagte plötzlich von Übelkeit befallen worden sei, ist\n\neine neue Tatsachenbehauptung, die im Kevisionsrechtszug\nnicht berücksichtigt werden kann (§ 337 Stpo). Hinsichtlich\nder Müdigkeit vertrat das Landgericht mit Recht die Ansicht,\nanß der Angeklagte durch Einlegen rechtzeitiger Fahrtpausen\neıner plötzlich einsetzenden Ermüdung hätte vorbeugen können\nund müssen, da bei Überlanäfahrten bei Nacht immer mit Ernmü-Aungserscheinungen zu rechnen ist, Der Angeklagte hatte die\nFahrt in Deu zu ischen 16. 30 und 17 Uhr angetreten, war\nnach EB gefahren, hatte dort Treibstoff übernommen und\nvar daan zur Fahrt. nach BD) aufgebrochen. An der spüäteren Unfallstelle war. er kurz nach 23 Uhr angelangt. Er hatte demnach schon mehrere Stunden am Steuer gesessen und noch\neine weite Nachtfahrt vor sich. Hätte der Angeklagte rechtzeitige Fahrtpausen eingelest,. so würde er nicht so unvernittelt von der dlidigkeit übermannt worden sein, daß er nicht\neinmal mehr imstande war, den nächsten Parkplatz aufzusuchen.\n\nDie in. diesen Zusammenhang vom Landgericht angestellte\nErwägung, der Angeklagte hätte kurz vor der späteren Unfallstelle in a und. 50 m hinter der Unfallstelle parken\nkönnen, ist nicht in dem von ‚der Revision verstandenen Sinne\neiner schuldhaften Nichtbenutzung dem Angeklagten bekannter\nrarkuögli chkeiten, sondern als ‚bloße. Feststellung zu verstehen,\ndaß hinreichend Parkplätze. vorhanden waren. Daß aber einen\nFahrer in aller ‚Regel zugumuten ist, zum Zwecke des Schlafens\nbis zur nächsten Ortschaft öder bis zu einen geeigneten Abstellplatz weiterzufahren, hat der Bundesgerichtshof schon\nin dem: bereite angeführten . rteil YRS| 23. 413 15) ausge»\nführt. a\n\n4. Die Kkevision beruft. sich schließlich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten. Wie im angefochtenen Urteil festgestellt, sei der Angeklagte erst am\n7. April 1961 aus der Ostzone in die Bundesrepublik sckom-\n\nmen. Da es in der Ostzone eine vergleichbare Vorschrift nicht\nscbe, habe er das Parkverbot auf Bundesstraßen nicht gekannt\nv..d nicht kennen können. Die Ansicht des Landgerichts, daß\nder Angeklagte sich mit der ihm von seiner Arbeitgeberin zur\nVerfügung gestellten Textausgabe der Straßenverkehrsordnung\nvom Jahre 1958, die den § 16 Abs. 1 a noch nicht enthalten\nhabe, nicht habe zufriedengeben dürfen, sei nicht zu halten.\nDaß der Angeklagte keine weiteren Erkundigungen eingezogen\nhabe, könnte ihu, so meint die Kevision, nur dann als Nachlässigkeit zur iast gelegt werden, wenn sich ihm der Verdacht\naufgedrängt hätte, daß der ihm von der Arbeitgeberin vorgelegte Text nicht den neuesten Stand der yösetzlichen Regelung wiedergebe. Das aber könne von: ihm als rechtlich nicht\ngeschulten Kraftfahrer nicht vorausgesetzt werden.\n\nAuch dieser Einwand geht im Ergebnis fehl. Die Kechtsprechung hat dem Kraftfahrer von jeher die Berufung auf die\nUnkenntnis wesentlicher Verkehrsvorschriften in aller Regel\nversagt und von ihm gefordert, daß er sich auch über Neuregelungen. im Straßenverkehr auf dem laufenden hält (u.a. BEH\nVRS 5, 82, 83 und 388, 390; 15, 40l,. 402; 016 Hann in VBS 7,\n138, 141; OLG Braunschweig in VRS 10, 387, 391). Indes kann\ndahingestellt bleiben, ob im. vorliegenden Fall der erwähnten\nAnsicht des Landgerichts beizutreten ist. Denn die Erkenntnis, daß er unter den festgestellten Umständen nicht an der\nUnfallstelle parken urfte, mußte sich dem Angeklagten gerüdezu aufdrängen. Es war dunkel und außerdem nieselte es, so\ndaß die Sicht erheblich beeinträchtigt war. Der abgestellte\nLastzug nahn mit seiner Breite von 2.48 m unter Berücksichtigung eines auch nur schmalen Sicherheitsabstandes vom\näußersten rechten Fahrbahnrand mindestens ein Drittel der\ngesamten Fahrbahnbreite (von 8.10 m) ein. Er war nicht\n\ndurch die Aufstellung von Sicherungsleuchten oder anderen\n\n- 1 -\n\nWarneinrichtungen auf der Fahrbahn gesichert, wie es § 23\nAbs. 2 StVO i.Verb.m. § 53 a Abs. 1 StVZO vorschreibt. Die\nLadung bestand aus Treibstoff, war also besonders gefährlich. Daß der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen\nund Fähigkeiten nicht imstande gewesen wäre, aus diesen ihn\nbekannten Umständen den Schluß zu ziehen, daß er seinen\nLastzug nicht so, wie geschehen, auf einer Bundesstraße\nabstellen durfte, um eine Schlafpause einzulegen, ist bei\ndieser Sachiage schlechthin ausgeschlossen. Der Angeklagte\nist von Beruf Kraftfahrer, hat eine lange Fahrerfehrung\n\nund führte nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik\nzunächst einen Omnibus und dann Lastzüge. Daß das längere\nnächtliche Abstellen eines breiten Lastzugs auf einer viel\nund schnell befahrenen Straße, wie einer Bundesstraße, für\nnachfolgende Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahren--\nquelle darstellt, drängt sich jedem £raftfahrer schon bei\ngeringen Nachdenken auf. Das gilt verstärkt, wenn die Sicht\ndurch die ungünstigen Wetterverhältnisse besonders beeinträchtigt ist, wie es hier infolge des Njeselwetters. der\nFall war.\n\n5. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten: erkennen laßt, erweist sich die\nRevision als unbegründet. Dr\n\n Ärumne 5 Martin Be Lang-Hinrichsen\nFlitner, Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-21/4-str-315-62","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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