{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-05-04_4_StR_46_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-04","aktenzeichen":"4 StR 46/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 46/62 2149 046\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Wagenführer Kurt V gW@> zu: \"eu,\ngeboren am aD 1920 in Ö@MB, Bezirk Lg:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 13. November 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen verursachte der Angeklagte am 19. April 1961 in Essen dadurch einen schweren\nVerkehrsunfall, daß er als Führer eines unbesetzten\nStraßenbahnzuges von 41,5 m Länge (2 Triebwagen und\n1] Beiwagen) nach einem kurzen verkehrsbedingten Halt\nauf der Straßenkreuzung Grillostraße/Viehofer Straße\n\"mit einer erheblichen Geschwindigkeit, welche zwischen\n15 und 25 km/h, wahrscheinlich jedoch nahe an 25 km/h\nlag\", durch die \"scharfe Linkskurve\" in die Grillostraße einbog. Infolge der nach der Ansicht des Landgerichts zu hohen Geschwindigkeit sprang das rechte\nVorderrad des als letzter Wagen gekuppelten Beiwagens\naus der Schiene, nachdem es über das sog. Herzstück der\ndort befindlichen Weiche (das ist den Schnittpunkt der\näußeren Schiene des Gleisbogens mit der inneren Schiene\ndes geraden Gleises) gefahren war. Das hatte bei den\nstarri,parallel angebrachten Rädern zur Folge, daß auch\ndas linke Vorderrad nicht mehr von der inneren Rillenschiene gehalten wurde und deshalb entgleiste und daß\nnunmehr die beiden Räder der Vorderachse jeweils rechts\nneben den Schienen liefen. Unmittelbar danach kippte\nder Beiwagen dergestalt nach rechts \"an\", daß nur noch\ndie beiden rechten Räder \"Haftung auf der Sehiene bzw.\ndem Pflaster\" hatten und die beiden linkenFäder knapp\nüber dem Erdboden schwebten. 12 m nach dem Entgleisen\nder Vorderräder entgleisten auch die Hinterräder. Die\n(durch die scharfe Linkskurve ausgelöste) Fliehkraft,\ndie nun durch keine Schienenführung mehr gehemmt wurde,\ntrug den Beiwagen aus der Kurve und ließ ihn gegen\n\neine auf der Fluchtlinie der Grillostraße stehende\nGrundstücksmauer kippen und diese auf etwa 6 m Länge\numwerfen. Der Beiwagen stieß weiter gegen einen auf\ndem Gehweg der Grillostraße stehenden Leitungsmast.\nInfolge dieser beiden Aufpralle (gegen Grundstücksmauer und Leitungsmast) neigte sich der Beivwagen in\ndie entgegengesetzte Richtung nach links und kippte\ndorthin um. In dieser Lage wurde er von den Motorwagen\nnoch rund 17 m geschleift, bis der Straßenbahnzug zum\nHalten kam.\n\nWährend der Beiwagen gegen Mauer und Leitungsmast\nprallte, wurde die auf dem Gehweg der Grillostraße\nstehende Frau N erfaßt und tödlich verletzt. Der im\nBeiwagen des Straßenbahnzugs befindliche Schaffner\n\ncn erlitt ebenfalls schwere Verletzungen, an\ndenen er am folgenden Morgen starb.\n\n2. Den Einwand des Angeklagten, daß der Unfall\nauf einen technischen Mangel des Herzstücks der infrage\nstehenden Schienenweiche zurückzuführen sei, erachtet\ndas Landgericht für widerlegt. Zwar habe, so führt es\naus, die Untersuchung des Unfallorts ergeben, daß die\nSpitze dieses Herzstücks gegenüber dem Neuzustand in\neiner Länge von 5 cm abgefahren war. Diese Abnutzung\nhabe jedoch nach dem überzeugenden Gutachten des technischen Sachverständigen im Rahmen des Zulässigen gelegen und ein Entgleisen des Beiwagens nicht herbeiführen\nkönnen. Unfallursache sei vielmehr allein die überhöhte\nGeschwindigkeit gewesen, mit der der Angeklagte über\ndie Weiche gefahren sei.\n\nIl.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil nit der Verfahrensund der allgemeinen Sachrüge angefochten.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß ausgeführt und daher unbeachtlich.\n\n2. Die Sachrüge führt aus folgendem Grund zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils:\n\nDas Landgericht nimmt 9. 