{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-05-02_4_StR_248_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-02","aktenzeichen":"4 StR 248/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_248/62 2153 065\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeihauptkommissar Arthur rer aus\nGEB: zevoren arı A 1914 in R\n\nwegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 17. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nLanädgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Detmold vom 2. Mai 1962 wird verworfen.\n\nLer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit mißlungener Anstiftung zur uncidlichen Falschaussage (§§ 153, 49, 159, 49 a, 73 StGB) zu\nelf Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch\n\nDie Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum auf.\n\n1.) Im Ergebnis rechtlich zutreffend geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte habe Brigitte KEEED\nBeihilfe zu ihrer uneidlich falschen Aussage geleistet.\n\nMehrere veröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (darunter BGHSt 2, 129; 14, 229) sehen die Fortsetzung ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen währenä des Ehescheidungsverfahrens, in dem der an diesen Beziehungen beteiligte Zeuge aussagen soll, als Schaffung oder\nErhöhung einer Gefenrenlage an, die zur Verhinderung einer\nYalschaussage verpflichten kann, so daß die Verletzung dieser Verpflichtung als Förderung der Falschaussage durch Unterlassung strafbar sein kann. Doch kann die Falschaussage,\nwie der Senat in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung\n\nder Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmten Urteil\nvom 6. April 1962 - 4 StR 32/62 - (NJW 1962, 1306 Nr. 10)\nausgesprochen hat, auch in der Form des tätigen Verhaltens\ndadurch gefördert werden, daß für den zu einer falschen Aussage entschlossenen Zeugen, \"über ein bloßes Stillschweigen\nhinausgehend, äußere Umstände günstiger gestaltet oder Hindernisse aus dem Wege\" geräumt oder ferngehalten werden. Das\nkann vor allem dadurch geschehen, daß dem Zeugen \"vor oder\nbei seiner Vernehmung durth eine ausdrückliche Erklärung\noder auf andere Weise\" -— sofern sie über das bloße Stillschweigen und Untätigbleiben hinausgeht -’\"zum Bewußtsein\ngebracht wird, er werde im Falle eines Falscheids und eines\nMeineids nicht verraten werden\".\n\nHier war der Angeklagte mit Brigitte KiiEE>\nvor deren Vernehnung als Zeugin dahin übereingekommen, daß\n\nsie auf die Frage des Richters nach der Fahrt des Angeklagten nit ihr am 7. Februar 1961 mit Nichtwissen antworten solle. Außerdem stimmte er seine Einlassung zu der erwähnten Fahrt mit ihr so ab, \"daß sie mit der falschen Aus-\n\nsage im Einklang stand\" (UA S. 28).\n\nDamit hat der Angeklagte auch noch in der Hauptverhandlung ein Verhalten gezeigt, das Brigitte Kun»\nwissen ließ, er werde in Bezug auf ihre falsche Aussage zu\nihr halten, auch wenn sie trotz weiterer Ermahnungen zur\nWehrheit bei ihrer unwahren Bekunäung verbliebe. Das aber\ngenügt nach der vom Senat noch kürzlich vertretenen Rechtsauffassung für die rechtliche Annahme einer Beihilfe. durch\n\ntätiges Verhalten.\n\nDanach kann unerörtert bleiben, ob daneben — unter\ndem Gesichtspunkt der pflichtwidrigen Unterlassung - dem\nUnstan& rechtliche Bedeutung beizumessen ist, daß der Angeklagte ausdrücklich bei seiner Einlassung auch nach Anhörung\nder Brigitte KÜEEEEEED 215 Zeugin in der Hauptverhandlung verblieb, nachdem ihn der amtierende Staatsanwalt gefragt hatte, \"ob er seine bisherige Einlassung nicht aufgeben wolle, wobei er ihn ermahnte, der Zeugin Ki»\nzur Wahrheit zu verhelfen!\" (UA S. 17).