{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-05-17_4_StR_355_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-17","aktenzeichen":"4 StR 355/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 355/62 nn 2175 014\n\n+\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Rudolf Sch EREEED aus Sp B, geboren\nam &. au = in Van, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nheft,\nwegen sehnener Kupneleit\n\nhat der he Strafsenat des Bundosgerichtshofs in der Sitzung\n“vom 2 November 1962, 'an ‚der ‚teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\n‚Bundesrichter Martin EE\n\" Bundesrichter Prof. Dr. Tang-Hinrichsen\nBundesrichter. Dr. Flitner- -\n\nBundesrichter. Börtzler de\n‘als beisitzende Richter, Bu\n\nLandgerichtsrat\n818° Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\n_ Justizang elltor m | |\nals. gchsamser der Goschäftastelle,\n\n= für Recht m Bu\n\nuf die Revision dos Angeklagten wird das Urteil\ndcs Landgerichts in. Biolefeld vom 17. Mai 1962 mit\nden ' Featstollungen aufgehoben. .\n\n5\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung ünd Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitt els,\nan das Landgericht zurückveruiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\n’Kuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei\n' Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte am Abend\ndes 21. November 1961 in seiner Wohnung seine Ehefrau\ndazu gezwungen und seinen Freund Pe dazu veranlaßt,\nsich in seiner Gegenwart nackt auszuzichen, zusammen ins\nBett zu legen und miteinander geschlechtlich zu verkehren.\nAls am übernächsten Tag Po» wieder zu Besuch in seiner\nWohnung weilte, brachte er seine Ehefrau durch Drohung\nmit Schlägen dazu, sich in seiner Gegenwart teilweise zu\nentkleiden, sich Pe auf Gen Schoß zu setzen, mit ihm\nzu schmusen und ihm an den Geschlechtsteil zu greifen\nsowie sich schließlich ganz auszuziehen und nackt vor\n7 hinzustellen, Seiner Aufforderung, mit seiner Ehefrau geschlechtlich zu verkehren, leistete PP, der\ndiesmal im Gegensatz zu dem vorhergehenden Vorfall nüchtern war, keine Folge. sn.\n\nMit der Revision macht der Angeklagte cinen Verfahrensfehler und Verletzung des sachlichen Rechts geltend.\n\nMit der Verfahrensrüge beanstandet er, daß das\nLandgericht in der Hauptverhandlung die Zeugen Frau Sch»\n(die Ehefrau des Angeklagten) und Pe nach § 60 Nr. 3\nStPO mit der Begründung unvereidigt gelassen hat, es sci\n\"die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß sie sich der\nTeilnahme an der Kuppelei schuldig gemacht haben\". Diese\nRüge greift durch,\n\n1. Der Begriff der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat nach § 60 Nr. 3 StPO\nist in weitem Sinne zu verstehen. \"Beteiligt\" ist aber\nnur derjenige, der an dem fraglichen Vorgang in derselben\n| Richtung wie der Angeklagte, und zwar in strafbarer Weise,\nmitgewirkt hat (vgl. RGSt 57, 186, 187; BGHSt 4, 255, 256;\n6, 382, 383). Auch ein entfernter Verdacht, der Zeuge könne\nsich in diesem Sinn an der dem Angeklagten zur Last lie-\n‚genden Tat beteiligt haben, reicht für die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO aus (vel. BGHSt 4, 255, 256;\nRGSt 44, 380, 385; 59, 166, 167/168).\n\nIst der Tatrichter im Zeitpunkt der Urteilsfindung\nüberzeugt, daß ein Zeuge, den er zunächst wegen Verdachts\nder Teilnahme unvereidigt gelassen hat, nicht der Teilnahme verdächtig ist, so muß er dessen Vereidigung nachholen (vgl. BGHSt 8, 155, 157/158).\n\n2. Begrifflich ist die Kuppelei eine von Gesetz\nzum selbständigen Straftatbestand erhobene Teilnahme an\nfremder Unzucht (vgl. BGHSt 6, 46, 48).\n\nOb in den Fällen der §§ 180 und 1§ 1 StGB die verkuppelta Person überhaupt wegen Teilnahme an der Straftat\ndes Kupplers bestraft werden kann, wird in der Rechtoprechung und im Schrifttum verschieden beantwortet (vgl.\neinerseits Schönke/Schröder 10: Aufl. § 180 Anm. VIII 1\n‘und § 181 Anm. IV 3, andererseits BGHSt 10, 386, 387).