{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-05-18_4_StR_134_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-18","aktenzeichen":"4 StR 134/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 134/61 2149 034\n\nIm Namen des Volkes.\n\nED\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n9.\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit u.2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaliscuar u,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten BED, WB,\n\nPB. Tau. PB unä gie sen. das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. Juni 1960\n\nwerden verwcrien.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Sur\nwird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen\n\nin den Fällen KB und Sch sowie im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Verfallerklärung\naufgehoben.\n\nIII. Auf die Revisionen der Angeklagten mE\nund Sch wird das Urteil, soweit es sie betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n‚IV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nV. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Sn. KB una Sch@B verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Sg ist wegen schwerer passiver\nBestechung in zehn jeweils in sich fortgesetzten Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nGefängnis verurteilt worden; die Strafkammer hat ihm\nauf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt sowie den Betrag\nvon 12.035,66 DM und einen \"Sultan\" Teppich, 2,50 X\n3,50 m, für dem Staat verfallen erklärt. Die übrigen\nAngeklagten sind wegen fortgesetzter aktiver Bestechung\nzu Gefängnisstrafen verurteilt worden, und zwar Ri»\nEB zu sechs Monaten, x und PD zu vier Monaten, PM zu ärei Monaten, BP. ED vr: SED\n\nzu je zwei Monaten und Pain zu sechs Wochen. Die\nVollstreckung der gegen eo PB > Pu 3 < —\nPop: \"EEE un: SB vernängten Freiheits-\n\nstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt,\ndie gegen PB verhängte Strafe wurde durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt.\n\nSämtliche Angeklagten haben Revision eingelegt.\nSie machen Verletzung des sachlichen Rechts geltend.\n\nSch, ZB: ) und MED rüsen fernerhin\n\nvermeintliche Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vor-\n\nschriften, und zwar Sch und KB segen 5 244\nAbs. 2 StPO, MM gegen 8§ 275 una 267 StPO.\n\nA. Revision Sch\n\nI. Die Strafkammer hat folgendes festgestellt:\n\n‚1. Sch, der im Frühjahr 1947 an der Staatsbauschule in Holzminden die Prüfung als Tiefbauingenieur\n\nnn >\n\nYon ee nn\n\nablegte, ist seit dem 16. April 1947 als Bautechniker\n\n(Tarifangestellter) bei der Stadtverwaltung Da\nangestellt. Außer seinem Gehalt als Angestellter der\n\nStadt Di Hatte Sch non bis zum Jahre 1957\nEinkünfte aus dem Betrieb einer Pelztierfarm, in der\n\ner Mura-Pelztiere züchtete, deren Felle er zurichten\nließ und verkaufte, und einer gepachteten Gastwirtschaft,\ndie heute noch von seiner Ehefrau, auf deren Namen auch\ndie Schankkonzession läuft,betrieben wird. Andererseits\nmachte Sch erhebliche Aufwendungen, so daß er sich\nständig in Geldnot befand. So kaufte er sich in den Jahren\n1949 bis 1958 mehrere Kraftfahrzeuge und im März 1954\n\nein Grundstück, wofür er ein Bankdarlehen von 2.000 DM\naufnehmen mußte. Auf diesem Grundstück errichtete er\n\nin den Jahren 1954 bis 1957 ein Wohnhaus mit geringem Eigen\nkapitäl, wobei er die Arbeiten am Haus mit seinen Familienangehörigen in Eigenhilfe ausführte und von den mitangeklagten Abbruchunternehmern weitgehende Unterstützung\ndurch - meist kostenlose - Lieferung von Baustoffen, Gestellung von Arbeitskräften und Fuhrleistungen erhielt.\n\nWeitere erhebliche Ausgaben hattender Angeklagte\nund seine Frau in den Jahren 1949 bis 1957 durch die Beschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen sowie bei\nder Pacht der Gastwirtschaft im Jahre 1958, deren Warenbestand und Inventar sie übernahmen und die sie auch neu\n\neinrichteten.\n\nZur Abdeckung seiner Verpflichtungen nahm Schwalm\nim Jahre 1951 bei der Beamtenbank ein Darlehen in Höhe\nvon 3.000 DM auf, das von ihm in den folgenden Jahren\nteilweise getilgt, dann aber auch wieder aufgefüllt wurde»\n\n2. Beim Tiefbauamt der Stadt DEE natte sch\nsowohl die im Rahmen des Enttrümmerungsgesetzes des Landes\n\nNordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 erforderlichen\nAbbrüche von kriegszerstörten Gebäuden als auch solche\nAbbrüche zu bearbeiten, die bei der Neuverlegung von\nStraßenzügen notwendig wurden. Seine Zuständigkeit erstreckte sich auf den gesamten Stadtbezirk, Mit dieser\nAufgabe wurde er betraut, obwohl ihm im Jahre 1950 die\n\"schärfste Mißbilligung\" ausgesprochen worden war, weil\nverschiedene Prüfungen den Verdacht einer unkorrekten\nZusammenarbeit Sch nit Unternehmern nahegelegt\n\nhatten, und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Di\nwiederholt seine Ablösung gefordert hatte. Die Abbrüche\n\nselbst wurden nicht durch staäteigene Kräfte, sondern\ndurch freie Unternehmer ausgeführt, die sich zuvor einem\nZulassungsverfahren unterworfen hatten,in dem ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geprüft wurden. Insgesamt waren vierzehn Unternehmer, darunter die übrigen\nAngeklagten (Nr. 2 bis 9 des Urteilskopfes), für solche\nArbeiten zugelassen.\n\nWenn Abbruchaufträge, in der Regel vom Bauordnungsamt, beim Tiefbauamt eingingen, war es Aufgabe des Angeklagten Sch, das Aufmaß zu nehmen und die anfallenden Arbeiten zu erfassen, deren Kosten sodann aus einem\nLeistungsverzeichnis abgelesen werden konnten, das\nzwischen der Stadt DB und den zugelassenen Unternehmern. ausgehandelt worden war.