{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-05-11_4_StR_102_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-11","aktenzeichen":"4 StR 102/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 102/62 2149 032\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lackierer Lothar B «EEE aus EB, dort ge-\n\nboren am «a 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R. U.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urk\n\ner der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die kevision des Angeklagten Baltes wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 28.duni\n1961, soweit es ihn betrifft, in den Fällen Nr.7\nund 12 im Schuldspruch, im übrigen im Strafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Baltes ist unter Freisprechung im\nübrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf\nFällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in\n17 Fällen, sowie wegen Vergehens nach § 25 Abs.l\nNr. 2 StVG in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nvier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm ferner die Erlaubnis zum Führen von\nKraftfahrzeugen unter Anordnung einer Sperrfrist von\nfünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren unä rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nist im Schuläspruch in den Fällen Nr. 7 und 12, im\nübrigen nur im Strafausspruch begründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nDer zur Zeit der Tatbegenung noch nicht 21 Jahre\nalte Beschwerdeführer beanstandet unter Hinweis auf\n88 107, 109 Abs. 1, 38, 50 Abs. 2 unä 3 JGG, daß,\nwie aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung zu\nentnehmen ist, das Landgericht den Vertreter der Jugendgerichtshilfe über ihn nicht gehört hat. Er behauptet,\nGaß er andernfalls nicht als Erwachsener bestraft worden wäre,\n\nDie Rüge ist begründet (Verletzung der §§ 107, 38\nAbs. 5 Satz 1 JGG).\n\nPPRERCHERPEUEIFTEUFER\n\nDie Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ist\nauch für ein vor dem Landgericht (Jugendkammer) gegen einen Heranwachsenden schwebendes Verfahren zwingend angeordnet (§ 38, § 50 Abs. 3, §§ 107, 109 JCG).\nNur bei Übertretungen oder vor einem für allgemeine\nStrafsachen zuständigen Gericht darf die Heranziehung\nauf Anordnung des Richters unterbleiben, wenn die\nStaatssicherheit es gebietet (§ 538 Abs. 3 Satz 3,\n§ 104 Abs. 3, § 112 JGG). Ein solcher Fall liegt\nhier jedoch nicht vor. Ebenso nicht der, daß das\nLandgericht auf eine Äußerung der Jugendgerichtsnilfe über den Angeklagten nicht hätte rechnen können\n(vgl. 5 StR 434/58 vom 4. November 1958 - unveröffentlicht -). Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Jugenägerichtshilfle nicht in der\nLage gewesen wäre, über Gen in Essen geborenen Angeklagten BB zu berichten, zumal dieser — jedenfalls zur Zeit der Hauptverhandlung - in Essen bei\nseiner Mutter wohnte (HA Bd. 1 Bl. 82). Damit, daß\ndie Staatsanwaltschaft von der Jugendgerichtshilfe\nin Essen einen Bericht vergeblich angefordert (HA\nBd. III, Bl. 74 ff), der Vorsitzende bei der Ladungsverfügung zur Hauptverhandlung trotz Kenntnis davon\naber nichts veranlaßt hat (HA Bd. III, Bl. 101), wäre den Erforäernissen des Jugendgerichtsgesetzes\nnur dann genügt, wenn sich in der Hauptverhandlung\nergeben hätte, die Jugendgerichtshilfe könne über den\nAngeklagten Bei nichts sagen. Dafür ergibt sich\naber nirgends etwas. Sonach ist nicht auszuschließen,\ndaß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG anvertrauten\nAuigabe bisher unbekannt gebliebene Umstände, insbesondere zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters hätte vorbringen\n\nkönnen, die die Entscheidung des Landgerichts beein-\n£flußt haben würden (vgl. BGHSt 6, 354; BGH 6 StR\n89/55 vom 5. Oktober 1955 bei Dallinger MDR 1956,?2).