{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-05-04_4_StR_100_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-04","aktenzeichen":"4 StR 100/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_100/62 2149 059\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rektor z.Wv. Wilheln (S gm aus\nDEE ine: vB, zeboren an Gi 1835 zu\n\nve ;\n. wegen Körperverletzung im Amt\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 4. Mai 1962, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende\nOberstaatsanwalt Dr.by in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr, bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urk\n\nichter,\n\nner der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 50.November\n1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht in Bochum zurückverwicsens\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2\n\nGründe:\n\n(urn ma gung u un m ne\n\nDer Angeklagte ist wegen Körperverletzung im Amt\nund leichtfertiger falscher Anschuldigung zu Gelädstrafen von je 100 DM verurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, der Verletzung\nder richterlichen Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, muB im Ergebnis Erfolg naben.\n\nI.\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen\nzugrunde: Der Angeklagte war als Volksschullehrer an\nder Gemeinschaftsschule in Hi \\ütis.\nEr unterrichtete die Schüler der beiden obersten Klassen in Rechnen und Raumlehre. Am 30. September 1960\nließ er eine Rechenarbeit schreiben. Er ermahnte die\nSchüler vorher, nicht abzuschreiben und nicht zu\nschwatzen oder sonst zu stören. Die am 15. November\n1946 geborene Schülerin Elke GEM störte gleichwonl zweimal hintereinander durch Schwatzen. Der\nAngeklagte wies sie jedesmal zurecht und drohte ihr\nschließlich mit Schlägen. Da diese Ermahnungen erfolglos blieben, ließ er Elke nach vorn kommen und\nversetzte ihr \"abwechselnd mit der rechten und der\nlinken Hand mehrere, etwa sieben, Schläge an den\nKopf und auf die Wangen.\" Als Elke nun zur Tür hinauslaufen wollte, holte der Angeklagte sie zurück und\nwollte ihr, um sie dafür zu straffen, eine weitere\nOhrfeige geben. Sie wich dem Schlage aus und stieß\ninfolgedessen mit dem Kopf gegen eine Wandtafel,\n\nElke setzte sich sodann wieder auf ihren Platz,\nschrieb aber die Rechenarbeit nicht mit. Später klag-\n\n- % -\n\nte sie über Kopfschmerzen und Unwohlsein, obwohl sie\nnachmittags noch beim Kartoffelauflesen geholfen hatte. Ihre Eltern ließen am folgenden Tage den Arzt\nholen, der bei dem Kind eine leichte Gehirnerschütterung sowie Hautabschürfungen am Rücken feststellte\nund Bettruhe auf eine Woche veroränete, Ob diese\nSchäden auf die Ohrfeigen des Angeklagten zurückzuführen sind, konnte nicht festgestellt weräen.\n\nDer Vater Elkes beschwerte sich einige Tage\nspäter schriftlich bei dem Schulrat über den Angeklagten. 'Er behauptete, Elke sei von äüjesem während\nder Unterrichtsstunde \"mißhandelt\" worden und habe\ndadurch eine Gehirnerschütterung sowie Hautabschürfungen an der Wiirbelsäule davongetragen. Durch die\nvom Arzt cempfonlene Bettrune des “indes sei ihm\nein finanzieller Schaden entstanden. Die Arztrechnung betrage 5 Lil. Seine berufstätige Ehefrau nabe während der Zeit der Bettlägerigkeit der Tochter\nLohnausfall gehabt; auch er selbst habe eine Schicht\nversäumen müssen, weil er zum Arzt bestellt worden\nsei, um den Untersuchungsbericht entgegenzunehnmen.