{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-04-27_4_StR_434_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-04-27","aktenzeichen":"4 StR 434/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 434/62\n\n2164 025\n\nNamen des Volk\n\nHi\n3\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Postangestellten Bernhard E EEE zus \": MEERE\nGEM, sort getoren an ED 1922,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 25. Januar 1963, ander teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Weber II\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ME in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt My vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltr\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. April 1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue zu einer Gefängnis-\n\nstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 175 Mi\n>} hen\n\nverurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\n\nwurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit der Revision rügt er Verletzungen verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nIm Jahre 1960 war der Angeklagte als Postangestellter\nzusammen mit zwei Postbeamten an den Schaltern 1 und 2\nces Postamts 1 in Gelsenkirchen beschäftigt. Zu ihren\n„ufgaben gehörte es in ersterLinie, Ferngespräche für\nFostkenutzer zu vermitteln und die entstandenen Gebühren\nzu errechnen sowie zu vereinnahmen. Der Schalter 2 war\nnur in den Spitzenverkehrszeiten geöffnet. Für das Vermitteln der Ferngespräche standen dem Angeklagten sowie\nden anderen Beamten 2 Fernsprechapparate für den Selbstänlferndienst und 1 Pernsprechapparat für den handvermittelten Ferndienst zur Verfügung. Die Zahl der Gebühreneinheiten für ein Gespräch im Selbstwählferndienst\nwar durch Atlesen der fortlaufend angezeigten Gebühreneinheiten von Zählern, die an die Apparate für den Selbstwählferndienst angeschlossen waren, bei Beginn und Beendigung des Gesprächs durch Teststellung des Unterschiedstetrages zwischen beiden Zahlen zu ermitteln. Die im handvermittelten Ferndienst entstandenen Gebühren wurden den\nAngeklagten nach Beendigung eines Gesprächs vom Fernamt\ngenannt. Er hatte sodann die ermittelten Gebührenbeträge\nvon den Benutzern einzuziehen und die vereinnahmten Beträge im Einnahmebuch der öffentlichen Sprechstelle zu .\n\nbuchen.\n\nAuf Grund einer im Oktoter 1960 eingelegten Beschwerde\neines Postbenutzers, die sich gegen den bereits rechis-\n\nig freigesprochenen Mitangeklagten St ::-\nrichtet unä den Verdacht äer Unredlichkeit hervorgerufen hatte, wurden die drei Fernsprechapparate an den\nSchaltern 1 und 2 in der Zeit vom 13. kis zum 18. Oktober 1960 und vom 1. November bis zum 19. November 1960\ndurch eine Zählervergleichseinrichtung überwacht. Hierdurch konnte [festgestellt werden, was sich an den überwachten Apparaten während des Prüfungszeitraumes abgespielt hatte. Während der Überwachungszeit erhieiten\ndie Angeklagten keine Xenntnis von der Anbringung der\n\nZählervergleichseinrichtung.