\n\nIn einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden kann davon, daß die Jugendgerichtshilfe nicht\nherangezogen worden ist, freilich nur der Strafausspruch, nicht dagegen der Schuldspruch berührt worden sein (vgl. BGH 6 StR 87/55 vom 26. Oktober 1955\nbei Dallinger MDR 1956, 146). Denn das, was die Jugenägerichtshilfe vorzubringen hat, vermag sich\nnur auf das Maß der Verantwortung der vom Gericht als\nTäter festgestellten Person und auf die Maßnahmen,\ndie wegen der Tat gegen den Täter zu ergreifen sind,\nzu erstrecken. Sei einem Jugendlichen kann zwar von\nder Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe die nach § 5 JGG\nzu treffende Entscheidung, ob der Jugendliche überhaupt strafrechtlich verantwortlich ist, beeinflußt\nwerden, Bei der Straftat eines Heranwachsenden findet\naber § 3 JGG nach den §§ 105 ff JGG in keinen Falle\nAnwendung»\n\nNach alledem nötigt die Verfahrensrüge dazu, das\nangefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten BE]\nbetrifft, im Strafausspruch aufzuheben.\n\nII. Die Sachrüge\nA. Der Schuldspruch\n\nDer im Hinblick auf die allgemeine Sachrüge vollständig zu überprüfende Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken nur in den Fällen 7 und 12 Anlaß. Die\nEinzelangriife der Revision gegen die Verurteilung des\nAngeklagten in diesen Fällen sind begründet.\n\nou\n\n-5 -\n\n1. Dem angefochtenen Urteil ist nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte Baltes und seine Mitangeklagten im Falle 7 den\nEntschluß, aus dem Wagen des Karl-Heinz xD Gegenstände zu entwenden, nicht. erst gefaßt haben, nachdem Baltes und der mitverurteilte Baggerführer Zimmermann den Wagen aufgebrochen hatten, Dann aber würden die aus dem Fahrzeug mitgenommenen Gegenstände\n(Zelt, Taschenlampe, Sonnenbrille, Wolldecken und\nVerbandszeugtasche) nicht aus einem umschlossenen\nRaum gestohlen worden sein, und die Tat würde rechtlich nur einen einfachen Diebstahl darstellen. In\nder Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils\nheißt es zwar, die Angeklagten hätten Kg’ s Fahrzeug\n\"aufbrechen\" oder \"ausschlachten\" (UA S. 16) wollen.\nDaraus ergibt sich indessen nicht unzweideutig, ob\ndie Angeklagten von vornherein auch darauf ausgingen,\nin dem Wagen liegende, ihnen geeignet erscheinende\nGegenstände zu entwenden, falls es ihnen nicht gelingen sollte, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, um es,\nwie im Falle 8, \"auszuschlachten\", In einem Falle,\nin dem der Vorsatz von vornherein nicht nur darauf\nausgeht, den Kraftwagen selbst zu entwenden, wäre\ndie Annahme eines schweren Diebstahls rechtlich unbedenklich (vgl. BGH 5 StR 297/56 vom 14. September 1956\nbei Dallinger MDR 1957, 35).\n\n2. Auch im Falle 12 ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend\nsicher, ob der Angeklagte Be und seine Mitangeklagten sich nicht erst nachträglich entschlossen haben, aus dem aufgebrochenen Volkswagen des Boggu:\naus dessen Tank sie Benzin abzapften, die von ihnen\nentwendeten beiden Likörfläschchen mitzunehmen. Dann\n\nhätte BD in diesem Falle nur wegen einfachen Diebstahls bestraft werden dürfen. Denn die Wegnahme von\nBenzin durch Öffnung des Tanks unter der Haube stellt\nrechtlich keinen schweren Diebstahl dar (vgl. BGHSt 13,\n81, 82).