\n\nWenn die nach der Massenermittlung von SchgD unter\nZugrundelegung des Leistungsverzeichnisses zu veranschlagenden Kosten den Gesamtbetrag von 2.000 DM nicht überschritten, wurde einem der zugelassenen Unternehmer der\nAuftrag durch Bestellschein übertragen. Diese Bestellscheine füllte Sch» aus. Zur Unterschrift war jedoch\nnicht er, sondern nur der Baurat 7 , zu dessen\n\nArbeitsbereich die Abbrucharbeiten gehörten, oder wenn\ndieser verhindert war, ein ihm Gleichgestellter berechtigt. rg oder seinem Vertreter war auch die\nAuswahl des mit dem Auftrag zu betrauenden Unternehmers\nvorbehalten; in der Mehrzahl der Fälle setzte Rn\ndessen Namen in den im übrigen von Sch ausgefüllten\nBestellschein ein, jedoch in der Regel nach Rücksprache\nund Beratung mit dem Angeklagten Sch:\n\nAbbrüche mit veranschlagten Kosten zwischen 2.000\nund 5.000 DM mußten vom Oberbaurat GP und den\nStadtamtmann Do 5) unterzeichnet sein. Sie wurden\naber ebenfalls zunächst von Sch nach Aufmaß und\nErmittlung der Kosten aus dem Leistungsverzeichnis bearbeitet und alsdann von ra mit einem Vorschlag\ndes zu betrauenden Unternehmers dem Oberbaurat cu\nzugeleitet.\n\nAufträge im Werte zwischen 5.000 und 30.000 DM\nwurden im Wege der beschränkten Ausschreibung an die\nzugelassenen Unternehmer in der Art vergeben, daß von\ndiesen jeweils etwa fünf — nach Leistungsfähigkeit des\nBetriebes, erforcerlichem Maschinenpark und augenblicklicher Arbeitsbelastung geeignet erscheinende - Unternehmer zum Angebot aufgefordert wurden. Aufträge über\n30.000 DM vurden öffentlich ausgeschrieben. .\n\nDie nach dem Enttrümmerungsgesetz anfallenden\nAltbaustoffe gingen zuerst in das Eigentum der Stadt\nI] über; doch wurden die Aufträge im Laufe der\nZeit so vergeben, daß die Altbaustoffe unter Anrechnung\nihres Wertes auf die Abbruchkosten in das Eigentum des\nbetreffenden Unternehmers fielen und schließlich auch\nin der Art, daß ein Pauschalpreis unter Verbleib der\nAltbaustoffe beim Unternehmer vereinbart wurde. Der\nEntscheidung äurch die Stadt über die Art der Vergabe\n\nwurden jeweils die von Schwalm ermittelten Aufmaße\n\nund Werte zugrunde gelegt. Hiervon abgesehen hatte er\naufgrund seiner genauen Kenntnisse des Beschäftigungsgrades und der persönlichen sowie der maschinellen |\nLeistungsfähigkeit der einzelnen Unternehmer allgemein\nstarken Einfluß auf die Auswahl der zu betrauenden oder\nzur Abgabe eines Angebots aufzufordernden Unternehmer,\nund zwar auch für Aufträge von mehr als 2.000 DM, weil\ndie Vorgesetzten Sch bei ihren Entscheidungen wesentlich auf seine Angaben und Ratschläge angewiesen\nwaren. In zahlreichen Fällen, insbesondere bei eiligen\nAufträgen und wenn es sich um solche unter 2.000 DM\nhandelte, wurde das geschilderte Vergabeverfahren nicht\neingehalten; vielmehr beauftragte Sch» dann einen\nihm geeignet erscheinenden Unternehmer mit der sofortigen Ausführung und holte nachträglich die Genehmigung\ndes zuständigen Vorgesetzten ein.\n\nDer Angeklagte Sch hatte so allgemein die\nMöglichkeit, bestimmte Unternehmer in der Vergabe von\nAufträgen überhaupt zu bevorzugen und insbesondere ihm\ngenehmen Unternehmern die günstigeren Aufträge zuzuschieben, z.B. solche, die leicht ohne kostspielige Sicherungsmaßhahmen ausgeführt werden konnten oder bei denen\nsich die Arbeiten durch Einsatz von Maschinen vorteilhafter und zweckmäßiger ausführen ließen, .\n\n“Weiter war es Sch Aufgabe, die Ausführungen\nder Arbeiten zu überwachen. Er mußte darauf achten, daß\nnicht zuviel und nicht zuwenig, also genau dem Auftrag\nentsprechend abgebrochen wurde und daß die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten wurden. Hierbei hatte er\nleicht die Möglichkeit, ihm unangenehmen Unternehmern\nSchwierigkeiten zu bereiten, ohne daß man ihm notwendig\n\nUnsachlichkeit nachweisen konnte, und anderen, denen\ner wohlwöllte, durch entsprechende Handhabung der Aufsicht, die Arbeit wesentlich zu erleichtern und damit\nauch wirtschaftlich ertragsreicher zu gestalten. \"\n\nEndlich gehörte es noch zu Sch Aufgaben,\nbei der Abrechnung der Aufträge mitzuwirken. Hierbei\nkonnte sich seine Massenermittlung, die vielfach notwendigerweise auf Schätzungen beruhte, zugunsten oder\nzum Nachteil - eines Unternehmers auswirken, ohne daß dies\nseinen Vorgesetzten unbedingt auffallen mußte.Ferner\nlag es in seiner Hand, die von Unternehmern vorgelegten\nRechnungen vor der Weitergabe an andere Dienststellen,\ndie sie vor der Anweisung durchlaufen mußten, mehr oder\n\nweniger lange liegen zu lassen.\n\n3. Die Unternehmer hatten ein Interesse daran,\ndaß die Arbeiten nicht durch mehr oder weniger begründete Beanstandungen von Sch» erschwert und damit verteuert wurden, daß ihre Rechnungen möglichstwmgehend\nangewiesen wurden, daß sie möglichst günstige Aufträge\nund - nachdem der Konkurrenzkampf im Laufe der Zeit\nschärfer geworden war - auch laufend Aufträge erhielten. Sie waren sich alle darüber klar, daß der Angeklagte Sch sie in ihren Interessen unterstützen\nkonnte. Sie waren überzeugt, daß sie mit für sie vorteilhaften Aufträgen in erhöhtem Maße nur dann rechnen\nkonnten, wenn sie sich Sch gegenüber erkenntlich\nzeigten und daß Sch» dann bereit sein werde, sich bei\nseinen dienstlichen Hanüälungen auch durch andere als\ndurch rein sachliche Erwägungen bestimmen zu lassen.\nUm zu erreichen, daß Sch sich ihnen gegenüber in\nseinen dienstlichen Handlungen, also bei Auftragsver-\n\ngabe und Auftragsdurchführung, zu ihren Gunsten von unsachlichen Erwägungen leiten lasse, machten sie ihm verschiedene Zuwendungen in Geld und Sachwerten. Hierbei\nwußten sie auch, daß Schwalm hoheitliche Aufgaben der\nStadt ) erfüllte, die nicht von nur untergeordneter Bedeutung waren. Weiter waren sie sich darüber\nklar, daß auch Sch sich des Zwecks dieser Zuwendungen bewußt war,\n\n4. Auch der Angeklagte Sch war sich dessen\nbewußt, daß die Unternehmer mit ihren Zuwendungen an ihn\nden Zweck verfolgten, ihn zu unsachlichen Erwägungen\nund Entscheidungen in den sie betreffenden Angelegenheiten zu veranlassen, Er war auch innerlich allgemein\nbereit und entschlossen, sein Ermessen unter Umständen\nmißbräuchlich auszuüben, sich von unsachlichen Gesichtspunkten, von der Rücksicht auf die empfangenen oder versprochenen Zuwendungen der einzelnen Unternehmer bei\nseinen Erwägungen und Entscheidungen in den sie betreffenden Angelegenheiten leiten zu lassen. Sch war durch\nwiederholte Belehrungen in Verfügungen des Oberstadtdirektors auf seine Beamteneigenschaft hingewiesen worden.