\n\n2.) Ebenfalls insoweit, als der Angeklagte nicht nur\nwegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage, sondern auch\nin Tateinheit damit wegen mißlungener Anstiftunz zur uneidlichen Falschaussage verurteilt worden ist, wird der\nSchuläspruch durch die Feststeliungen des angefochtenen Ur-\n\nteils getragen.\n\nlegen der zuletzt genannten Straftat hat das Landgericht den Angeklagten verurteilt, weiier der Zeugin Ki\nGE. bevor diese in der Hauptverhandlung vernommen\nwurde, einen Zettel übergab, der Anweisungen darüber enthielt, was sie - und zwar in mehreren Punkten dem Angeklagten bewußt der Wahrheit zuwider — bekunden solle. Brigitte\nKÜEEED 72 diesen Zettel indessen nicht gelesen.\n\nWird das geplante Verbrechen versucht oder wird es\ngar vollendet, so ist der Anstifter nur nach dessen Tatbestanä in Verbindung mit § 48 StsB zu bestrafen. Eine Verurteilung nach § 49 a StGB, der nur vorbereitende Handlungen strafrechtlich erfassen will, tritt dann zurück. Anders\naber, wenn - wie hier - die \"vorbereitete\" Haupttat nicht\nals Folge der Anstiftung in der dem verbrecherischen Willen\ndes Täters entsprechenden Form zum Versuch gediehen ist.\n\nDann besteht keine Veranlassung, die nur in der Form der Gefährdung erfüllte Strafvorschrift des § 49 a StGB nicht zum\nZuge kommen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn es mit\nUnterstützung einer vom selben Täter erbrachten anders beschaffenen Beihilfehendlung zur Vollendung der gleichen Tat,\nhier der uneidlich falschen Aussage der Brigitte Ki.\ngekormen ist, welche die - nißlungene - Anstiftung nicht\nherbeiführte (vgl. BGHSt 9, 131, 135, 134). Das Ergebnis befriedigt. Denn der verbrecherische Wille des fäters, der\nweiter ging als die verwirklichte Tat, wird entsprechend\nseiner Gefährlichkeit berücksichtigt.\n\n2.) Kechtsbedenkenfrei geht die Strafkammer davon aus,\ndaß im vorliegenden Falle die Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage mit der erfolglosen Anstiftung zur Falschaussage in\nTateinheit steht, weil die Beihilfe zur falschen Aussage,\ndie der Angeklagte vor und in der Verhandlung begangen hat,\nin dem Brigitte KB \"üverreichten Zettel ihren Ausdruck findet\" (Ua S. 35).\n\n4.) Keinem Rechtrirrtum unterliegt auch die Annahme\nder Strafkammer, daß der Angeklagte sich nicht auf § 49 a\nAbs. 4 StGB berufen könne. Ein strafbefreiender Rücktritt\ndes Angeklagten von der mißlungenen Anstiftung (§§ 159, 49 a\nAbs. 1 StGB) scheidetaus, da der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils seine Berufung erst\nzurücknahn, als ihm sein Verteidiger dies geraten hatte,\nweil der Zeugin KB; sie \"möge sagen, was sie wolle;\ndoch keiner mehr glauben\" würde. Der Angeklagte handelte danach in der Vorstellung, daß er nicht zum Ziele kommen werde;\nselbst wenn er es wolle, mithin unfreiwillig.\n\n1\n\n5.) Einschließlich ihres rechtsfehlerhäften Hinweises;,\nger Tatrichter müsse im einzelnen angeben, wie er zu seinen\nFeststellungen gelangt sei, sind die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision\n(I zu 1 und II der Revisionsrechtfertigung) unbegründet,\n\nDie Beweiswürdigung verstößt weder gegen Denkgesetze noch\ngegen Erfahrunssregeln.\n\na) Zu den Angriffen der Revisionsrechtfertigung auf\ndie Beweiswüräigung unter I 1:\n\naa) In der Beweiswürdigung heißt es wohl, es könne\n\"nichtpositiv festgestellt werden\", der Angeklagte habe die\nals Zeugin vernommene Brigitte KB vor deren Anhörung in der Hauptverhanädlung in dem gegen ihn gerichteten\nStrafverfahren zu der Aussage beeinflußt, daß sie sich an\ndic gemeinsame Kraftwagenfahrt mit dem Angeklagten am\n7. Februar 1961 nicht erinnern könne. Daran schließt sich der\nSatz: \"Jedenfalls sind aber der Angeklagte und die Zeugin\nam 31. Januar 1962 in Bielefeld übereingekommen, daß die\nZeugin sagen sollte, sie könne sich an die