\n\nEs ergab sich, daß die Eintragungen des Angeklagten während der Überwachungszeit im Oktober 1960 bei\nkaum einem Gespräch mit den Aufzeichnungen auf den Papierstreifen übereinstimmten. Meist waren in dem Zinnahmebuch 1 vis 2 Gebühren mehr vermerkt, als die Zählervergleichseinrichtung anzeigte. Auf der anderen Seite\ntrug der Angeklagte in vielen Fällen die angefailenen\nGebühreneinheiten und die entstandenen Gebühren überhaupt nicht ein. In einer Reihe von im Urteil einzeln\naufgeführten Fällen trug er zwar die laufende Nummer des\nFerngesprächs und die Rufnummer, nicht aber die Gebühreneinheiten und Gebühren ein. Insgesamt sind in dem Einnahmebuch für Oktober durch Nichteintragung von Gebühren\nund Gebühreneinheiten bei eingetragenen Ferngesprächen\nder Betrag von 82,08 DM und \"die zugehörigen 513\"\n(richtig muß es heißen 403; siehe unten) Gesprächseinheiten nicht vermerkt, während bei den Eintragungen im\nNovenber 1960 667 Gesprächseinheiten und der entsprechende\nGektührenbetrag von insgesamt 106,72 DM fehlen. Zwei der\nFerngespräche sind durch den Vermerk K.A, als nicht zustande gekommen von dem Angeklagten im Einnahmebuch aus-\n\neviesen, und zwar ein am 14. Oktober 1960 geführtes\n\nFerngespräch über 8 Einheiten und ein am i7. Oktoker\n1960 geführtes Ferngespräch über 9 Einheiten.\n\nAußerdem trug®er Angeklagte während der Ütberwachungszeit eine große Zahl der von ihm vermittelten\nGespräche in das Zinnahmebuch überhaupt nicht ein, ot-\n“wohl sie von den Postbenutzern geführt worden sind.\nDas nandgericht stellt diese Fälle im einzelnen fest.\nDanach fenien weiter in dem Einnahmekuch tei den von\ndem Angeklagten vorgenommenen Eintragungen im Oktober\n1960 91 Gesprächseinheiten unä die entsprechenden Ge-\n\nNovember 1960 255 Gesprächseinheiten und die sich daraus\nergebenden Gebühren von 40,80 DM.\n\nMitkin hat der Angeklagte kei den Eintragungen im\nZinnähmebuch im Oktober 1960 \"604 Gesprächseinheiten\"\n(siehe jedoch oben) und die sich daraus ergebenden Getühren von 96,64 DM nicht gebucht, während bei seinen\nEintragungen im November 1960 922 Gesprächseinheiten\nund der entsprechende Gebührenbetrag von 147,52 DM\nfehlen. Somit sind während des ganzen Überwachungszeitraums 1526 Gebühreneinheiten (siehe oben) unä äie entsprechenden Gebühren von insgesamt 244,16 DM nicht gebucht. Bei dem Kassenabschluß, der auch die Kassenunterschiede des Schalters 2 enthielt, weil dessen Kasse dem\nSchalter 1 als sogenannte Nebenkasse zugeteilt war, ergat\nsich Ende Oktober 1960 statt des zu erwartenden Mehrbetrags ein Fehlbetrag von 1,19 DM und kei dem Kassenatschluß Ende November 1960 nur ein Kassenüberschuß von\n2,24 DM. Während der Arbeitszeit des Angeklagen an den\nÜberwachungstagen im Oktober 1960 ist zwar ein Mehrbe-\n\ntrag entstanden, der jedoch weniger als 10 Di ausmachte. Ein höherer Mehrbetrag ergab sich zugunsten\ndes Angeklagten lediglich am 14. November 1360, und\n\nzwar in Höhe von 16,90 DM,\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe seinen in der Hauptverhandlung gestellten\nBeweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, daß die Minusbuchungen durch P'ustuchungen von Gesprächseinheiten ausgeglichen werden,\nnicht beschieden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls\nhandelt es sich um einen Hilfsbeweisamtrag, weil der\nYerteidiger am zweiten Verhandlungstag den ursprünglich gestellten äÄntrag vor seinem Schlußvortrazg nicht\n\nwiederholt hat (HA 5, 157).\n\nNun ist allerdings weder in der Hauptverhandlung\nnoch in den Urteilsgründen über den Hilfsbeweisamtrag\nentschieden worden. Hierin liegt ein Verfahrensverstoß.