\n\nNachdem der Angeklagte von dieser Beschwerde\n\n\" in Kenntnis gesetzt worden war, erstattete er gegen\nden Vater des Kindes bei der Staatsanwaltschaft\nAnzeige wegen Verleumdung und Erpressung. Er verwahrte sich entschieden gegen den Vorwurf, Elke mißhaudelt zu haben, und fügte wörtlich hinzu: \"Mich als\n\nSadisten hinzustellen, ist eine Verleumdung, die\n\nich mir nicht gefallen lasse. Ich fasse die ürsatzforderung des Vaters für einen durch die Bettlägerigkeit seiner Tochter entstandenen finanziellen Schaden\nals Erpressung auf.\"\n\nII.\n\nDie von der Revision erhobene Aufklärungsrüge ist\nnicht ordnungsmäßig begründet, weil sie keine Beweismittel angegeben, insbesondere die Namen der Scnüler\nnicht bezeichnet hat, durch deren Vernehmung das Landgericht den Vorgang noch weiter hätte aufklären können (BGHSt 2, 168). Die Begründung der Verfahrensrüge läßt deutlich erkennen, daß der Beschwerdeführer\nauch Lückenhaltigkeit der Urteilsfeststellungen und\nWidersprüche in den Beweisannahmen des Landgerichts\nrügen, also sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend machen will. Hierauf wirä unter III 2) näher\neingegangen werden.\n\nIII.\n\nGegen den Schuldspruch wegen Körperverletzung im\nAmt bestehen schon deshalb Bederken, weil das Landgericht nicht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.\n\ni. Die Strafkammer nimmt ohne nähere Begründung an,\nder Angeklagte habe bei der körperlichen Züchtigung\nder Elke co \"vorsätzlich und rechtswidrig! gehandelt, weil er \"den Ministerialerlaß darüber, daß\ner ein Schulmädchen nicht schlagen darf, kannte,\" Sie\nfügt weiter hinzu: \"Bei nur zwei gelinden Ohrfeigen\nwäre die Züchtigung des Angeklagten strafrechtlich\nnur unbedeutend gewesen und hätte lediglich eine\ndisziplinarische Maßnahme verlangt, jedoch die Vielzahl der Schläge machte die strafrechtliche Verfolgung des Vorfalls notwendig.\"\n\n-5 -\n\nDas Landgericht ist also der Ansicht, ein Ministerialerlaß könne das Züchtigungsrecht des Lehrers\nstrafrechtlich verbindlich regeln. Das ist rechtsirrig. Da weder das Grundgesetz noch die Verfassung\ndes Landes Nordrhein-Westfalen oder ein sonstiges\nGesetz oder eine Rechtsverordnung von Norärhein-Westfalen Bestimmungen darüber enthält, wird das Züchtjigungsrecht in Nordrhein-Westfalen ebenso wie in den\nübrigen Ländern der Bundesrepublik durch Gewohnrheitsrecht bestimmt, das dem Lehrer in den Volksschulen\ngestattet, seine Schüler aus begründeten Anlaß_zu\nErziehungszwecken maßvoll körperlich zu züchtigen.\n\nDieser Rechtszustanä ist auch heute noch nicht beseitigt worden (vgl. BGHSt 11, 242, 252 wis 257)»\nDie in verschiedenen Ländern seit 1945 hierüber\nergangenen Ministerialerlasse sind nur in den enisprechenden Amtsblättern bekannt gemacnt worden und\nhaben wegen Fehlens der für Gesetze und Rechtsveroränungen vorgeschriebenen Form der Verkündung\n\nnicht Gesetzeskraft erlangt. Sie haben das Züchtigungsrecht des Lehrers bisher auch nicht gewohnneitsrechtlich außer Kraft gesetzt. Sie \"zielen\" durchweg lediglich darauf \"ab\", körperliche Züchtigungen,\n\nnamentlich von Mädchen und Kindern des ersten und\nzweiten Schuljahres, in den Volksschulen \"nach HMöglichkeit\" auszuschalten, indem sie die Lehrer innerdienstlich anweisen, sich solcher \"ungeistigen\"\nürziehungsmittel grundsätzlich zu enthalten,und bestimmte Richtlinien für die Anwenäung der körperlichen Strafe in der Scnule erteilen (vgl. BGHSt 6,\n265, 267, 2658; 11, 241, 252-257; BayObIG in Seipp-Haugg, Schulrecht in NordThein-Westfalen Band 4,\n\n453 BS. 64-; OLG Hamm vom 24. Juli 1956, daselbst\nSs. 64 W = NdW 1956, 1690; OIG Sculeswig vom\n\n25. Januar 1956 daselbst S. 64 q; OIG Köln vom\n29. Januar 1952 in JMBl NRW 1952, 82).