{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-05-04_4_StR_103_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-04","aktenzeichen":"4 StR 103/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 103/62 2149 047\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr. med. Konrad Lg aus veguiium,\ngeboren an ED 834 in WB / Sachsen,\n\nwegen Fremdabtreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt Dr. Dr. WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. rt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 15. Dezember 1961 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs KRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Fremdabtreibung gemäß § 218\nAbs. 3 StGB zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen\nStrafrechts.\n\nDas Rechtsmittel kann nur zum Strafausspruch Erfolg\nhaben.\n\n1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.\n\nDer Ar.;eklagte hat auswoinlich der Urteilsgründe zugegeben, daß er bei der Unterguchung der Maria Theresia Ss\n«ED eine Schwangerschaft festgestellt und, um ihr zu\n\"nelfen\", eine Sonde in ihren Gebärmuttermund eingeführt habe.\nDic Schwangerschaft ist auch durch die später im Krankenhaus\nvorgenommene :Ausräumung der Nachgeburtsreste bestätigt\nworden.\n\nNach der sorgfältig belegten und rechtlich unangreifbaren\nÜberzeugung der Strafkammer hat auch bei der Schwangeren\nweder ein \"spontaner\" Abort bevorgestanden noch bereits begonnen, als der Angeklagte die Sonde bei ihr einführte. Den\nursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eingriff des Anscklagten und dem Fruchtabgang hat der Tatrichter in Übercinstimmung mit dem Sachverständigengutachten durch den Verlauf\nder Fehlgeburt, die sich mehrere Tage hänzog, für erwiesen\nangeschen. Daß die Fehlgeburt bereits durch Einnahme von\nTropfen eingeleitet gawesen sei, wie der Verteidiger in der\nRevisionsverhandlung vorgetragen hat, ist dem Urteil nicht\n\nzu entnehmen. Es stellt lediglich fest, daß Dr. IE]\n\ndem Hädchen Tropfen zur Beseitigung von Menstruationsstörungen gegeben hatte, bei deren Einnahme die Honatsblutung nach drei bis vier Tagen wieder hätte einsetzen\nmüssen. Als die Regel aber nach Ablauf dieser Zeit weiter\nausblicb, stellte Dr. IB die Schwangerschaft des Mädchens\nfest (UA 5). Das Vorbringen der Verteidigung ist mit den\nFeststellungen nicht zu vereinen und daher unbeachtlich.\n\n‚Entgegen der Meinung der Revision brauchten sich dem\nLandgericht auch im Hinblick auf das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, das — wie das Urteil hervorhebt -\ndem jedem Arzt geläufigen Allgemeingut der ärztlichen\nWissenschaft zuwiderläuft, keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufzudrängen. Denn es ist menschlich verständlich, daß der noch nicht vorbestrafte Angeklagte,\ndessen wirtschaftliche Lebensgrundlage auf dem Spiel stand,\nsich mit allen denkbaren Einwendungen selbst gegen seine\neigene ärztliche Überzeugung zu verteidigen suchte.\n\n2. Im Strafausspruch kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben.\n\nMit Recht beanstandet die Revision die 'Erwägungen,\nmit denen die Strafkammer die Annahme eines minderschveren\nFalles abgelehnt hat;\n\nDas Landgericht meint, bei der Prüfung dieser Frage,\nkönnte nur die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumständ®\nnicht dagegen dürften solche Umstände, die außerhalb des\nTatgeschehens liegen, Berücksichtigung finden. Das trifft\nin dieser Allgemeinheit nicht zu. Zwar hat der Bundesgericht\nhof in der Entscheidung BGHSt 4, 8 diesen Grundsatz im\n\nw\n\nersten Teil des Leitsatzes ausgesprochen. Jedoch hat er\nanschließend hervorgehoben, daß auch die Persönlichkeit\ndes Täters und die Umstände, die vor oder nach der Tat\nliegen, verwertet werden können, soweit sie Schlüsse auf\nden Grad der Schuld des Täters zulassen. Hiernach sind nur\nsolche Umstände schlechthin auszuscheiden, die weder der\nTat innewohnen noch Zusammenhang mit ihr haben, während\nsolche Tatsachen, die den Willen des Täters beeinflußt\nhaben und Schlüsse auf das Maß seiner Schuld zulassen,\nberücksichtigt werden müssen. Dazu gehören besonders die\nPersönlichkeit des Täters — lebensalter, lLebenserfahrung,\nVorleben und die geistige Beschaffenheit - sowie die vor\nder Tat liegenden ‚und sie bestimmenden Umstände (BGH aaO\nS. 11).