\n\nIm ganzen erhielt Sch von den Unternehmern\n12.035,66 DM in bar und Sachzuwendungen, außerdem einen\n\"Sultan\"-Teppich im Werte von 500 DM und zwei Eisenträger, die er wieder zurückgab, weil sie für ihn nicht\n\ngeeignet waren.\n\nIT. Aufgrund dieses Sachverhalts ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte\n\nSch sich in zehn jeweils in sich fortgesetzten Fällen\nder schweren Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB schuldig\n\ngemacht hat.\n\n- 30 -\n\nSie führt aus, er sei während der Dauer seiner\nTätigkeit als Sachbearbeiter für Abbruchaufgaben beim\nTiefbauamt der Stadt DD Beamter im Sinne des\n§ 359 StGB gewesen. Zwar habe er nicht im staatsrechtlichen Sinne in einem'Beantenverhältnis gestanden, sei aber\nals Angestellter durch einen Ööffentlich-rechtlichen Akt\neiner zuständigen Stelle zu Dienstverrichtungen nicht nur\nuntergeordneter Bedeutung, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und staatlichen Zwecken äienten, berufen\ngewesen. Durch die Wahrnehmung der ihm zugewiesenen — oben\nunter A I! 2 bezeichneten - Obliegenheiten habe er die\nder Stadt DEE» nach dem Enttrümmerungsgesetz des\nLandes Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 1948 und auch die\nihr im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zustehenden\nAufgaben, mithin hoheitliche Aufgaben, erfüllt. Die Durchführung der Abbrucharbeiten durch Unternehmer, mit denen\nein rein privatrechtlicher Werkvertrag abgeschlossen worden sei, stehe dem hoheitlichen Charakter der Abbruchauf-\n\ngaben nicht entgegen.\n\nDie Beratung der Dienstvorgesetzten und die selbständige Durchführung der Massenermittlung, der Rechnungsprüfung und Überwachung der Abbrucharbeiten könnten auch\nnicht als nur untergeordnete Tätigkeit bezeichnet werden,\nvielmehr komme ihr eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.\n\nIm Rahmen seiner Tätigkeit habe Schwalm bei allen\nvon ihm anzustellenden Erwägungen und von ihm zu treffenden Entscheidungen einen gewissen Ermessensspielraum gehabt. Dies gelte vor allem bei der beratenden Tätigkeit,\naber auch bei der Auswahl der Unternehmer und bei der\nAnfertigung von Massenermittlungen kriegszerstörter Gebäude, bei denen oft nur eine Schätzung möglich gewesen\n\nsei, sowie auch bei der Überwachung der Abbrucharbeiten.\nSchließlich, so führt die Strafkammer aus, habe Sch\nauch bei der Bearbeitung der Rechnungen der Unternehmer\neinen gewissen Ermessensspielraum gehabt, da er bei der\nBearbeitung nicht an die Reihenfolge der eingehenden\nRechnungen gebunden gewesen sei und auch noch eine\ntrotz des Leistungsverzeichnisses nicht immer ganz eindeutige Entscheidung über den Schwierigkeitsgrad der\nausgeführten Arbeiten habe treffen müssen. Diese ihm zur\nVerfügung stehenden Möglichkeiten habe Sc» auch gekannt. Weil er dies gewußt habe, habe er in Ausnutzung\nseiner Stellung an die Unternehmer herantreten und sie\nauf Zuwendungen ansprechen können.\n\nIII. 1. Die Revision des Angeklagten Sch be-\n\nanstandet zunächst, daß Gie Strafkammer: angenommen habe,\nSch» habe Ermessensentscheidungen treffen oder, bei\nihnen entscheidend mitwirken können; die Urteilsfeststellungen ließen vielmehr erkennen, äaß die Tätigkeit\nSch» nur von untergeoräneter Bedeutung gewesen sei\nund er nur in untergeorädneter Form die Ermessensentscheidungen seiner Vorgesetzten vorbereitet habe.\n\nDieser Angriff geht fehl. Es ist zwar richtig, daß\nSch nicht Ermessensbeamter gewesen wäre, wenn er ohne\neigene Entscheidungsbefugnis an strenge Richtlinien gebunden gewesen wäre, die ihm nicht die Möglichkeit gelassen hätten, abweichend zu entscheiden, und wenn er ohne\neigenen Ermessensspielraum nur Grundlagen für die Ermessensentscheidungen anderer zusammengestellt hätte. Dem\nwar aber nicht so. Die Strafkammer hat eindeutig festgestellt, daß er bei allen von ihm anzustellenden Erwägungen und bei den von ihm zu treffenden Entscheidungen einen\n\n- 12 -\n\ngewissen Ermessensspielraum hatte (vgl. Bl. 47 UA), er\nalso unter mehreren rechtlich zulässigen Möglichkeiten wän.\nlen konnte. Daß die Strafkammer hierbei auf die Beratung\nder Vorgesetzten durch Sch verweist, ist nicht zu\nbeanstanden; denn eigenes Ermessen kann auch derjenige\nausüben, der die Entscheidungen anderer durch Vorschläge\nvorbereitet (BGHSt 15, 350 und BGH GA 1959, 374). Ohne\nRechtsfehler ist die Strafkammer auch davon ausgegangen,\ndaß Schge bei der Anfertigung der Massenermittlungen;\nder abzubrechenden Gebäude, insbesondere kriegszerstörter\nHäuser, einen Ermessensspielraum hatte, da eine Ermittlung\nder abzubrechenden Massen nach den Urteilsfeststellungen\nnur Üüberschlägig und annäherungsweise möglich ‚war, Sch»\nalso schätzen mußte, wobei er zugunsten des Unternehmers\nschätzen konnte, den er vorzuschlagen beabsichtigte. Daß\nSch bei äer Überwachung der Abbrucharbeiten ein\nErmessen zu betätigen hatte, ist im Urteil eingehend dargelegt (Bl. 22, 47 UVA). Schließlich ist ein Ermessensspielraum auch bei der Bearbeitung der Rechnungen der Unternehmer zu Recht festgestellt worden, da trotz des Leistungsverzeichnisses noch eine keineswegs eindeutige Entscheidung über den Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden Arbeiten erforderlich war(Bl. 47 UA). Diese vom Angeklagten\nSch» bei den Massenermittlungen und der Rechnungsprüfung in eigener Verantwortung getroffenen Entscheidungen\nwurden von seinen Vorgesetzten in der Regel bestätigt\n\nund sein Rat wurde von ihnen befolgt (Bl. 19, 20 UA), so\ndaß seine Tätigkeit auch nicht als untergeordnet angesehen werden kann (Bl. 46 UA). Der Tatsache, daß Sch\nin Eilfällen sogar selbständig Unternehmer beauftragt\n\nhat, hat die Strafkammer rechtlich unangreifbar ebenfalls\nentnommen, daß er auf die Vergabe von Abbrucharbeiten\nmaßgeblichen Einfluß hatte, mithin für die interessierten\nUnternehmer von großer Bedeutung war (Bl. 20, 23 UA).