\n\n3° Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen gegen die rechtliche Annahme des Landgerichts,\ndaß die Diebstähle zum Nachteil des Dieter Kg\n(Fall 10) und des Kurt Tg (Fall 11) in Tatmehrheit\nzueinander stünden, Erst nachdem der Angeklagte Zum\n@& ni seine Nittäter festgestellt hatten, daß sie\nden BMW-Personenkraftwagen des Tg nicht in Betrieb setzen konnten, weil T> den Verteilerkopf\naus dem Fahrzeug ausgebaut hatte, beschlossen sie,\naus einem anderen BMW-Personenkraftwagen den Verteilerkopf auszubauen und ihn für Te s Wagen zu verwenden. Nach längerem Umherfahren stießen sie auf\nden BMW-Wagen des KB unä bauten aus diesem Fahrzeug den Verteilerkopf aus und in Tg s Wagen ein,\nden sie nunmehr benutzen konnten und benutzten. Dadurch wird aber der TLiebstahl des Verteilerkopfes\nzu KB s Nachteil mit der Wegnahme von TB =:\nWagens zu keiner natürlichen oder rechtlichen Einheit\nverknüpft. Der einheitliche Plan, der durch mehrere.\nHanälungen verwirklicht werden soll, reicht auch bei\n räumlichem und zeitlichem Zusammenhang der Einzelakte dazu nicht aus (vgl. Schönke/ Schröder, Kom. zum\nStGB 1961, II 3 vor § 75, auch BGHSt 10, 129, 131).\n\n4. Entsprechendes gilt, soweit die Revision in\nden Fällen 15, 17 und 18 beanstandet, daß das Land-.\ngericht Tatmenrheit angenommen hat. Insbesondere ist\n\n-\n\n- 1 -\n\ninsoweit im angefochtenen Urteil rechtlich zutreffend\nausgeführt, die Diebstähle an den Kraftfahrzeugen seien\nbereits vollendet gewesen, bevor der Angeklagte und\nseine Mittäter die Nummernschilder der entwendeten Wagen ausgewechselt hätten; die Vergehen nach § 25\n\nAbs. A Nr. 2 StVG stünden daher nicht im Verhältnis\n\nder Tateinheit zu den vorausgegangenen Diebstählen.\n\n5. Vergeblich beanstandet der Beschwerdeführer\nschließlich, daß das Landgericht keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den durch den Angeklagten Bg9\nBe una seinen Mitangeklagten begangenen Diebstählen\nvon Kraftfahrzeugen angenommen hat. Der Gesamtvorsatz\nbeim Fortsetzungszusammenhang muß so beschaffen sein,\ndaß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des\nersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in üen wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten,\naber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu\nverletzende Rechtsgut, ferner Art, Zeit und ungefähre\nArt der Begehung der Tat in Betracht kommen (so schon\nBGHSt 1, 313, 315). Tagegen genügt es nicht, wenn die\nTäter und Mittäter —- wie hier der Angeklagte und seine\nMittäter - nur den allgemeinen Entschluß fassen, bei\nsich bietender Gelegenheit Kraftfahrzeuge zu entwenden,\num sie für ihre Fahrten, welchem Zwecke diese auch\ndienen mochten, zu benutzen. Daran ändert es nichts,\ndaß der Angeklagte Bi und seine Mittäter diese\nGelegenheit nicht auf sich zukommen ließen, sondern,\nwie insbesondere aus den Strafzumessungsgründen des\nangefochtenen Urteils zu entnehmen ist, sie immer wieder \"planmäßig und überlegt\" suchten und bestimnmte\nWagentypen bevorzugten. Dennoch handelten sie nicht in\nAusführung eines von ihnen von vornherein gefaßten\nstückweise zu verwirklichenden bestimmten Planes.\n\nB. Der Strafausspruch\n\nDer Strafausspruch muß, wie unter I erörtert,\ninfolge der Verfahrensrüge aufgehoben werden. Somit\nkann es dem Tatrichter überlassen bleiben, das Vorbringen der Revision zu den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils bei seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen, soweit es darauf noch\nankommt.\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-11/4-str-102-62","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-11/4-str-102-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.831496+00:00"}}