{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-04-18_4_StR_444_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-04-18","aktenzeichen":"4 StR 444/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Jamen des Yolkes\n\nHi\n=\n\nIn der Strafsache\n8\n\ne en\n\nMR\n\nden Kraftfahrzeughändler Kurt Bernhard R gun\n\nin CB (Rreiniana).\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvön 8. Kebruar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\n\npundesrichter Prof. Dr. hang-hHinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Fischer\n\na2s beisitzende Kichter,\nüberstaatsanwalt Dr.Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\ntür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagen RW wiri das Urtei)\ndes Landgerichts in Dortmund vom 18. April 1962, auch\nzugunsten des WHitangexlagten Gum»: aufgehoben,\n\na) im Falk ues Betrugs zum Nachteil der Nationalbank\n\nin EB (Falı 4 VA S. 12, 19, 22 f); das Verfah-\n\n44\n\nren wird bezüglich dieses Schuldvorwurfs auf Kosten\nder Landeskasse eingestellt,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamistrafe.\n\nDie Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe\nan das handgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIn übriger wiräa die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nle\n\nGründe:\n\nDer Angekijagte Raymann ist wegen Betrugss in drei\nFällen und wegen Untreue, unter Einbeziehung der Verurteilung durch das erweiterte Schöffengericht in Oberhausen vom 8. Januar 1962 (6 Is 62/61) und unter Auflösung\nder in diesem Urteil erkannten Gesamtstrafe, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis\nund zu 20 Di Gelästrafe verurteilt worden.\n\nMit der Kevision erhebt er die allgemeine Sachrüge.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Betruges gegenüber der\nNationelkank in Ei verurteilt worden ist (Fall 4 UA\nS. 12, 19, 22 1), kann das Urteil wegen Fehlens der Klageerhebung sowie eines diese Verfehlung umfassenden Eröffnungsbeschlusses keinen Bestand haten; das Verfahren muß\nin diesem Umfang vielmehr eingestellt werden (BGHSt 10,\n\nFi\n\n137; IM StPO § 264 Nr. 19).\n\nAnklage unä Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten u. a. zur Last, gemeinschaftlich mit dem bereits rechtskräftig verurtcilten Mitangeklagten cu am 5. Oktober\n1960 dem Kaufmann Werner ] einen V!-Personenkraftwagen\nzum Preise von 3.300 DM betrügerisch verkauft zu haben.\n\nSie hätten Kg vorgespiegelt, Eigentümer des Wagens\n\nund auch in der lage zu sein, den Kraftfahrzeugbrief bei\nvoller Zahlung des Kaufpreises an den Käufer auszuhändigen.\nNach dem Ermittlungsergetnis der Anklageschrift sollte der\n‚jagen jedoch im Sicherungseigentum einer Finanzierungsbank\n(nämlich der Nationalbank in rg gestanden haben, die\nauch den Kraftfahrzeugbrief in Händen hatte.\n\nIn der Hauptverhandlung hat sich ein abweichender\nSachverhalt ergeben. Danach haben die Angeklagten den \\agen an KW unter der Yorspiegelung verkauft, es handele\n\nsich um einen Volkswagen Baujahr 1359, der erst ?0.C0O0 km\naufen sei. Tatsächlich handeite es sich aber um einen\n\n19}\n{\nrl\nIp}\n\n“agen des Baujahres 1957 mit einer kilometerleistung von\nrund 120.000 km. Der Verkaufpreis betrug 3.300 DM, Sie\nselbst hatten den wagen zuvor für 2.350 DM erworben. Die\nAngeklagten waren, nachdem X seine Zahliungsverkindlichkeiten erfüllt hatte, nicht in der Lage, den Kraftfahrneugbrief auszuhänädigen. Damit hatte es nach den Feststeliungen des Urteils folgende Bewandtnis. Der Brief befand\nsich seit Anfang Novemter 1960 bei der Nationalbank in\ngu und zwar auf Grund eines Sicherungsübereignungsvertrages, der mit dem Verkauf des Yagens an ] nicht in\nZusammenhang stand. Die Angeklagten hatten nämlich für\neine gewisse Frau Gef iüber eine Kreditvermittlung einen\nDarlehensamtrag zur Kauffinanzierung dieses Wagens gestellt.