\n\n- 13 -\n\n2. Die Revision kann auch keinen Erfolg haben\nmit dem Angriff, unzutreffend sei die Ansicht des Landgerichts, daß ein Ermessensbeamter lediglich innerlich\nbereit sein müsse, sein Ermessen mißbräuchlich auszuüben,\num den Tatbestand des § 332 StGB zu erfüllen. Es müsse\nvielmehr, so meint die Revision, im einzelnen Falle festgestellt werden, daß sich der Angeklagte tatsächlich\nvon unsachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Diese\nFeststellung habe die Strafkammer nicht treffen können\n(Bl. 25, 52 UA). Die Ansicht, der Ermessensbeamte handle\nschon dann pflichtwidrig, wenn er in der Erkenntnis, der\nVorteilsgeber erwarte von ihm die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung, Vorteile annehme, sei nicht haltbar,\nda dann, wenn ein Ermessensbeamter, der stets nach bestimmten sachlichen Gesichtspunkten entschieden habe,\neines Tages eine Zuwendung annehme und nun nach genau\nden gleichen sachlichen Gesichtspunkten wie bisher die\ngleichen Maßnahmen durchführe, sich das, was bisher ordnungsund pflichtgemäß war, in eine Pflichtwidrigkeit verwandle.\n\nEs ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Ermessensbeamter schon dann pflichtwidrig\nhandelt, wenn er Geschenke in der Erkenntnis angenommen\nhat, der Schenker erwarte von ihm die Begehung einer\npflichtwidrigen Handlung (BGHSt 11, 125, 1305 15, 88; 15,\n352, 353; NJW 1960, 830). Nicht notwendig ist es, daß\nder Beamte auch tatsächlich pflichtwidrig gehandelt hat;\ndenn das für den Tatbestand des § 332 StGB Wesentliche\nist nicht die Verfälschung des Staatswillens, wenn auch\ndie Strafdrohung mittelbar einer solchen Verfälschung\nvorbeugt, sondern der Abschluß der Unrechtsvereinbarung,\nbzw. die auf einen solchen Abschluß zielende Erklärung\n(vor allem Annehmen, Sichversprechenlassen) (vgl. auch\nBGHSt 15, 88, 97, 98; 15, 184; 15, 353, 355; 10, 237 und\n\n- 14 -\n\nNI# 1960, 830). Ebensowenig ist es erforderlich, daß\n\nder Beamte zu einer pflichtwidrigen Handlung innerlich\nbereit ist (BGHSt 11, 125, 1305 15, 88, 93; 15, 353,\n356). Der Tatbestand ist deshalb auch dann erfüllt,\n\nwenn er sich sogar innerlich vorbehält, die angesonnene\nPflichtwidrigkeit nicht zu begehen (BGHSt 15, 88, 94).\nDie Tatsache, daß er sich käuflich gezeigt hat, genügt\nfür die Anwendung des § 332 StGB. Zuzugeben ist der\nRevision lediglich, daß sich allein durch die Annahme\neines Vorteils auch ein Ermessensbeamter nicht strafbar\nmacht. Es ist vielmehr unbedingtes Erfordernis, daß eine\nUnrechtsvereinbarung vorliegt, in der sich der Beamte\nkäuflich zeigt,d:h. sich ausdrücklich oder stillschweigend\n\nnach außen hin bereit zeigt, bei seiner künftigen Entscheidung nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte\n\nwalten zu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil\nRaum zu geben, auch wenn dies seiner inneren Einstellung\nnichi entspricht. Die Peststellung dieser Unrechtsvereinbarung 1äßt sich nicht durch den allgemeinen Hinweis auf\ndie innere Belastung ersetzen, in der sich ein Ermessensbeamter, dem ein Vorteil gewährt oder versprochen worden\nist, häufig befindet (BGHSt 15, 88, 93; 15, 239; 15, 353,\n355 und BGH 1 StR 357/61 vom 17. Oktober 1961). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Senat nicht\nveranlaßt.\n\nGegen diese Grundsätze hat die Strafkammer auch nicht\nzum Nachteil:Sch@B verstoßen. Sie hat festgestellt,\nSch sei sich darüber klar gewesen, daß alle Unternehmer mit ihren Zuwendungen an ihn insbesondere den\nZweck verfolgten, ihn zu unsachlichen Erwägungen und Entscheidungen in den sie betreffenden Angelegenheiten zu\nveranlassen (Bi. 24 UA). Daß sie weiter feststellt, er\nsei auch innerlich bereit und entschlossen gewesen, sein\n\n- 15 -\n\nErmessen unter Umständen auch mißbräuchlich auszuüben, belastet den Angeklagten im Ergebnis nicht, da\ndies zur Erfüllung des Tatbestandes des § 332 StGB\nnicht notwendig ist.\n\n3. Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend,\ndie Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils erlaubten nicht die Schlußfolgerung, daß die jeweiligen\nVorteile für eine bestimmte oder mindestens bestimmbare Amtshandlung gegeben worden seien. Der Bundesgerichtshof hat dieses Erfordernis beim Tatbestand des\n§ 332 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nReichsgerichts anerkannt und es deshalb für nicht ausreichend erachtet, wenn sich der Vorteilgeber nur das\nallgemeine Wohlwollen unä die Geneigtheit des Beamten\nsichern wollte (BGHSt 15, 88, 91; 15, 185; 15, 217, 2223;\n15, 239, 2505 15, 353, 355 und BGH GA 1959, 374). Dagegen genügt es, wie der 5. Strafsenat im Urteil vom\n27. Oktober 1959 - 5 StR 411/59 (NIYW 1960, 830) ausgeführt hat, wenn sowohl der Beamte wie der Schenker wußten,\nwelches Entgegenkommen die Gegenleistung darstellen sollte\nund sich die beiderseitigen Vorstellungen in diesem\nPunkte auf einen bestimmten Lebens- und Pflichtenkreis\nbezogen; an eine einzelne genau bestimmte Amtstätigkeit\nbrauchen die Beteiligten dabei noch nicht gedacht zu haben. Die Strafkammer hat im Urteil demgemäß besonders\nhervorgehoben, die Unternehmer hätten nicht nur das Wohlwollen des Angeklagten gewinnen wollen, sondern zu erreichen versucht, daß er sich auch ihnen gegenüber in\nseinen dienstlichen Handlungen, also bei Auftragsvergabe\nund Auftragsdurchführung zu ihren Gunsten von unsachlichen Erwägungen leiten lasse. Diese Absichten habe der\nAngeklagte Sch klar erkannt (Bl. 24, 25 UA). Die\nzur Erfüllung des Bestechlichkeitstatbestandes des\n§ 332 StGB erforderliche Unrechtsvereinbarung ist hiernach eindeutig festgestellt.