10 UA in Übereinstimmung\nmit dem Sachverständigen an, daß der Straßenbahnzug beim\nDurchfahren der Unfallkurve eine Geschwindigkeit von\n15 bis 30 km/h (S. 3 UA ist von 15 bis 25 km/h die Rede),\n\nwahrscheinlich jedoch eine solche von 25 km/h oder nahe\n\ndarunter, hatte. Es folgert dies - wieder im Anschluß\nan das Sachverständigengutachten - aus dem \"Erfahrungssatz\", daß bei einem Kurvendurchmesser von 21,5 m, wie\ner hier vorgelegen habe, der Beiwagen \"bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h entgleist und bei rund 30 km/h\ngekippt wäre\". S. 11 oben UA dagegen spricht die Strafkammer von dem \"vom Sachverständigen aufgestellten Erfahrungssatz, daß Beiwagen dieser Bauart in einer solchen Kurve bei 15 km/h zu kippen pflegen\". Diese beiden\n\"Erfahrungssätze\" sind ohne nähere Erklärung nicht\nmitcinander vereinbar; bei natürlicher Betrachtung kann\nnur der eine oder der andere gelten.\n\nHinzu kommt, daß das Landgericht S. 10 UA, obwohl\nnach dem dort aufgestellten Erfahrungssatz der Beiwagen\nerst \"bei rund 30 km/h gekippt wäre\", nicht diese Geschwindigkeit zugrunde legt, sondern aus der nach dem\nWiederanfahren zurückgelegten Strecke von 26 m und der\nBeschleunigung des Straßenbahnzugs von 9.m/sec® errechnet, daß der Zug eine Geschwindigkeit \"von rund 25 km/h\"\nerreicht haben \"konnte\", die nach der Meinung des Sachverständigen \"wahrscheinlich\" auch gefahren worden ist.\nAnschließend zieht die Strafkammer aus den am Unfallort\n\n-5_\n\nvorgelundenen Spuren \"im Zusammenhang mit\" dem oben\nerwähnten \"Erfahrungssatz\", daß Beiwagen dieser Bauart\nan einer solchen Kurve bei 15 km/h zu kippen pflegen,\nden Schluß, daß die Geschwindigkeit des Angeklagten\n\n\"nöher als 15 km/h\" lag.\n\n\"Ist dies der Fall\", so schließt das Landgericht\ndie Beweiswürdigung ab, dann sei die höhe Geschwindigkeit des Angeklagten als alleinige Ursache für das\nEntgleisen und das Kinpen des Beiwagens und damit für\nden Tod zweier Menschen anzusehen. (Dem späteren Satz,\n\"zu Gunsten\"des Angeklagten sei davon auszugehen, da\ner \"außer Unkonzentriertheit zu stark den Zug beschleunigt hat\", liegt ein offensichtliches Schreibversehen\nzugrunde. Das Landgericht wollte nicht zwei Unfallursachen feststellen, sondern nur die eine Unfallursache,\nnämlich das zu schnelle Fahren, mit \"Unkonzentriertheit\"\ndes Angeklagten erklären [Tichtig müßte es heißen: \"aus\nUnkonzentriertheit\"/)\n\nDie Umstände des Falles, besonders die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Zeugenaussagen könnten\nzwar dafür sprechen, daß das Landgericht die Unfallursache zutreffend beurteilt hat. Es hat seine Ansicht aber\nwegen der aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht rechtsfehlerfrei begründet. In diesem Zusammenhang fällt immerhin\nauf, daß in den letzten drei Jahren vor dem hier abgeurteilten Unfall drei Straßenbahnwagen an der selben\nStelle entgleist sind, ohne daß die Ursachen dafür im\nUrteil festgestellt sind. Angesichts dieser Häufung von\nStraßenbahnentgleisungen hätte es eindeütiger und widerspruchsfreier Darlegungen bedurft, daß nicht die Abnutzung des Herzstücks der Schienenweiche — allein oder in\nVerbindung mit einer unsachgemäßen Fahrweise des Ange-\n\nklagten - das Entgleisen und das Kippen des Beiwagens\n\nverursachte.\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht, falls sich die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit nicht mehr zweifelsfrei ermitteln läßt, bei\nder Beantwortung der Schuldfrage darauf abzustellen\nhaben, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte min-\n\ndestens_ gefahren ist und ob diese Geschwindigkeit\n\nnach den gegebenen Umständen zu hoch war.\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-04/4-str-46-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-04/4-str-46-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.213272+00:00"}}