\nOb die Angeklagten der Frau Ges äiesen Tagen tatsächlich\nnoch einmal verkauft und dann die Übergabe an sie durch\nTäuschung verhindert haben oder ob es sich um ein reines\n\"Zufltgeschäft\" der Angeklagten. snandelt hat, bei dem der\nKaufvertrag mit Frau GegWwnur fingiert wurde, konnte\nnicht festgestellt werden, Jedenfalls ließen sich die Angeklagten als Verkäufer des Volkswagens (an Frau Gef)\nein Darlehen von rund 3.300 DM von der Nationalbank in\nzB auszahlen. Gleichzeitig wurde von den Angeklagten\nim Namen der Fräu Geg9 über den Personenkraftwagen mit\nder Bank ein Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen und\nger Bank der Araftfahrzeugbrief übersandt. In diesem Brief\nvar als Eigentümer der Kaufmann KW eingetragen. Die\nank nahm deswegen an, daß KW ien Kraftwagen den Angeklagten zum Verkauf übergeben unä diese ihn an Frau\nGe :eiterverkauft hätten. Auf die Darlehensschuld\nsind Raten in Höhe von rund 900 DM an die Nationalkark\n\nvn\n\nFr\n\ngezahlt worden, so daß noch eine Restschuld von\n2.408 TM offen steht. Mit diesem Betrag fällt die Bank\nda von den Angeklagten Geld nicht zu erlangen und\n\nus,\nu Gew in die Sowjetzone geflüchtet ist.\n\n6)\n\n2\n1\nEr:\n\nLi\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß die\nNationalbank kein Sicherungseigentum erlangt habe, da\nder Wagen bereits vorher KW übereiznet und übergeben\nworden sei. Gemäß §§ 931, 934 BGB habe daher dieBank\nauch nicht gzutgläubig Eigentum erwerben können, da sie\nden Besitz des Wagens niemals erlangt habe. Mithin\nsei die Bank bei Hergabe des Darlehensbetrages getäuscht\nund geschädigt worden, weil die Bank den Darlehensbetrag nicht voll zurückerhalten habe,\n\nDas Landgericht hat in dem Verhalten der Angeklagten zwei selbständige Betrugsfälle, nämlich gegenüber\nKB unä Ger Nationalbank in Ep, erblickt. üs ist,\ncbwohl den Angeklagten ein Betrug nicht gegenüber der\nNationalbank, sondern nur gegenüber dem Keufnann Yu\nzur Last gelegt worden war, der Auffassung, daß auch\nder Betrug gegenüber der Nationalbank von Anklage und Eröffnungsbeschluß umfaßt sei. Daß diese das Verhalten des\nBeschwerdeführers gegenüber der Bank nicht miteinbezogen\nund als Betrug gewürdigt hätten, so führt das Urteil aus,\nteruhe darauf, daß sie irrtümlich davon ausgegangen seien,\ndie Nationalbank habe Sicherungseigentum an dem Wagen\nerworben, was aber nach den Bestimmungen des Bürgerlichen\nGesetzbuchs nicht zutreffend sei, so daß die Nationalbank\nvon den Angeklagten getäuscht und geschädigt worden seis\nDagegen sei KB entgegen der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß nicht dadurch geschädigt worden, daß ihm\nvorgespiegelt worden sei, die Verkäufer seien Eigentümer\ndes vwagens - dies sei tatsächlich der Fall gewesen -,\n\nvielmehr hätten sich als Täuschungshandlung die Angaben\nder Angeklagten über baujahr, Kilometerzar] und ihre\n\n5}\n\nähigxeit, den Xraftfahrzeugbrief auszuhändigen, heraus-\n\nRen\n\ngestellt. In beiden Fälen handele es sich um einen ge-Schichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO. Denn das,\nwas sich auf tatsächlichem Gebiet in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Bank ergeben habe, gehöre bereits\nzu demjenigen den Gegenstand des Eröffnungsteschlusses\nbildenden Vorgang, der den Verkauf des “agens an Kg\ntetreffe, Daher sei die Strafkammer verpflichtet gewescn, in rechtlicher Hinsicht den sich jetzt ergebenden\nSachverhalt völlig zu erschöpfen.\n\nDieser Auffassung kann der Senat nicht zustimmen.