\n\n4. Die Prüfung der einzelnen Bestechlichkeitsvorwürfe ergibt folgendes:\n\na) Fall EB\n\nDie Strafkammer hat die Erfüllung des Tatbestandes\ndes § 352 StGB auch insoweit angenommen, als Eogggp den\nAngeklagten Sch erlaubte, aus einem abzubrechenden\nGebäude den Parkettfußboden herauszubrechen und für sich\nzu behalten, und ihm ferner durch den Kauf eines Pelzmantels beim Absatz der Murafelle eine Erleichterung\nzukommen ließ.\n\n-\n\nWie der Tatrichter feststellt, hätte, wenn Sch\nden Parkettfußboden (15 bis 16 qm) nicht herausgebrochen\nhätte, zu e& selbst tun müssen. Der Fußboden hätte\ndann nur noch’ Brennholzwert gehabt und die Ausbaukosten\nwären mindestens ebenso hoch gewesen wie der Brennholzwert. Der Vorteil für Sch lag nach Ansicht der Strafkammer darin, daß er den Boden mit seiner und seiner\nFamilie Arbeitskraft in der Freizeit als noch verwertbaren Parkettboden gewonnen hat. - Bezüglich des Kaufs\nder Murafelle war der von Be an Sch zezahlte\nKaufpreis wohl nicht übersetzt, sondern angemessen\n(Bl. 27 UA), doch stellte sich dieses Geschäft für Sch\ndeshalb als Vorteil dar, weil die Murapelze wenig marktgängig waren und es für ihn nicht leicht gewesen wäre,\ndie Pelze bei anderen Personen abzusetzen (Bl. 50 UA).\n\n‚Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes\nder Bestechlichkeit ist allerdings, daß der Vorteil \"für\"\neine Handlung angenommen oder gefordert worden (vgl.\nBGHSt 16, 41) und daß nicht jeder \"aus Anlaß\" oder \"bei\nGelegenheit” einer Amtshandlung gewährte Vorteil für\neine Amtshandlung gegeben sein muß (BGHSt 15, 239, 251\nzu 4). Ein Beamter macht sich also nicht allein dadurch\n\n- 17 -\n\nder schweren Bestechlichkeit schuldig, daß er mit\neiner Privatperson, mit der er dienstlich zu tun hat,\nein günstiges Geschäft abschließt. Wie sich jedoch aus\ndem Zusanımenhang der Urteilsgründe ergibt, hat die\nStrafkammer diese Grundsätze nicht verkannt. Auf Bl. 27\n\nUA stellt sie fest, daß BB nit seinen Zuwendungen, also\nauch mit der Erlaubnis, den Parkettfußboden abzubrechen.und\n\nfür sich zu behalten, und mit dem Kauf der Pelze, den\n\nZweck verfolgte, den Angeklagten Sch zu veranlassen,\nsich auch ihm gegenüber bei seinen dienstlichen Handlungen\n\nvon unsachlichen Erwägungen leiten zu lassen. Daraus erhellt, daß sie das gesetzliche Erfordernis des Zusammenhanzs zwischen Vorteilsgewährung und angesonnener Pflichtwierigkeit auch in diesen Fällen rechtsirrtumsfrei bejaht\n\nhat.\n\nDie Revision ist daher in diesem Falle unbegründet.\n\nb) FaLı Ku\n\naa) Hier gilt hinsichtlich des Kaufs der Murafelle\ndasselbe wie im Fall BEP: Auch wenn der Kauf für vg\nED :einen Nachteil brachte und preislich sogar günstig\nwar, so lag ein Vorteil für Sch “och darin, daß Klusmeyer ihm durch den Kauf den Absatz der Felle erleichterte.\nDieser Zweck war auch für beide Teile mit ein Grurd für\n\nden Kaufabschluß (vgl. Bl. 28 UA).\n\n”\n\nbb) Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des\nLandgerichts, Sch» habe den Tatbestand der schweren\nBestechlichkeit durch die Annahme des Versprechens x»\naD erfüllt, er würde ihm einen um 117,-- IM billigeren Ölofen besorgen. Denn mit dem Versprechen dieses for-\n\n- 18 -\n\nteils verfolgte I) den Zweck, Sch zu unsach-\n\nlichen Erwägungen und Entscheidungen in seinen Angelegenheiten zu veranlassen (Bl. 32 UA), was Sch» bekannt\n\nwar.\n\ncc) Dagegen ist die Strafkammer bei Annahme der\nschweren Bestechlichkeit Sch» durch die Entgegennahme von 100 DM, die Rp dem Angeklagten Sch\nfür die beschleunigte Erledigung von Rechnungen gab,\neinem Rechtsirrtum erlegen.\n\nWie die Strafkammer in diesem Zusammenhang feststellt\n(Bl. 31 UA), hattendie Unternehmer im Spätsommer 1958\nbeschlossen, jeder solle dem Angeklagten Sch 100 ım\n. geben, um diesen zu veranlassen, die noch ausstehenden\nRechnungen vor seinem Urlaub oder unter Aufopferung seiner\nersten Urlaubstage zu bearbeiten. In Erfüllung dieser\n\n‚Abrede hat > Sch den Betrag von 100 DM ge-\n\nzahlt.\n\nDer Bundesgerichshof hat bereits entschieden (BGHSt\n15, 350), daß derjenige, der einem Beamten für die beschleunigte Erledigung eines Dienstgeschäfts ein Geschenk\nverspricht oder gewährt, damit nicht ohne weiteres auf\neine pflichtwidrige Handlung abzielt. Ein Beanter, der\nfür die bevorzugt schnelle Erledigung eines Dienstgeschäfts einen Vorteil annimmt, macht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der schweren\nBestechlichkeit schuldig, wenn mit dieser Bevorzugung\nein Nachteil für andere Personen verbunden ist; denn die\nfür den Vorteil dem Beamten gegenüber angesonnene Amtshandlung muß in sich selbst pflichtwidrig sein. Sie ist\nes nicht schon deshalb, weil der Beamte sich für diese\n\n- 19 -\n\nTätigkeit einen Vorteil versprechen läßt. Er handelt\ndamit zwar seiner Dienstpflicht zuwider, da er seine\nAmtstätigkeit von einer Gegenleistung abhängig macht.\nEnthält die verlangte Amtshandlung selbst aber keine\nPflichtverletzung, besteht also seine Verfehlung in der\nKäuflichmachung einer an sich nicht pflichtwidrigen Amtshandlung und berührt dies den Inhalt des Dienstgeschäftes nicht, so macht sich der Beamte wohl der Verletzung\ndes § 331 StGB, nicht aber der schweren Bestechlichkeit\nnach § 332 StGB schuldig (BGHSt 16, 37, 39). Diese Grundsätze sind von der Strafkammer ersichtlich nicht beachtet\n\nworden.