\n\nDas gilt auch für den Runderlaß des Kultusministers . von Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 1947\n(Beilage zu ABJKM 1948 Nr. 16), aufrecht erhalten\ndurch die Runderlasse vom 30. September 1949 und\n26. Januar 1955 (Seipp-Haugg aa0 Band 4, 45 b S.61,\n64 k), auf welche die Strafkanmer ersichtlich ihre\nEntscheidung stützt. Der Erlaß vom 20. Juni 1947\nmacht es \"den nachgeoräneten Dienststellen, insbesondere den Schulräten, zur Pflicht, mit allen Mitteln daran zu arbeiten, daß die körperliche Strafe\nganz in den Schulen verschwindet\", und weist schließlich darauf hin, daß \"das Ziel der Verbannung der\nkörperlichen Strafe\" aus der Schule nur erreichbar\nsein wird, wenn auch in Gieser Hinsicnt Gdie Schule\ndie Hilfe und Unterstützung des ilternnauses findet.\nUm das zu erreichen, werden anschließend bestimmte\nMaßnahmen empfohlen. Durch die bezeichneten Erlasse\nist Gas gewohnheitsrechtliche Züchtigungsrecht des\nVolksschullehrers rechtlich nicht berührt worden;\nin dem zuletzt genannten Erlaß - vom 26, Januar 1955\nwird es sogar ausdrücklich vorausgesetzt. Diese\nErlasse mögen die vorgesetzten Dienstbehörden zu diszivplinarischen Maßnahmen gegen Lehrpersonen ermächtigen, die sich den ihnen erteilten Anweisungen nicht\nfügen, können aber den eine Bestrafung ausschließenden gewohnheitsrechtlichen Rechtfertigungsgrund erlaubter Züchtigung nicht beseitigen, Auch können aus\nihnen Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, wann eine\nauch strafrechtlich erhebliche Überschreitung des\nZ4üchtigungsrechts gegeben ist. Eine auf die Ablennung\ndes Züchtigungsrechts der lehrer in den Volksschulen\n\n- 17 -\n\ngerichtete allgemeine Rechtsüberzeugung, die Voraus-\n\nsetzung der Entstehung neuen Gewohnheitsrechts ist,\nhat sich bis heute noch nicht gebildet, Maßgebend\n\nfür die Entstehung solchen neuen Gewohnheitsrechts\nsind nicht nur die Bestrebungen der Erzienungsverwaltungen und der Pädagogen, sondern auch die Anschauungen der Elternschaft. Gerade diese Kreise\nzögern in Anbetracht der in jüngerer Zeit vielfach\n\nzu bemerkenden Verwilderung gewisser Teile der\n\nJugend und der häufig beobachteten seelischen Reifeverzögerung der Jugendlichen, die meistens im Gegensatz zu ihrem körperlichen Entwicklungsstand steht,\nnoch mit \"der Anerkennung des allgemeinen Verzichts\nauf jegliche Züchtigungsbefugnis der Volksschullehrer. Der Strafrichter ist nicht berufen, von\n\nsich aus in diese Entwicklung einzugreifen (BGHSt 11,\n241, 257).\n\n2. Von dieser Rechtsgrundlage aus hat der Tatrichter den Sachverhalt bisher nicht gewürdigt.\n\nAus den bisherigen Feststellungen ist nicht\nohne weiteres zu entnehmen, daß der Angexlagte sich\neiner Überschreitung des Züchtigungsrechts schuldig\ngemacht hat. Sie könnte nicht etwa allein deshalb\nangenommen werden, weil der Angeklagte das Kind in\neinem durch dessen Ungehorsam hervorgerufenen, begreiflichen Erregungszustand gezüchtigt hat. Mag\neine Züchtigung im Zustand des Ärgers oder Zorns\nauch erzieherisch verfehlt sein, so ist darum doch\nnicht ausgeschlossen, daß sie aus erzicherischen\nGründen vorgenommen wird. Das gilt einmal dann, wenn\nder Lehrer sich durch das Mißlingen des bisherigen\nErziehungswerks der Schule Zu erhöhtem Eifer angetrie-\n\nben fühlt und nun durch Anwendung schärferer Erziehungsmittel bessere Erfolge zu erreichen sucht (vgl.