\nDas Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Fehler, vweii\ndie Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit die Tatsache &@r\nPrüfung und Ablehnung des Antrags und die dafür entscheidenden Gründe ergeben (Kleinknecht/Müller StPO 4. Aufl:\n1958 § 244 Anm. 22 d). Das Landgericht hielt ersichtlich die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen\nfür nicht erforderlich. Über die Fehlerquellen infolge\nmangelhaften Funktionierens der Getührenanzeiger und\ndie allgemeine Zuverlässigkeit der Zählervergleichseinrichtung war bereits der Sachverständige Dr. Boysen gehört worden. Ferner jagen in der Hauptverhandlung die\nEinnahmebücher für die öffentliche Fernsprechsteile,\ndie Kontrollstreifen der Zählervergleichseinrichtung\n\nund äie Kassenabschlußbücher vor. Weiterhin wurden Jie\n\ngleichen Unterlagen für bestimmte Zeiträume, soweit sie\n\nGEB: :treiten, zu Vergle ichszwecken herangezogen. Die\nGrenzen, in denen sich die Fehlerauellen hielten, waren,\nwie bereits hervorgehoben, durch den Sachverständigen\n\nDr. Boysen klargestellt. Unter äiesen Umständen konnte\n\naas Landgericht davon ausgehen, daß es für die abschließende\nWürdigung se!ltst die erforderliche Sachkunde besitze und\ndeshalb eines weiteren Sachverständigen nicht bedürfe. Auf\nGrund dieser Prüfung hatte sich ergeten, daß beim Angeklagten ein erheblicher Fehlbetrag besteht, der nicht\ndurch \"TPiusbuchungen\" ausgeglichen wurde. Nach den Feststellungen waren im Einnahmebuch bei:deneinzelnen verbuchten Gesprächen meist ein kis zwei Gebühren mehr vermerkt, während auf der anderen Seite der Angeklagte in\nvielen Fällen die angeflallenen — naturgemäß viel höheren -\nGebühreneinheiten und die entstandenen Gebühren überhaupt\nnicht eingetragen hatte (UA S, 8). An anderer Stelle wird\nmitgeteilt, daß die Mehrbeträge, die sich in der Kasse\nbefander, auch nicht annäherenä den Beträgen entsprachen.\ndie aus nicht gebuchten Gebühren als Kassenüberschüsse\nhätten anfallen müssen (UA S, 17). Daraus folgt, daß die\nFehlbeträge bei weitem die Plusbuchungen überwogen, was\ndas Gericht aus den Unterlagen ohne Sachverständigen Testzustellen vermochte. Daher greift die Revisionsrüge nicht\n\ndurch.\n\nII. Rüge der Verletzung sachlichrechtlicher Vor-\n\nschriften.\n\n1. Die Auffassung der Revision, der Tatrichter hätte\neine \"Saldierung der Plus- und Minisbuchungen\" vornehmen\nmüssen und nur den sich dann ergebenden etwaigen Fehlbetrag als Schaden werten müssen, ist nicht zutreffend.\n\nSoweit ein aus der Untreuehandlung zugleich erwachsenäer Vorteil berücksichtigt werden muß, kommt dies nur\niann in Betracht, wenn ein und dieselbe Handlung zugleich Vor- und Nachteile zeitigt (1 StR 641/52 vom 3.\nSeptenber 1953; 1 StR 409/54 vom 11. Februar 1955;\n\n4 StR 60/55 vom 1. September 1955 ;vgl. RGSt 7i, 344).\n\"Dieselbe\" Handlung in diesem Sinn liegt jedoch nicht\nschoen dann vor, wenn, wie es hier der Fall ist, Vorteile\nund Nachteile verschiedener Diensthandlungen (bei einigen Vorteile, bei den übrigen Nachteile) auf der Nachlässigkeit des Angeklagten beruhen. Sie wäre vielmehr\nnur gegeben, wenn eine bestimmte Buchung bzw. Nichtbvchung zugleich Vor- und Nachteile erbracht hätte. Hier\naber haben einige Fehlbuchungen Nachteile, andere Vorteile gebracht, wobei, wie vom Landgericht festgestellt\n(siehe oben), die Nachteile weit überwogen. Im übrigen\nhat die Post, soweit ihr Vorteile dadurch entstanden sinä,\nGaß der Angeklagte in einzelnen Fällen zu viel Gekbükren\nerhoten hat, in Wahrheit keinen rechtlichen Vorteil erangt, da sie verpflichtet wäre, die überhöhten Beträge\nzurückzuzahlen. Es kommt daher nicht darauf an, ob und\nin welcher Höhe die Post durch andereals die dem Angeklagten zur Last gelegten Falschbuchungen Vorteile gehabt hat.