{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-05-18_4_StR_73_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-18","aktenzeichen":"4 StR 73/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Fahrzeugführer muß den Zustand der Reifen regelmäßig auch dann selbst prüfen, wenn der Halter ihm\ndie allgemeine Versicherung gegeben hat, das Fahrzeug\nsei \"in Ordnung\".\n\nDies gilt grundsätzlich auch dann, wennder Halter mit-\n\nfährt und in näheren persönlichen Beziehungen zum Fahrer\nsteht. \"\n\n‚BGH, Urt. v. 18. Mai 1962 - 4 StR 73/62 - LG Karlsruhe\n\n4 StR_73/62\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Stabsunteroffizier Nanfred RB aus win\nAD, geboren am > 1934 in Zeug,\n\n2. den Automechaniker Werner A aus T ‚\nKreis Koi geboren am 1940 inK\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. &\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Mai 1962, an der teilgenommen haben: .\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Mai\na]s beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt tree bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Karlsruhe vom 27. Januar 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverviesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nIo Die Strafkammer hat beide Angeklagten je \"wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\" verurteilt, und zwar R@B zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten und Aw, ıier\nzur Tatzeit Heranwachsender war, unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zu einer Gefängnisstrafe von zehn IHonaten. Sie hat außerdem jedem die Fahrerlaubnis entzogen\nund dabei gegen RB eine Sperrfrist von zwei Jahren, gegen AED eine solche von einem Jahr angeordnet. Dem\nUr","text_plain":"„2149 056\n\nAmtlicne Sammlung: ja\n\nNachschlagewerk: J\n\nStVO § 7 Abs. 1 Satz 1; StVZO § 31 Abs. 1 Satz 2\n\nDer Fahrzeugführer muß den Zustand der Reifen regelmäßig auch dann selbst prüfen, wenn der Halter ihm\ndie allgemeine Versicherung gegeben hat, das Fahrzeug\nsei \"in Ordnung\".\n\nDies gilt grundsätzlich auch dann, wennder Halter mit-\n\nfährt und in näheren persönlichen Beziehungen zum Fahrer\nsteht. \"\n\n‚BGH, Urt. v. 18. Mai 1962 - 4 StR 73/62 - LG Karlsruhe\n\n4 StR_73/62\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Stabsunteroffizier Nanfred RB aus win\nAD, geboren am > 1934 in Zeug,\n\n2. den Automechaniker Werner A aus T ‚\nKreis Koi geboren am 1940 inK\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. &\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Mai 1962, an der teilgenommen haben: .\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Mai\na]s beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt tree bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Karlsruhe vom 27. Januar 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverviesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nIo Die Strafkammer hat beide Angeklagten je \"wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\" verurteilt, und zwar R@B zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten und Aw, ıier\nzur Tatzeit Heranwachsender war, unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zu einer Gefängnisstrafe von zehn IHonaten. Sie hat außerdem jedem die Fahrerlaubnis entzogen\nund dabei gegen RB eine Sperrfrist von zwei Jahren, gegen AED eine solche von einem Jahr angeordnet. Dem\nUrteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nAm 16. April 1960, dem Karsamstag jenes Jahres,\nfuhren die Angeklagten in dem Personenwagen des Angeklagten R@B von Hemmingen, wo sie als Bundeswehrsoldaten,\nund zwar RD als Stabsunteroffizier und Flugzeugführer,\nAnnveiler als Gefreiter demselben Fliegerhorst angehörten, in die Rheinpfals. Das Fahrzeug, ein Volkswagen,\nstammte aus dem Baujahr 1950. R@P natte es 1959 Yei\neinem Kilometerstanä von 116.000 gekauft und inzwischen\nselbst weitere 20.000 km gefahren. Vor Antritt ihrer Fahrt,\nauf der sie einander am Steuer ablösen wollten, fragte\nAnnweiler, der den Wagen seines Kameraden in diesem Zeitpunkt zum erstenmal sah, nach dem Zustand des Fahrzeugs.