\nUnter Tat in Sinne des } 264 StPO ist zwar nicht nur das ein\nzeine im Eröffnungsteschluß erwähnte Tun des »ngeklagten\nzu verstehen, sondern der vom Eröffnungssteschluß umfaßte\nVorgang in seiner Gesamtheit, insoweit er nach der Auf-\n\nfassung des nebens eine Einheit bildet. Daher fällt eine\n\nin einem anderen Tun bestehenäie Beteiligung des Angeklagten an demselben Vorgansz in den Bereich der Tat im Sinne\n\nAy\n\ndes y 264 StPO. Es ist hierbei gleichgültig, ob sich tei\n\nder rechtiishen “ürdigung dieses Geschehens eine ilandlung\noder mehrere selbständige Handlungen im Sinne des sachlichen Strafrechts neben der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Tat ergeben. Dies entspricht der ständigen\nRechtsprechung des Reichsgerichts wie auch der des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. R6St 9, 420; 66, 19, 21: 70,\n\n396, 398; 72, 339, 340; BGHSt 2, 371, 374; 13, 21, 25,\n\n26; 320, 321 fs 15, 268).\n\nHier ist jedoch eine Einheit der Tat im Sinne\ndes > 264 StPO nicht gegeben. Das unter Anklage gestellte Verhalten bezog sich lediglich auf einen ge-\n\nichen Vorgang, der sich zwischen den beiden\nseklnsten und Ke atspielte. Allerdings würde es\nder Iämlichkeit der Tat nicht entgegenstehen, wenn eine\n\niere Person. die Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht\nzeichnen, geschädigt worden wäre. Sie ist aber nur dana\nsegeben, wenn die Schädigung durch den gleichen Vorzang\n\neiraetreten ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das\nVerhalten der Angeklagten gegenüber der Nationalbank ist\nein völlig anderes Geschehen als dasjenige, das den Angekingten Minsichtlich KW zur Last zelegt war. Es handelt sich nicht bloß um eine in einem anderen Tun be-\n\nPi\n\nstehende Beteiligung an demselben Vorgang. Vielmehr ist\ndas Verhalten der Angeklagten gegenüber der Nationalbank\nvon dem dem Verfahren gemäß Anklageschrilt und Eröffnungs-\n\nPr\n\nveschluß zugrunie liegenden gegenüber Köster völlig selistän-\n\näis. Der Vorgang hat sich zu anderer Zeit, in vollkommen\nanderer eise und gegenüber anderen Tersonen abgespielt\n‚und nängt mit dem den Gegenstand von anklage und „röfinungsbeschluß bildenden Tun auch nach der inneren Tatseite\n\ncht im geringsten zusammen. „lein die Tatsache, daß in\nbeiden Tällen derseike „agen und derselte Xraftfahrzeugtrief eine Rolle spielen, kann üje beiden Vorgänge nicht\nzu ein und derselben Tat im Sinne des § 264 StPO verschmelzen. Nicht auf die Gegenstände, die bei dem Verhalten eines Täters von Bedeutung sind, kommt es an,\nsondern ledig’ich auf den Vorgang selbst. Auch nach der\nAuflassung des Lebens, die für § 264 StPO maßgebend ist,\nstellen die Verhaltensweisen der Angeklagten keine Einheit\nar. Somit fehlt es hinsichtlich der Verurteilung wegen\nBetrugs gegenüter der Nationalbank an den wesentlichen\nVerfunrensvoraussetzungen der Anklage und des Eröffnungs-\n\nschiusses. Daher mußte das Verfahren, wie oben bereits\nerwähnt, insoweit eingestellt werden.\n\nTa es sich um eine wesentiiche Frozeßvoraussetzung\n‚ mußte die Aufnebung in entsprechender Anwendung\ndes \\ 357 StPO auf den Angeklagten Gerold erstreckt werden. Denn seiner Verurteilung steht in diesem Faiice das\ngleiche Prozeßhindernis entgegen (BGHSt 10, 137, 141).\n\nDamit entfällt auch der Ausspruch über die vesamt-\n\nstrale.\n\nDagegen berühren die in der Hauptverhandlung ge-\n\ntroffenen abweichenden Feststellungen im Falle des Betruss\n\ngegenüber “ die Nämlichkeit der Tat nicht.\n\nIn den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des\nUrteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nnicht ergeben.\n\nKrumme Martin zLang-Hinrichsen\nFlitner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-18/4-str-444-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 934","ref_norm":"934","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-18/4-str-444-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:20.406077+00:00"}}