\n\n3 StR 181/51 vom 17. Mai 1951; BayOblG in Seipp-Haugg\naa0 S. 64 m, n; OLG Hamm, daselbst S. 64 z, 65,\n\n65 a = NJW 1956, 1690). Eine Überschreitung des\nZüchtigungsrechts wäre jedoch zu bejahen, wenn die\nSchülerin dem Angeklagten keinen ausreichenden Grund\nzu einer körperlichen Züchtigung gegeben hätte oder\nwenn die Zahl und die Stärke der Schläge aus dem gegebenen Anlaß oder etwa im Hinblick auf den Gesundheitszustanä der Schülerin oder aus sonstigen erzieherischen Gründen nicht erlaubt gewesen wäre (BGHSt 11,\n241, 257 bis 262 unter IY und V; 12, 62, 74; NJW 1953,\n1440 Nr. 25; OLG Köln JMBl NRW 1952, 82; vgl. auch\nR6St 75, 257)»\n\nbie 15-jährige Elke GB raite sich in\nschwerer Weise gegen die Schulzucht vergangen, indem\nsie mehrfache Ermahnungen des alten Lenrers unbeachtet ließ, die anderen Schüler bei der Anfertigung\nihrer Rechenarbeit entgegen dem ausärücklichen Verbot\ndes Lenrers durch ihr wiederholtes Schwatzen erheblich störte und dadurch auch dem Lehrer vor den beiden versammelten obersten Klassen der Schule die ihm\ngebührende Achtung versagte sowie die Schulzucht im\nallgemeinen gefähräete,\n\nBei diesem Sachverhalt läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß eine körperliche Züchtigung des\nwiderspenstigen Mädchens durch mehrere maßyolle Ohrfeigen, aus erzieherischen Gründen angebracht war.\n\nFür die Beantwortung dieser Frage kommt cs vor allem\nneben dem Gesundheitszustand des Kindes auf seine\n\nPersönlichkeit sowie sein sonstiges Benehmen in der\nSchule an, worüber ausreichende Feststellungen im\nangcfochtenen Urteil fehlen.\n\n-9-\n\nAus diesem ergibt sich auch nicht deutlich genug, wieviel Ohrfeigen die Strafkammer bei der\nrechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten schließlich zugrundegelegt hat. In der Sachverhaltsschilderung wird mitgeteilt, der Angeklagte\nhabe Elke \"etwa sieben\" Schläge an den Kopf und auf\ndie Wangen versetzt. Damit sind, wie die weiteren\nAusführungen deutlich erkennen lassen, entgegen der\nAnnahme der Revision lediglich Ohrfeigen gemeint\n(UA 3). Im Rahmen der Beweiswürdigung legt das Urteil dar: \" Der Angeklagte bestreitet, dem Xind mehr\nals zwei Ohrfeigen versetzt zu haben. Diese kinlassung ist jedoch bei dem festgestellten Sachverhalt\nunglaubhaft. Sämtliche vernommenen Mitschüler und\n-schülerinnen haben übereinstimmend bekunäct, daß\n\nder Angeklagte mehrere, d.h, jedenfalls menr als zvei,\nbis zu sieben Ohrfeigen, wie einige aussagten, gegeben hat. Der Angeklagte selbst vermochte schließlich diesen Angaben auch nicht menr ernsthaft zu widersprechen.\" Bei der rechtlichen Würdigung erwähnt\ndas Urteil zwar wiederum \"mehrere Ohrfeigen\" hebt sodann aber die \"Vielzahl der Schläge\" hervor (UA7.)»\n\nDanach liegt die Vermutung nahe, daß die Strafkammer\nnicht - wie die von ihr selbst mitgeteilte Beweislage\nunter Anwendung des Grundsatzes \"Im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten\" allein gestattet hätte - dem Angeklagten nur drei, sondern mehr, vielleicht gar sieben\nOhrfeigen, zur Last gelegt hat.\n\nÜber die Stärke und die Wirkung der Schläge hat\nder Tatrichter bisher keine Feststellungen getroffen,\nsondern sich mit der Vernehmung des vpruxtischen Arztes\nDr. von io) begnügt, der am Tage nach der Züchtigung\nbei Elke eine leichte Gehirnerschütterung festgestellt,\naber ihre Ursache nicht geklärt hat.\n\n- 10 -\n\n3, Schließlich hat es die Strafkammer auf der\nGrundlage der von ihr vertretenen unzutreffenden\nRechtsansicht über die strafrechtliche Verbindlichkeit des Ministerialerlasses auch unterlassen, zu\nprüfen, ob der Angeklagte unter den besonderen Umständen wenigstens ohne Verschulden glauben konnte,\ndaß er Elke für ihren offenen Ungehorsam körperlich\nzüchtigen dürfe unä dieses Recht auch mit den ihr\nversetzten Ohrfeigen nicnt überschreite (BGHSt 5,\n105, 107 ff; BayObLG aaO S. 64 n-p; OLG Köln aaO).\nIm Falle eines verschuldeten Verbotsirrtums kommen\ndie Grundsätze der Entscheiäung des Großen Senats\nfür Strafsachen ües Bunäesgerichtshois zur Anwendung\n(BEHSt 2, 194, 204, 209 unter IV und V). Ein solcher.