\nRB erklärte, der Wagen sei in Ordnung, er sei frisch\nabgeschmiert, außerdem sei ein Ölwechsel durchgeführt\nworden. Beiläufig aber sagte er noch, die Bereifung sei\nschlecht. Ob Annweiler diese ergänzende Bemerkung gehört\nhatte, blieb ungeklärt, Gegen 13 Uhr fuhren sie in ilenmingen ab, ohne den Wagen näher auf seine Verkehrssicherheit, insbesondere auf den Zustand der Bereifung, geprüft zu haben. Während eines kurzen Halts in Stuttgart,\nvo A erstmals die Führung des Wagens übernahn,\nbesah er sich die Bereifung der Vorderräder und iand sie\nin Ordnung. Die Fahrt bis zum Reiseziel verlief ohne\nZwischenfall.\n\nDagegen kam es auf der Rückfahrt, für die sich die\nAngeklagten auf den Ostermontag, den 18. April 1960 abends\nverabredet hatten, zu einem schweren Unfall. Um 21 Uhr\nfuhren sie in Trippstadt (Rheinpfalz) ab, wobei Aguii>\ndas Steuer übernahm, Vorher hatte er die Bereifung der\nVorderräder befühlt und mit dem Fuß die Hinterräder angestoßen. Davon, ob sie noch genügend Profil aufwiesen,\nhatte er sich nicht überzeugt. Deshalb entging ihm, daß\nder rechte Hinterreifen stark abgefahren’war: Er.”\nhatte, wie R@ wußte, schon bei der Abfahrt in Memmingen\n.kein Profil mehr und war nunmehr nahezu bis auf die Leinwand abgenützt. Auf der Autobahn Mannheim-Karlsruhe, die\nvon einem kurz vorher niedergegangenen legen noch naß war,\nfuhr A nit einer Geschwinäigkeit von 80 bis 90\nkm/h. In Höhe der Tankstelle Bruchsal-fest, die sie gegen\n23,30 Uhr erreichten, vlatzte der Schlauch des rechten\nHinterreifens, da zu dieser Zeit sogar die Leinwand der\nReifendecke an einer Stelle durchgescheuert unä der\nSchlauch durch die Öffnung geärungen war. ED versuchte, den nach rechts ziehenden Tagen durch Gegensteuern\nauf Spur zu halten. Das gelang ihm eber nicht. Das Fahrzeug geriet nach links über den Mittelstreifen auf die\nGegenfahrbahn. Dort prailte es auf der Normalbahn auf\neinen entgegenkommenden Personenwagen des Typs DXW. Dessen\nFahrer Dietrich Sch una sein neben ihm sitzender\nBruder Dr. Gerhard Sch wurden auf der Stelie getötet. Der dritte Insasse des DKW, Adolf SchB, <--\nlitt einen Schädelbasisbruch unä andere schwere Verletzungen. Auch die beiden Angeklagten trugen erhebliche\nVerletzungen davon.\n\nIl. Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das\nUrteil aus sachlichrechtlichen Gründen. Sie sind ohne\nErfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten.\n\n1. a) Die Strafkammer mißt dem Angeklagten Re\ndas Hauptverschulden am Unfall bei: er habe, da er\nden schlechten Zustand des rechten Hinterreifens und\ndamit die Verkehrsunsicherheit seines Fahrzeugs von\nAnfang an gekannt habe, gröblich gegen seine Pflicht\nsowohl als Halter wie als Führer des Volkswagens verstoßen (§§ 7 Abs. 1 Satz 3 und Satz 2 StVO, 31 Abs. 1\nSatz 2 und Abs. 2 StV20). Da dieser Reifen sewei* durchgescheuert gewesen sei, daß er jederzeit während der\nFahrt von einem etwa auf der Fahrbahn befinälichen\nGegenstand habe äurchstoßen werden können, habe er den\nan die Verkehrssicherheit von Fahrzeugreifen zu stellenden Anforderungen nicht mehr entsprochen. Daß er erst\nrecht nicht den zur Tatzeit noch nicht geltenden Bestimmungen der Sätze 5 und 4 des § 36 Abs. 2 StVZO in\nder Fassung vom 7. Juli 1960 genügte, wonach ein Reifen\nüber die ganze Lauffiäche hin mit Profilrillen oder\nEinschnitten von der Tiefe mindestens eines Millimeters\nversehen sein muß, hat die Strafkammer außer Betracht\ngelassen. RD habe außeriem gewußt, daß der schon bei\nFahrtbeginn vorschriftswiärige Zustand des rechten Hinterreifens sich während der mehrere hundert Kilometer\nbetragenden Hin- und Rückreise noch weiter verschlechtern\nwerde. Er habe deshalb sein Fahrzeug in diesem Zustand\nnicht seinem Kameraden Ab zur Yünrung ünerlassen\ndürfen.