\n\n2. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, das Landgericht habe ungleiche Maßstäbe bei der Beurteilung des\nAngeklagten und der des freigesprochenen Mitangeklagten\nSt angeiegt, weil sich auch bei diesem Unterschiede zwischen seinen Eintragungen und den Ergebnissen\nder Zählervergleichseinrichtung ergeben hätten, die das\nTandgericht diesem Angeklagten nicht zur Last gelegt habe:\nEr verkennt indes, daß die Unterschiede, wie die Strafkammer eingehend darlegt, bei Step wesentlich geringer waren und sich daher im Rahmen der üblichen !eh-\n\n-3B -\n\nEn\n\nlerquellen bewegten. Daß der Tatrichter beim Beschwerdefükrer auf Grund der erheklich höheren Fehlbketräge\nund der Vielzahl der fehlenden oder unvollständigen\nBuchungen zum gegar teiligen Schluß kam, lag im Rahmen\nseiner freien Beweiswürdigung, die eine Verletzung\nallgemeiner Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht enthalt,\n\n3. Die Bedenken, die die Revision gegen die Bezifferung des Fehlbetrages erhebt, sind kis auf einen Punkt\nunbegründet. Die Strafkammer war mangels sicherer Feststellung auf Schätzungen angewiesen. Es ist nicht ersichtlich, daß sie zu Ungunsten des Angeklagten eine\nunrichtige Schätzung vorgenommen hat. Allerdings betrug\nim Monat Oktober 1960 die Anzahl der nicht verbuchten\nGebühreneinheiten 403 und nicht 513 (UVA S. 9). Diese\ngeringe Abweichung ist jedoch für den Schuldumfang und\nden Strafausspruch im Ergebnis ohne Bedeutung.\n\n4. Auch gegen die Annahme, daß ein Treueverhältnis\nzwischen dem Angeklagten undder Post vorgelegen habe,\nergeben sich keine Bedenken. Ersichtlich will der Beschwerdeführer geltend machen, daß seine Aufgaben und\ndamit auch die Pflicht, ordnungsmäßige Eintragungen zu\nmachen, nicht dasjenige Gewicht hätten, das für die An-\n\nnahme eines Treueverhältnisses erforderlich sei. Diese\nAuffassung ist jedoch unzutreffend, Im einzelnen wird\nwegen der hierfür maßgebenden Grundsätze auf BCHSt 13,\n\n3175 verwiesen.\n\n5. Es ist ferner anerkannt, daß eine einer Vermögensschädigung gleichkommende Vermögensgefährdung\nauch darin liegen kann, daß die vom Täter geführten Bücher kein richtiges Bild über die vermögensrechtlichen\n\nBeziehungen zwischen ihm und seinem Auftraggeber geben,\no Jaß diesem die Übersicht über seinen wahren Vernösensstand unmöglich gemacht wird und er dadurch verhindert ist, Ansprüche geitend zu machen, weil er sie\nnicht kennt ({RGDR 1944, 155 Nr. 9; BGH GA 1956, 124,\ni23). Dies trifft hier zu, wie die Urteilsausführungen\n\nu\n\n2\n\nergeben; denn die Binwirkungsmöglichkeit auf das Vermögen der Bundespost war keineswegs gering, vielmehr lag\nes ganz in der Hand des Angeklagten, ob und wievien\nGespräche er verbuchen und welche Gebühren er berechnen wollte. Auf äie Höhe der “enbeirüse kommt es hierkei nicht an. Das Landgericht weist zusätzlich noch\ndarauf hin, daß bei ordnungsmäßiger Buchführung die\ndann durch das KEinnahmebuch ausgewiesenen Fehlbeträge\nvon Gehalt des Angeklagten hätten einbehalten werden\nkönnen. Daß dies auch tatsächlich geschehen wäre, ergibt sich entgegen üer Meinung der Revision eindeutig\n\naus der Lebenserfahrung.\n\n6. Gegen die Feststellung des inneren Tatbestandes\nder Untreue sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht zu\n\nerheben.