\n\nDen in dieser Hinsicht knappen Urteilsgründen kann\nnicht entnommen werden, daß die Strafkammer bei der Prüfung\nder Voraussetzungen eines minderschweren Falles alle hiernach maßgeblichen Umstände beachtet hat, In diesem Zusammenhang ist sie weder auf das Lebensalter noch auf die bei .dem\nbeträchtlichen Alter des Angeklagten besonders bedeutsame\ngeistige, seelische und willensmäßige . Verfassung eingegangen, obwohl sein in dem Urteil geschildertes schweres\nLcebensschicksal, seine starke Beanspruchung durch scine ungewöhnlich große Arztpraxis sowie altersbedingte und möglicherweise durch Verwwndung und Unfall erhöhte körperliche Beschwerden dazu drängten (UA 2, 3). Der Umstand, daß der\nAngeklagte nach seinem eigenen Bekenntnis schon vor längerer\nZ2cit Abtreibungshandlungen vorgenommen hat, rechtfertigt\nallein eine menschlich abwertende Beurteilung, wie sie das\nLandgericht ersichtlich vorgenommen hat (UA 17), ohne eingehende Darlegung der näheren Umstände nicht; denn der\n\nAngeklagte hat ausdrücklich erklärt, daß er vor der\nWährungsreform der einen oder anderen schwangeren Frau\n\"scholfen\" hat. Diese Eingriffe fallen also in eine Zeit\nschwerster wirtschaftlicher Entbehrungen und körperlicher\nAnstrengungen, die für Schwangere besonders schwer zu tragen\nsind, und können deshalb gerade bei einem Arzt unter Umständen eine mildere Beurteilung rechtfertigen.\n\nDic Strafkammer hat ferner außer acht gelassen, daß\nbei dem Angeklagten außer dem - ihm zugestandenen - Mitlcid mit der Schwangeren auch noch die Rücksicht auf die\nschriftliche Empfehlung des Dr. IP: der von 1937 bis\n1945 ebenfalls in Dortmund als Arzt tätig gewesen war und\nden Angeklagten gelegentlich in seiner Praxis vertreten hatte\n(UA 6), sowie die lange Reise, die die Schwangere mit ihrer\nKutter auf Veranlassung des Dr. > vom Schwarzwald zu ihn\nins Ruhrgebiet unternommen hatte, ausschlaggebend gewesen\nund ihn davon zurückgehalten haben können, das Ansinnen einer\nAbtreibung abzulchnen und das Mädchen unverrichteter Sache\nwieder heimzuschicken. Unter diesen Umständen mag es nicht\nso unverständlich erscheinen, wie die Strafkammer meint,\ndaß der Angeklagte \"recht schnell zur Abtreibung bereit war\".\n\nNicht berechtigt ist zu alledem der Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe ein zumindest nicht unerheblich\nhohes Entgelt \"verlangt\", ja sich sogar mit der Mutter des\nschwangeren Mädchens auf einen \"geschäftsmäßigen Handel über\nsein Honorar eingelassen\", Nach der Sachverhaltsschilderung\nhat der Angeklagte den Eingriff vorgenommen, ohne vorher\nirgend ein Entgelt zu vereinbaren. Erst nach dem Eingriff\nfragte ihn die Mutter des Mädchens, was sie schuldig sei.\nDarauf stellte der Angeklagte die Gegenfrage, was siebczahlen könne. Die Mutter entgegnete, sie bezahle das, was\n\n—\ne\nCam\n\nes koste. Der Angeklagte erkundigte sich dann, ob der Mutter\n100 DM zuviel seien. Die Mutter gab dem Angeklagten daraufhin\n100 DM, die sie von dem Verlobten der Tochter \"erhalten\nhatte. Dieser Vorgang läßt den Schluß auf ein \"geschäftsmäßiges Handeln\" nicht zu. Der Angeklagte hat sich vielmehr\nzunächst rücksichtsvoll nach der Leistungsfähigkeit erkundigt\nund die Summe von 100 DM keineswegs \"verlangt\", sondern\n\nsogar zu erkennen gegeben, daß er auch mit weniger zufrieden\nwärc, wenn sie der Mutter zuviel wäre. Daraus, daß Frau\n\nUND ihn darauf ohne weiteres 100 DM bezahlte, konnte er\nentnchmen, daß sic den von ihm genannten Betrag leicht\n\nzahlen konnte. Bei den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen\nist diese Summe erfahrungsgemäß für einen derartigen Eingriff nicht besonders : hoch und wird selbst von Menschen in\nsogenannten \"kleinen Verhältnissen\" im allgemeinen in der\nBundesrepublik verhältnismäßig leicht aufgebracht, wenn\nnicht besondere Umstände vorliegen. Da der Angeklagte hicrüber von der Mutter nicht aufgeklärt worden ist, konnte er\nbei dcr gesamten Sachlage annehmen, daß ihr der Betrag nicht,\nzuvicl sein würde.\n\nNach alledem muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung auch\nGelcogenheit haben, mehr als bisher das Alter des Angeklagten\nzu berücksichtigen und zu prüfen, ob bei ihm ein altersbedingter Abbau der geistigen Kräfte vorliegt, der möglicherweise cine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit begründen\n\nkönnte. In dieser Hinsicht enthält das Urteil kcine ausreichenden Darlegungen (UA 16).\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-04/4-str-103-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-04/4-str-103-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.185696+00:00"}}