\n\nb) Diese Erwägungen der Strafkammer zum Schuldspruch sind, was keiner näheren Ausführung bedarf, rechtlich bedenkenfrei.\n\n2. a) Die Strafkammer hält auch den Angeklagten\n\nAED fiir mitschuläig. Denn er habe als Führer des\nVW gegen die in den §§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVO und 31 Abs. 1\n\nSatz 2 StVZO enthaltenen Gebote dadurch verstoßen, daß\ner sich vor Antritt der Fahrt nicht von der Verkehrssicherheit des tagens und insbesondere nicht vom Zustand\nder Reifen überzeugt habe. £r könne sich zu seiner Entscnuldigung nicht mit Erfolg.auf die allgemein gehaltene\nErklärung Rusts berufen, die ihm dieser auf die Frage\nnach dem Zustand des Wagens gegeben hatte, nämlich, daß\nder \"jagen in Oränung, erst frisch abgeschmiert und ein\nÖlwechsel vorgenommen worden sei. Überäies habe ihm das\nR@D schon vor der Abfahrt in Memmingen erklärt. Bis zum.\nAntritt der Rückfahrt in Trippstadt aber sei der Wagen\nvon R@D über stern gefahren worden, so daß sich in der\nZwischenzeit längel am Fahrzeug hätten einstellen können.\nAB Hätte deshalb, so meint die Strafkammer, den\n‘lagen auf erkennbare Mängel, insbesondere auf den Zustand\nder Reifen. prüfen müssen. Daß er nur mit dem Fuß gegen\ndie Bereifung der Hinterräder stieß, habe keinesfalls genügt. Denn dadurch habe er lediglich den Reifendruck oberflächlich prüfen können. Er sei vielmehr verpflichtet gewesen, die hintere Bereifung sorgfältig abzutasten und\nbei Licht zu besehen. Hätte er dies getan, so würde er\nnach Überzeugung der Strafkammer den schlechten Zustand\ndes rechten Hinterreifens erkannt haben und dann diesen\nHangel entweder beheben müssen oder nicht fahren dürfen.\n\nb) Auch diese Überlegungen treffen im Ergebnis das\nRichtige. Einwandfrei sind die Ausführungen der Strafkanner darüber, daß der Führer eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich verpflichtet ist, das von ihm gelenkte Fahrzeug\nvor Beginn seiner Fahrt auf erkennbare Hängel zu prüfen.\nImmer wieder wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung besonders das Gebot unterstrichen, daß er die Bereifung des rahrzeugs auf ihren Zustand prüfen und etwaige\nMängel beheben muß (EGH VRS 22, 281, 282). Dies gilt auch\n\ndann, wenn er nur vorübergehend ein Kraftfahrzeug\nzu führen sich anschickt (BGH VI ZR 130/58 vom\n23. Juni 1959 NJW 1959, 2062 Nr. 5; vgl. auch VRS\n15, 431). Dieser Pflicht ist er nicht dann enthoben, wenn der Halter des Fahrzeugs mitfährt.\n\nDas Mitverschulden AB und seine Verantwortlichkeit als Führer nach § 7 Abs. 1 Satz 2\nStVO wird auch nicht durch die Besonderheiten ausgeräumt, die sich im vorliegenden Fall aus äen Feststellungen der Strafkammer ergeben, Darnach hatte\nAd» sen Kraftfahrzeughaiter Rep ausdrücklich\nnach dem Zustand des Wagens gefragt und eine zufriedenstellende Antwort erhalten. Die auf den Zustand der\nBereifung bezügliche zusätzliche Bemerkung Rp hatte\ner, wie zu seinen Gunsten angenommen werden muß, nicht\ngehört. Das Fahrzeug, das er zu steuern sich bereit\nmachte, hatte er nicht für eigene Zwecke gemietet.\nEr war vielmehr vom Halter gefälligkeitshalber, offenbar als willkommener Begleiter mitgenommen worden,\nweil er ihn in der Lenkung ablösen sollte und konnte.