\n\nDer Beschwerdeführer hält es für widersprüchlich,\ndaß das Landgericht eine \"absichtlich\" lückenhafte Buchführung des Angeklagten nicht für nachgewiesen erachtet\nund nur annimmt, die Buchungsfehler beruhten auf\"sewußter\nNachlässigkeit\", aber gleichwohl feststellt, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt (UA S. 15, 16, 17).\n\nDas Landgericht hätte auf Grund dieses Beweisergetnisses\n- so führt die Revision aus -— nur zur Ännahme einer Fahrlässigkeit gelangen können. Der widerspruch liegt jedoch\n\nnicht vor,\n\nDie Strafkammer hebt vielmehr nachdrücklich hervar,\ncs habe zwar nicht festgestellt werden können, daß der\nängeklagte bestimmte einzeine Eintragungen absichtlich\n\nni.ht vorgenommen habe, er sei\"sich aber über seine\nmangelhafte Buchführung@geneint ist: im ganzen) im klaren\"\ngewesen (UA S. 15). Daher konnte das Tıandgericht ohne\nVerletzung von Denkgesetzen zu der Überzeugung gelangen,\ndaß der Angeklagte durch die bewußt \"pflichtwidrig mäange]-\nhafte Buchführung\" die ihm auf Grunä seines Dienstverhältnisses obliegende Pflicht, Vermögensinteressen der\nPost wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt und ihr einen\nNachteil zugefügt hat. Dieser Nachteil besteht, wie das\nUrteil darlegt, darin, daß die Post dadurch einen ordnungsmäßigen Überblick über den Stand der Einnahmen und Ausgaben nicht erlangen und somit auch ihre Ansprüche nicht\ngeltend machen konnte. Der Tatrichter führt ausdrücklich\naus, der Angeklagte habe damit gerechnet, daß die Fehlketräge nicht aufgedeckt würden und aus diesem Grund die\nPost von ihrem Recht, Abdeckung der Fehlbeträge zu verlangen, keinen Gebrauch machen würde, und daß er den Eintritt dieses Vermögensschadens gebilligt habe (UA S. 155\n16, 17 oben). Damit ist der innere Tatbestand der Untreue\nrechtsfehlerfrei festgestellt.\n\nDen an den inneren Tatbestand zu stellenden Anforderungen (RG DR 1944, 155 Nr. 9; BGH GA 1956, 121, 123)\nist hier genügt. Die Aufhebung des Urteils in dem der\nEntscheidung RG DR 1944, 155 Nr. 9 zugrunde liegenden\nFall war auf besondere Umstände zurückzuführen. Dort hatte\nder Angeklagte dem Hauptgeschäftsführer nitgeteilt, daß\ner den Überblick über die ihm anvertraute Kasse verloren\nhätte. Dieser hatte ihn \"beruhigt und spätere Klärung der\nDinge\" in Aussicht gestellt und ihn auf diese Weise zur\nYeiterführung der Geschäfte veranlaßt. Das Reichsgericht\n\nF\n\nbetont, daß bei dieser Sachlage die Annahme, der Augeklagte habe den mit seiner unordentlichen Buchführung\nverbundenen erfolg gebilligt, näherer Begründung bedaurft hätte. In dem Falle BüH GA 1956, i21, i25 ergab\nsich das Bedenken gegen die Würdigung, der Angeklagte\nhace den Schaden getilligt, u.a. daraus, daß er die\nGelder für Gemeindezwecke verwendet hatte. Besonderheiten dieser Art liegen, auch wenn das Landgericht eine\nUnterschlagung nicht feststellen konnte, nicht vor.\n\nAuch im übrigen lassen die Urteilsdarlegungen einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen,\n\nDie Revision war hiernach zu verwerfen.,\n\nKrunmne Lang-Hinrichsen Flitner\n\nBörtzler Bundesrichter Dr. Weber II\nist beurlaubt, nicht ortsanwesend und verhindert zu\nunterschreiten.\n\nKrumnme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-27/4-str-434-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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