\nDie Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Einigkeit besteht jedenfalls dartiber, daß wegen Beihilfe an\nder Straftat des Kupplers die verkuppelte Person nicht\nbestraft werden kann, deren Mitwirkung sich darin erschöpft, daß sie die Unzucht ausübt, zu welcher der Kupp-\n\nler durch sein Verhalten Vorschub leistet (sogenannte\nnotwendige Teilnahne).\n\nErsichtlich ist das Landgericht nur von einer\n\n‚solchen (notwendigen) Beteiligung der Frau Sch@B an\ndem Unzuchttreiben ohne darüber hinausgehende Teilnahme\nan der Kuppelci aus gegangen, Es hat ausgeführt, sie komme\n\"durch ihr Verhalten an den beiden ‚Tagen gewiß in den\nVerdacht, sich: aktiv und freiwillig an den Unzuchtshand-\n\nungen in der Wohnung beteiligt zu haben\" (UA S. 9). Diese\nlobe - wenn auch aktive und freiwillige - Beteiligung\nwürde aber noch nicht über die - straflose - notwendige\nTeilnehme hinausgehen. Daran ändert auch der Umstand\nnichts, daß die Zeugin möglicherweise \"damals selbst eine\ngewisse Zuneigung zu Pie gefaßt und eine Annäherung an\nihn gesucht hat\" (UA S. 11 Mitte). Demgemäß hatte auch das\nLandgericht im Zeitpunkt der Urteilsfindung die Überzeugung\n\nerlangt, es liege \"nicht der mindeste Anlaß für die Annahme:\n\nvor, daß sie - die Zeugin - damit einverstanden gewesen\nwäre, diese Beziehungen zu POMEEB in Gegenwart ihres Mannes\nund in dieser schamlosen Weise aufzunchmen und auszuüben\"!\n(UA S. 11 unten). Damit steht die. Feststellung im Einklang,\ndaß Frau Sch@P an den beiden in Rede stehenden Tagen die\nZumutungen ihres Mannes zunächst ablehnte und sich nur\nunter den Eindruck der Drohungen ihres Mannes aus Angst\nvor ihn dazu bringen ließ, sich auszuzichen und in geschlechtliche Handlungen mit a ( einzulassen (UA S. 4\nbis 6).\n\nHatte somit das Landgericht \"nicht den mindesten\nAnlaß für die Annahme\", daß Frau Schi mit den ihr angesonnenen unzüchtigen Handlungen einverstonden war, und\n\nwar es im Zeitpunkt der Urteilsfindung der Überzeugung,\ndaß sie sich über die Zumutungen ihres Mannes empörte\n(UA S. 4), sie ablehnte und schließlich nur aus Angst\ndarauf einließ, so hätte es die Zeugin nicht wegen eincs\n— möglicherweise noch im Zeitpunkt der Vernehmung angcnommenen — Verdachts der Teilnahme unvereidigt lassen\ndürfen, | . | |\n\nDarauf, ob das Landgericht aus anderen Gründen\n(§ 61 Nr. 2 StPO) die Zeugin hätte unvereidigt lassen\n\n\\ dürfen, kenn nicht eingegangen werden. Auf solche Gründe\nhat das Landgericht das Unterbleiben der Vereidigung\n\nnicht gestützt.\n\n3. Auch soweit es sich um den Zeugen PP handelt, |\nist den bisherigen Feststellungen eine über die notwendige\nTeilnahme hinausgehende Beteiligung an der .:Kuppelei des\nAngeklagten nicht. zu entnehmen.\n\n4. Auf der Wichtvereidigung der Zeugen kann das\nUrteil beruhen. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß\ndie Zeugen unter Eid anders ausgesagt und eine freiwillige\noder doch nicht in dem festgestellten Maß auf Angst vor\ndem Angeklagten beruhende Mitwirkung der Ehefrau.an den\nunzüchtigen Treiben zugegeben haben würden.\n\n‚Deswegen ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils\ngeboten. Wenn auch das, was der Angeklagte selbst einge-\n\nräumt hat, (VA S. 7/8), auf jeden Fall den Tatbestand der\n\nschweren Kuppelei erfüllt - als Ehemann wäro der Angeklagte verpflichtet und auch in der Lage gewesen, gegen ein\nvon seiner Ehefrau in seiner Gegenwart auch freiwillig\n\n-6-\n\n vorgenommenes Unzuchtstreiben einzuschreiten -, so kann\n\nsich dic Aufhebung doch nicht nur auf. den Strafausspruch\n\nerstrecken. Denn der Umfang seiner Schuld ist sehr verschieden, je nach dem, ob er seine Frau in brutaler Weise\n‚gegen ihren deutlich ausgesprochenen Willen durch Drohungen zum Unzuchttreiben gezwungen oder .ob er auf sie, als\n\n\\ sie. zur Unzucht ‚ohnehin ‚schon. bereit wär, nur in milderer.\n\nForm gingewirkt. hat. oder ob er sie, ‚schließlich nur. hat ge-\n_ währen lassen. ln |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-17/4-str-355-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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