\nSC mochte außerdem in RW, der Stabsunteroffizier und Flugzeugführer war, auch außer Dienst\neine Persönlichkeit von Autorität erblickt haben.\nDennoch darf diesen besonderen Umständen, durch die\ndie persönlichen Beziehungen zwischen Ag und\nI 3 ] gekennzeichnet waren, keine solche Bedeutung\nbeigelegt werden, daß sie die Mitverantwortung AD\nEB :ir äie Verkenrssicherheit des Wagens im\nRahmen des ihm Zumutbaren zu beseitigen vermochten.\nZumutbar war auch ihm trotz der Versicherung RE,\ndas Fahrzeug sei in Ordnung, und trotz der persönlichen Achtung und des besonderen Vertrauens, die\ner gegenüber dem ranghöheren REP empfunden haben\n\nmochte, daß er wenigstens den Zustand der Reifen prüfte,\nDenn dies hätte er ohne Mühe tun können. So wie er\nzugegebenermaßen vor Beginn der Rückfahrt in Trippstadt\ndie Profile der Vorderräder mit der Hand abfühlte,\n\nwäre es ihm ein Leichtes gewesen, diese naheliegende\nPrüfung auch bei den Hinterreifen vorzunehmen, da er\noffenbar in der Dunkelheit nicht schon durch bloßen\nAugenschein sich über den Reifenzustand vergewissern\nkonnte. Von der Verpflichtung, wenigstens durch eigenen Augenschein oder durch Befühlen der Reifen deren\nZustand zu prüfen und dadurch mindestens zu vermeiden,\nein Fahrzeug mit völlig abgefahrenen und bei solcher\nMangelhaftigkeit auch einem in kraftfahrtechnischen\nFragen Unerfahrenen mühelos als nicht verkehrssicher\nerkennbaren Reifen zu Tühren, kann in aller Regel auch\nder Fahrer nicht freigestellt werden, dem der Fahrzeughalter die allgemeine, auf das Fahrzeug im ganzen sich\nbeziehende Versicherung gibt, es sei \"in Ordnung\". Dies\ngilt grundsätzlich auch dann, wenn der Halter mitfährt\nund in näheren persönlichen Beziehungen zum Fahrer\nsteht. Seiner Verpflichtung hat A, wie keiner\nweiteren Begründung bedarf, nicht dadurch genügt, daß\ner mit einem Fuß an die Hinterräder stieß, weil er dadurch nur den Reifendruck, und auch den nur recht oberflächlich und unzulänglich Teststellen konnte,\n\nIII, Auch die Einwände der Angeklagten gegen das\nStrafmaß sind größtenteils unbegründet. Nur eine rechtlich fehlerhafte Erwägung des Landgerichts muß bei\nbeiden Beschwerdeführern zur Aufhebung ihrer Verurteilungen im Strafmaß führen (s. unten 3 !).\n\n1. Ohne Rechtsverstoß durfte die Strafkammer\nstrafschärfenä die schweren Folgen der Pfilichtwidrig-\n\nkeit der Angeklagten berücksichtigen, nänlich den\n\nTod zweier Menschen und die erheblichen Verletzungen\nzweier weiterer Personen. Darin liegt nicht, wie die\nRevision meint, eine unzulässige Verwertung von Merkmalen der Tatbestände der §§ 222, 230 StGB. Denn sie\nwären schon bei fahrlässiger Tötung und fahrlässiger\nKörperverletzung auch nur eines einzigen Menschen erfüllt gewesen. Der Urteilsspruch der Strafkammer gegen die Angeklagten hätte deshab, wovon auch der Beschwerdeführer RB zutreffenä ausgeht, wegen zweier\nVergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit\nzviei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung ergehen\nmüssen. Denn zur rechtlichen Bezeichnung der Tat, die\nder Urteilsspruch nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO anzugeben hat, gehört dann, wenn sie aus mehreren tateinheitlich begangenen Straftaten besteht, auch dieser\n\nUmstand.