Fahrt vom\n7. Februar 1961 nicht erinnern\". Ein Widerspruch liegt\nhierin -— entgegen der Auffassung der Revision — hingegen\nnicht. Denn die nicht als erwiesen angesehene Einwirkung des\nAngeklagten auf die Zeugin KB in bestimmten Sinne\nauszusagen, unterscheidet sich von der als erwiesen angesehenen Abrede zwischen beiden darüber, was Brigitte Kap\nGEB in. der Hauptverhandlung bekunden solle, insoweit,\nals damit ein einverständliches Zusammenwirken der Gesprächsteilnehmer im Gegensatz zu einer Überredung der Brigitte\nvB Surch den Angeklagten festgestellt worden ist.\n\nbb) Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer ferner, die\nim angefochtenen Urteil festgestellte Abrede zwischen ihm\n\nund Brigitte KEEEEED 1asse sich nicht in Einklang mit\ndem (auf UA S. 26) folgenden Satz bringen:\n\n\"Es liegt auf der Hand, daß er\" - der Angeklagte -\n\"dabei auch auf das Beweisthema, zu dem die Zeugin\nbenannt worden war, zu sprechen kam und sich in dem\nSinne geäußert hat, wie die Zeugin es bekundet, daß\nsie nämlich sagen solle, sie könne sich an die Fahrt\nnicht erinnern, obwohl sie ihm erklärt hatte, daß\nsie diese Verfolgungsfahrt noch in Erinnerung habe\",\n\nDenn die erwähnte Gesprächswendäung, \"daß sie nänmlich sagen solle ...\", gibt ersichtlich nur einen Teil\nder zwischen dem Angeklagten und Brigitte Kup\nstattgefundenen Unterhaltung über den Inhalt ihrer Aussage\nin der bevorstehenden Hauptverhandlung wieder, die mit der\ndargestellten Übereinkunft abgeschlossen wurde, Dagegen kann\naus dieser Schilderung des Tathergangs nicht entnommen verden, daß der Angeklagte die Zeugin Ki üperredet\nhat. Diese war vielmehr schon von sich aus entschlossen,\ndie Unwahrheit zu sagen, weil sie nicht in schlechten kuf\nkommen wollte. Übrigens würde die tatsächliche Annohme einer\nÜberredung, wie die zutreffenden Darlegungen des angefochtenen Urteils (UA S. 26, 27) ergeben, zu der für den Ange- \\\nklagten nachteiligen rechtlichen Annahme geführt haben, daß\nder Angeklagte sich der Anstiftung der Zeugin KEED\nzu ihrer falschen Aussage schuldig gemacht hätte,\n\ncc) Der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanvelt Dr. MED, hatte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils im Berufungsrechtszug des Strafverfahrens\ngegen den Angeklagten wegen dessen Verhaltens im Verkehr\nnit Schriftsatz vom 16. Januar 1962 Brigitte ED\nals Zeugin dafür angegeben, daß der Angeklagte den — von ihn\n\nin Wirklichkeit am 7. Februar 1961 gesteuerten - Wagen nicht\ngeführt und sich auch nicht in ihm befunden habe. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin,\n\ndaß dennoch festgestellt worden sci, der Angeklagte habe\nBrigitte xD \"bei der ersten Besprechung zu dieser\nAngelegenheit dohingehend beeinflußt, sie solle bei ihrer\nVernehmung aussagen, daß sie sich an diese Fahrt nicht er-\n\ninnern könne\",\n\nEin solcher Verstoß liegt indessen nicht vor. Die\nvon der Revision behauptete Feststellung ist im angefochtenen Urteil - wie schon erwähnt - nicht enthalten. Die schon\nerörterte Abrede zwischen dem Angeklagten und Brigitte K&\nGE ix. Bielefelä fand am 31. Januar 1962 statt\n(UA S. 11). Setzte sich der Angeklagte dabei infolge seiner\nunter 5 a bb) erörterten Äußerung gegenüber der Kin\nGEB nit deren Zeugenbenennung im vorangegangenen Schriftsatz seines Verteidigers in Widerspruch und erscheint sein\nVerhalten infolgedessen als ungereimt, so ist dennoch die\nvon der Revision beanstandete Feststellung nicht als denkwiarig anzusehen. Der Ängeklagte hatte sich ersichtlich inzwischen entschlossen, sich in Bezug auf die Fahrt vom\n7. Februar 1961 anders zu verteidigen, als er zunächst beabsichtigt hatte. Dafür spricht,auch, daß er nach der Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Urteil Brigitte KB\nGE :::2 vor der Hauptverhandlung den mehrfach erwähnten\nSettel in die Hand zab, in dem er sie aufforderte, als Zeugin zu bekunden, sie könne sich nicht erinnern, an einer\nFahrt am 7. Februar 1961 teilgenommen zu haben (UA S. 8, 9)»\nAuch gab er selbst an, sich an die Fahrt vom 7. Februar 1961\nnicht entsinnen zu können (UA S. 16).