\nIrrtum liegt dann vor, wenn der Angexlagte den Umfang seines Züchtigungsrechts verkannt hat, während\nein Tatbestanäsirrtum gegeben ist, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen ein solches\nRecht zu bejahen ist, unzutreffend gewürdigt hat\n(BGHSt 3, 105).\n\nIV:\n\nDie Verurteilung wegen leichtfertiger falscher\nAnschuldigung muß ebenfalls aufgehoben werden, weil\nsie von der Frage abhängig ist, ob der gegen den Angeklagten vom Vater der Elke GEB erhnovene Vorwurf der WMißShandlung des Kindes gerechtfertigt war\noder nicht.\n\nIm übrigen wird darauf hingewiesen, daß der Angeklagte sich nicht nur gegen den in dieser Eingabe enthaltenen Vorwurf der Mißhandlung des Kindes gewehrt,\nsondern vor allem auch gegen die Behauptung gewandt\nhat, er habe Elke gesundheitlich und den Vater auch\n\n- 11 —\n\nwirtschaftlich geschädigt. In dieser Richtung hat\ndas Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist also eine falsche Anschuldigung\ndes Angeklagten bisher ebenfalls nicht erwiesen.\n\nLeichtfertig handelt, wer einen anderen einer\nstrafbaren Handlung bezichtigt, obwohl er bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung\nhätte erkennen müssen, daß die Unterlagen für seine\nBehauptung unzuverlässig oder unzulänglich sind\n(BGH bei Dallinger, MDR 1956, 396). Zur Begründung\ndieses Vorwurfs genügt der nicht durch Tatsacnen belegte Hinweis des Landgerichts nicht, der Angeklagte habe bei seiner Vorbildung und Lebensstellung\nwissen müssen, Gaß er eine gegen ihn geltend gemachte Schräensersatziorderung, selbst wenn sie unbegründet war, nicnt mit einer Anzeige wegen Erpressung\nbeantworten durfte (UA 8). Das Recht, Anzeige zu\nerstatten, ist auch, wenn es sich um die Verdächtigung der Begehung einer Erpressung handelt, grundsätzlich nicht mehr beschränkt als bei anderen strafbaren Handlungen. Es kommt daher darauf an, ob der |\nAngeklagte besonderen Anlaß für die Annahme hatte,\nder Vater Elkes wolle den Vorfall in verwerflicher\nWeise ausnutzen, um die ihm entstandenen Arztkosten\nund die behaupteten Verdienstausfälle zu Unrecht ersetzt zu bekommen. Auch in dieser Richtung bedarf\nGer Sachverhalt noch weiterer Aufklärung.\n\nVo\n\nDie Strafkammer wird in der neuen Verhandlung\nGelegenheit haben, auch die übrigen Revisionsangriffe, besonders gegen das Verfahren (Revisionsbegrün-\n\n- 12 _\n\ndung unter a), zu berücksichtigen. De Kinderaussagen üher\nVorgänge in der Schule wegen der naheliegenden Voreingenommenheit der Schüler besonders vorsichtig gewürdigt\nwerden müssen, wird es zweckmäßig sein, in der neuen hauptverhandlung möglichst sämtliche Schüler zu vernehmen, die\nden Vorfall beobachtet haben, und etwaige Widersprüche\n\nzu ihren früheren Angaben vor den Lehrerkollegium und bei\nihrer Vernehmung durch Kreiskommissar ZB (HA S.28)\neingehend zu klären. Ebenso wird die Strafkammer die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nochmals sorgfältig zu prüfen haben. Wenn der Angeklagte, wie\nder Tatrichter auf Grund des Sachverständigengutachtens\nangenommen hat, infolge einer fortgeschrittenen \"cerebralen Arteriosklerose\" nicht imstande ist, in kritischen Lagen seinen Aflekt zu. steuern und sich demgemäß zu verhal-\n\nten, so ist sein Hemmungsvermögen nicht mehr vorhanden. In\ndiesem Falle muß er nach § 51 Abs. 1 StGB wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen werden,\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-04/4-str-100-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-04/4-str-100-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.145527+00:00"}}