\n\n2. Die Meinung des Angeklagten Rp, die Strafkammer hätte ihm den Umfang der Folgen seiner Pflichtwidrigkeit im Strafmaß nicht zur Last legen dürfen,\nweil er darauf keinen Einfluß gehabt habe, übersieht,\ndaß die Folgen in diesem Umfang von ihm fahrlässig\nverschuldet worden waren und deshalb auch im Strafmaß\nschärfend berücksichtigt werden durften (BGH in VRS\n14, 282, 285 II). Der Beschwerdeführer verkennt den\nSinn der Entscheidung des erkennenden Senats 4 StR\n4/57 vom 28. Februar 1957 (VRS 13, 24), auf die er sich\nzur Begründung seiner Meinung beruft. Dort hat der Senat ausgeführt, daß bei der Strafzumessung für Verkehrsverstöße nicht nur die verschuldeten Verletzungsfolgen eine wichtige Rolle spielen, sondern schon die\nschuldhafte Gefährdung anderer, Es sei deshalb das\n\nVerschulden eines Fahrers, der fahrlässig einen Unfall\nherbeiführt, nicht deshalb geringer, weil dabei statt\nmehrerer Nenschen nur einer das Leben einbüße. Daß\njedoch der Umfang der Verletzungsfolgen einer Tat beim\nStrafmaß nicht in die \\aagschale fallen dürfe, ist vom\nSenat dort mit keinem Wort gesagt worden. Im Gegenteil\nhat er betont, daß das in der bloßen Gefährdung anderer\nliegende Verschulden des Kraftfahrers das in seiner Tat\nenthaltene Verletzungsverschulden ergänze, und zwar so\nerheblich, daß es ihm auch dann strafschärfend angerechnet werden dürfe, wenn daraus keine Folgen erwachsen\n\nsind.\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer\nunterlicgen jedoch rechtlichen Bedenken, soweit sie\ndie Tatsache, daß sich der Gegenfahrer nicht pllichtwidrig verhalten hatte, beiden Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt hat. In ihren Zumessungsgründen\nfür AD erwähnt sie nämlich, zu seinen Ungunsten\nmüsse ferner - wie bei RP - außer den schweren Folgen\ndes Unfalls die Tatsache sprechen, \"daß den Fahrer des\nmitbeteiligten DKW kein Verschulden an dem Unfall trifft\",\nDiesem Gedanken, den der Senat häufig in tatrichterlichen Urteilen, die Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben,\nantrifft, liegt offenbar die Erfahrung zugrunde, daß\ndann, wenn mehrere Verkehrsteilnenmer in demselben Verkehrsunfall verwickelt sind, oft jeder von ihnen durch\nmehr oder minder große eigene Verkehrswidrigkeit dazu\nbeigetragen hat. Liegt nun, wie im vorliegenden Fall,\nnur auf einer Seite der Unfallbeteiligten das alleinige\nVerschulden, dann bietet sich leicht der Gedanke an,\nihm dies strafschärfend zur Last zu legen. Das aber\nist denkfehlerhaft. Denn der vom Gesetzgeber bei Fest-\n\n- 10 -\n\nsetzung des Strafrahmens für die Vergehen der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung vorgestellte Regelfall ist der, daß der Täter, der einen\ndieser Tatbestände verwirklicht hat, dies durch alleinige\nSchuld getan hat. Dieser Umstand darf aber dann dem\nAngeklagten nicht zusätzlich strafschärfend angerech-\n\nnet werden (BGU in VRS 21, 263, 265; 22, 121).\n\n4. Dieser Rechtsverstoß muß zur Aufhebung des Stralausspruchs auch beim Angeklagten RD führen, obwohl\ndie mit Recht betonte grobe Verkehrswidrigkeit bei ihm\ndie verhände Strafe an sich rechtfertigt. Immerhin vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer\nauch ohne jene fehlerhafte Erwägung gegen ihn dieselbe\nStrafe verhängt haben würde, Beim Angeklagten Ag\nist diese Möglichkeit umsoweniger auszuschließen, als\ndie an früherer Stelle zum Schuläspruch erörterten Besonderheiten seiner Beziehungen zu Rust möglicherweise\nvon der Strafkammer nicht gebührend berücksichtigt\nworden sind. Denn sie erwähnt diese Umstände bei ihren\nStrafzumessungserwägungen bei Annweiler mit keinem Wort.\nMögen sie auch nicht bestimmend im Sinne des § 267\nAbs. 3 StPO für die Strafkammer gewesen sein, und deshalb nicht ausdrücklich betont zu werden brauchen, so\n\n1äßt sich doch nicht ausschließen, daß sie bei der\nneuen Verhandlung sich zugunsten AB strafmildernd auswirken werden.\n\nKrumme Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-18/4-str-73-62","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-18/4-str-73-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.522753+00:00"}}