\n\nNach alledem muß das Urteil im Falle xD\naufgehoben werden, da der zuletzt erörterte Einzelakt der\nFortsetzungstat (vgl. auch unten A III 5) noch weiterer\nNachforschungen in der Richtung bedarf, ob durch die gewünschte Beschleunigung andere Unternehmer benachteiligt\n\nwerden sollten.\n\nc) Fall rg\n\nSoweit die Revision die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, ergibt sich ihre Unbegründetheit aus den Ausführungen unter A III 1 bis 3.\n\nAuch die Verfahrensrüge kann ihr nicht zum Erfolg\nverhelfen, da sie nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt ist. Nach dieser Bestimmung muß der\nBeschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts\ngeltend machen will, \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben\". Dies hat so vollständig und so genau zu\ngeschehen, daß das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigsungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler\n\n- 20 -\n\nvorliegt (BGHSt 3, 213). Die Rechtfertiungsschrift entspricht jedoch nicht diesen Erfordernissen, weil sie nicht\nden Hilfsbeweisamtrag wiedergibt, auf dessen Ablehnung\n(Rev.Schrift S. 4 Nr. 4) der Beschwerdeführer seine Rüge\nstützt. Sie ist daher nicht ordnungsmäßig erhoben und\n\ndeshalb unzulässig.\n\na) Falı nu\n\nAuch in diesem Fall weist das Urteil keinen Rechts-\n\nfehler auf.\n\naa) Bedenken könnten allenfalls in der Richtung bestehen, ob ein Teil der Sch von RW zewänrten\nVorteile echte Gegenleistungen für die Beaufsichtigung\nvon Baustellen und die Überlassung des Volkswagens seitens\ndes Angeklagten darstellen sollten. Es ergibt sich jedoch\nausdem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig als Überzeugung des Tatrichters (Bl. 40 UA), daß die festgestellten Leistungen re nach seiner und Sch\nVorstellung Zuwendungen für eine pflichtwidrige Bevorzugung durch Sch darstellten, während gelegentliche Ge-\n\nfälligkeiten Sch für RW (angebliche Beaufsichtigung von Baustellen, Leihe seines Volkswagens) nicht\n\nso wertvoll waren, daß die Zuwendungen ib einen\nAusgleich für diese Gefälligkeiten darstellen sollten.\nDiese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nbb) Das Urteil 1äßt auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen, als die Strafkammer die Stundung der\nRechnung über den Verkauf von Heizkörpern in Höhe von\n1.422,16 DM als unbefristetes zinsloses Darlehen wertete (Bl. 38, 56 UA) und dieses in voller Höhe für dem\n\nStaat verfallen erklärte (§ 335 StGB). Denn die Gewährung eines Darlehens ist nach ständiger Rechtsprechung\nregelmäßig ein Vorteil im Sinne des § 352 StGB (BGHSt\n\n16, 41 und 13, 328 sowie 1 StR 150/58 - Urt. vom 8. Juli\n1958), wobei die Verfallerklärung sich nicht nur auf\n\ndie Zinsen, sondern ohne Rücksicht auf etwaige Rückzahlungsverpflichtungen auf das ganze Darlehen zu erstrecken\nhat (BGHSt 13, 328; 4 StR 23/55--- Urt. vom 28. April 1955;\nOLG Hamm GA 1958, 118).\n\ne) Fall S\n\nIn diesem Falle ist das Urteil ebenfalls nicht\nrechtsirrtunsfrei. Schg9 wurde hier verurteilt, weil er\nBarzuwendungen in Höhe von 1.250 DM empfangen habe. Nach\nden Feststellungen (B1. 40/41) sind in diesem Betrag\n500 DM enthalten, mit deren Hingabe Sg» ien Angeklagten Sch \"insbesondere zur beschleunigten Bearbeitung seiner Rechnungen veranlassen wollte\". Soweit dies\nder Fall war, ist die Strafkammer aus den in Falle Ki\nGEB (oben unter III 4 db, cc) dargelegten Gründen nach\nden bisherigen Feststellungen zu Unrecht zu einer Verur-$\nteilung des Angeklagten Sch» gelangt. Das Urteil führt\nallerdings weiter aus, daß I] mit diesen’ Zuwendungen\nauch bezweckt habe, Sch zu unsachlichen Erwägungen\nund Entscheidungen in seinem Interesse zu bestimmen:.\n\n(Bl. 41 UA). Insoweit wäre die Verurteilung nicht zu\nbeanstanden. Da aber nicht festgestellt werden kann, daß\nder ganze Betrag auch gegeben worden wäre, wenn Sch\nkeine Rechnungen zu prüfen gehabt hätte, kann das Urteil\nkeinen Bestand haben. Die Strafkammer wird prüfen müssen,\nob eine Teilung des Betrages entsprechend dem jeweils verfolgten Zweck möglich ist oder ob die Hingabe des Geldes\nauch zur Erreichung nur eines der beiden Zwecke erfolgt\n\nwäre.\n\n- 22 -\n\nf) Fall Lg\n\nGegen das Urteil bestehen keine Bedenken, soweit\nSch wegen der vom Ehemann | erhaltenen Zuwendungen verurteilt wurde. Aber auch hinsichtlich des\n\nKaufs der Murafelle durch Frau > greift die Revision\nnicht durch. Zu diesem Punkt wird auf die Ausführungen\n\nin den Fällen BB un & KD (unter A 111 4 a una\n\nb,aa ) verwiesen.\n\n5. Falls dem Angeklagten Sch eine Pflichtwiärigkeit im Hinblick auf die für die Beschleunigung von\nRechnungsprüfungen empfangenen Zuwendungen in dem unter\nA III 2, 4b, cc erörterten Sinn nicht nachzuweisen sein\nwird, er also durch die Empfangnahme von Vorteilen nicht\ngegen § 332 StGB, sondern möglicherweise nur gegen § 331\nStGB verstoßen hat, würden diese Fälle nicht in Fortsetzungszusammenhang mitden Fällen der schweren Bestechlichkeit stehen. (BGHSt 12, 146).\n\nAus den dargelegten Gründen ist das Urteil gegen\n\nden Angeklagten Sch in den Fällen KB vna\n\nSB sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuver-\n\nweisen.\n\nB. Revision Bi\n\nDer Angeklagte BD rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher unä sachlichrechtlicher Vorschriften.\nDie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 StPO). Auch die Sachrüge kann\nkeinen Erfolg haben. -\n\n- 23 -\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte BD habe keinesfalls den Zweck verfolgt, den\n\nAngeklagten Sch zu pflichtwidrigen Handlungen zu\nbestimmen. Sie setzt sich damit in Widerspruch zu den\ntatrichterlichen Feststellungen auf Bl. 27 und 24 UA. Die\nStrafkammer hat dort zwar knapp, aber ausreichend festgestellt, daß alle Unternehmer, also auch Bi, nit der\nVorteilsgewährung zu erreichen versuchten, daß Sch\nsich ihnen gegenüber in seinen dienstlichen Handlungen,\nnämlich bei Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung,\n\nzu ihren Gunsten von unsachlichen Erwägungen leiten\nlasse, wobei allen klar war, daß auch Sch den Zweck\nder Zuwendungen kannte.