\n\nb) Zu den Angriffen der Revisionsrechtfertigung auf\ndie Beweiswürdigung unter II:\n\naa) Daß der Angeklagte einem Funkstreifenwagen begegnet war, hatte er nach den Feststellungen zum Sachverhalt alsbald bemerkt. Auf dem Zettel (UA S. 15), den der An.\ngeklagte für Brigitte EEE zeschrieben hatte, um\ndiese wissen zu lassen, was sie aussagen solle, ist nicht\nvon \"der ersten Begegnung\" mit dem Funkstreifenwagen die\nRede, wie die Revision behauptet, sondern davon, was sie\nüber die Begegnung mit diesem Fahrzeug aussagen solle.\n\nu\n\nbb) Eine Ungenauigkeit ist UA S,. ?1 unter 6 insoweit ),\n\nunterlaufen, als die Worte \"daß er wußte!\" zwischen \"die\nZeugin glaube nicht\" und \"daß das die Funkstreife gewesen\nsei\" ausgelassen sind. Doch ist offensichtlich, daß es sich\num einen unbeachtlichen Fassungsfehler handelt.\n\nIl. Der Strafausspruch\n\nDie Strafzumessungserwägungen weisen ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.\n\n1.) Aus ihnen in Verbindung mit der Sachverhalts- )\nschilderung (UA S. 36, 18) ist - entgegen den Behauptungen\ndes Beschwerdeführers — zu entnehmen, daß die vom Angeklagten veranlaßte Berichtigung der Aussage der KD\nGEB: soweit es sich um ihre Teilnahme an der Fahrt an\n24. Nai 1961 handelt, bei der Strafzumessung zu seinen\nGunsten berücksichtigt worden ist.\n\n2.) Soweit die Revision beanstandet, es wäre die\nFflicht der Strafkammer gewesen, \"hinsichtlich der Beurteilung der Fersönlichkeit des Angeklagten nähere Ausführungen\n\n- 10 -\n\nzu machen! und \"gerade die Verdienste des Angeklagten als\nPolizeibeamter über e;nen Zeitraum von ca. fünfundzwanzig\nJahren! \"näher!' zu erörtern, ist folgendes zu sagen:\n\nIn den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils, in denen das Landgericht, obwohl der Angeklagte!\"als\nFolizeibeamter\" \"wußte\", \"wie sehr die Rechtsprechung auf\nwahre Zeugenaussagen angewiesen ist\" (UA S. 36), die rechtliche Annahme eines schweren Falles im Sinne des § 153 stüB\nverneint und von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht hat, erwägt es auch, daß der Angeklagte,\nwenn es gegen ihn auf eine Gefängnisstrafe von einen Jahr\noder darüber erkannte, \"automatisch alle Beamtenrechte verlieren würde\", Daran schließen sich folgende Sätze: \"Die\nKammer konnte sich aber nicht dazu entschließen, von sich\naus über den Angeklagten völlig den Stab zu brechen und seine Existenz zu vernichten. Die Entscheidung darüber, welche\nbeartenrechtlichen Folgen die Bestrafung haben soll, muß\nseiner Dienstbehörde, die auch seine Veräienste als Polizeibeauter kennt, überlassen bleiben.\"\n\nZwar ist dieser Gedankengang nicht rechtsbedenkenfrei.\nDenn dem Landgericht oblag es, sich unter Berücksichtigung\naller Umstände, darunter auch der beruflichen Betätigung des\nAngeklagten, darüber schlüssig zu werden, wie hoch die zu\nverhängende Strafe zu bemessen sci (vgl. BGHSt 8, 186, 190).\nAber beschwert ist der Angeklagte durch die rechtsirrigen\n\nErwägungen der Strafkammer nicht, weil sie nach dem Zusanmenhang, in dem sie angestellt sind, deutlich nur auf eine\nMilderung der Strafe hinzielen.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu ver-\n\nwerfen,\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-02/4-str-248-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-02/4-str-248-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:20.530147+00:00"}}