{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-05-09_4_StR_145_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-09","aktenzeichen":"4 StR 145/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 145/62 2149 031\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Wilheln B PD aus DB,\ndort geboren am an 1937, zur Zeit in vorliegender\nSache in Strafhaft,\n\nwegen Autostraßenraubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Mai 1962\nbeschlossen:\n\nDas Gesuch des Angeklagten um Widereinsetzung\n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\n\nFrist zur Einlegung der Revision wird als un-\n\nbegründet abgelehnt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten dieses Beschlusses zu tragen»! .;:\n\nDe >)\nRen nme\n\nGründe:\n1. Der (volljährige) Angeklagte ist durch Urteil\n\ndes Landgerichts in Dortmund vom 20. November 1961 wegen\nAutostraßenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer\nErpressung verurteilt worden. Sein Verteidiger hatte gegen\ndas Urteil fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der allgemeinen Sachrüge begründet, es jedoch\nspäter auf den Wunsch des Vaters des Angeklagten und mit\nangeblicher Zustimmung des Gesuchstellers zurückgenommen\n\n(Bl. 228 d.A.).\n\nNachdem der Angeklagte von der Rücknahme Kenntnis\nerlangt hatte, hat er beantragt, ihn gegen die Versäumung\nder Revisionseinlegungsfrist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, weil der Verteidiger das Rechtsmittel ohne\nseine -— des Angeklagten - Zustimmung zurückgenommen habe,\n\n-2-\n\n2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet.\nDer Angeklagte hat in der von ihm eigenhändig unterschriebenen \"Strafprozeß-Vollmacht\" vom 24. März 1961\n(Bl. 44 d.A.) den Verteidiger auch zur Rücknahme von\nRechtsmitteln ermächtigt. Diese Vollmacht war bei Rücknahme der Revision noch wirksam. Der Verteidiger bedurfte daher keiner zusätzlichen Ermächtigung des Angeklagten zur Rücknahme des Rechtsmittels. Es kann deshalb ungeprüft bleiben, ob die ihm durch den Oberwachtmeister N] aus der Untersuchungshaftanstalt übermittelte Erklärung des Angeklagten als Zustimmung zur\nRücknahme der Revision ausgelegt werden konnte.\n\nUnter diesen Umständen ist der Angeklagte nicht\ndurch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist verhindert worden (§ 44 StPO).\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher\nnicht in Betracht.\n\nIm übrigen könnte das Rechtsmittel, wenn es sachlich zu bescheiden wäre, keinen Erfolg haben, weil das\nangefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen läßt.\n\n“ Rotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-09/4-str-145-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-09/4-str-145-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.752396+00:00"}}