\n\nDer weitere Einwand der Revision, in keinem Falle _\nhabe festgestellt werden können, daß Schg pei einzelnen Amtshanälungen pflichtwidrig gehandelt habe, und\ndeshalb der Tatbestanä des § 332 StGB von ihm nicht erfüllt worden sei, ist unbegründet, wie oben unter A III\n2 bereits dargelegt wurde.\n\nEin Rechtsfehler des Urteils liegt auch nicht darin,\ndaß die Strafkammer.im Falle des Herausbrechens des Parkettfußbodens durch SchgB und des Verkaufs des Pelzmantels an Bw einen Zusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit unä Vorteilsgewährung gesehen hat. Insoweit wird\nauf die Ausführungen unter A III 4 a) verwiesen.\n\nGC. Revision a)\n\nDas Vorbringen der Revision, die Urteilsfeststel-\n\nlungen rechtfertigten nicht die Annahme, daß Sch\nBeamter im Sinne von § 359 StGB und keinesfalls Ermes-\n\n- 24 -\n\nsensbeamter gewesen sei, geht fehl. Die Erwägungen,\n\nmit denen die Strafkammer die Beanteneigenschaft Sch\nbegründet hat (Bl. 44 ff UA), lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Darlegungen, aus denen sich ein Ermessensspielraum Sch ergibt, sind rechtsirrtumsfrei\n(vgl. auch die Ausführungen unter A III 1). Endlich hat\nder Tatrichter in genügender Weise begründet (Bl. 54 UA),\n\ndaß sich alle Unternehmer, also auch x, über die\nMerkmale im klaren waren, aus denen sich die Beamteneigen-\n\nschaft Sch ableitet.\n\nUnbegründet ist ferner die Einwendung der Revision,\ndie Strafkammer habe den Begriff der Vorteilsgewährung\nim Sinne des § 335 StGB verkannt, indem sie einen solchen\nim Kauf der Mura-Felle und in der Abgabe des Versprechens\nx. er würde Sch@B einen um 117 DM villigeren\nÖlofen besorgen, erblickt hat. Es kann insoweit auf die\nAusführungen unter A III 4a), 4 b) aa) und bb) verwiesen\n\nwerden.\n\nDer weitere Angriff der Revision, eine Bestrafung\nwegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) lasse sich 'schon\ndeshalb nicht rechtfertigen, weil die Kammer selbst keine\neinzige Amtshandlung Sch» habe feststellen können,\naie pflichtwidrig’” gewesen sei, ist ebenfalls unbegründet, wie sich aus den Ausführungen unter A III 2 ergibt.\n\nDer Revision ist dagegen zuzugeben, daß das Urteil\neinen Rechtsfehler aufweist, soweit es eine Bestechung\nwegen der Hingabe von 100 DM von Kb ar Scrnegb für\ndie beschleunigte Erledigung von Rechnungen angenommen\nhat, Insoweit bedarf es noch näherer Feststellungen über\ndie vermeintliche Pflichtwidrigkeit dieser Amtshandlung\n(vgl. die Ausführungen unter A III 4 b) cc). Falls die\nBeschleunigung der Rechnungsprüfung sich nicht als pflicht-\n\n- 25 -\n\nwidrig erweisen sollte, entfällt die Strafbarkeit dieser\nEinzelhandlung. Das nötigt zur Aufhebung der Verurteilung im Strafausspruch.\n\nD. Revision N»\n\nDie Rüge, § 275 StPO sei verletzt, weil das Urteil\nvom 3. Juni 1960 mit Gründen erst lange nach einer Woche\nzu den Akten gebracht worden sei, so daß es erst am\n17. November 1960 habe zugestellt werden können, kann keinen Erfolg haben. Selbst wenn dies richtig wäre, könnte\ndas Urteil auf dieser Gesetzesverletzung nicht beruhen\n(vgl. BGH VRS 7, 54; BGH MDR 1953, 309 und BGH NJW 1951,\n970). Tatsächlich ist das angefochtene Urteil, wie aus\ndem Eigangsvermerk der Geschäftsstelle hervorgeht, schon\nam 10. Juni 1960, also innerhalb der einwöchigen Frist\ndes § 275 StPO, zu den Akten gelangt.\n\nof\n\nAuch die weitere Rüge, das Urteil verstoße gegen\n§ 267 StPO, weil nicht dargelegt sei, auf welchen.der einzelnen Beweismittel die Feststellungen beruhen, geht fenl.\nDer Tatrichter ist nicht verpflichtet, die Hilfstatsachen\nim Urteil anzugeben, aus denen er die Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten gewonnen hat. Ebenso braucht er\ndie Beweismittel nicht anzuführen. Die Tätsachen,in denen er\ndie gesetzlichen Merkmale des § 333 StGB erblickt hat\n(§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO), sind im Urteil ausreichend mit-\n\ngeteilt.\n\n-\n\nAuch der Sachrüge des Angeklagten “aD muß der\nErfolg versagt werden. Sie beanstandet, das Urteil habe\n\nkeine bestimmten Tatsachen angegeben, aus denen sich\nergebe, daß er, MED, von der Beamteneigenschaft Sch»\n\n- 26 -\n\ngewußt habe. Tatsächlich habe er davon keine Kenntnis\ngehabt, er habe Sch nur als Bautechniker betrachtet.\nDie innere Tatseite des § 333 StGB könne deshalb bei\nihm nicht als erfüllt angesehen werden.\n\nDas Landgericht hat auf Bl. 54 UA festgestellt, die\nengeklagten Unternehmer, wozu auch a] gehört, seien\nsich auch darüber klar gewesen, daß die Merkmale, aus\ndenen sich nach § 359 StGB die Beamteneigenschaft Sch\nableitet, bei diesem vorgelegen haben; sie hätten ferner\ngewußt, daß es sich bei den Abbruchaufgaben um hoheitliche\nAufgaben der Stadt DD handelte. Diese Feststellungen\nstehen zwar in dem Abschnitt \"Rechtliche Würdigung\" des\nUrteils, ergänzen aber die Sachverhaltsschilderung zur\ninneren Tatseite in zulässiger Weise. Sie reichen auch\nzur Begründung des inneren Tatbestands aus; denn dazu\nmußte der Angeklagte nur wissen, daß Schgg bei einer\nBehörde auf Grund eines von einer zuständigen Stelle\ndurch öffentlichrechtlichen Akt begründeten Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten vorzunehmen hät, die der Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben dienen, die dieser Behörde obliegen, und es sich dabei nicht nur um allgemeine\nHilfstätigkeiten handelt (BGHSt 8, 321, 323).\n\nE. Revision O3 5)\n\nDie Revision macht erfolglos geltend, Sch» habe\nkeine Pflichtwidrigkeit begangen und könne daher nur den\nTatbestand des § 331 StGB erfüllt haben. Mithin scheide\neine Bestrafung des Vorteilgebers aus dem Gesichtspunkt\ndes § 333 StGB aus. Die Revision verkennt dabei die unter\nA III dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\ndie von der Strafkammer beachtet wurde. Es wirä insoweit\ninsbesondere auf die Ausführungen unter A III 2 verwiesen.\n\n- 27 -\n\n?. Revision Zaiiiiiiiiie\n\nAuch dieser Angeklagte ist der Ansicht, die Strafkammer hätte Sch» nur wegen einfacher Bestechlichkeit\nverurteilen dürfen, da kein bestimmter Fall einer Pflichtwidrigkeit festgestellt worden sei. Die Erfolglosigkeit\ndieses Angriffs ergibt sich aus den unter A III 2 dargelegten Gründen.\n\nWeiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm habe\ndas Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt, da er als\nehemaliger Litauer die Maßstäbe seiner alten Heimat im\nUmgang mit beamteten Personen anzulegen \"geneigt\" sei.\nDieses Vorbringen richtet sich gegen die rechtlich unangreifbaren Feststellungen der Strafkammer und ist deshalb\nunbeachtlich.\n\nFerner greift die Revision die Strafzumessungserwägung an, weil es nach dem gesamten Werdegang des Angeklagten Pe nicht notwendig gewesen sei, eine Freiheitsstrafe gegen ihn zu verhängen, vielmehr eine. Geldstrafe ausgereicht hätte. Die von der Strafkammer hierzu\nangestellten Erwägungen, nämlich die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und die daraus zu schließende geringe\nGesetzestreue, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nG. Revision 5 ]\n\nDer Angriff der Revision, Sch habe keine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 332 StGB begangen, könne also\nnur nach § 331 StGB verurteilt werden, ist unbegründet.\nEs kann insoweit auf die Ausführungen unter A III 2\n\nverwiesen werden.\n\n- 28 -\n\nH. Revision Ren\n\nDie Revision beanstandet die Verletzung sachlichen\nRechts; sie meint, das Urteil habe nicht festgestellt, daß\nder Angeklagte Sch pflichtwiärig gehandelt habe. Sie\nverkennt ebenfalls die unter A III 2 dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\nSoweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe sich\nnur das allgemeine Wohlwollen und ein geneigtes Verhalten\nSch sichern wollen, setzt er sich in Widerspruch zu\nden Urteilsfeststellungen. Dieses Vorbringen ist mithin\nunbeachtlich.\n\nAuch die weitere Beanstandung, daß die Kammer den\nvollen Darlehensbetrag, den Sch von riB crna1-\nten hat, für.dem Staat verfallen erklärt hat anstatt leadiglich der angelaufenen Zinsen, ist nicht begründet, wie\nunter A III 4 d) bb) ausgeführt wurde.\n\nEs bedurfte hiernach nur noch der Prüfung, ob die\nStrafkammer etwa einen Teil der von r ED an Sch»\ngewährten Vorteile als echte Gegenleistungen für private\nDienstleistungen Sch» angesehen und diese Vorgänge\ntrotzdem — zu Unrecht - als strafbare Handlungen gewertet hat. Wie aber ebenfalls schon unter A III 4 d) aa)\nausgeführt wurde, ergibt sich aus dem Urteil als Überzeugung des Tatrichters eindeutig, daß die Zuwendungen RD\nEEE zn Sch@@B keine Gegenleistungen für besondere Gefälligkeiten Sch darstellen sollten, sondern für\neine pflichtwidrige Bevorzugung durch Sch zewänrt\nworden sind.\n\nLetztlich sieht der Angeklagte Ri® noch in\nden Strafzumessungsgründen einen Rechtsfehler, weil ihm\n\n- 29 -\n\ndie Strafkammer als einzigem Angeklagten keine mildernden\nUmstände zugebilligt hat. Sie meint, dies sei nur wegen\nder bereits neun Jahre zurückliegenden Steuerstrafe geschehen, und hält eine solche Erwägung für fehlerhaft.\nSie übersieht hierbei, daß die Vorstrafe nur eine der\nErviägungen des Landgerichts war. Zur Begründung seiner\nAnsicht hat der Tatrichter vor allem darauf abgehoben\n(Bl. 64 UA), daß sich I] in guten wirtschaftlichen\nVerhältnissen befunden,es also nicht nötig gehabt habe,\nSchD zu bestechen,daß er ferner Möglichkeiten genug\ngehabt habe, um sich vor Beeinträchtigungen durch Sch»\nzu schützen, und als Obmann der organisierten Abbruchunternehmer gegenüber der Stadt vn mit seiner Handlungsweise einen Vertrauensbruch begangen habe. Das ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nI. Revision Sg»\n\nDer Angeklagte SB erhebt mit der Revision\nlediglich die allgemeine Sachrüge.\n\nDie rechtliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen, soweit SD von SED in Sanre 1957 einen\nBetrag in Höhe von 250 DM und einen weiteren Betrag von\n500 DM, angeblich darlehensweise, ausgehändigt erhalten\nhat. Das Urteil mußte jedoch im Strafausspruch aufgehoben\nwerden, weil die Strafkammer ohne nähere Darlegungen eine\nstrafbare Handlung Sch zenäß § 332 StGB darin erblickt hat, daß SW inn im Jahre 1956 einen Geläbetrag von 500 DM gegeben hat, der \"insbesondere\" für die\nrasche Erledigung eines Dienstgeschäftes, nämlich einer\nRechnungsprüfung, bestimmt war. Es wird insoweit auf\ndie Ausführungen unter A III 4 e) und 4 b) cc), 5 sowie\nC verwiesen. Das Urteil gegen sn muß daher schon\n\n- 30 -\n\naus diesem Grunde - ebenso wie bei > - im\nStrafausspruch aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Verhandlung gegen den Angeklagten\nsgBD wird das Landgericht zu beachten haben, daß\ndie Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden\ndarf. Zur Begründung der Strafzumessung hinsichtlich\ndes Angeklagten SW (31. 65 UA) hebt die Strafkammer\nausdrücklich -straferschwerend hervor, daß der Angeklagte\nin einem Fall dem Mitangeklagten Sch von_sich aus\n500 DM angeboten hat. Die Kammer will indes diesen Fall\nanscheinend den anderen gegenüberstellen, in denen\nSch derjenige war, der die Unternehmer um Zuwendungen\nanging. Diesen Umstand, aus dem sich auf einen erhöhten\nSchuldgehalt der Tat des Beschwerdeführers schließen\n1äßt, kann der Tatrichter allerdings erschwerend be-\n\nwerten.\n\nKrumme Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-18/4-str-134-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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